Taxordnung für das Zentrum für gehörlose und schwerhörige Kinder
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                            1.5.98 - 21 Taxordnung/Zentrum für gehörlose und schwerhörige Kinder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.43 Taxordnung für das Zentrum für gehörlose und schwerhörige Kinder (vom 3. Dezember 1997)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: Es wird folgende Taxordnung fü r das Zentrum für gehörlose und schwerhörige Kinder erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Für Zürcher Schülerinnen und Schüler des Zentrums sind je Kalendertag folgende Taxen zu entrichten: Interne Sonderschüler: IV-Berechtigte Fr. 139 nicht IV-Berechtigte Fr. 158 Externe Sonderschüler: I V-Berechtigte Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 nicht IV-Berechtigte Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 Die Taxen werden je Kalendertag, vom Aufnahmetag bis und mit Austrittstag, verrechnet, unabhängig davon, ob die Schülerin oder der Schüler tatsächlich anwesend ist. Je der volle Monat wird pauschal mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  Taxen  schliessen  einen  al lfälligen  Verpflegungsbeitrag der Eltern ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Für  Schülerinnen  und  Schüler aus  andern  Kantonen  sind Herkunftskanton  und  Versorger  gr undsätzlich  für  die  Deckung  der vollen Kosten verantwortlich. Für jede ausserkantonale Schülerin und jeden ausserkantonalen Schüler muss vor der Aufnahme eine Kosten gutsprache vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Der   Kostenanteil   für   auss erkantonale   Schülerinnen   und Schüler  wird  aufgrund  der  Betriebs beitragsverfügung  der  Invaliden versicherung berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Der Direktor oder die Direkt orin des Zentrums ist ermäch tigt,  nach  Rücksprache  mit  der  Er ziehungsdirektion,  das  Schulgeld ausnahmsweise in Härtefällen und be i gleichzeitig eingewiesenen Ge schwisterpaaren herabzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Verrechnung der Taxen erfo lgt in der Regel vierteljähr lich. Für das Restdefizit wird inne rt sechs Monaten nach Eingang der Betriebsbeitragsverfügung  der  In validenversicherung  Rechnung  ge stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            412.43 Taxordnung/Zentrum für gehör lose und schwerhörige Kinder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Lehrmittel  und  Schulmaterial werden  unentgeltlich  abge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Diese Taxordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Die Tax
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung für die kantonale Gehörlosens chule vom 24. April 1985 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 54, 432.