Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und E-Mail
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                            1. 10. 04 - 46 Internet und E-Mail – V der obe rsten kantonalen Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.22 Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und E-Mail (vom 8. Juni 2004)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Verordnung regelt die Nutzung und die Verhinderung des Missbrauchs von Internet und E-Mail mit kantonalen Informatik mitteln  durch  die  Richterinnen  und Richter  sowie  die  übrigen  Mit arbeitenden der Rechtspflege. II. Nutzungsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhaltliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nutzungsein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Internetseiten mit rechtswidrigem, pornografischem, rassisti schem, sexistischem oder gewaltve rherrlichendem Inhalt dürfen, aus ser es liege eine berufliche Notwe ndigkeit vor, vorsätzlich weder ange wählt noch genutzt werden . E-Mails mit solchen Inhalten dürfen nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Technische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nutzungsein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Unzulässig ist a)   der Versand von Kettenbriefen, b)  die automatische Umleitung (For warding) von E-Mails an externe E-Mail-Adressen, c)   das  Herunterladen  oder  die  Inst allation  von  Spielen  sowie  von Audio- und Videodateien aus dem Internet. Das zuständige oberste kantonale Gericht kann das Herunterladen oder die Installation von Dateien im Sinne von Abs. 1 lit. c bewilligen. Droht  wegen  ausserordentlicher Ereignisse  eine Netzwerküber lastung, kann der zuständige Gene ralsekretär oder die Generalsekre tärin den Datenverkehr we iter gehend einschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Private Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Nutzen  die  Mitarbeitenden  da s  Internet  oder  das  E-Mail während und ausserhalb der Arbeit szeit für private Zwecke, beschrän ken sie sich dabei auf ein Minimum und halten sich kurz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.22 Internet und E-Mail – V der obersten kantonalen Gerichte Untersagt ist zu privaten Zwecken a)   das Ablegen von dienstlichen E-Mail-Adressen im Internet, b)  der Versand von E-Mails mit st arker Netzwerkbelastung, insbeson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere der Versand an einen grosse n Empfängerkreis oder von gros
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen Datenmengen, c)   die Teilnahme an interaktiven Me dien, insbesondere an Chatrooms. Das  zuständige  oberste kantonale  Gericht  kann  die  private  Nut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zung von Internet und E- Mail weiter einschränken. Schutz massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Als technische und organisatorische Schutzmassnahmen kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen insbesondere angeordnet werden a)   die Sperrung von Internetseiten, b)  die Anordnung von personenbezo genen Auswertungen, wenn die Voraussetzungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 nachstehend dafür erfüllt sind, c)   die Freischaltung gesperrter Internetseiten, d)  die  Anordnung  anonymer  bereichs bezogener  Auswertungen,  die Aufschluss  über  die  angewählten Internet-Adressen  und  soweit möglich  über  Zeitpunkt  und  Anzahl  der  Zugriffe  und  übertrage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Datenmengen geben. Das  zuständige  oberste  kantonale Gericht  kann  ergänzende  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmungen erlassen. Schriftliche Erklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Alle  Mitarbeitenden  mit  Zugang zu  Internet  oder  E-Mail unterzeichnen eine Erklärung, wo nach sie auf die Nutzungsvorschrif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten aufmerksam gemacht worden sind und die möglichen straf-, zivil- und personalrechtlichen Konsequenz en eines Missbrauchs von Inter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - net und E-Mail zur Ke nntnis genommen haben. Die Erklärung wird im Personaldossier abgelegt. III. Organisation Betreiberstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Als Betreiberstellen gelten die Informatikdienste, die für den Betrieb der Internet- und E-Ma il-Dienste zuständig sind. Durch Vertrag oder Weisung wird sichergestellt, dass die Betreiber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stelle die rechtskonforme und sichere Nutzung von Internet und E-Mail ermöglicht. Weitere Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Jedes  oberste  kantonale  Gerich t  bestimmt,  welche  Organe intern für die ihm durch die Vero rdnung übertragenen Aufgaben zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 04 - 46 Internet und E-Mail – V der obe rsten kantonalen Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.22 IV. Missbrauch der Inte rnet- und E-Mail-Dienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Missbrauch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Ein Missbrauch im Sinne dieser Verordnung besteht in einem Verstoss  gegen  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,  3,  4  und  gegen  die  er gänzenden  Bestimmungen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abmahnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Das  zuständige  oberste  kant onale  Gericht  weist  die  Mit arbeitenden  darauf  hin,  dass  fortan  die  Internet-Zugriffe  oder  der  E- Mail-Verkehr personenbezogen protokolliert und ausgewertet werden, wenn a)   bei Internet-Zugriffe n Missbräuche von erheblicher Tragweite vor liegen oder b)  beim E-Mail-Verkehr ein konkreter Verdac ht auf Missbrauch be steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bezogene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berichte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Nach  erfolgter  Abmahnung  kann das  zuständige  oberste kantonale  Gericht  personenbezogen e  Berichte  über  die  Internet- Zugriffe oder den E-Mail-Verkehr anordnen. Personenbezogene  Berichte  dürfe n  für  höchstens  drei  Monate erstellt werden. Die  Betreiberstelle  stellt  dem zuständigen  obersten  kantonalen Gericht die Berichte zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b) Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Personenbezogene Berichte übe r den Internet-Zugriff ent halten a)   den Namen der Internet-Nutze rin oder des Internet-Nutzers, b)  die angewählten Internet-Adressen, c)   soweit möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie die übertragene Datenmenge. Personenbezogene Beri chte über den E-Mail-Verkehr enthalten a)   den Namen der E-Mail-Nutzeri n oder des E-Mail-Nutzers, b)  die angewählten Adressen, c)   den Versandzeitpunkt, d)  die Datenmenge der ausgehenden E-Mails.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Administrativ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Das  zuständige  oberste  kantona le  Gericht  entscheidet  auf Grund  der  personenbezoge nen  Berichte,  ob  gegen  die  betreffende Person eine Administrativunter suchung durchgeführt wird. Es teilt der betr effenden Person den Entscheid mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vernichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Entscheidet das zuständige oberste kantonale Gericht, keine Administrativuntersuchung durchzuführen, werden die personenbezo genen Berichte und Protokolle nach 30 Tagen vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Anordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.22 Internet und E-Mail – V der obersten kantonalen Gerichte V. Schlussbestimmung Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 59, 155 .