Verordnung über die Bevölkerungsstatistik
                            Nr. 28d Verordnung über die Bevölkerungsstatistik vom 22. November 2011 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 13 Absatz 1 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 , auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Bestandteile der Bevölkerungsstatistik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton führt eine Bevölkerungsstatistik, die folgende Bestandteile umfasst: a. den Stand der ständigen Wohnbevölkerung, b. den Stand der mittleren Wohnbevölkerung, c. die Jahresbilanz der ständigen Wohnbevölkerung, die folgende Komponenten der Bevölkerungsentwicklung enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. die natürliche Bevölkerungsbewegung (Lebendgeborene, Gestorbene),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. die räumliche Bevölkerungsbewegung (Wanderungen),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Zivilstandswechsel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Bürgerrechtswechsel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die ständige Wohnbevölkerung umfasst alle an ihrem Hauptwohnsitz gezählten a. schweizerischen Staatsangehörigen, b. ausländischen Staatsangehörigen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - willigung für mindestens zwölf Monate, c. ausländischen Staatsangehörigen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung für eine kumulierte Aufenthaltsdauer von mindestens zwölf Monaten, d. Personen im Asylprozess mit einer Gesamtaufenthaltsdauer von mindestens zwölf Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2011 314
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nr. 28d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die mittlere Wohnbevölkerung entspricht dem arithmetischen Mittel der ständigen Wohnbevölkerung am 1. Januar und am 31. Dezember desselben Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Führung der Bevölkerungsstatistik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die zentrale Statistikstelle des Kantons führt die Bevölkerungsstatistik. Sie stützt sich dabei auf a. die eidgenössische Statistik der Bevölkerung und der Haushalte, b. die kantonale Einwohnerplattform gemäss § 9 des Registergesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Verordnung über die Bevölkerungsstatistik vom 6. März 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 G 2007 28 (SRL Nr. 28d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 28d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.11.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2011 Erstfassung G 2011 314
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nr. 28d Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.11.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2011 Erlass Erstfassung G 2011 314