Statuten der evangelisch-reformierten französischen Kirchgemeinschaft Zürich
                            1 X. X. 03 - xx Statuten der französischen Kirchgemeinschaft Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.111 Statuten der evangelisch-reformierten französischen Kirchgemeinschaft Zürich (vom 25. Februar 1968)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Stellung zur Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die französische Kirchgemeinschaft Zürich wird gemäss § 23 des Gesetzes über die evangelisch-reformierte Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 gebildet aus den in den staatlichen Bezirken Zürich, Affoltern, Horgen, Meilen, Uster und Dielsdorf wohnhaften Gliedern der evangelisch-reformierten Landeskirche, deren Umgangssprache die französische Sprache ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die französische Kirchgemeinschaft Zürich ist eine staatlich anerkannte Person des öffentlichen Rechts. Sie  bildet  ein  besonderes  Pfarramt  mit  einem  oder  mehreren Pfarrern  und  mit  eigener  Kirche,  in  welcher  der  Gottesdienst  in französischer Sprache abgehalten wird. Die  Organe  der  französischen  Kirchgemeinschaft  Zürich  werden hinsichtlich  der  kirchlichen  Angelegenheiten  durch  die  Bezirkskir- chenpflege Zürich rechts der Limmat, im übrigen aber durch den Be- zirksrat Zürich beaufsichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die französische Kirchgemeinschaft Zürich bildet zusammen mit der französischen Kirchgemeinschaft Winterthur einen besonderen Synodalwahlkreis. II. Mitgliedschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Zum  Beitritt  zur  französischen  Kirchgemeinschaft  Zürich sind alle in den politischen Bezirken Zürich, Affoltern, Horgen, Meilen, Uster  oder  Dielsdorf  wohnhaften  Glieder  der  Landeskirche,  deren Umgangssprache die französische ist, berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Der Beitritt zu dieser Gemeinschaft und der Austritt aus der- selben erfolgen durch schriftliche Erklärung an die Kirchenpflege der französischen  Kirchgemeinschaft  Zürich.  Die  Kirchenpflege  ist  ver- pflichtet, den Kirchenpflegen sowi e der Einwohnerkontrolle derjenigen Gemeinden, auf deren Gebiet Mitglieder der Kirchgemeinschaft woh- nen, von deren Ein- und Austritt sofort Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.111 Statuten der französischen Kirchgemeinschaft Zürich Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der entsprechenden Verordnung des Kirchenrates. III. Organe der Kirchgemeinschaft A. Versammlung der Kirchgemeinschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Oberstes Organ der französischen Kirchgemeinschaft Zürich ist die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder. Der Versamm- lung der Kirchgemeinschaft stehen analoge Befugnisse wie den Kirch- gemeindeversammlungen zu; insbesondere: a)   die Wahl der Kirchenpflege und der Rechnungsprüfungskommission b)  die Wahl des oder der Pfarrer c)   die Festsetzung des jährlichen Voranschlages d)  die Abnahme der Jahresrechnung e)   die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder f)   die  Genehmigung  von  ausserordentlichen  Ausgaben  oder  Über- schreitung  des  Voranschlages,  in  beiden  Fällen  nur  wenn  ein  von ihr festzusetzender Betrag überstiegen wird Die Bestimmungen der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Ankündigung jeder Versammlung hat – dringende Fälle vorbehalten – mindestens acht Tage vorher unter Bezeichnung der Be- ratungsgegenstände im Kantonalen Amtsblatt zu erfolgen. Die Versammlung wird vom Präsidenten der Kirchenpflege geleitet. Die  Bestimmungen  der  §§ 40–54  des  Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 finden auf die Versammlung der Kirchgemeinschaft analoge Anwendung. B. Kirchenpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Alle  vier  Jahre,  jeweilen  im  Wahljahr  der  ordentlichen  Ge- meindebehörden, wählt die Versammlung der Kirchgemeinschaft auf eine Amtsdauer von vier Jahren eine Kirchenpflege, welche aus min- destens fünf Mitgliedern besteht, und aus deren Mitte ihren Präsidenten. Der Kirchenpflege stehen analoge Befugnisse wie der Kirchenpflege einer  Kirchgemeinde  zu.  Die  Bestimmungen  des  Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 sind massgebend. Die Pfarrer der Gemeinschaft wohnen den Sitzungen der Kirchen- pflege mit beratender Stimme und Antragsrecht bei. Sie können auch zu Mitgliedern, nicht aber zum Präsidenten gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 X. X. 03 - xx Statuten der französischen Kirchgemeinschaft Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.111
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die  Kirchenpflege  führt  ein  vorschriftsgemäss  angelegtes Stimmregister und Steuerregister. Die   §§ 56–72   und   80   des   Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 finden   auf   die Kirchenpflege  der  französischen  Kirchgemeinschaft  Zürich  analoge Anwendung. C. Pfarramt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Die französische Kirchgemeinschaft Zürich verfügt je nach
                            Bedarf über einen oder mehrere Pfarrer, Pfarrhelfer oder Lernvikare. Die Pfarrer werden von der Versammlung der Kirchgemeinschaft nach Eingang der Wahlfähigkeitserklärung des Kirchenrates gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Die Bestimmungen des Kirchengesetzes
                            4 , insbesondere die
                        
                        
                    
                    
                    
                §§ 16–19 und 39–53, sowie der Kirchenordnung
                            5 ,  insbesondere  die
                        
                        
                    
                    
                    
                §§ 110–142 finden für die Geistlichen der französischen Kirchgemein- schaft Zürich ebenfalls Anwendung. D. Rechnungsprüfungskommission
§ 12.
                            Gleichzeitig wie die Kirchenpflege wählt die Versammlung der Kirchgemeinschaft auf eine Amtsdauer von vier Jahren eine Rech- nungsprüfungskommission von fünf Mitgliedern und aus deren Mitte ihren Präsidenten. Für die Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission ist § 135 des Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 anwendbar. E. Koordinations-Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Diese Kommission wird aus den Ausschüssen der Kirchen-
                            pflege der beiden französischen Kirchgemeinschaften von Zürich und Winterthur  gebildet.  Sie  hat  die  Aufgabe,  die  mit  der  Wahl  der  Ver- treter  in  der  Synode  zusammenhängenden  administrativen  Arbeiten auszuführen. Im übrigen kann sie das Wirken dieser beiden Gemein- schaften koordinieren. Sie tagt je nach Bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.111 Statuten der französischen Kirchgemeinschaft Zürich IV. Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die Ausgaben der französischen Kirchgemeinschaft Zürich werden bestritten: a)   aus den Leistungen des Staates an die Besoldung der Pfarrer und an die Entschädigung der Lernvikare b)  aus allfälligen Staatsbeiträgen gemäss § 20 des Kirchengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 c)   aus den Beiträgen ihrer Mitglieder d)  aus freiwilligen Beiträgen, Legaten usw. e)   aus  dem  Ertrag  des  französischen  Kirchenfonds,  welcher  von  der Stadt Zürich verwaltet wird Diese Liste hat nicht abschliessende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Gemäss § 23 Abs. 4 des Kirchengesetzes
                            4 sind die Mitglieder der französischen Kirchgemeinschaft Zürich berechtigt, ihre Beiträge nach § 14 lit. c von den Kirchensteuern ihres Wohnortes in Abzug zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Gehört von Ehegatten nur der Ehemann oder nur die Ehe- frau  der  französischen  Kirchgemeinschaft  Zürich  an,  so  wird  nur  die Hälfte des zu entrichtenden Beitrages gemäss § 14 lit. c berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die  Kasse  und  das  Rechnungswesen  der  französischen Kirchgemeinschaft Zürich werden durch einen Kirchengutsverwalter, der Mitglied der Kirchenpflege ist, geführt. Der Kirchengutsverwalter ist verpflichtet, eine Kaution gemäss § 132 des Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 zu leisten. Für die Rechnungsführung gelten die Vorschriften der §§ 133–135 und 144 des Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sowie die Verordnung über das Rech- nungswesen der Gemeinden vom 11. November 1926
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Diese in deutscher und in französischer Sprache abgefassten und durch die Versammlung der Kirchgemeinschaft vom 25. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1968  genehmigten  Statuten  werden  in  beiden  Ausfertigungen  dem Regierungsrate zur Genehmigung vorgelegt. Sie treten nach dieser Genehmigung sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 X. X. 03 - xx Statuten der französischen Kirchgemeinschaft Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.111 Mit dem Inkrafttreten wird das durch die Versammlung der Kirch- gemeinschaft vom 19. Januar 1964 als provisorisches Statut angenom- mene «Statut der Evangelisch-französischen Kirchgemeinschaft in Zürich vom 10. Juli 1903» mit nachträglichen Abänderungen aufgehoben. Allfällige  Änderungen  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  ebenfalls  der Genehmigung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 GS I, 614.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12.