Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Leihbibliotheken und über die Bekämpfung der ... (985)
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Leihbibliotheken und über die Bekämpfung der ... (985)
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Leihbibliotheken und über die Bekämpfung der Schmutz- und Schunderzeugnisse vom 3. März 1942/ 13. März 1962
Vollziehungsverordnung Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Leihbibliotheken und über die Bekämpfung der Schmutz- und Schunderzeugnisse vom zum Gesetz über die Leihbibliotheken und über die Bekämpfung der Schmutz- und Schunderzeugnisse vom
3. März 1942/ 13. März 1962
3. März 1942/ 13. März 1962 vom 15. März 1965 Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 9 gewerbsmässig betriebenen Leihbibliotheken sowie über Massnahmen gegen die Schundliteratur vom 13. März 1962 , beschliesst:
§ 1
§ 1
Als Vollzugsorgane gemäss § 9 des Gesetzes über die Leihbibliotheken und über die Bekämpfung der Schmutz- und Schunderzeugnisse werden bezeichnet: – die Mitglieder der Kommission für die sittenpolizeiliche Überwachung gemäss § 4 des Gesetzes, – die vom Militär- und Polizeidepartement mit der Kontrolle beauftragten Polizeiorgane.
§ 2
§ 2
Das Militär- und Polizeidepartement Erzeugnisse den Strafbehörden zu übergeben oder zurückzuerstatten sind.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. April 1965 in Kraft und ist zu veröffentlichen. Luzern, 15. März 1965 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Muheim Der Staatsschreiber: Krieger * bis
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* V XVI 1007 Durch die Änderung vom 30. März 1971 von § 77 des Organisationsgesetzes (G XVIII 64) wurde die Departementseinteilung neu geregelt. In den §§ 1 und 2 dieser Vollziehungsverordnung tritt daher die Bezeichnung «Polizeidepartement» anstelle von «Militär- und Polizeidepartement».
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