Verordnung über geographische Daten und Informationssysteme in der kantonalen Verwaltung
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                            1.7.99 - 25 GIS-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            704.2 Verordnung über geographische Daten und Informationssysteme in der kantonalen Verwaltung (GIS-Verordnung) (vom 1. April 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die   Verordnung   regelt   die Bearbeitung   raumbezogener Daten und deren Weitergabe an Amtsstellen und Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Verordnung gilt für die ka ntonale Verwaltung mit Aus nahme der selbständigen Anst alten und der Grundbuchämter. Sie  gilt  für  alle  raumbezogene n  Daten,  unabhängig  von  den  Mit teln,  die  zu  ihrer  Erhebung,  Verw altung,  Speicherung,  Nachführung und  Verarbeitung  verwendet  werden ,  und  unabhängig  davon,  wo  sie gespeichert werden. Sie gilt insbesondere für Date n, deren Raumbezug auf Koordina ten, auf einem Rasternetz oder auf geographischen Karten beruht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Koordination,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Information,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            technische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Beschaffung, Verwaltung, Nachführung und Weitergabe von Daten wird koordiniert. Die Daten werden so erhoben, verwaltet, dokumentiert und nach geführt,  dass  sie  für  möglichst  viele  Amtsstellen  kostengünstig  ver wendbar sind. Die vom GIS-Ausschus s erlassenen technischen und ad ministrativen Vorschri ften sind verbindlich. Die Amtsstellen orient ieren das GIS-Zentrum frühzeitig über die geplanten  raumbezogenen  Datenpro jekte.  Das  Dienstleistungszen trum begutachtet die Proj ekte im Hinblick auf ih re Integration in das GIS. Für das GIS erhebliche bestehende oder neu zu erhebende Daten werden in das System integriert . Ausnahmen sind vom GIS-Ausschuss zu bewilligen. Das  GIS-Zentrum  führt  ein  Verz eichnis  der  raumbezogenen  Da tenprojekte und stellt es den Amtsstellen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            strategie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Für den Einsatz von Informatik mitteln im Rahmen des GIS findet  die  kantonale  Informatikst rategie  Anwendung,  soweit  diese Verordnung  oder  darauf  gestützte Weisungen  nichts  anderes  bestim men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            704.2 GIS-Verordnung II. Organisation Beteiligte Amtsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die raumbezogene Informations verarbeitung wird durch die beteiligten Ämter, den GIS-Auss chuss und das GIS-Zentrum gewähr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistet. Es können Benutzer- und Arbeitsg ruppen sowie ad-hoc-Gremien mit beratender Funktion gebildet werden. Entscheid über Mittel und Projekte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Entscheide über Sachmittel fü r die raumbezogene Informa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsverarbeitung und über Aufbau, Verwaltung und Nachführung von Datenprojekten  treffen nach  Begutachtung  durch  das  GIS-Zentrum die  Amtsstellen,  welche  die  Mitte l  und  Projekte  zur  Erfüllung  ihrer Aufgaben benötigen. GIS-Ausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Der GIS-Ausschuss wird vom Re gierungsrat ernannt. Er ist administrativ der Baudirektion zugeordnet. Der GIS-Ausschuss a)   sorgt  für  eine  geordnete  Entw icklung  im  Bereich  der  geographi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen Informationssysteme, b)  erlässt  die  notwendig en  Weisungen  für  den rationellen  Umgang mit Daten im Rahmen des GIS u nd für den Einsatz der Hard- und Software, c)   entscheidet, welche Basisdaten durch das GIS-Ze ntrum verwaltet werden. GIS-Zentrum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Das GIS-Zentrum wird als kos tendeckende Betriebskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stelle oder als Stelle mit Globalbudget geführt. Das GIS-Zentrum a)   plant und koordiniert den Auf- und Ausbau des GIS, b)  stellt die fachgerechte Datenerhebung sicher, c)   verwaltet  die  Basisdaten  gemäss  Beschluss  des  Ausschusses  und stellt sie den Amtsstellen zur Verfügung, d)  kann von den Amtsstellen Date n einfordern und sorgt nach Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gabe dieser Verordnung für deren Vertrieb, e)   begutachtet die GIS-Projekte und GIS-Anschaffungen der Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellen und dringt auf die Durchs etzung der Grunds ätze gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, f)   berät, unterstützt und informiert die Amtsstellen in GIS-Belangen, g)   unterstützt und koordiniert die GIS-Ausbildung de r Amtsstellen, h)  pflegt  Kontakte  zu  Dritten,  na mentlich  zu  Bund,  Kantonen  und Herstellerfirmen von Software,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.7.99 - 25 GIS-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            704.2 i)   führt über alle von ihm verwal teten und bei den Amtsstellen vor handenen  und  geplanten  Datenprojekten  ein  Verzeichnis  (GIS- Projektverzeichnis). Es  kann  gegen  Entgelt  für  Amtsst ellen  und  Dritte  GIS-Projekte bearbeiten und Auswertungen vornehmen. Es führt das Sekretariat des GI S-Ausschusses und nimmt mit bera tender Stimme an dess en Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorgehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Konflikten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Ergeben   sich   Mein ungsverschiedenheit en   zwischen   den Amtsstellen  und  dem  GIS-Zentrum oder  dem  GIS-Ausschuss,  stellt der  GIS-Ausschuss  den  betroffene n  Direktionen  An trag.  Die  Bau direktion legt das Gesc häft dem Regierungsrat vo r, wenn zwischen den Direktionen oder zwischen dem GI S-Ausschuss und den Direktionen keine Einigung zustande kommt. III. Datenverwaltung, Datenverantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Für Daten und Datenprojekte ist die Amtsstelle zuständig, zu deren Aufgabenerfüllung die Da ten hauptsächlich dienen. Für die vom GIS-Ausschuss bezeichneten Basisdaten ist das GIS-Zentrum zu ständig. Das  GIS-Zentrum  kann  im  Einv ernehmen  mit  der  zuständigen Amtsstelle weitere Daten verwalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Wer für die Daten oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 1 zuständig  ist,  trägt  die  Verantwo rtung  für  alle  damit  verbundenen Gesichtspunkte,  namentlich  für  Date nschutz,  Sicherheit  der  Daten, Datenqualität, Nachführung, Dokumen tation, Wirtschaftlichkeit, Ein haltung der technischen und administrativen Richtlinien. IV. Datenabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabestelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die  Datenabgabe  erfolgt  durch die  für  die  Daten  verant wortliche  Amtsstelle  oder  in  dere n  Auftrag  das  GIS-Zentrum.  Das GIS-Zentrum wird über di e Datenabgabe informiert. Wer  Daten  abgibt,  ist  verantwor tlich  für  die  Einhaltung  der  Be stimmungen des Datenschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenabgabe in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nerhalb der Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            waltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            An kantonale Amtsstellen dür fen die im Anhang A und B zu dieser Verordnung aufgeführ ten Daten abge geben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            704.2 GIS-Verordnung An  Amtsstellen  dürfen  ausserdem  Daten  abgegeben  werden,  die für eine Aufgabe benötigt werden, zu deren Erfüllung die Amtsstelle aufgrund  eines  Gesetz es,  einer  Verordnung oder  eines  vom  Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsrat erteilten Auftr ags verpflichtet ist. Werden  Daten  im  Online-Verfahren zur  Verfügung  gestellt,  sind die Modalitäten und der Zweck des Datentransfe rs in einer besonde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren Vereinbarung zwischen abge bender und empfangender Amtsstelle zu regeln. Datenabgabe an Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            2 An Dritte dürfen die im Anha ng A zu dieser Verordnung aufgeführten Daten abgegeben werd en. An Gemeinden dürfen ausser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dem die im Anhang B aufgefüh rten Daten abgegeben werden. Der  GIS-Ausschuss  erarbeitet  im Einvernehmen  mit  den  für  die Daten verantwortlichen Stellen allgemeine Vertragsbedingungen. Wer  Daten  bezieht,  verpflichtet sich  schriftlich,  die  Daten  aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schliesslich  vereinba rungsgemäss  zu  verwe nden  und  die  Eigentums- und  Nutzungsrechte  zu  beachten.  Di e  Datenabgabe  wird  verweigert oder  mit  Bedingungen  oder  Auflag en  versehen,  wenn  öffentliche  In
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teressen  dies  gebieten  oder  wenn keine  ausreichend e  Gewähr  dafür besteht, dass die Daten vereinba rungsgemäss verwendet werden. Wer  Daten  bezieht,  wird  schri ftlich  über  die  Qualität  und  den Nachführungsstand  der  Daten  inform iert.  Eine  Haftung  des  Staates für die Qualität oder Ak tualität der Daten wird in der Regel vertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich wegbedungen. Die Datenabgabe erfolgt gegen Entgelt. Die Baudirektion erlässt einen  Tarif,  welcher  die  Marktsit uation  angemessen  berücksichtigt. Datenverarbeitung saufträge   und   andere   Dien stleistungen   werden nach Aufwand verrechnet. Im Online-Verfahren dürfen Date n an Dritte nur abgegeben wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den,  wenn  aufgrund  einer  Beguta chtung  durch  den  Beauftragten  für Datenschutz  die  Zulässig keit  der  Datenabgabe  in  diesem  Verfahren nachgewiesen ist. V. Schlussbestimmungen Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die Verordnung tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 1998 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.7.99 - 25 GIS-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            704.2 Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 A. Daten, die an kantonale Amt sstellen und an Dritte abgegeben werden dürfen: Verantwortliche Nr.   Projektname Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   Geologische Karte ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Standortkundliche Gliederung des Kantons Zürich ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60   Avimonitoring (Bestandesentwicklung der Vögel) ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84   Jagdreviergrenzen ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92   Bodenkarte ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109   Wald: Bestandeskarte ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110   Wald: Vegetationskarte ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111   Waldareal, Übersicht über das ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113   Waldstandorte, Inventar der naturkundlich bedeutenden ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127   Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler (kt. /reg.) Bedeutung, Inventar der ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145   Rebflächen 1890, 1930 ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            146   Rebflächen 1990 ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            148   Meliorationsanlagen ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152   Boden, Schadstoffrückhaltevermögen ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            159   Schutzverordnungen über Natur- und Landschaftsschutzgebiet e (altrechtlich) ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165   Naturschutzgebiete von überkommunaler Bedeutung ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63   Fruchtfolgeflächen ARV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65   Überbauungs- und Erschliessungsstand der Gemeinden ARV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66   Bau- und Zonenordnungen der Gemeinden ARV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67   Richtpläne, Regionale ARV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68   Richtplan, Kantonaler (vom 31.1.95) ARV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69   Kies-Rohstoffkarte ARV und AWEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70   Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunale r Bedeutung ARV Anhang zur GIS-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            704.2 GIS-Verordnung Verantwortliche Nr.   Projektname Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72   Gebäudekoordinaten ARV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95   Gemeindegrenzen 1: 2500 ARV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96   Gemeindegrenzen 1: 250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 ARV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101   Parzellengrenzen ARV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103   Übersichtsplan ARV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104   Verkehrsmodell s, Zonen des ARV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105   Vermessung, Zustand der amtlichen ARV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107   Höhenkurven, Übersichtsplan ARV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108   Übersichtsplan, Dokumentation ARV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137   Seen 1: 5000 ARV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139   Nutzungszonen, Kant onale und regionale ARV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            164   Gebäudedaten für Kanton und Gemeinden (GeKaGe): ARV – Adressen und Identifikation von Gebäuden – Koordinaten von Gebäuden – Gebäudevolumen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Kieskataster AWEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   Hochwasser, Gefahre nbereiche infolge AWEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   Gewässer, Übersichtsplan der öffentlichen AWEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   Gewässerunterhaltskreise AWEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51   Wasserentnahmen, Inventar der bestehenden AWEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53   Grundwasserkarte AWEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55   Wasserversorgungsübersichtsplan AWEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71   Erdwärmesondenkarte AWEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73   Holzfeuerungen, Pla nungsgrundlagen für AWEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74   Abwärmepotentiale AWEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78   Emissionen: Klassierung Strassennetz des Verkehrsmodells AWEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82   Luftschadstoffe: Immissionsmodell AWEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90   Wassereinzugsgebiete AWEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150   Hochwasserschutz an Fliessgewässern AWEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            154   Werkhöfe AWEL AWEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86   Denkmalpflege-Datenbank MONUMENTA HBA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87   Archäologische Zonenpläne und Fundstellendatenbank HBA Anhang zur GIS-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.7.99 - 25 GIS-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            704.2 Verantwortliche Nr.   Projektname Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102   Strassennetz TBA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140   Haltestellen des öffentlichen Verkehrs TBA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151   Baugrundarchiv TBA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161   Lärmemissionskataster TBA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162   Verkehrsmodell, Belastungsdaten TBA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142   Volkszählung 1990: Einwohner/innen STA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143   Volkszählung 1990: Erwerbstätige, Arbeitsort   STA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144   Volkszählung 1990: Spezialauswertungen STA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168   Betriebszählung 1995 (Beschäftigte, Arbeitsstätten) STA Anhang zur GIS-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            704.2 GIS-Verordnung B. Daten, die an kantonale Amtsstellen und an Gemeinden für Objekte in ihrem Gemeindege biet abgegeben werden dürfen: Verantwortliche Nr.   Projektname Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79   Energie- und Lufth ygienedatenbank, Teil Emissionen AWEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80   Energie- und Lufth ygienedatenbank, Teil Energie AWEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            164   Gebäudedaten für Kanton und Gemeinden (GeKaGe): ARV – Gebäudeeinheit: Identifikation Koordinaten Erstellungsjahr Nutzung einer Gebäudeeinheit alte Versicherungsnummern – Gebäudefachdaten: Gebäudestatus Gebäudevolumen Basiswert Schätzwert, -datum, -grund Lagecode Bauzeitversicherungssumme – Eingang: Identifikation Adresse Koordinaten – Eingänge Gebäudeeinheit – Raumgruppe: Identifikation Stockwerk Zimmerzahl – Raumgruppen zu einem Eingang – Parzelle (Kataster): Identifikation (Katasternummer) Fläche Koordinaten Beschreibung – Katastermutation – Gebäudeeinheiten auf Kataster – Grundstück: Identifikation Beschrieb Anmerkungen – Zusammenhang Grundstücke – Zuordnung Parzelle-Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.7.99 - 25 GIS-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            704.2 Verantwortliche Nr.   Projektname Stelle – Eigentum Eigentümer gemäss Grundbuch: Eigentumsart (mit Quote) – Eigentum gemäss GVZ:  «verantwortliche Person» für Gebäudeeinheit – Vertretung gemäss GVZ: Vertreter für Gebäudeeinheit – Person/Firma Identifikation (allg. Angaben): Name Adresse Te l e f o n Branche Handelsregister-Nr. Rechtsform – Person AHV-Nummer (spezifische Anga ben): Geburtsdatum To d e s d a t u m Zivilstand gemäss Angaben Gemeinde Güterstand gemäss Grundbuch Beruf Staatszugehörigkeit Heimatort Abkürzungen: ALN Amt für Landschaft und Natur ARV Amt für Raumordnung und Vermessung AWEL  Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft HBA Hochbauamt STA Statistisches Amt TBA Tiefbauamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 54, 541.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fassung gemäss RRB vom 21. April 1999 ( OS 55, 225 ). In Kraft seit 1. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999.