Kantonale Verordnung betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
                            Kantonale Verordnung Kantonale Verordnung betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 24. August 2004 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 67 bis Absatz 3 der Staatsverfassung des Kantons Luzern vom 29. Januar 1875
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            , auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst: I. Verfahren und Zuständigkeiten I. Verfahren und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1 Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs richtet sich nach dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 (BÜPF).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anordnende Behörden nach Artikel 6 Unterabsatz a Ziffer 4 BÜPF sind der Amtsstatthalter, der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Genehmigungsbehörde nach Artikel 7 Absatz 1c BÜPF ist der Einzelrichter der Kriminal- und Anklagekommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beschwerdeinstanz nach Artikel 10 Absatz 5c BÜPF ist die Kriminal- und Anklagekommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für die Beschwerde nach Artikel 10 Absätze 5 und 6 BÜPF sind die Verfahrensregeln der §§ 253 f. des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 anderes vorsieht. II. Schlussbestimmungen II. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Geltung der Strafprozessordnung Soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der StPO anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Inkrafttreten Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juni 2004 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Luzern, 24. August 2004 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Kurt Meyer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler