Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Grundbuchämter und die Einführung des eidgenössischen Grundbuches
                            1 Kantonale Grundbuchverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            252 Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführun g der Grundbuchämter und die Einführung des eid genössischen Grundbuches (Kantonale Grundbuchverordnung) (vom 26. März 1958)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Obergericht, in Anwendung der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            218, 220 Abs. 2, 266, 273 und 274 des Einfüh rungsgesetzes  zum  Schw eizerischen  Zivilgesetzbuch  (EG  zum  ZGB) vom 2. April 1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 beschliesst: Erster Abschnitt: Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen A. Anwendbare Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Das Grundbuch wird nach den Vorschriften des eidgenössi schen Grundbuchrechtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 und den ergänzenden Bestimmungen dieser Verordnung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit für die das Grundbuch ergänzenden Bücher, Verzeichnisse, Beschreibungen, Belege und Anzeigen nicht bundesrechtlich bestimmte Formen vorgeschrieben sind, ist da s Obergericht zuständig zum Erlass weiterer Weisungen, verbindliche r Formulare und von Ausführungs mustern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Grundbuch  und  die  eidgenössi schen  und  kantonalen  Hilfs register sowie das Grundregister we rden mittels Informatik geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weisungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Das Obergericht wird die Grundbuchverwalter durch Dienst anweisungen auf dem laufenden halten über: a.   die  nach  der  jeweili gen  Gesetzgebung  best ehenden  allgemeinen Verfügungsbeschränkungen (Veräu sserungs- und Belastungsverbote und dergleichen), b.   die öffentlichrechtlichen Eige ntumsbeschränkungen, die im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            962 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 im Grundbuch angemerkt werden können, c.   die nach eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften zu erlassen den Anzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            252 Kantonale Grundbuchverordnung B. Haupt- und Hilfsbücher, Register und Verzeichnisse I. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Im Anschluss an den Vollzug der grundbuchlichen Eintragun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen oder nach Eintritt anderweiti ger Änderungen sind die Haupt- und Hilfsbücher, Register und Verzei chnisse ungesäumt nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Hinweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Bei allen Einträgen in den Haup t- und Hilfsbüchern, Registern und Verzeichnissen ist durch geei gnete Hinweise der Zusammenhang mit den entsprechenden übrigen Ei nträgen, den Belegen und den frü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heren Buchungen herzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Karten register
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Werden bei den in Kartenform geführten Registern und Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeichnissen  oder  bei  de n  auf  losen  Blättern  geführten  Hilfsbüchern (Servitutenprotokoll u. a.) einzelne Blätter herausgenommen, so sind deren  Standorte  zu  markieren; die  herausgenomme nen  Bestandteile sind in der Regel täglich vor Arbeitsschluss wieder einzureihen. Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschiedene Karten und Blätte r sind geordnet aufzubewahren. b. Hauptbuch auf losen Blättern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Werden lose Hauptbuchblätter aus der Kartei genommen, so  sind  sie  offen  in  eine  Sichtm appe  Format  A 3  zu  legen  und  nach Gebrauch sofort, spätestens aber vo r Arbeitsschluss wieder in die Kartei einzureihen. Vor jedem Arbeitsschlu ss ist die Vollständigkeit der Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - buchblätter zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  geschlossenen  losen  Blätter  verbleiben  in  der  Kartei.  Das Obergericht  kann  für  einzelne Ämter  oder  Gemeinden  (Quartiere) periodisch die Auss cheidung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Nachprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Alle neuen Einträge in den Haupt- und Hilfsbüchern, Regis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tern und Verzeichnissen sind in kurzen Zeitabständen genau nachzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfen und mit den Belegen zu verg leichen. Diese Pr üfung nimmt der Grundbuchverwalter,  ein  Notar-St ellvertreter  oder  ein  vom  Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - buchverwalter ermächtigter erfahrener Angestellter vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  prüfende  Person  vermerkt bei  den  geprüften  Eintragungen die Nachprüfung im Tagebuch bz w. im elektronischen System. II. Vom Bundesrecht vorgeschriebene Register
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Eigentümerregister werden für die natürlichen Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen die Personendaten gemäss GBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 sowie die Wohnadresse und die Zustelladresse geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zusätzlich können geführt werden: a.   der Allianzname, b.   weitere Heimatorte, c.   weitere Staatsangehörigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es kann auf gesetzliche oder rech tsgeschäftliche Stellvertretungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verhältnisse hingewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Nachführung a. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Eigentümer- register
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantonale Grundbuchverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gläubiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            register
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            26 Das Gläubigerregister wird gemäss Art. 12 Abs. 2 GBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 ge führt. Die Gesuche um Vormerkna hme von Gläubigerrechten sind Teil der Hauptakten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Register der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verzeichnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Das  Archivbuch  bildet  das  in  der  eidgenössischen  Grund buchverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 vorgeschriebene Registerverzeichnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Kantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Register und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verzeichnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Ausser den vom Bundesrecht vorgeschriebenen werden fol gende kantonale Register und Verzeichnisse geführt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    das Servitutenprotokoll (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 der Kataster (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 die Angaben der Gebäudeversicherung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.    das Verzeichnis der Ko rporationsteilrechte (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.    das Strassenverzeichnis (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.    das Verzeichnis der ö ffentlichen Gewässer (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.    das Flurwegverzeichnis (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 das Schuldbriefregister (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.    die Sammlung der Doppel der Anzeigen an die Grundpfandgläu biger (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Servituten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die  Dienstbarkeiten  und  Grundl asten  werden  in  ihrem vollständigen Wortlaut in das Servitutenprotokoll eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Servitutenprotokoll ist so na chzuführen, dass die beteiligten Grundstücke und der Geltungsbereich au s dem Eintrag jederzeit ersicht lich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
§ 13.
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schuldbrief
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            register
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            19 Ins  Schuldbriefregister  sind alle  neuen  und  beim  Grund buchamt eingehenden Pfandtitel einzutragen. Dieses dient zugleich als Kontrolle für die Schuldbriefformulare.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Arten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            252 Kantonale Grundbuchverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Anzeigen an die Grund pfandgläubiger
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die von den Grundpfandgläubigern unterzeichneten Doppel – der Anzeigen der Schuldübernahme (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            834 und 846 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) sowie – der Anzeigen infolg e Erbganges, Erbaussc heidung, Änderung des ehelichen Güterstandes usw. sind,  nach  den  Ordnungsnummern  geordnet,  aufzubewahren.  Beim Geschäft (im Tagebuch oder auf der Urkunde) ist auf die Ordnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nummer der Anzeigen hinzuweisen. Über di e ausstehenden Anzeigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - doppel ist Kontrolle zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In den Anzeigen ist bei entgel tlicher Handänderung der Erwerbs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - preis anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Nummerie rung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            19 Die Anzeigen an die Grundpf andgläubiger sind zu numme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rieren; mit der Nummerie rung ist jedes Kalenderjahr neu zu beginnen. C. Belege I. Hauptakten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            22 Die öffentlichen Urkunden über die Begründung, Änderung und Aufhebung dinglicher Rechte an Grundstücken bilden zusammen mit den übrigen Belegen über den Rechtsgrundausweis und das Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fügungsrecht (wie vor allem schri ftliche Verträge, Erbenbescheinigun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen, Urteile, Anmeldungen) die Hauptakten (Urkundenbuch A) und sind sicher aufzubewahren. I a. Formlose Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Wird  die  Grundbuchanmeld ung  gemäss  GBV  formlos übermittelt, so sind der Name der Antrag stellenden Person, die Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeichnung  der  Behörde  oder  des  Gerichts,  der  Inhalt  der  Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - buchanmeldung unverzüglich zu pr otokollieren. Dieses Protokoll, bei elektronischer Übermittlung der ents prechende Ausdruck, ist zu den Anmeldungsbelegen (Ha uptbeleg) zu legen. II. Nebenakten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die Nebenakten umfassen z. B. Zivilstandsakten, behörd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche  Genehmigungen,  Vollmachten,  Zustimmungs-  und  Verzichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erklärungen und Korrespondenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Nebenakten erhalten die gleichen Nummern wie die Haupt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - akten, zu denen sie gehören. III. Empfangs scheine
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die  Aushändigung  von  Pfandtiteln  darf  nur  gegen  Emp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fangsbescheinigung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Rücksendung von Empfan gsscheinen und der Doppel von Anzeigen an die Grundpfandgläubiger (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16) ist ein frankierter Brief
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - umschlag beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Empfangsscheine  und  Anze igendoppel  sind  nach  den  Ord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungsnummern der Verzeich nisse geordnet abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kantonale Grundbuchverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            252 D. Errichtung, Erhöhung und Löschung der Pfandtitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Errichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Neue Schuldbriefe sind auf vornummerierten Schuldbrief formularen auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine zur Nachprüfung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 berechtigte Person kontrolliert die  Schuldbriefformulare  am  Ende jeden  Monats  und  vernichtet  die unbrauchbar gewordenen Formulare nach der Kontrolle des Löschungs vermerks im Schuldbriefregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Prüfung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterzeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            15 Bevor die Pfandtitel ausgehändi gt werden, sind die Einträge zu revidieren (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6), die Pfandtitel zu pr üfen und durch den Grundbuch verwalter zu unterzeichnen. Auf den Titeln ist das Kollationszeichen anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Der  Grundbuchverwalter  sorg t  für  ungesäumte  Ausliefe rung der Pfandtitel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Begründeten  Gesuchen  um  rasche re  Aushändigung  eines  Pfand titels ist nach Möglichkeit zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Erhöhung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Bei  Schuldbriefer höhungen  sind  die  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  und  23  anzu wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei der Abgabe der Grundbuchanmeldung für die Erhöhung eines Schuldbriefs hat dieser de m Grundbuchamt vorzuliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Löschung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Entkräftung des Pfandtitel s wird nach den Vorschrif ten  der  eidgenössischen  Grundbuchverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 vorgenommen.  Im Löschungsvermerk ist die Ordnungs nummer des Schuldbriefregisters anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Schuldbriefregister ist das Datum der Löschung einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Aufbewah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beseitigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Entkräftete  Pfandtitel  werd en  im  Rahmen  der  Nachprü fung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 nach der Kontrolle des Löschungsvermerks im Schuld briefregister durch die nachpr üfende Person vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von  Namenschuldbriefen  werden jedoch  die  Bogen  mit  Über tragungsvermerken  bei  den  Nebena kten  aufbewahrt.  Verlangt  der Grundeigentümer  die  Aushändigung eines  gelöschten  Namentitels, der  Übertragungsvermerke  enthält, ist  vom  Bogen  mit  den  Übertra gungsvermerken eine durch den Grundbuchverwalter unterschriftlich bestätigte Kopie zu de n Nebenakten zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Formulare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            252 Kantonale Grundbuchverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Verlangt der Grundeigentüme r die Aushändigung des gelöschten Pfandtitels, so hat er dessen Empfang zu bescheinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei der Neuausstellung eines Pfa ndtitels darf der gelöschte Titel weder  dem  Gläubiger  noch  dem Grundeigentümer  herausgegeben werden. E. Besondere Rechtsverhältnisse I. Prekaristische Verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Gestattet ein Grundeigentümer den Fortbestand eines tat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sächlichen Zustandes auf Zusehen hin (z. B. Näherbaute, Leitung), so kann dieses prekaristi sche Verhältnis im Grundbuch angemerkt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, sofern ein gutglä ubiger Dritter ohne diesen Hinwei s auf ein ding
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liches Recht schliessen könnte. II. Kanzlei sperre
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            22 Von  Strafverfolgungs-  und Gerichtsbehörden  erlassene prozessrechtliche Kanzleisperren sind im Grundbuch anzumerken. Im Umfang der Anordnung ist jede Ve rfügung über das Grundstück aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschlossen, es sei denn, es liege die erforderliche Zustimmung vor. III. Gesetzliche Pfandrechte des kantonalen Rechtes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Bei der Eintragung von gesetz lichen Pfandrechten des kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonalen Rechtes sind die Bestimm ungen der eidge nössischen Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - buchverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 über die Eintragung der Pfandrechte für Bodenver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besserungen sinngemäss anzuwenden. IV. Aufnahme neuer Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Vor  der  Aufnahme  eines  neuen  Gebäudes  in  das  Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - buch hat sich der Gr undbuchverwalter über den Standort zu vergewis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sern,  soweit  möglich  durch  Beizug einer  Bescheinigung  des  Geome
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ters. V. Mit eintragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Bezieht  sich  ein  Rechtsgeschäft  auf  verschiedene  Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stücke, die sich in mehreren Grundbuchamtskreisen des Kantons Zürich befinden,  so  kann  die  Anmeldung  in jedem  dieser Kreise  abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Grundbuchverwalter veranlasst die Eintragung bei den ande
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren  Grundbuchämtern  durch  Zustell ung  eines  Auszuges  mit  Anmel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verfahren beim ersuchten Amt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Steht  der  Miteintragung  nichts entgegen,  so  ist  dies  vom ersuchten Amt mit der Bescheinigun g über die Anmeldung zu bestäti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Eintragung im Grundbuch er hält das Datum der Anmeldung beim ersuchenden Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Kantonale Grundbuchverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kann  die  Miteintragung nicht  erfolgen,  so  ist  hievon  dem  ersu chenden Amt unter Angabe der Gründe schriftlich Kenntnis zu geben. Dieses weist die Anmeldung gegebene nfalls ab. Ergebe n sich zwischen den beiden Ämtern Meinungsverschi edenheiten über die Zulässigkeit der Eintragung, so hat das ersuch ende Amt Beschwerde zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Anzeigen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jedes der beteiligten Grundbuc hämter erlässt die vorge schriebenen Anzeigen fü r diejenigen Grundstücke, die in seinem Kreis liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  ersuchende  Amt  bezieht die  Gebühren.  Eine  Überweisung an das ersuchte Am t findet nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausstellung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitunter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Das ersuchende Amt stellt die Pfandtitel aus und lässt sie von den andern Grundbuchverw altern mitunterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII. Stockwerk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eigentum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestätigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgeschlossen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            heit der zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonderrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgeschiede
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nen Räume
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            b. Der Gemeinderat (Bauamt) am Orte der ge legenen Sache ist die zuständige Behörde zur Auss tellung der amtlichen Bestätigung, dass die zu Sonderrecht ausgeschie denen Räume eine r im Stockwerk eigentum  stehenden  Baute  ganz in  sich  abgeschlossene  Wohnungen oder  geschäftlichen  oder  andern Zwecken  dienende  Raumeinheiten mit eigenem Zugange seien (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 b Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und 33 c Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 der eid genössischen Grundbuchverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            35 c und 35 d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            35 e–35 k.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Zweiter Abschnitt: Elektronisch e Auskunft und Einsichtnahme, elektronischer Datenaustausch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 A. Datenzugang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Der Kanton kann ein elektroni sches System für die Aus kunft über Grundbuchdaten betreibe n oder die Grundbuchdaten über eine Trägerorganisation im Sinne des Bundesrechts zur Verfügung stel len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Erweiterter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zugang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Notariatsinspektorat entscheidet über die Berech tigung zum erweiterten Zu gang im Sinne der GBV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            252 Kantonale Grundbuchverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es schliesst mit Behörden und Privaten, die erstmalig einen Antrag zur Erteilung eines Zugr iffsrechtes stellen, ei ne Vereinbarung ab. Es kann die Befugnis zum Abschluss de r Vereinbarungen an die Träger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - organisation delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Vereinbarung nennt die Re chtsgrundlagen und regelt in Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gänzung zu den Vorgaben gemäss GBV die organisa torischen Pflich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten der zugriffsberechtigten Person u nd die Folgen der Verletzung sowie die Frage der Gewährleistung. B. Elektronischer Datenaustausch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Datenaustausch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Datenaustausch  zwis chen  den  Grundbuchämtern und den Nachführungsgeometern erfolgt auf elektronischem Weg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Notariatsinspektorat kann de n elektronischen Datenaustausch mit weiteren Ämtern anordnen. C. Bezug von Daten der Gebäudeve rsicherung des Kantons Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Zugriff im Abrufverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Zugriff  auf  Daten  der  Gebäudeversicherung  des Kantons Zürich durch die Grundbuc hämter kann im Abrufverfahren erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Grundbuchämter  können  im  Rahmen  ihrer  Grundbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führung durch direkten elektronisc hen Zugriff insbesondere folgende Daten von der Gebäudevers icherung des Kantons Zürich erheben: die Gebäudenummer, die Gemeinde / das Quartier, die Gebäudeadresse(n), den Gebäude-Zweck, die Spezialnutzung, das Erstellungsjahr, das Volu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men, das Schätzungsdatum, den Sc hätzungsgrund, di e Versicherungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - summe, die Versicherungsart, den aktuellen GVZ-Index, den Basiswert, die Bauzeitversicherungssum me sowie den Vertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie beschränken die Zahl der Zu griffsberechtigten, schützen den Zugriff und sorgen für dessen Protokollierung. D. Gebühren und Inkasso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 I. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Die Gebühren für den erweit erten Zugang und die Erstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung  von  elektronischen  Auszügen richten  sich  nach  der  Notariats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebührenverordnung vom 9. März 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Kantonale Grundbuchverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Inkasso
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Inkasso der Gebühren kann der Trägerorganisation übertragen werden. Diese sorgt für die elektronische Rechnungsstellung und die Überweisung der Gebührener träge an die zuständige kantonale Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Notariatsinspektorat regelt das Inkasso mit der Trägerorga nisation durch Vertrag. Dieser beda rf der Zustimmung der Finanzdirek tion. Dritter Abschnitt: Die ka ntonale Übergangsordnung bis zur Einführung des ei dgenössischen Grundbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 A. Grundprotokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Form und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Bis zur Einführung des eidge nössischen Grundbuches haben die Einträge im bisherigen Grundprotokoll Grundbuchwirkung mit Aus nahme der Wirkung zugunsten gutgläubiger Dritter (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 Schluss titel zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 , §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            274 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Grundprotokoll  wird  nach den  Vorschriften  des  eidgenös sischen Grundbuchrechtes gef ührt, soweit sich aus §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 keine Abwei chungen ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Nachführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Im Grundprotokoll werden di e Eigentumsänderungen (aus genommen Erbgänge) protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erbgänge, beschränkt e dingliche Rechte, Vormerkungen und An merkungen  werden  beim  letzten  Gr undprotokolleintrag  in  gleicher Weise wie im Grundbuch (mit kurzem Text oder Titel mit Zitat) ein geschrieben. Zur Ergänzung wird das Servitutenprotokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In den Grundprotokolleinträgen is t genügend Raum freizuhalten, um später begründete Rechts verhältnisse gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 nachtragen zu können. Wird ein Eintrag durch so lche Nachträge unübersichtlich, so ist eine Neubeschr eibung vorzunehmen. B. Vorbereitung der Grundbucheinführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Für  Gemeinden,  in  denen die  Grundbucheinführung  nach den Bestimmungen des Vierten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Abschnittes noch nicht stattfinden kann, ist die Überleitung in das eidgenössische Grundbuch vorzuberei ten, insbesondere durch Teilbere inigungen und allenfalls durch Über tragung der Grundstücke in das Grundregister (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            252 Kantonale Grundbuchverordnung II. Teil bereinigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            Der Grundbuchverwalter soll na ch Möglichkeit die Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verhältnisse  an  den  Grundstücken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständigung  unter  den  Beteiligten eine  Neufassung  unklarer  und  die Löschung bedeutungslos gewordener Einträge herbeizuführen sucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ein vernahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            Er kann mit den Eigentümern auch schon die Fragen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            56, 57, 60 und 62–65 dieser Ve rordnung behandeln, Einvernahmen zu Protokoll durchführen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58) und auf Eintragung der unter dem alten Recht entstandenen Dien stbarkeiten hinwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verfahrens- mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            Ist  rasche  Bereinigung  im  Interesse  der  Rechtssicherheit geboten, so kann der Grundbuchverwa lter die Verfahrensmittel gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            60, 61, 74, 75, 77, 78 und 87 anwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Übertragung von Dienst- barkeiten und Grundlasten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            Die  Dienstbarkeiten  und  Gru ndlasten,  die  keiner  neuen Fassung  bedürfen,  sind  nach  und  na ch  in  das  Servitutenprotokoll  zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Hinweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            22 Beginn, Verzicht auf die Mitwirkung des Grundeigentümers oder  Abschluss  einer  Teilbereinig ung  werden  im Grundregister  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - merkt. C. Grundregister Form und Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            1 An  Stelle  des  Grundprotokol ls  kann  der  Grundbuchver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - walter das Grundregister anlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dieses wird als kantonales, dem Grundbuch angeglichenes Real- folienregister mit Einzel- und Kollekt ivblättern nach den Vorschriften des  eidgenössischen  Grundbuchrechtes geführt.  Die  Einträge  haben Grundbuchwirkung mit Ausnahme de r Wirkung zugunsten gutgläubi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ger Dritter (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Übertragung der Grundstück e aus dem Grundprotokoll kann nach und nach stattfinden. D. Gemeinsame Bestimmungen I. Unterschei dung der Formen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            1 Bis zur Inkraftsetzung de s Grundbuches dürfen die Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gangsregister  nur  al s  Grundprotokoll  oder  Gr undregister  bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In allen Urkunden, die auf eine n Bucheintrag Bezug nehmen, ist deutlich  erkennbar  zu  machen,  da ss  ein  Grundstück  im  kantonalen Grundprotokoll  beziehungsweise  Gr undregister  enthalten  ist.  Der Ausdruck «Grundbuch» darf nicht verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Aufgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Kantonale Grundbuchverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Vermarkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beim Fehlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Grundbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vermessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            Fehlt  die  Grundbuchvermess ung,  so  darf  der  Grundbuch verwalter die Teilung von Grundstücken erst vollziehen, wenn er sich darüber vergewissert hat, dass die neugebildeten Grundstücke vermarkt sind. Vierter Abschnitt: Die Einführung des eidgenössischen Grundbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 A. Allgemeine Bestimmungen über die Grundbucheinführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Anordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            Das Obergericht ordnet auf An trag oder nach Anhören des Grundbuchverwalters  die  Einführu ng  des  eidgenössischen  Grund buches für eine Gemeinde oder ei nen Gemeindeteil an und bestimmt den  Umfang  des  Berein igungsverfahrens  nach Massgabe  der  folgen den Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            Voraussetzung ist das Vorhandensein eines eidgenössisch anerkannten  Vermessungswerke s.  Vorbehalten  bleibt  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            266  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 zweiter Satz EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            1 Die Einführung des Grundbuches erfolgt grundsätzlich für das gesamte Gebiet einer politischen Gemeinde, in den Städten Zürich und Winterthur nach Quartieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wo das Vermessungswerk nur über einen Teil des Gemeindegebie tes vorliegt und der übrige Teil deut lich erkennbar abgegrenzt ist (z. B. Berggebiet,  Waldpartie ,  Rebberggebiet  usw.), kann  das  Obergericht anordnen, dass die Ei nführung des Grundbuches auf den vermessenen Gemeindeteil beschränkt und für de n übrigen Teil die Übergangsord nung beibehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Bereinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bereinigung und Einf ührung des Grundbuches kann einer Person übertragen werden, di e sich ausschliesslich oder vorwie gend dieser Aufgabe widmet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über den Stand der Bereinigung erstattet der Grundbuchverwal ter dem Obergericht je auf Ende eines Kalenderjahres Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Anzeigen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            1 Anordnung, Umfang und Abschluss der Grundbucheinfüh rung werden vom Obergericht dem R egierungsrat, dem Bezirksgericht, dem Bundesamt für Justiz (Eidge nössisches Amt für Grundbuch- und Bodenrecht), dem Bundesamt für Landestopografie (Eidgenössisches Vermessungsamt) und der Baudirekt ion (Amt für Raumordnung) mit geteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Grundbuchverwalter  macht  di e  gleiche  Mitteilung  an  den Nachführungsgeometer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            252 Kantonale Grundbuchverordnung VI. Hand änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            Bei Handänderungen unterrich tet der Grundbuchverwalter den Erwerber über den Stand der Bereinigung. B. Durchführung der Bereinigung I. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            Der Anlegung des Grundbuches geht eine Bereinigung der Grundprotokolle und Grundregister voraus mit dem Zweck, die Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verhältnisse an den Grundstücken vollständig und eindeutig zu ermit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teln. II. Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            1 Die Bereinigung hat die im privaten und öffentlichen Eigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tum stehenden Grunds tücke zum Gegenstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  bezieht  sich  auf  die  vor  dem  1. Januar  1912  entstandenen Rechtsverhältnisse.  Wo  es  sich  als  wünschbar  erweist,  soll  auch  eine Neuordnung der später begründeten dinglichen Rechte durch Verstän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digung der Parteien angestrebt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            23 IV. Mitwirkung der Grund eigentümer und Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            1 Der Grundbuchverwalter lädt jeden Eigentümer oder des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen  gesetzlichen  Vertreter  zur  Ei nvernahme  über  die  Rechtsverhält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisse  an  seinen  Grundstücken  vor, sofern  dessen  Grundstücke  einer Bereinigung bedürfen. Er hat bei der Festsetzung der Einvernahmen auf die Bedürfnisse der Beteiligte n gebührend Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wo es zur Klärung der Rechtsverhä ltnisse notwendig ist, soll die Einvernahme mit einem Augenschei n auf dem Grundstück verbunden werden. b. Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            Durch  die  Einvernahme  und  den  Augenschein  wird  der Übergang  der  alten  Beschreibung  in  die  neuen  Katasternummern ermittelt, die Bedeutung der eingetragenen Servituten überprüft, und es werden die Rechtsverhältnisse an Grenzvorrichtungen, überragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Bauten, Einfahrten, Wegen, Quel len, Leitungen usw. klargestellt; ferner wird festgestellt, ob dingliche Rechte, die bisher ohne Eintragung bestanden haben, einget ragen werden müssen. c. Einvernahme protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            22 Das  Ergebnis  der  Einvernahme,  die  Erklärungen  über Fortbestand, Änderung oder Lösc hung von Einträgen und die Bestä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigung, dass keine weiteren eintra gungsbedürftigen Re chtsverhältnisse bestehen, werden in einem vom Ei gentümer zu unterzeichnenden Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tokoll festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Einvernahme der Grund- eigentümer a. Ort und Zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Kantonale Grundbuchverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Schriftliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Grundbuchverwalter  kann  von  einer  mündlichen Einvernahme  absehen  und  die  Erkl ärung  des  Eigent ümers  im  Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 schriftlich einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dabei  hat  der  Grundbuchverwalt er  den  Grundeigentümer  mit dem  vom  Obergericht  genehmigten Merkblatt  über  die  rechtlichen Wirkungen der Grundbucheinführung zu unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verzicht auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Mitwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59.
                            22 Der Grundbuchverwalter kann von einer Mitwirkung des Grundeigentümers und Dritter absehe n, wenn die vorhandenen Ein träge unverändert in das Grundbuc h übernommen und das Vorliegen von dinglichen Rechten, die bisher ohne Eintr agung bestanden haben und nun der Eintragung bedürfen, na ch seiner Ansicht ausgeschlossen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Ermittlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Dritten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60.
                            1 Soweit notwendig sind auch Dr itte, wie frühere Eigentümer, Nachbarn, Architekten, Geometer, Ba uunternehmer, Inst allateure usw., um  Auskunft  und  um  die  Überlassung von  Plankopien  usw.  anzuge hen, z. B. für die Ermittlung des Ve rlaufes von Quellfassungen, Durch leitungen usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kommen  auskunftspflichtige  Dri tte  ihren  Pflichten  nicht  nach, ordnet  der  Grundbuchverwalter  mi ttels  Verfügung die  Herausgabe der betreffenden Akten an oder lädt den auskunftspflichtigen Dritten zur Einvernahme vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Zwangsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61.
                            1 Wer der Aufforderung zur Einvernahme oder Mitwirkung an  der  Bereinigung  unentschuldigt keine  Folge  leistet  und  sich  auch nicht gehörig vertreten lässt, kann nach Verwarnung vom Grundbuch verwalter  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  betreffend  die  Ord nungsstrafen vom 30. Oktober 1866
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 mit Ordnungsbusse belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bleibt auch diese erfolglos, so ist gegebenenfalls von den Verfah rensmitteln gemäss den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74–78 Gebrauch zu machen und die Berei nigung im Übrigen in dem Masse durchzuführen , als dies ohne Mitwir kung des Eigentümers möglich ist. Diesem bleibt die Wahrung seiner Rechte im Aufrufs- und Einspr acheverfahren a nheimgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Bereinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Eigentums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnisse und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschreibungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62.
                            1 Die  Bezeichnung  der  Eigentümer ist  zu  vervollständigen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind  Grundstücke  nicht  auf  den Namen  des  derzeitigen  Eigen tümers eingetragen (z. B. wegen Er bganges), so veranlasst der Grund buchverwalter die Bete iligten zur Beschaffung der notwendigen Aus weise und zur Abgabe der erforderlichen Anmeldungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            252 Kantonale Grundbuchverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. In den Büchern nicht enthaltene Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63.
                            Findet  sich  für  ein  Grundstü ck  weder  im  Grundprotokoll noch im Grundregister ein Eintrag, so darf ein Ansprecher nur gestützt auf einen Ausweis über den rechtmäs sigen Erwerb als Eigentümer ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Bedeutungs lose Einträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64.
                            Sind  im  Grundprotokol l  oder  Grundregis ter  Grundstücke enthalten, deren Vorhandensein an Hand der Grundbuchvermessung nicht festgestellt werd en kann, so sind die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74–76 sinngemäss anzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Gemein schaftliches Eigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65.
                            Bei Miteigentum ist das Anteilsverhältnis, bei Gesamteigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tum  die  Rechtsgrundlage  (z. B.  Erbengemeinscha ft,  einfache  Gesell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft) klarzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Öffentliches Eigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66.
                            19 Der Grundbuchverwalter veranla sst die zuständige Behörde zu einer genauen Ausscheidung der öffentlichen Strassen, Plätze, Wege und Gewässer sowie zur Erstellung entsprechender Ve rzeichnisse oder Pläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Flurwege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67.
                            1 Der Gemeinderat ist zu ve ranlassen, dem Grundbuchamt ein Verzeichnis der Flurwege einzureichen (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108 Abs. 1 lit. b und 113 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  des  Gesetzes  über  die  Förd erung  der  Landwirtschaft  –  Land
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wirtschaftsgesetz – vom 2. September 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anteilsberechtigung ist durch die Einvernahmen (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56–60) zu ermitteln und nötigenfalls in dem für streitige Dienstbarkeiten vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesehenen Verfahren zu bereinigen (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Beteiligung  wird bei  den  berechtigten  Grundstücken  ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - merkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Genossen schaftswege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67
                            a. Die Volkswirtschaftsdirektion de s Kantons Zürich ist zu ver- anlassen,  dem  Grundbuchamt  ein  Ve rzeichnis  der  Genossenschafts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wege  einzureichen  (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. a  und  113  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  des  Gesetzes über die Förderung der Landwirtschaft – Landwirtschaftsgesetz – vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. September 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Korporations teilrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68.
                            Das Verzeichnis der Korporationsteilrechte ist nach Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gabe der Verordnung des Ober gerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporatio nsteilrechte vom 19. April 1916
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 zu bereini
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Kantonale Grundbuchverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Wasserrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69.
                            Die  ehehaften  und  die  bereits verliehenen  selbstständigen und dauernden Wasserrechte, die bi sher nicht im Grundprotokoll bzw. Grundregister  aufgenommen  waren,  werden  von  Amtes  wegen  als Grundstücke aufgenommen. Bestehen für ehehafte Wasserrechte noch keine Urkunden, so ist deren Auss tellung bei der Abteilung für Was ser-  und  Energiewirtschaft  oder  de r  Abteilung  für  Grundwasser  der kantonalen Baudirektion in die Wege zu leiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Neuordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Dienstbar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keiten, Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lasten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70.
                            Anzustreben ist die Überführung der bisherigen Einträge in eine den tatsächlichen Verhältnis sen und dem geltenden Sachenrecht entsprechende  Form  sowie  die  Stre ichung  überflüssiger  und  bedeu tungslos gewordener Einträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Übertragung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neufassung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71.
                            1 Dienstbarkeiten  und  Grundlasten,  die  keiner  Änderung bedürfen, und solche, die ohne mate rielle Änderung neu gefasst wer den, sind mit ihrem Entstehungsdatum zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei den aufgrund des früheren Rechtes ohne Eintragung bestehen den  Dienstbarkeiten  wird  das  ungef ähre  Entstehungsjahr  angegeben oder, wenn dies nicht möglich ist, auf die Entstehung «vor 1912» hin gewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Formulierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72.
                            1 Der  Formulierung  der  Dien stbarkeiten  und  Grundlasten ist grösste Sorgfalt zu widmen. Der Wortlaut ist daraufhin zu überprü fen, ob er den Willen der Pa rteien eindeutig wiedergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ortsangaben (vorn, hinten, oben, unten usw.) sind auf die ihnen auf  dem  Lokal  zukommende  Bedeut ung,  nötigenfalls  durch  Augen schein, zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im  Dienstbarkeitsvertrag  ist auch  das  im  Grundbuch  einzutra gende Stichwort aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Pläne
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73.
                            1 Lässt  sich  der  Geltungsberei ch  einer  Dienstbarkeit  oder Grundlast mit Worten nicht eindeutig oder nicht anschaulich umschrei ben, so sind ergänzende Pläne od er Skizzen zu erstellen und von den Parteien unterzeichnen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beschaffung solcher Pläne ist für alle unterirdischen Anlagen (Quellfassungen, Quelleinzugsgebiet ,  Durchleitungen  aller  Art  usw.) anzustreben.  Hiefür  sind  die  bei  den  Beteiligten  oder  bei  Dritten (Geometern, Bauunternehmern usw. ) erhältlichen Unterlagen beizu ziehen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            252 Kantonale Grundbuchverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Bedeutungs lose Einträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74.
                            Wird ein altrechtlicher Prot okolleintrag von einem Beteilig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  als  hinfällig  bezeichnet  oder  vo m  Grundbuchverwalter  selber  als bedeutungslos erkannt und weigert sich der aus dem Protokoll ersicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche  Berechtigte,  seine  Zustimmung zur  Löschung  zu  erteilen,  so  ist das Verfahren gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            271 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 einzuleiten. b. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75.
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Grundbuchverwalter  fü hrt  eine  Sühnverhandlung durch, bei der die Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201, 202, 203, 204 und 205 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemäss anzuwenden sind. Bleibt sie erfolglos, so leitet er die Streitig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit mit einem Bericht von Amtes we gen an das Einzelgericht im ordent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Verfahren beim Bezirksger icht der gelegenen Sache weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zuweisung der Parteirollen und die Umschreibung des Streit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - begehrens  hat  der  Gr undbuchverwalter  so  vo rzunehmen,  dass  auch bei einem Abstand von der Prozes sführung ein für das Grundbuch ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - deutiges Ergebnis eintritt (Art. 223, 234 ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ). c. Bei unauffindbarem Berechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76.
                            1 Kann der Berechtigte an Ha nd des Grundprotokolls nicht ausfindig gemacht werden und meldet er sich auch nicht innerhalb der Auflagefrist  (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90–91),  so  wird  der  als bedeutungslos  erkannte  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trag nicht in das Grundbuch übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von dieser Verfügung des Grundb uchverwalters wird im Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - protokoll  (Grundregister)  schon  im Zeitpunkt  der  Bereinigung  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - merk genommen. Diese Verfügungen sind fortlaufend zu nummerieren, in  einem  Ordner  aufzubewahren  un d  bilden  das  Verzeichnis  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91. Sie sind auch in den ausz
                            ustellenden Urkunden zu erwähnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Unklare Einträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77.
                            Hält  der  Grundbuchverwalter die  Klarstellung  und  Neu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fassung eines Eintrages für notwendi g und gelingt es nicht, von allen Beteiligten die Zustimm ung zu einem neuen Wortlaut zu erhalten, so veranlasst  er  die  gerichtliche  Feststellung  des  Inhaltes  des  streitigen Rechtes  im  Verfahren  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            271  EG  zum  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75  dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Streitige, neu angemeldete Dienstbarkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78.
                            Wird ein bisher nicht eintragung sbedürftiges dingliches Recht zur  Eintragung  angemeldet  und  können  sich  die  Beteiligten  über diese  Eintragung  nicht  einigen, so  verfährt  der  Grundbuchverwalter gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            271 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 dieser Verord nung, wobei er den Ansprecher als Kläger bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Vollzug von Änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79.
                            Aufgrund der von allen Beteil igten unterzeichneten Erklä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen  oder  der  richte rlichen  Entscheide  sind  die  einzelnen  Eintra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungen, Änderungen oder Löschung en im Tagebuch einzutragen und zu vollziehen. a. Streitfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Kantonale Grundbuchverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Hinweise auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            streitige Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80.
                            1 Streitfälle über eingetragene oder neu angemeldete Rechte sind bei den beteiligten Grundstücken durch Bemerkungen zu erwähnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Handänderungen si nd sie dem neuen Eige ntümer zur Kennt nis  zu  bringen  mit  dem  Hinweis,  da ss  er  am  Prozess  als  Intervenient teilnehmen könne (Art. 73–77 ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Verzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Streitfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81.
                            Der Grundbuchverwalter führt üb er die Strei tfälle ein Ver zeichnis,  das  enthalten  soll:  die  Ordnungsnummer,  die  Namen  der Streitparteien, die Nummern der be teiligten Grundstücke, den Streit gegenstand und die Daten über den Fortgang und Abschluss des Pro zesses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Unter altem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Recht verblei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bende Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82.
                            In  den  Grundprotokollen  eingetragene  dingliche  Rechte des kantonalen Rechtes, die nicht bedeutungslos, aber nach dem gel tenden Grundbuchrecht nicht eintra gungsfähig sind und nicht auf dem Wege  der  Verständigung  in  eine eintragungsfähige  Form  überführt werden können, sind im Grundbuch anzumerken (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Schlusstitel zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Bereinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Pfand-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83.
                            Sind  verpfändete  Grundstü cke  mit  Bezug  auf  Eigentum, Dienstbarkeiten und Gru ndlasten bereinigt, so sind laufend auch die Pfandrechte den neuen Verhältnissen anzupassen. Nötigenfalls ist deren Vereinfachung anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ablösung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84.
                            1 Die Bereinigung der Pfandbelastungen durch zwangsweise Ablösung der älteren Pfandrechte im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            267 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ist vom Grundbuchverwalter nur an zuordnen, wenn die Pfandrechts verhältnisse der grundbuchlichen Ne uordnung entgegenstehen (z. B. bei gesonderter Belastung verschiedener Teile des gleichen Grundstückes) und eine Verständigung unter den Be teiligten nicht erzielt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Grundbuchverwalter kann im Einvernehmen mit dem Pfand schuldner und nötigenfalls ohne ihn für die Neuplatzierung der Hypo theken  sorgen.  Ist  diese  gesichert,  so  erlässt  er  die  Kündigungen  im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            267 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Ausstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            neuer Pfandtitel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85.
                            1 Es ist die Neuerrichtung der alten Pfandrechte mit neuem Datum unter Inanspruchnahme der alten Pfandstelle anzustreben und hiefür die Zustimmung der am Rang verhältnis Betei ligten einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Andernfalls sind unübers ichtliche oder schadha fte Pfandtitel mit altem Datum nach den Vorschri ften der eidgenös sischen Grundbuch verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 neu auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            252 Kantonale Grundbuchverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Ergänzung der übrigen Pfandtitel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86.
                            In den übrigen Pfandtiteln si nd die sich aus der Bereinigung ergebenden  Änderungen  nachzutr agen.  Unwesentliche  Ergänzungen (Angabe  der  Katasternummer,  kl eine  Massdiffere nzen)  können  bei späterer Gelegenheit in den Titeln nachgetragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Rang verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87.
                            Bestreitet ein Grundpfandgläubi ger den allfällig beanspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Vorrang von neu einzutragende n oder abzuändernden Lasten, so veranlasst der Grundbuchverwalter di e gerichtliche Feststellung im Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahren gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            271 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Verfügung gegen säumige Pfandgläubiger
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88.
                            22 Gegen  Pfandgläubi ger,  die  sich  weigern,  ihren  Pfandtitel zur  Neuerrichtung  oder  Änderung einzusenden,  ordnet  der  Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - buchverwalter mittels Verfügung di e Herausgabe des Pfandtitels an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Bedeutungs lose und streitige Pfandrechts einträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89.
                            1 Altrechtliche  Protokolleinträg e über pfandrechtsähnliche Verhältnisse, wie z. B. Verschrei bungsanhänge, Grundzinsen, Zehnten usw., werden von Amte s wegen gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            259 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Grundpfandverschrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bung gleichgestellten altrechtli chen Grundpfandrechte sind, wenn der Pfandeigentümer  den  Untergang  des  Rechtsverhältnisses  glaubhaft macht, wie bedeutungslose Se rvituten zu behandeln (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74–76).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die als vermisst bezeichneten Titel mit Wertpapiercharakter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            870 beziehung sweise Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            871 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 durch Erlass eines Sammel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aufrufes anzustreben. C. Bekanntmachung und Fristansetzung I. Zeitpunkt und Form
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90.
                            Sobald  die  Bereinigung  abgesc hlossen  ist,  für  alle  Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stücke  die  neue  Beschreibung  in einer  der  Übergangseinrichtungen vorliegt  und  auch  die Hilfsbücher  und  Verzeichnisse  geordnet  sind, erlässt der Grundbuchverwalter im kantonalen Amtsblatt und in den amtlichen Publikationsorganen de r Gemeinde zweimal die in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschriebene Bekanntmachung. II. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91.
                            1 Die öffentliche Bekanntmachung der Auflage und des Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rufes hat wie folgt zu lauten: «Grundbucheinführung für die Gemeinde (Stadtquartier) . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Aufruf und Fristansetzung Das Obergericht des Kantons Zü rich hat mit Beschluss vom .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . für die politische Gemein de (das Stadtquartier) . . . . . . . . . . die Ein- führung des eidgenössischen Grundbuches angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Kantonale Grundbuchverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            252 Die  zu  diesem  Zwecke  bereinig ten  kantonalen  Grundprotokolle (Grundregister), die Hilfsbücher, Verzeic hnisse und Belege liegen den Beteiligten währe nd eines Monates (d. h. bis zum . . . . . . .) zur Einsicht auf. Einwendungen wegen Mangelhaftigke it oder Unrichtigkeit sind in nerhalb der Auflagefrist beim Grun dbuchamt schriftlich zu erheben. Wer an privaten oder öffentlichen Grundstücken dingliche Rechte beansprucht, die vor dem 1. Janua r 1912 ohne Eintragung entstan den sind, wird aufgefordert, diese Rechte während der Auflagefrist beim Grundbuchamt schriftlich anzumelden, sofern dies nicht schon im  Bereinigungsver fahren  geschehen  ist.  Di es  gilt  vor  allem  für Dienstbarkeiten, die sich in körpe rlichen Anstalten darstellen, wie überragende Bauten, ausgelegte Wege, Quellfassungen, Leitungen usw.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind Dienstbarkeiten oder altrec htliche Pfandrechte weggewiesen worden (gemäss den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 und 89), so ist diese Bekanntmachung wie folgt zu ergänzen: «Vor dem 1. Januar 1912 errichtete Grundpfandrechte ohne Wert papiercharakter  (Kredit-,  Bürgsc hafts-,  Frauengu tsversicherungs briefe,  Kaufschuldbriefe)  werden,  wenn  der  Pfandeigentümer  den Untergang  des  Rechtsverhältnisses glaubhaft  gemacht  hat  und  der Berechtigte an Hand des Protokolls nicht festgestellt werden kann, nicht in das Grundbuch aufgenommen, sofern sie innerhalb der Auf lagefrist  nicht  angemeldet  werden. Das  gleiche  gilt  für  Servituten, deren Berechtigte nicht ausfindig gemacht werden können. Das Ver zeichnis der Wegweisungsverfügu ngen liegt zur Einsicht auf.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Erledigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Anmeldun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen und Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92.
                            Erfolgen  aufgrund  des  Aufrufes  noch  Anmeldungen  oder Einwendungen, so behandelt sie der Grundbuchverwalter wie die an lässlich der Einvernahme geltend gem achten Rechte und Bestreitungen. D. Anlegung des Grundbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93.
                            1 Die  Aufnahme  der  Grundstücke  im  Grundbuch  erfolgt nach den Vorschriften des eidgenössisc hen Rechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auch für die zum Verwaltungsv ermögen und zu den öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch ge hörenden Grundstücke (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            944 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ) und für die Flurwege sind Grundbuchblätter anzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abteilung  «Grundpfandrechte»  auf das  Eidgenössische  Eisenbahn pfandbuch  zu  verweisen.  Im  info rmatisierten  Grundbuch  erfolgt  der Hinweis in den Bemer kungen zum Eigentum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            252 Kantonale Grundbuchverordnung II. Anlegung der Grundbuch blätter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94.
                            1 Das Grundbuch wird auf lose n Blättern angelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorhandene  lose  Gr undregisterblätter  kö nnen  mit  Bewilligung des Obergerichtes, sofern sie kein e Einträge aus dem früheren kanto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalen Recht enthalten, unter ents prechender Änderung der Bezeich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung als Grundbuchblatt verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 a. Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Enthalten die Hauptbuchblä tter im gebundenen Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - register keine Einträge aus dem fr üheren kantonalen Recht, so kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen  die  im  gebundenen  Hauptbuc h  enthaltenen  Hauptbuchblätter mit Bewilligung des Ober gerichts unter entspr echender Änderung der Bezeichnung als Grundbuch verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Form und Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95.
                            1 Für  die  Einschreibungen  in den  Grundbuchblättern  sind die Vorschriften des eidgenössischen Grundbuchrechtes und die ergän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zenden Bestimmungen dies er Verordnung massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beim Entscheid darüber, ob Einz el- oder Kollektivblätter zu ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wenden seien, hat der Grundbuchver walter die örtlic hen Verhältnisse und Bedürfnisse zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Streitige dingliche Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96.
                            Die  noch  streitigen  dingliche n  Rechte  werden  von  Amtes wegen durch vorläufige Eintragungen (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            961 ZGB ) gesichert. E. Inkraftsetzung des Grundbuches I. Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97.
                            1 Ist  das  Grundbuch  angelegt,  so  erstattet  der  Grundbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verwalter Bericht an das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dieses  setzt  den  Tag  des  Inkra fttretens  fest  und  beauftragt  den Grundbuchverwalter mit der Veröffentlichung in den in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 genannten Publikationsorganen. II. Veröffent lichung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98.
                            Mit der Bekanntmachung ist di e Anzeige zu verbinden, dass alle eintragungsbedürftigen, aber ni cht eingetragenen dinglichen Rechte vom Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Grundbuches an gegenüber gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gläubigen  Dritten  nicht  mehr geltend  gemacht  werden  können  und dass sie, sofern sie nicht binnen zwei Jahren von dem genannten Zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punkt an zur Eintragung gelangen, ihre Wirkung auch unter den Par
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teien verlieren (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            270 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Kantonale Grundbuchverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            252 Fünfter Abschnitt: Übergang s- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 A. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Fortführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anhängiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einführungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99.
                            Soweit die Grundeigentümer übe r Bestand und Umfang der eingetragenen  und  noch  einzutrage nden  Rechtsverhältnisse  befragt worden sind und das Ergebnis der Ei nvernahmen in den bisher geführ ten Grundstückverzeichniss en festgehalten ist, gelten diese als Einver nahmeprotokolle  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58).  Im  Übrigen  werden die  anhängigen  Grund bucheinführungsverfahren nach  den  Vorschriften  dieser  Verordnung zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Ergänzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestehender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundbücher
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100.
                            Wo das Grundbuch schon eingeführt ist, sind die öffent lichen  Grundstücke  und  die  Flurwege  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93)  nach  und  nach  in  das Grundbuch aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Übertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf lose
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hauptbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            blätter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In Buchform angelegte Grundbücher und Grundregis ter können auf losen Blättern weitergeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  der  Regel  beschränkt  sich  di ese  Systemänderung  auf  die  aus sachlichen  Gründen  (Grundstücksteilung,  Unübersichtlichkeit)  neu anzulegenden Blätter. Die Übertragung aller bestehenden Blätter be darf der Bewilligung des Obergerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Einsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der EDV
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Die Verwaltungskommission des Obergerichts ist er mächtigt, bis zur Einführung des informatisierten  Grundbuches  über die Ausgestaltung und Führung von Registern und Kontrollen mittels Informatik  von  dieser  Verordnun g  abweichende  Bestimmungen  zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 B. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Ausserkraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung früherer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101.
                            Mit dem Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 dieser Verordnung treten die fol genden Erlasse des Obergerichtes ausser Kraft: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Inkraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102.
                            Nach Genehmigung durch den Bundesrat (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            949 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            953, Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            962 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 und Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108 GBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 ) setzt die Verwal tungskommission des Obergerichtes den Tag des Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 dieser Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            252 Kantonale Grundbuchverordnung Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 2. März 2016 ( OS 71, 178 ) Daten übernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die Daten des Papiergrundbuche s und seiner Hilfsregister werden schrittweise in das info rmatisierte Grundbuch übergeführt und revidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  systematische  elektronische  Erfassung  der  Bestandteile  des Grundbuchs kann durch technisc he Hilfsmittel erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sind sämtliche Daten eines Hauptbuchblattes elektronisch erfasst, wird dieses gemäss GBV unter An gabe von Grund und Datum geschlos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen. Ablösung des Papier grundbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  Ablösung  des  Papiergrundb uchs  erfolgt  laufend  grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stücksweise  mit  der  Revision  eines  vollständig  im  informatisierten Grundbuch erfassten Grundstücks. Anwendung auf das Grund register
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
§§
                            1 und 2 gelten sinngemäss auch für die Überführung der Daten des Grundregisters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 40, 306 und GS II, 414. In Kraft seit 1. Juli 1958.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 230 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 243 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 252.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 312 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 910.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 210 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 211.432 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 211.432.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 SR 272 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Text siehe ZG 6, 742.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Vom Bundesrat genehmigt am 28. April 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            958. In Kraft gesetzt auf den 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1958.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Aufgehoben durch V vom 8. Dezember 1993 (OS 52, 640).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Eingefügt durch V vom 8. Dezember 1993 (OS 52, 640).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss V vom 8. Dezember 1993 (OS 52, 640).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Eingefügt durch V vom 6. Dezember 1995 (OS 53, 331). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fass ung gemäss V vom 6. Dezember 1995 (OS 53, 331). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Kantonale Grundbuchverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Eingefügt durch B vom 15. Dezember 2004 ( OS 60, 127 ). In Kraft seit 1. Ja nuar 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Fassung gemäss B vom 15. Dezember 2004 ( OS 60, 127 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Aufgehoben  durch  B  vom  15.  Dezember  2004  ( OS  60,  127 ).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Eingefügt durch B vom 3. November 2010 ( OS 65, 860 ; ABl  2010,  2525 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Fassung  gemäss  B  vom  3.  November  2010  ( OS  65,  860 ; ABl  2010,  2525 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Aufgehoben durch B vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. November 2010 ( OS 65, 860 ; ABl 2010, 2525 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Eingefügt durch B vom 7. Dezember 2011 ( OS 67, 87 ; ABl 2012, 24 ). In Kraft seit 1. April 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Eingefügt durch B vom 2. März 2016 ( OS 71, 178 ; ABl 2016-03-18 ). In Kraft seit 1. Juli 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Fassung gemäss B vom 2. März 2016 ( OS 71, 178 ; ABl 2016-03-18 ). In Kraft seit 1. Juli 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Aufgehoben durch B vo m 2. März 2016 ( OS 71, 178 ; ABl 2016-03-18 ). In Kraft seit 1. Juli 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Redaktionell berichtigt.