Bauverfahrensverordnung
                            1 Bauverfahrensverordnung (BVV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 (vom 3. Dezember 1997)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Bewilligungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Keiner baurechtlichen Bewi lligung bedürfen in Bauzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 : a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Bauten  und  Anlagen,  deren  Ge samthöhe  nicht  mehr  als  2,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 6 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 überlagern; sie sind jedoch bewilligungspfli chtig in Kernzone n, im Geltungs bereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars und im Be reich von Verkehrsbaulinien, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Beseitigen von inneren Trennwän den zwischen Wohnräumen oder Verändern von Öffnunge n in solchen Wänden, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Baubaracken,  Bauinsta llationen  und  Baureklametafeln  für  eine bestimmte Baustelle und für di e Dauer der Bauausführung, d. Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen  Bauten und  Anlagen  stehen  und  weder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,0 m Höhe noch 500 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fläche überschreiten, e. Mauern und geschlossene Einfried igungen bis zu einer Höhe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,8 m sowie offene Einfriedigungen, f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von ½ m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 je Betrieb; solche An lagen sind jedoch bewilli gungspflichtig in Kernzonen und im Geltungsbereich einer ande ren Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutz inventars, g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 nach  aussen  nicht  in  Erscheinung  tretende  Ausrüstungen  bau rechtlich  untergeordneter  Bedeut ung,  wie  Lichtanlagen,  Bade-, Wasch-  und  Abortanlagen,  Wasserund  Elektrizitätsanschlüsse sowie  Fallrohre,  Schneefänge und  untergeordnete  Lüftungsauf sätze üblicher Konstruktion, h. Werk- und Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 der vermarkten Grundstücksfläche belegen, i.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Empfangs- und Sendeantennen mit einer gesamten Sendeleistung (äquivalenten  Strahl ungsleistung  ERP  max. )  von  weniger  als  6 Watt, sofern die einzelnen Ante nnen in keiner Richtung 0,8 m überschreiten und die Höhe tragender Masten weniger als 1 m beträgt; solche Anlagen sind jedo ch bewilligungspflichtig in Kern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Tatbestände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) zonen sowie im Gelt ungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars, j.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 steckerfertige Solaranlagen bis zu einer Fläche von 4 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Gel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich einer denkm alpflegerischen Schutzanordnung, k.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 nicht öffentlich zugängliche La destationen für Elektrofahrzeuge an bestehenden Fahrzeugabstellplätzen. B. Tragweite
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Befreiung erstre ckt sich auf die Pflicht zur Einreichung eines  Baugesuches  sowie  zur  Auss teckung  und  zur  öffentlichen  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kanntmachung des Bauvorhabens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Befreiung  von  der Bewilligungspflicht entbindet  nicht  von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 II. Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 A. Tatbestände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Meldepflicht unterliegen unter Vorbehalt von Abs. 2: a.   Solaranlagen auf Dächern, soweit sie nach Art. 32 a der Raumpla
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 genügend angepasst sind, b.   Solaranlagen an Fassaden in Ba uzonen, wenn sie nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgefüh rt werden, kompakt angeordnet sind, parallel zur Fassade verlau fen, nicht über die Fassadenfläche hinausragen  und  diese  im  rech ten  Winkel  um  höchstens  20 cm  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ragen, c.   freistehende Solaranlagen in Ba uzonen bis zu einer Fläche von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , d.   Solaranlagen in Industrie- und Gewerbezonen auf Dächern, auch wenn sie nicht nach Art. 32 a RPV genügend angepasst sind, e.   Solaranlagen an Fassaden sowie freistehende Solaranlagen in In
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dustrie- und Gewerbezonen, f.    innen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen, g.   aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wä rmepumpen, sofern sie ein Volu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men von 2 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 nicht überschreiten, h.   Erdwärmesonden-Wärmepumpen, wenn alle neu zu erstellenden Erdwärmesonden mindestens 2,5 m Grenzabstand aufweisen und nicht im Bereich von Bau- und Abst andslinien liegen; vorbehalten bleibt in jedem Fall die gewäss erschutzrechtliche Bewilligung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bauverfahrensverordnung (BVV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.6 i. Anschlüsse an ein Fernwärmenet z, wenn dieses die Voraussetzun gen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 g der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 erfüllt, j. öffentlich zugängliche Ladestatio nen für Elektrofahrzeuge an beste henden Fahrzeug abstellplätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bewilligungspflichtig sind sämtlic he Solaranlagen und aussen auf gestellte  Luft/Wasser-Wärmepumpen  in Kernzonen,  im  Geltungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzi nventars oder im Geltungsbereich einer denkmalpflegeri schen Schutzanordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Tragweite
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Meldepflichtige Bauvorhaben müssen nicht ausgesteckt und öffentlich bekannt gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Meldung entbindet nicht von de r Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C. Einzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            reichende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mit der Meldung für eine Sol aranlage sind folgende Un terlagen einzureichen: a.   Situationsplan im Massstab 1 : 500 oder 1 : 1000 mit rot eingetrage ner Solaranlage im selben Massstab, b.   Darstellung (Skizze, Plan oder Foto) der Dachaufsicht, c.   Darstellung (Skizze, Plan oder Foto) der Giebelfassade, d.   Darstellung (Skizze, Plan oder Foto) der Trauffassade mit der Dach fläche, auf der die Solaranlage installiert wird, e.   Produktbeschrieb  des  Hersteller s  der  Solaranlage  und  Abbildun gen der zum Einsatz kommende n Module und Anlagenteile, f.    Orientierungsplan  ge mäss  Brandschutzmer kblatt  «Solaranlagen» der Vereinigung Kantonale r Feuerversicherungen, g.   bei Anlagen an der Fassade ein Nachweis der Einhaltung der An forderungen der Brandschutzricht linien «14-15 Verwendung von Baustoffen» und «15-15 Brandsc hutzabstände Tragwerke Brand abschnitte» der Vereinigung Ka ntonaler Feuerv ersicherungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit  der  Meldung  für  eine  Luft/ Wasser-Wärmepumpe  sind  folgende Unterlagen einzureichen: a.   Gesuch wärmetechnische Anlage, b.   Situationsplan im Massstab 1: 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 oder 1: 1000 mit rot eingetragener Wärmepumpe, c.   Lärmschutznachweis einschliesslich Situationsplan mit vermassten Abständen der Lärmquelle zum massgebenden Empfangspunkt, d.   technisches Datenblatt de r gewählten Wärmepumpe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) e.   bei aussen aufgeste llten Luft/Wasser-Wärm epumpen einfache Skiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zen, Fotos oder Pläne der projektierten Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mit der Meldung für eine Erdwärmesonden-Wärmepumpe sind folgende Unterlagen einzureichen: a.   Gesuch wärmetechnische Anlage, b.   Situationsplan im Massstab 1: 500 oder 1: 1000 mit rot eingetragener Wärmepumpe und den Standor ten der Erdwärmesonden, c.   Gesuch um Erteilung der gewässerschut zrechtlichen Bewilligung für eine ErdwärmesondenWärmepumpenanlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Mit der Meldung für einen Anschluss an ein Fernwärmenetz sind folgende Unterlagen einzureichen: a.   Gesuch wärmetechnische Anlage, b.   Situationsplan im Massstab 1: 500 oder 1: 1000 mit rot eingetragener Hauszuleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Mit der Meldung für eine Ladestation für Elektrofahrzeuge sind einzureichen: a.   Situationsplan im Massstab 1: 500 oder 1: 1000 mit rot eingetragener Ladestation, b.   einfache Skizzen, Fotos oder Pläne der projektierten Anlage, c.   Produktbeschrieb des Hers tellers der Ladestation. D. Form und Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Meldung ist zu datier en, von der Bauherrschaft und den für das Projekt Verantwortliche n zu unterzeichnen und spätestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tage vor Baubeginn bei der ör tlichen Baubehörde mit den Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das örtliche Bauamt bestätigt den Eingang der Meldung und gibt bekannt, wann die Behand lungsfrist abläuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage. Das örtliche Bauamt kann die Frist bei Vorhaben mit erhöhte m Behandlungsaufwand verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das örtliche Bauamt kann ein Be willigungsverfahren anordnen, um öffentliche Interessen zu wahren oder Rechte Dritter zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das Projekt darf ausgeführt we rden, wenn das örtliche Bauamt nicht vor Ablauf der Behandlungsfrist mitteilt, dass ein Bewilligungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahren durchgeführt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Gesuchstellenden können anstel le des Meldeverfahrens die Durchführung eines ordentlich en Verfahrens verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bauverfahrensverordnung (BVV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.6 III.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Baugesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Mit  dem  Baugesuch  sind  in  de r Regel folgende Pläne ein zureichen: a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Situationsplan in Form eines aktuellen Katasterplans gemäss amt licher Vermessung oder eines a nderen Plans gleichen Inhalts und gleicher Darstellung. Der Situati onsplan gibt Aufschluss über die Stellung und die Abstände der pr ojektierten Bauten und Anlagen zu  den  Grundstücksgrenzen  und den  benachbarten  Bauten  und Anlagen. Ferner sind darin die im Kataster der öffentlich-recht lichen  Eigentumsbeschränkungen  erfassten  Themen  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kan tonale Verordnung über den Kata ster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen  [KÖREBKV]  vom  27.  Juni  2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 ) soweit  darstellbar  abzubilden .  Die  Übereinstimmung  mit  den massgeblichen Daten und den Dars tellungsnormen der amtlichen Vermessung ist durch die Nachf ührungsstelle der amtlichen Ver messung  bestätigen  zu  lassen.  Ei ne  Beglaubigung  im  Sinne  von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  der  Verordnung  über  die  amtliche  Vermessung vom 18. November 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 ist nicht erforderlich. b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Grundrisse  aller  Geschosse  sowie die  baurechtlich  wesentlichen Schnitte  im  Massstab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1: 100  mit  auf  die Meereshöhe  bezogenen Höhenkoten, wobei eingetragen sein müssen: – die Mauern und Wände samt Öffnungen und Türen, – die Art der Baukonstruktion, – die Höhenverhältni sse, namentlich auch die Geschosshöhen, – die Dachaufbauten und Dacheinschnitte, – die Treppen- und Gangbreiten, – die Boden- und Fensterflächen sowie die lichten Höhen, – die Nutzweise und die Zweckbestimmung der Räume, – die Ausrüstungen, wie Heiz- und Feuereinrichtungen, sanitäre Einrichtungen, Beförderungsanl agen, Klima- und Ventilations anlagen sowie Feuerschutzeinri chtungen, soweit sie baurecht lich von Bedeutung sind, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Fassadenzeichnungen im Masssta b 1 : 100 mit Angaben des mass gebenden und gestalteten Terrains, allfälliger Niveaulinien sowie der auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten, d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Umgebungsplan im Massstab 1: 200 oder 1 : 100 mit Angaben über die Höhen des massgebenden und ge stalteten Terrains sowie die Gestaltung und Nutzweise des Um schwunges, soweit diese nicht aus einem anderen Plan genau ersichtlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Pläne müssen auch die allfällig weiteren für die Prüfung des Bauvorhabens nötigen Angaben enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Pläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Art und Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) II. Gestaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Im Situationsplan nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 1 lit. a sind bleibende Bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  und  Anlagen  schwarz,  Neu- und  Umbauten  rot,  abzubrechende Teile gelb darzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  den  Grundrissen,  Schnitten und  Fassadenzeichnungen  sind Neubauten schwarz darzustellen. Bei Umbauten sind bleibende Bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teile schwarz, neue rot und ab zubrechende gelb wiederzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  Zweckänderungen  ist  in  de n  Grundrissen  die  neue  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bestimmung rot und die ursprüng liche gelb zu unterstreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Anstelle oder neben der Schwar z-, Rot- und Gelb-Darstellung in einem  Plan  können  allenfalls,  nach Vereinbarung  mit  der  örtlichen Baubehörde, separate Pläne mit al tem und neuem Zustand eingereicht werden. B. Weitere Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Je nach Art und Lage des Bauvor habens sind ferner erforder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich: a. Grundbuchauszüge über die von der Baueingabe erfassten Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stücke und Grundstücksteile, b. Berechnungen über die Ausnützung in Bezug auf Nutzungsziffern oder  eine  allfällige  andere  Be schränkung,  nötigenfalls  mit  plan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - licher Erläuterung, c. Angaben über die äusseren Materialien und Farben, d. Plan über die Liegen schaftenentwässerung, e. Berechnung  der  erfo rderlichen  und  zulässigen  Fahrzeugabstell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - plätze, f. Nachweis der Ener giebedarfsdeckung (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 a EnG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 ), g. Lärmgutachten, h. Emissionserklärung sowie Pl äne und Angaben über Abluftanlagen, i. allfällige weitere nach Spezialgesetzen erforderliche Unterlagen, j. Umweltverträglichkeitsbericht, k. Begründung für allfällige Ausnahmegesuche, l. nachbarliche Zustim mungserklärungen in den vom Gesetz vorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sehenen Fällen, m. schriftlicher Nachweis der Berechtigung zur Einreichung des Bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesuches,  wenn  die  Gesuchstel lenden  über  das  Baugrundstück nicht alleinverfügun gsberechtigt sind, n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 aktuelle  Fotos  des  Zustands  de s  Baugrundstücks,  der  unmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - baren Umgebung des Bauvorhabens und von bestehenden Bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten und Anlagen, o.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 Nachweis der Menge des Aushubs gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Verordnung über den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung vom 3. Feb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ruar 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Bauverfahrensverordnung (BVV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C. Einreichung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Baugesuch und die Gesuchsunterlagen können über die elektronische Plattform für Baugesuche eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Folgende Unterlagen sind zweifach in Papierform bei der örtlichen Baubehörde einzureichen: a.   die datierte und von den Gesu chstellenden oder ihren Bevollmäch tigten sowie den für das Projek t Verantwortlichen unterzeichnete Eingabequittung, b.   das Baugesuch, c.   sämtliche Gesuchsunterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Massgebend sind die Papierdokumente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. in Papierform
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wird auf die elektronische Einreichung verzichtet, sind das Baugesuch und die Gesuchsunter lagen zu datieren sowie von den Gesuchstellenden oder deren Bevollmächtigten und den für das Projekt Verantwortlichen zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Baugesuch und die Gesuchsunt erlagen sind in vierfacher Aus fertigung bei der örtlichen Baubehörde einzureichen. Es ist ausschliess lich das Baugesuchsformular des Kantons Zürich zu verwenden. IV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Zuständigkeiten und Koordination
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergänzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die im Anhang zu dieser Ve rordnung genannten Vorhaben bedürfen neben oder anstelle der baurechtlichen Bewilligung der ört lichen Baubehörde (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            318 PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ) der Beurteilung (Bewilligung, Kon zession oder Genehmigung) andere r, namentlich kantonaler Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  besonderen  Bestimmungen des  Wasser-  und  Strassenrechts über das Verfahren und die Zustä ndigkeiten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Koordinations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die für die Koordination verant wortliche Stelle sorgt bei Vor haben, die durch mehrere Stellen zu prüfen sind, für die ausreichende formelle  und  materielle Koordination  der  Beur teilungen,  für  wider spruchsfreie Entscheide und für einheitliche Rechtsmittelbelehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht der Koordinationspflicht un terliegen die im Anhang bezeich neten  Beurteilungen,  die  für  die  Zu lässigkeit  des  Vorhabens  an  sich nicht erheblich sind. Solche Nebe nbewilligungen könn en ergänzenden Verfahren vorbehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verantwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            liche Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die für die Koordination verantwortliche Stelle ist a. im Regelfall die örtliche Baubehörde, b. bei  Vorhaben,  die  einer  Umwel tverträglichkeitsprüfung  bedür fen, die im massgeblichen Ve rfahren zuständige Behörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. elektronisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 bei  Vorhaben,  die  keine  Bewill igung  der  örtlichen  Baubehörde benötigen, die kantonale Leitstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Muss  ein  Vorhaben  durch  mehrer e  kantonale  Stellen  beurteilt werden, sorgt die kantonale Leitstel le für die Koordination der kanto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalen Verfahren und Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            51 Vorprüfung im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Das örtliche Bauamt prüft unverzüglich nach Eingang eines Baugesuches summarisch, ob die Unterlagen den Anforderungen ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprechen. Es weist offensichtlich mangelhafte Gesuche zurück. Diese werden  nicht  an  andere Stellen  weitergeleitet ,  und  die  Vorprüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - frist gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            313 PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 beginnt nicht zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das örtliche Bauamt stellt gleichze itig fest, ob und welche Beurtei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Stellung und leitet das Gesuch mi t den Gesuchsunterlagen unverzüglich an die kantonale Leitstelle weiter . Es verweist auf die massgebenden Ziffern gemäss Anhang dieser Ve rordnung. Elektroni sch eingereichte Baugesuche leitet es elektronisch weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  örtliche  Bauamt  und  die  ka ntonalen  Stellen  prüfen,  ob  die Unterlagen für den Entscheid ausreichen. Falls weitere Unterlagen er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - forderlich sind, teilen die kantona len Stellen dies unter Orientierung der kantonalen Leitstelle dem örtlichen Bauamt so rechtzeitig mit, dass dieses die Gesuchstellenden innert der Frist von drei Wochen seit der Einreichung  des  Gesuches  gesamt haft  zu  den  nötigen  Ergänzungen auffordern kann. Die nachträglich eingereichten Unterlagen unterlie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen erneut der Vorprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Behandlungsfrist  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            319  PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 beginnt  mit  dem  Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schluss der Vorprüfung durch sämtli che Stellen, spätestens mit Ablauf der Vorprüfungsfrist von drei Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ausnahmsweise können ergänze nde Unterlagen nachträglich ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - langt werden, wenn dies für die Beurteilung des Vorhabens erforder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich  und  mit  den  Anforderungen an  die  öffentliche  Auflage  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            314 PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ) vereinbar ist. Koordination und Eröffnung der Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Leitstelle führt die der Koordination unterliegenden Entscheide aller kantonaler Stellen in der Regel in einer einzigen Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fügung zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die kantonalen Entscheide werden der örtlichen Baubehörde über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wiesen, die sie zusammen mit ihre m eigenen Beschl uss eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Eröffnung der baurechtlichen Entscheide erfolgt durch posta
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lische Zustellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Bauverfahrensverordnung (BVV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Eröffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines Einzel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entscheids
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Stellt das örtliche Bauamt oder ein kantonales Amt, das eine Beurteilung vornehmen muss, kl are Hindernisse fest, die dem Vor haben entgegenstehen und sich nicht mit Nebenbestimmungen beheben lassen, teilt es dies den Gesuchstellenden unverzüglich mit. Es infor miert die weiteren Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das örtliche Bauamt eröffnet vorab den ablehnenden Einzelent scheid, wenn die Gesuchstellenden a.   das Gesuch nicht zurückziehen, b.   keine vollständige Behandlung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die weiteren Stellen sistieren da s Verfahren, bis die Gesuchstel lenden die Wiederaufnahme verlangen oder das Gesuch zurückziehen. V.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Anzeigeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Für Bauvorhaben von unter geordneter Bedeutung, durch welche  keine  zum  Rekurs  berechtige nden  Interessen  Dritter  berührt werden, wird anstelle des ordentli chen Verfahrens das Anzeigeverfah ren angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beim Anzeigeverfahren entfallen die Aussteckung und die öffent liche Bekanntmachung. Die Beha ndlungsfrist beträgt 30 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gesuchstellenden können anstel le des Anzeigeverfahrens die Durchführung des ordentlich en Verfahrens verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Das Anzeigeverfahren findet namentlich Anwendung auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 a. Vordächer, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Balkone, Nischen, rückspringen de und vorspringende Gebäude teile, c. Dachkamine und andere kleinere technisch bedingte Dachaufbau ten, d. Dachflächenfenster, Dachaufb auten, wie Lukarnen, Gauben und dergleichen, sowie Dacheinschnitte , sofern sie zusammen mit den bereits  bestehende n  nicht  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 der  betreffenden  Dach fläche beanspruchen; ausgenommen sind Vorhaben in Kernzonen und Quartiererhaltungszonen, e. unwesentliche Verkleinerungen des Gebäudegr undrisses und des Baukubus, f. die Veränderung einz elner Fassadenöffnunge n, insbesondere von Türen und Fenstern, g. das Verschieben oder Einz iehen innerer Trennwände,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Untergeord-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nete Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) h. Änderungen der Zweckbestimmung einzelner Räume ohne Ände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung der Nutzweise, i. Einrichtung  und  Umbau  von  He izungen,  Erdwärmesonden  sowie Öltanks für das bediente Gebäude, soweit sie nicht meldepflichtig sind (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 a), j. Empfangsantennen, soweit sie bewilligungspflichtig sind (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. i), k. offene, nicht gewerbliche Schwimmbäder, l. Gartenhäuser und Schöpfe gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Abs. 1 der Besonderen Bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verordnung II vom 26. August 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , soweit diese bewilligungspflich- tig sind (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. a), m. Reklameeinrichtungen, soweit sie bewilligungspflichtig sind (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. f), ausser in Kernzonen, n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Mauern  und  geschlossene  Einfri edigungen  von  nicht  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,5 m Höhe ab massgebendem Terrain, o. die Unterteilung von Grundstücken gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            309 lit. e PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Interessen Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  örtliche  Bauamt  beur teilt,  ob  keine  zum  Rekurs berechtigenden Interess en Dritter berührt werden und daher auf die Aussteckung und die öffentliche Be kanntmachung verzichtet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Anzeigeverfahren  wird  gleich wohl  durchgeführt,  sofern  die Gesuchstellenden  das  Einverständni s  der  offensichtlich  zum  Rekurs berechtigten Dritten sc hriftlich nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Zweifelsfällen wird das Vorhab en öffentlich bekannt gemacht, sobald die aufzulegende n Unterlagen vollständig sind. Werden innert der  Auflagefrist  Zustellbegehren  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            315  PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 gestellt,  findet das ordentliche Verfahren, andern falls das Anzeigeverfahren Anwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung. Unverzüglich nach Ablauf der Au flagefrist orientiert das örtliche Bauamt  die  Gesuchstellenden  und  di e  kantonale  Leitstelle  entweder über die Zustellbegehren oder übe r die Behandlung des Vorhabens im Anzeigeverfahren. Die Behandlungsfri st von 30 Tagen beginnt in die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sem Fall am dritten Tag nach Ablauf der Auflagefrist. Unterlagen und Vorprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die  Unterlagen  gemäss  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  und  5  sind  soweit  einzurei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen, als sie zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf die Vorprüfung ist §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 1 und 2 sinngemäss anzuwenden. Eingangs bestätigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Wird  der  Entscheid  von  der örtlichen  Baubehörde  nicht sofort getroffen oder ist sie nicht allein zuständig, bestätigt sie den Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gang des Gesuches, sobald die Unterlagen vollständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit der Eingangsbestätigung wird den Gesuchstellenden und den weiteren Stellen das Datum beka nnt gegeben, an welchem die Behand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungsfrist von 30 Tagen endet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Bauverfahrensverordnung (BVV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Anzeige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die zum Entscheid zustä ndigen Stellen können das An zeigeverfahren abschliessen mit a.   der schriftlichen Mitteilung, da ss dem Vorhaben in ihrem Zustän digkeitsbereich nichts entgegenstehe, b.   einer gleichlautenden Verfügun g, in der Nebenbestimmungen so wie Behandlungsgebühren festgesetzt werden, c.   der Verfügung, dass die Vorausse tzungen für das Anzeigeverfah ren nicht erfüllt seien und das Baugesuch aus diesem Grunde in das ordentliche Verfahren verwiesen werde, d.   der Verfügung, dass die Bewilligung verweigert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf die Koordination und die Erö ffnung der Entscheide ist §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Abs. 1 und 2 sinngemäss anwendbar. VI.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Beschleunigte kant onale Beurteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgekürzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behandlungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            frist
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  die  im  Anhang  zu  dieser  Verordnung  besonders bezeichneten Beurteilungen kantona ler Stellen gilt eine abgekürzte Behandlungsfrist von 30 Tagen auch für Vorhaben, die keiner Bewil ligung der örtlichen Baubehörde be dürfen oder im or dentlichen Ver fahren behandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In diesen Fällen gibt die kanton ale Leitstelle den Gesuchstellen den  und  der  örtlichen  Baubehörde das  Datum  bekannt,  an  welchem die Behandlungsfrist endet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Vorhaben, die einen bes onderen Untersuchungsaufwand er fordern, kann die zum Entscheid zust ändige Stelle i nnert der Behand lungsfrist  von  30  Tagen  anordnen,  dass  die  kantonale  Beurteilung innert der Fristen für das ordentli che Verfahren erfolgt. Die beantra gende Stelle orientiert die kantonale Leitstelle und die  örtliche  Bau behörde bzw., fall s diese nicht am Verfahren beteiligt ist, die Gesuch stellenden darüber. VII. Elektronische Pl attform für Baugesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Applikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            elektronische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einreichung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Baudirektion stellt de n am Baubewill igungsverfah ren Beteiligten eine Applikation zu r elektronischen Einreichung des Baugesuchs zur Verfügung und träg t die Verantwortung für deren Be trieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Applikation stellt über eine standardisierte Sc hnittstelle (eCH-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0211) die Anbindung der Bauverwaltungsapplikationen der Gemeinden, der Geschäftskontrolle des Kanton s sowie anderer im Bewilligungsver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahren benötigter Fachapplikationen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gemeinden können die Einreic hung von Baugesuchen über die elektronische Plattform anbieten. Speicherung der Baugesuchs daten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Die Baudirektion speichert die  auf  der  elektronischen Plattform erfassten und elektronisc h übermittelten Baugesuchsdaten auf einem von ihr oder in ihre m Auftrag betrie benen Server. Datenschutz und Informa tionssicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Baudirektion trifft die erforderlichen Massnahmen, dass a.   die elektronische Plattform ei ne hohe Verfügba rkeit aufweist, b.   kein Datenverlust entsteht, c.   die sich auf der elektronischen Plattform befindenden Daten nicht unrechtmässig eingesehen, verände rt oder gelöscht werden können, d.   bis zur Löschung des Baugesuchs auf der elektronischen Plattform nachvollzogen werden kann, welche Personen welche Daten in wel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chem Zeitpunkt bearbeitet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Bauentscheid ist für die Gesu chstellenden, ihre Bevollmächtig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, die für das Projekt Verantwo rtlichen und Dritte, die gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            315 PBG um dessen Zustellung ersucht haben, über die elektronische Platt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - form jeweils erst einsehbar, wenn er postalisch zugestellt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zum Zeitpunkt der Archivierung des Baugesuchs löscht die Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinde die Daten desselben auf der elektronischen Plattform. VIII.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Gültigkeits dauer der Bau bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Als  baurechtliche  Bewilligungen,  deren  Datum  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 322 PBG
                            2 für die Gültigkeitsdauer massgeblich ist, gelten alle Bewil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ligungen und Genehmig ungen, die nach dem Pl anungs- und Baugesetz Voraussetzung für den Baubeginn sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ergeht  im  Anzeigeverfahren  inne rt  der  Behandlungsfrist  keine Anordnung, gilt der letzte Tag dies er Frist als Datu m der Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Bauverfahrensverordnung (BVV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Schwer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            transporten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Will die Standortgemeinde be i Betrieben für Schwertrans porte (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            227 PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ) die Genehmigung des Tiefbauamts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 vorbehalten, hat sie ihr dies rechtzeitig mitzut eilen, damit die Genehmigung zusam men mit der Bewilligung eröffnet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Begehrt eine andere Gemeinde die Genehmigung der kommuna len baurechtlichen Bewillig ung durch das Tiefbauamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 , hat sie dies bei ihr  unter  Orientierung  der  Stando rtgemeinde  innert  der  Frist  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 315 PBG
                            2 schriftlich zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorentscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Die Bestimmungen über die Vo rprüfung von Gesuchsunter lagen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            313 PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ) und über die Behandlungsfristen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            319 PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ) gel ten auch für Vorentscheidgesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meldungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Als wesentliche Zwischen stände im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            327 PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 gelten die Erstellung des Schnurgerü stes, die Fertigst ellung der Kana lisations-Grundleitungen, die Rohbauvollendung und die Bezugsbereit schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die zuständige Baubehörde kann die Meldung weiterer Zwischen stände anordnen oder auf Meldunge n verzichten, wenn die Umstände es rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baukontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die  Ergebnisse  der  Baukontroll en  sind  schriftlich  festzu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das örtliche Bauamt zieht die we iteren Stellen, die Bewilligungen zu erteilen hatten, auf ihr Verlan gen zu den sie betreffenden Kontrol len bei. IX.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Vero rdnung über das baurechtliche Ver fahren vom 19. April 1978 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) Übergangsbestimmung zur Ä nderung vom 27. Juni 2012 ( OS 67, 389 ) Bis zur Betriebsaufnahme des Kata sters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster;  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  KÖREBKV)  sind in den Situationsplänen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. a anstelle der im ÖREB- Kataster erfassten Themen die in der amtlichen Vermessung erfassten kantonalen  Mehranforderungen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  der  Verordnung über die amtliche Vermessung vom 17. Dezember 1997 soweit darstell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bar abzubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 54, 435.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 700.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 700.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 700.22 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 700.5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 704.13 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 711.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 730.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 211.432.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 SR 700.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 SR 742.101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 SR 743.01 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 SR 748.132.3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 SR 814.201 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 SR 814.318.142.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 SR 814.41 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 SR 814.911 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 SR 822.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 SR 822.114 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Bauverfahrensverordnung (BVV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Eingefügt durch RRB vom 5. Mai 1999 ( OS 55, 238 ). In Kraft seit 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 1999 ( OS 55, 238 ). In Kraft seit 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Fassung gemäss RRB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. September 2000 ( OS 56, 306 ). In Kraft seit 1. Ok tober 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2004 ( OS 59, 67 ). In Kraft seit 1. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Fassung gemäss RRB vom 30. März 2005 ( OS 60, 136 ). In Kraft seit 1. Juli 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Eingefügt durch RRB vom 14. Juni 2005 ( OS 60, 232 ). In Kraft seit 1. Juli 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 2005 ( OS 60, 232 ). In Kraft seit 1. Juli 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 ( OS 61, 317 ; ABl 2006, 1062 ). In Kraft seit 15. Mai 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2007 ( OS 63, 1 ; ABl 2007, 2376 ). In Kraft seit 1. April 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Fassung gemäss RRB vom 31. März 2009 ( OS 64, 133 ; ABl 2009, 550 ). In Kraft seit 1. Juli 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Eingefügt  durch  RRB  vom  19.  Mai  2010  ( OS  65,  290 ; ABl  2010,  1127 ).  In Kraft seit 1. Juli 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 ( OS 65, 290 ; ABl 2010, 1127 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 596 ; ABl 2011, 2320 ). In Kraft seit 1. November 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Eingefügt durch RRB vo m 6. September 2011 ( OS 66, 808 ; ABl 2011, 2502 ). In Kraft seit 1. Dezember 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Fassung gemäss RRB vom 6. September 2011 ( OS 66, 808 ; ABl 2011, 2502 ). In Kraft seit 1. Dezember 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Fassung  gemäss  RRB  vom  27.  Juni  2012  ( OS  67,  389 ; ABl  2012-07-13 ).  In Kraft seit 1. November 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 ( OS 68, 238 ; ABl 2013-06-07 ). In Kraft seit 1. August 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 Eingefügt durch RRB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. September 2013 ( OS 68, 427 ; ABl 2013-10-04 ). In Kraft seit 1. Januar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Fassung gemäss RRB vom 18. September 2013 ( OS 68, 427 ; ABl 2013-10-04 ). In Kraft seit 1. Januar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Eingefügt  durch  RRB  vom  29.  April  2015  ( OS  70,  310 ; ABl  2015-05-15 ).  In Kraft seit 1. November 2015 ( ABl 2015-09-25 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Fassung  gemäss  RRB  vom  29.  April  2015  ( OS  70,  310 ; ABl  2015-05-15 ).  In Kraft seit 1. November 2015 ( ABl 2015-09-25 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Aufgehoben durch RRB vom 29. April 2015 ( OS 70, 310 ; ABl 2015-05-15 ). In Kraft seit 1. November 2015 ( ABl 2015-09-25 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Nummerierung gemäss RRB vom 29. April 2015 ( OS  70,  310 ; ABl 2015-05-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 ). In Kraft seit 1. November 2015 ( ABl 2015-09-25 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Fassung  gemäss  RRB  vom  29.  April  2015  ( OS  70,  310 ; ABl  2015-05-15 ).  In Kraft seit 1. Juli 2016 ( OS 71, 177 ; ABl 2016-03-18 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2016 ( OS 72, 93 ; ABl 2016-05-27 ). In Kraft seit 1. März 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 Fassung gemäss RRB vom 4. April 2018 ( OS 73, 187 ; ABl 2018-04-20 ). In Kraft seit 1. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 Fassung gemäss RRB vom 14. März 2018 ( OS 73, 183 ; ABl 2018-03-23 ). In Kraft seit 1. Juli 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 Fassung gemäss RRB vom 10. Juli 2019 ( OS 74, 504 ; ABl 2019-07-19 ). In Kraft seit 1. Oktober 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Eingefügt durch RRB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. November 2019 ( OS 75, 27 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-11-29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Februar 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Fassung gemäss RRB vom 20. November 2019 ( OS 75, 27 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-11-29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Februar 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 Aufgehoben durch RRB vo m  20.  November  2019  ( OS 75, 27 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-11-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 ). In Kraft seit 1. Februar 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 ( OS 75, 653 ; ABl 2020-12-11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 Eingefügt durch RRB vom 3. Februar 2021 ( OS 76, 161 ; ABl 2021-02-12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 Eingefügt durch RRB vom 26. Oktober 2022 ( OS 77, 583 ; ABl 2022-11-04
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Fassung gemäss RRB vom 26. Oktober 2022 ( OS 77, 583 ; ABl 2022-11-04
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 Aufgehoben durch RRB vom 26. Oktober 2022 ( OS 77, 583 ; ABl 2022-11-04
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Bauverfahrensverordnung (BVV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.6 Anhang zur Bauverfahrensverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Erforderliche Beurteilungen durch kantonale Stellen (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7, 8 und 19)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 a.   In der nachstehenden Ta belle sind aufgeführt: Spalte 1: die  Besonderheiten,  be i  deren  Vorliegen  die  Erstel lung oder Änderung von Bauten und Anlagen neben oder an Stelle der baurecht lichen Bewill igung der ört lichen  Baubehörde  einer Beurteilung  (Bewilligung, Konzession oder Genehmigun g) weiterer , kantonaler Stellen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            318 PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 BVV) bedarf;
                            Spalte 2:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 die beantragenden Stellen mi t folgenden Kurzbezeich nungen: AFM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 Amt für Mobilität (Volkswirtschaftsdirektion) ALN Amt für Landschaft und Natur (Baudirektion) ARE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Amt für Raumentwickl ung (Baudirektion) AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit (Volkswirtschaftsdirektion) AWEL  Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (Baudirektion) GS Generalsekretari at (Baudirektion) HBA Hochbauamt (Baudirektion) TBA Tiefbauamt (Baudirektion) Spalte 3: die zum Entscheid zuständigen Stellen; Spalte 4: (mit * bezeichnet) die Beurteilungen kantonaler Stel len,  die  in  der  Regel,  we nn  nicht  ausnahmsweise  ein besonders enger Zusamme nhang mit der Hauptbewil ligung besteht, gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 2 BVV nicht der for mellen Koordination unterl iegen und daher in einem späteren  Zeitpunkt  Gegens tand  einer  separaten  Be willigung bilden können; Spalte 5: (mit x bezeichnet)  die  Fälle, in  denen  für  die  kanto nale Beurteilung die abgekü rzte Behandlungsfrist von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 BVV gilt, soweit nicht die Be handlung innert der für das ordentliche Verfahren gel tenden Fristen angeordnet wird. b.   Weitere Prüfungen und Bewilligungen aufg rund der Spezialgesetz gebung des Bundes und des Kant ons bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Auf die Bewilligung vo n Reklamen an Strassen ist diese Verord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung nur anwendbar, wenn weitere Beurteilungen durch kantonale Stellen gemäss diesem Anhang erforderlich sind. Andernfalls er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - folgt die Koordination mit der ve rkehrspolizeilichen Bewilligung der Kantonspolizei (Nationalstrassen sowie kantonale Autobahnen und Autostrassen) unmittelbar durch die örtliche Baubehörde. Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - suche für Baureklamen an Strassen sind ausschliesslich durch die Gemeinde bzw. die Kantonspolize i zu prüfen; deren Verfügungen werden den Gesuchstellenden von di esen Stellen selbst eröffnet. d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Gesuche für Bauvorhaben, die der Prüfung durch die kantonale Feuerpolizei oder das kantonale Amt für Militär und Zivilschutz unterliegen, unterbreite t das örtliche Bauamt diesen Stellen aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - serhalb des in dieser Verordnung geregelten Verfahrens. Es koor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diniert die feuerpolizeilichen und die zivilschutzrechtlichen Neben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bestimmungen mit den übrigen erforderlichen Bewilligungen und macht sie zum Bestandteil der kommunalen Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Bauverfahrensverordnung (BVV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.6 Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                §
§ oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Bauten und Anlagen in besonderer Lage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 an Staatsstrassen und Nationalstrassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.1 an bestehenden oder geplanten Staatsstrassen    TBA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 TBA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 und an Routen für Ausnahmetransporte (Baupolizei)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) bezüglich der Übereinstimmung mit den Vorschriften über die – Bau- und Niveaulinien; – planungsrechtliche Baureife, soweit Verkehrsplanungen (Verkehrsplan und Bau- und Niveaulinien) fehlen oder in Änderung stehen; – Abstände von Strassen; – Verkehrssicherheit und Sicherheit des Strassenkörpers allgemein (Reklamen bedürfen keiner kantonalen strassenpolizeilichen Beurteilung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.2 innerhalb von Projektierungszonen oder TBA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 TBA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 Baulinien für Nationalstrassen (Baupolizei)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 mit Beanspruchung von kantonalem TBA TBA öffentlichem Grund (Fachstelle)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 ausserhalb der Bauzonen (raumplanungsrechtliche Bewilligung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 in Landwirtschafts-, Freihalte- und ARE ARE Reservezonen (unter Vorbehalt (Fachstelle) von 1.2.3 und 1.2.4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.2 im Wald oder im Bereich einer Rodungs- ALN ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 bewilligung (vor der Festsetzung einer (Fachstelle)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Nutzungszone)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 in Naturschutzgebieten, im Nahbereich von ALN ALN Ufervegetation und im Bereich von Lebens- (Fachstelle) räumen geschützter Pflanzen und Tiere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 in Erholungszonen, wenn das Vorhaben ARE ARE nicht dem Zonenzweck entspricht (Fachstelle)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 im Wald und im Waldabstandsbereich (forstrechtliche Bewilligung) im Wald, innerhalb einer Waldabstandslinie ALN ALN oder, wo keine festgesetzt ist, innerhalb (Fachstelle) eines Waldabstandes von 15 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.1 im Geltungsbereich einer überkommunalen Schutzanordnung oder im Geltungsbereich eines überkommunalen Inventars betreffend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.1.1 – Naturschutz (inkl. Bundesinventare der ALN ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            x Hoch- und Flachmoore und der Auengebiete)  (Fachstelle)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.1.2 – Landschaftsschutz im Geltungsbereich ARE ARE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            x einer überkommunalen Schutzanordnung (Fachstelle)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                §
§ oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.1.3 – Landschaftsschutz im Geltungsbereich ARE ARE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            x eines überkommunalen Inventars (Fachstelle)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.1.4 – Ortsbildschutz (ausser in den Städten ARE ARE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            x Zürich und Winterthur) (Fachstelle)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.1.5 – Denkmalpflege ARE ARE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            x (Fachstelle)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.1.6 – Archäologie ARE ARE (Fachstelle)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.2 im Nahbereich von Ufervegetation und ALN ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            x im Bereich von Lebensräumen geschützter (Fachstelle)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Pflanzen und Tiere, soweit bekannt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5 in Bezug auf Grundwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 in einer Grundwasserschutzzone, sofern AWEL AWEL kein Schutzzonenreglement vorliegt oder (Fachstelle) das Schutzzonenreglement eine kantonale Bewilligung vorschreibt, oder in einem Grundwasserschutzareal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Nutzung von Grund-, Quell- und Drainage- A WEL A WEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * wasser (wasserrechtliches Konzessions- (Fachstelle) verfahren)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 unter dem höchsten Grundwasserspiegel im A WEL A WEL Gewässerschutzbereich A u (einschliesslich (Fachstelle) diesbezügliche temporäre Grundwasser- absenkungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 in Bezug auf Oberflächengewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 im Gewässerraum bzw. im Uferstreifen nach A WEL A WEL den Übergangsbestimmungen vom 4. Mai (Fachstelle)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011 der Gewässerschutzverordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28. Oktober 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 , auf Grundstücken, die an Gewässer anstossen oder im Bereich von Baulinien für Fluss- und Bachkorrektionen (Um- und Neubauten)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6.2 bauliche Veränderung eines Oberflächen- AWEL AWEL gewässers (Gewässerbett, Uferböschung, (Fachstelle) Vorländer, Dämme)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6.3 Nutzung eines Oberflächengewässers (wasserrechtliches Konzessionsverfahren)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6.3.1 – Kraftanlagen, Weiher, Stauhaltungen, AWEL AWEL/ Brücken, Stege usw. (räumliche Inanspruch-   (Fachstelle) Baudirektion nahme)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6.3.2 – Wärmeentnahmen und -einleitungen AWEL AWEL (Kühl- und Heiznutzung), Brauchwasser- (Fachstelle) entnahmen (Industrie und Gewerbe)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6.3.3 – Nutzung zur Bewässerung AWEL AWEL (Fachstelle)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6.4 Vorhaben auf Konzessionsland (Zürichsee) AWEL AWEL (Fachstelle)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6.5 in einem Hochwassergefahrenbereich AWEL AWEL (Fachstelle)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 Eingriffe in Gewässer, ihre Ufer ALN ALN oder ihren Wasserhaushalt (Fachstelle)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Bauverfahrensverordnung (BVV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.6 Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                §
§ oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 in Bezug auf belastete Standorte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.7.1 in einem Perimeter gemäss Kataster der A WEL A WEL belasteten Standorte (Fachstelle)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.7.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 auf einem Baugrundstück mit Pflanzen- AWEL AWEL beständen von asiatischen Knötericharten (Fachstelle) oder Essigbaum gemäss Art. 15 Abs. 3 der Freisetzungsverordnung vom 10. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 in Bezug auf Bodeneingriffe ausserhalb der Bau- zonen Bodenauftrag, Bodenabtrag oder Bodenverbrauch (durch Bauten und Anlagen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.8.1 auf mehr als 500 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fläche ALN ALN (Fachstelle)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.8.2 auf mehr als 5000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fläche zusätzlich ARE ARE (Fachstelle)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                §
§ oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abwasserentsorgung und wassergefährdende Flüssigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Bauten und Anlagen für die Abwasserentsorgung und Einleitungen in Oberflächengewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.1 Abwasserreinigungsanlagen, Regenbecken, A WEL A WEL Regenüberläufe und Pumpwerke (Fachstelle)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.2 Einleitung von verschmutztem Abwasser A WEL A WEL und Niederschlagswasser von industriellen (Fachstelle) und gewerblichen Bauten und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.3 Nutzung von gereinigtem und ungereinigtem A WEL A WEL Abwasser zur Wärmeentnahme und zu Kühl- (Fachstelle) zwecken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.4 von nicht verschmutztem Abwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.4.1 – mit Rohrleitungen bis Ø 200 mm A WEL A WEL bei Industrie- und Gewerbebetrieben (Fachstelle) mit sehr umweltrelevanten Prozessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.4.2 – mit Rohrleitungen grösser als Ø 200 mm A WEL A WEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Bauten und Anlagen mit Versickerungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1 von verschmutztem Abwasser AWEL AWEL (Fachstelle)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.2 von nicht verschmutztem Abwasser AWEL AWEL aus Industrie und Gewerbebetrieben (Fachstelle) mit sehr umweltrelevanten Prozessen, Versickerungen in einer Grundwasserschutz- zone, sofern kein Schutzzonenreglement vorliegt oder das Schutzzonenreglement eine kantonale Bewilligung vorschreibt, Versickerungen in einem Grundwasser- schutzareal sowie in belasteten Standorten und Altlastenverdachtsflächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Bauten und Anlagen mit stetiger Zuleitung von AW E L AW E L
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * nicht verschmutztem Abwasser (Fremdwasser) (Fachstelle) in eine ARA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Bauten und Anlagen in Industrie- und Gewerbe- AW E L AW E L betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen, (Fachstelle) soweit keine Aufgabendelegation nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 a und 3 b der Verordnung über den Gewässerschutz vom 22. Januar 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 besteht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Lagerung und Umschlag von wassergefährdenden AW E L AW E L
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Flüssigkeiten (Fachstelle)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Häusliche Abwasserentsorgung mittels einer Klein- AW E L AW E L
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Abwasserreinigungsanlage oder durch Abtransport (Fachstelle) auf eine zentrale Abwasserreinigungsanlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Bauverfahrensverordnung (BVV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.6 Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                §
§ oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Bauten und Anlagen mit besonderen Problemen hinsichtlich Lärmschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 ortsfeste Anlagen der Industrie, des Gewerbes und AWA AWA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 der Landwirtschaft gemäss Art. 2 Abs. 1 LSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 , die (Fachstelle)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 beim Betrieb Aussenlärm erzeugen, bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Lärmschutz (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 Vorhaben in durch ortsfeste Anlagen lärmbelas- TBA TBA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            x teten Gebieten, wenn trotz Ausschöpfen aller Mass- (Fachstelle) nahmen Immissionsgrenzwertüberschreitungen verbleiben, zur Zustimmung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 , allenfalls unter Anordnung von weiteren Massnahmen gemäss Art. 31 Abs. 1 LSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Vorhaben an geplanten (neuen oder wesentlich TBA TBA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            x geänderten) (Fachstelle) – National- und Staatsstrassen – Strassen mit überkommunaler Bedeutung in den Städten Zürich und Winterthur – Eisenbahnanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                §
§ oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Bauten und Anlagen mit besonderen Problemen hinsichtlich Luftreinhaltung und Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 Stationäre Anlagen gemäss Art. 2 Abs. 1 LRV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 der AWEL AWEL Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft (Fachstelle) (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) mit erheblichen Auswirkungen bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Luftreinhaltung, wie Anlagen folgender Bereiche: – Chemie-, Gummi- und Kunststoffindustrie – Mineralölindustrie – Metallverarbeitung – Entsorgung und Recycling – Lebensmittelverarbeitung – Steine und Erden Darunter fallen nicht Gaststätten, Betriebe der Holzbearbeitung, farbanwendende Betriebe und Druckereien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Grossfeuerungsanlagen (über 1000 kW A WEL A WEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Feuerungswärmeleistung), stationäre Ver- (Fachstelle) Verbrennungsmotoren (insbesondere Blockheizkraftwerke, Notstromaggregate und Stromgeneratoren), Feststofffeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW und Anlagen für das Verbrennen von Abfällen (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Luftreinhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Landwirtschaftliche Tierhaltung (ausserhalb der ARE ARE Städte Zürich und Winterthur) (Fachstelle ALN)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Bauverfahrensverordnung (BVV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.6 Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                §
§ oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Diverses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Betriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1.1 Betriebe, die gemäss Art. 7 und 8 AWA AWA des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 (Fachstelle) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. August 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 dem Plangenehmigungs- verfahren unterstehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1.2 Übrige Betriebe, die Arbeitnehmende AWA AWA beschäftigen (Fachstelle)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Kiesabbau (gewässerschutzrechtliche Bewilligung) AWEL AWEL (Fachstelle)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Abfallanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3.1 Kompostieranlagen mit einer Behandlungs- AWEL AWEL kapazität von mehr als 100 t pro Jahr (Fachstelle)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3.2 andere Abfallanlagen mit einer Behandlungs-    AWEL AWEL kapazität von mehr als 1000 t pro Jahr (Fachstelle)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4 Entgegennahme von Sonderabfällen AWEL AWEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * (Fachstelle)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Erdwärmenutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.5.1 Erdsonden AWEL AWEL/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * (Fachstelle) Baudirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.5.2 Wärmekörbe, Erdregister, Energiepfähle AWEL AWEL/ (Fachstelle) Baudirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Sondierbohrungen und Pumpversuche AWEL AWEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            x (Fachstelle)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Betriebe, die aufgrund des Umgangs mit A WEL A WEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            x gentechnisch veränderten oder pathogenen (Fachstelle) Organismen der Einschliessungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 unterstehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Erstellung von Wasserversorgungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.9.1 Staatsbeitragsberechtigte Wasserversorgungs- A WEL A WEL anlagen von regionaler und überregionaler (Fachstelle) Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.9.2 Reservoire A WEL A WEL (Fachstelle)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.9.3 Anlagen, die nicht dem Generellen Wasser- A WEL A WEL versorgungsprojekt entsprechen (Fachstelle)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                §
§ oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 Bauvorhaben, die in einem Gebiet mit Pflicht zum Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung gemäss § 3 der Verordnung über den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung vom 3. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 liegen und bei denen die Menge des gesamthaft anfallenden Aushubs 25 000 Festkubikmeter übersteigt. AWEL                AWEL (Fachstelle)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Luftverkehr, Eisenbahnen und Seilbahnen (nicht durch kantonale Leitstelle zu koordinierende Bewilligungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder AFM AFM/ überwiegend dem Eisenbahnbetrieb (Nebenanlagen) (BAV) dienen, sofern das BAV gestützt auf Art. 18 m Abs. 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 anzuhören ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder AFM AFM/ überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen (BAZL) (Nebenanlagen), innerhalb des Perimeters für Flugplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 Luftfahrtspezifische Infrastrukturbauten AFM AFM/ von untergeordneter Bedeutung ausserhalb (BAZL) von Flugplätzen nach der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 Seilbahnen wie Stand- und Luftseilbahnen, AFM AFM Schräglifte und Skilifte, die im Zusammenhang mit einem anderen Gesuch stehen und dem kantonalen Bewilligungsverfahren nach dem Seilbahngesetz vom 23. Juni 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 unterstehen, bezüglich Publikationen und Auflageverfahren, Aussteckung und Eröffnung der Bewilligung