Verordnung über die Organisation des Hausdienstes in den den Direktionen des Erziehungswesens und der öffentlichen Bauten unterstellten staatlichen Gebäuden
                            1 Verordnung über die Organis ation des Hausdienstes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.2 Verordnung über die Organisatio n des Hausdienstes in den den Direktionen des Erziehungswesens und der öffentlichen Bauten unterstellten staatlichen Gebäuden (vom 24. September 1942)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Die Anstellung des Hausdien
                            stpersonals  erfolgt  nach  dem Regulativ über die Anstellungs- u nd Besoldungsverhältnisse der Hand- werker und des Personals des Hausdi enstes der Staatsverwaltung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Juli 1941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . Hilfs-  und  Wartepersonal  ohne  ständige  Anstellung  wird  an  den Lehranstalten von den Hauswarten mit Genehmigung des Haus- oder Institutsvorstehers angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Das gesamte Personal des Haus
                            dienstes der Lehranstalten ist der Erziehungsdirektion, dasjenige der Verwaltungsgebäude, der staat- lichen Bezirksgebäude und des Labo ratoriums des Kantonschemikers der Baudirektion unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Die direkte Aufsicht über
                            das Hausdienstpersonal üben aus: a)   für die Institute der Universität die Instituts- oder Hausvorstände, für  das  Kollegiengebäude,  den  Re chberg  und  das  Stockargut  der Universitätssekretär und für die Mittelschulen die Haus- oder Schul- vorstände; über das Hilfsper sonal wachen die Hauswarte; b)  für die der Baudirektion unterste llten Gebäude de r Chefhauswart, mit Ausnahme der Maschinisten und Heizer, die dem Heizinspek- torat unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Die Hauswarte haben für de
                            n Gebäudeunterhalt die Weisun- gen  des  Bauverwalters,  für  den Unterhalt  der  Heizanlagen  und  die Verwendung der Brennmaterialien die des Heizinspektors zu befolgen. Der  Verkehr  zwischen  den  Orga nen  der  Baudirektion  und  den Hauswarten der Lehranstalten geht über die Instituts- oder Hausvor- stände.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Die Einteilung der Hauswarte in solche I. und II. Klasse erfolgt
                            nach den vom Regierungsrat genehm igten Normalien, die Einteilung des übrigen Personals nach dem Um fang des Aufgabenkreises und der dienstlichen Anforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.2 Verordnung über die Organisation des Hausdienstes Wird dem Hauswart neben dem Hausdienst auch die Besorgung der Heizung übertragen, so wird seine anrechenbare Bodenfläche je nach der Art der Heizung reduziert. Wo an Lehranstalten der Hauswart oder seine Frau auch im Pedell- oder Institutsdienst beansprucht wird , erfolgt die Entlastung im Haus- dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Die Verteilung der Arbeit un
                            ter das Personal des Hausdienstes richtet sich für jedes Gebäude na ch den Bedürfnissen und wird durch eine Dienst- und Hausordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Hauswarte I. Klasse und Maschi nisten I. Klasse haben in der Regel Dienstwohnung in dem Ge bäude, das sie besorgen. Das  übrige  Persona l  des  Hausdienstes  hat  keinen  Anspruch  auf Dienstwohnung. Es ist verpflichtet, nach Möglichkeit in der Nähe des Gebäudes Wohnung zu nehm en, das es betreut. Wenn  besondere  Verhältnisse  es erfordern,  kann  auch  solchen Funktionären eine Dienstw ohnung zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Dem Personal des Hausdienst
                            es  mit  Dienstwohnung  ist  es untersagt, Kostgänger zu halten. Ei nzelne Zimmer der Dienstwohnung dürfen in Ausnahmefällen mit ausdrücklicher Bewilligung der zuständi- gen Direktion des Regierungsrate s weiter vermietet werden. Dem Dienstwohnungsinhaber können mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Direktion gegen ei ne monatliche Entschädigung von Fr. 30 pro Zimmer mehr Zimmer zugewiesen werden als zur Dienst- wohnung gehören. Wird der Mehrbedarf durch das Verbleiben oder die Aufnahme  von  mehr  als  18jährig en  Kindern  oder  von  Eltern  des Wohnungsinhabers  oder  seiner  Frau  verursacht,  so  beträgt  die  Ent- schädigung Fr. 20 pro Monat und Zimmer, wenn der Unterhalt der be- treffenden  Person  ganz  oder  zur Hauptsache  vom  Wohnungsinhaber bestritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Der Ehefrau des Hauswartes
                            mit  Dienstwohnung  ist  die Ausübung  einer  bezahl ten  oder  zeitraubende n  Nebenbeschäftigung untersagt. Die vorgesetzten Dire ktionen des Regierungsrates können zeitlich begrenzte Ausnahmen bewill igen, sofern dadurch die Dienst- tätigkeit nicht beei nträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Die Mietzinse für Dienstwohn
                            ungen werden je nach Grösse, Lage  und  Ausstattung  auf  Antrag der  Finanzdirektion  und  der  zu- ständigen Direktion des Regierungsr ates durch die regierungsrätliche Kommission  für  Personal-  und  Beso ldungsfragen  nach  einheitlichen Grundsätzen festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verordnung über die Organis ation des Hausdienstes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Die Kosten für Gas und elektrischen Strom gehen zu Lasten
                            des Dienstwohnungsinhabers. Die  Dienstwohnungsinha ber  haben  Anspruch  auf  angemessene Entschädigung für den Verbrauch von Wärme bei der Bereitung von Waschwasser oder beim Kochen von Tierfutter, sofern der Verbrauch zu ihren Lasten geht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Die Direktionen des Erziehungswesens und der öffentlichen
                            Bauten erlassen eine Taxordnung für die Benützung der ihnen unter- stellten  Gebäude  durch  Dritte  u nd  setzen  die  den  Hauswarten  zu- fallende Entschädigung im Einvernehmen mit der Finanzdirektion fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Der Erlass besonderer Dienst
                            ordnungen für einzelne Zweige des Hausdienstes bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Diese Verordnung tritt sofort
                            in Kraft. Alle widersprechen- den Bestimmungen, namentlich di e Dienstordnung für die Hauswarte der Staatsgebäude des Kantons Züri ch vom 4. September 1899 und das Reglement über die Anstellungsver hältnisse des Pers onals des Haus- dienstes der Universität und der Mi ttelschulen des Kantons Zürich vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. August 1920 werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 36, 660 und GS V, 400. Vom Regierungsrat erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufgehoben; OS 51, 569.