Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
                            1 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 Vollzugsverordnung zur Personalverordnung (vom 6. Juli 2011)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kirchenrat, gestützt auf die Personalveror dnung vom 11. Mai 2010 (PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Geltungsbereich und Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Dieser  Verordnung  untersteh en  Pfarrerinnen,  Pfarrer  und Angestellte im Sinn von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und 5 PVO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie gilt für besondere Arbeit sverhältnisse im Sinn von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 PVO, soweit das für diese massgebende Recht, die Personalverordnung, diese Verordnung oder der Kirchenrat nichts anderes bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  gilt  für  die  Mitglieder  des Kirchenrates  si nngemäss,  soweit nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaften und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verbände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Als Kirchgemeinden im Sinn dies er Verordnung gelten auch: a.   Kirchgemeinschaften im Sinn von Art. 177 Abs. 1 der Kirchenord nung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , b.   Kirchgemeindeverbände mit eigenen Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pfarrerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Die Bestimmungen dieser Verordnung über Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutio nen gelten für Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarr ämtern mit gemischter Trägerschaft und in Pfarrämtern der Gesamt kirchlichen Dienste sinngemäss, so fern diese Veror dnung nichts ande res bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tage, Wochen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Monate
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Soweit  diese  Verordnung  nicht  ausdrücklich  etwas  anderes bestimmt, gelten für die Berechnung von Ansprüchen a.   als Arbeitstage die Arbeitstag e der massgebende n 5-, 5½- oder 6- Tage-Woche, b.   als Wochen oder Monate volle Wochen zu sieben Tagen oder volle tatsächliche Kalendermonate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche B. Personalcontrolling und Stellenplan Personal controlling (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Abs. 2 PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Kirchgemeinden erheben in Bezug auf ihre Angestell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten gegliedert nach de n Diensten gemäss Art. 135–139 der Kirchenord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung jeweils per 31. Dezember: a.   Anzahl der Stellen sowie je de ren bewilligter u nd ausgeschöpfter prozentualer Umfang, b.   Anzahl der Angestell ten und deren Pensen, c.   Funktionen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Abs. 1 sowie Lohnklassen und Stufen, d.   Jahreslohnsumme, e.   Dienstjahre gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 PVO, Lebensalter und Geschlecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchgemeinden teilen die An gaben gemäss Abs. 1 dem Kir
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chenrat  auf  dem  zur  Verfügung  gestel lten  Formular  bis  31.  März  des Folgejahres mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  Kirchgemeinden,  die  eine m  Kirchgemeindeverband  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 lit. b angehören, teilt dieser
                            dem Kirchenrat die Angaben gemäss Abs. 1 mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Kirchenrat  wertet  die  v on  den  Kirchgemei nden  und  Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeindeverbänden zur Verfügung ge stellten sowie die innerhalb der Gesamtkirchlichen Dienste erhobenen Da ten aus. Er trifft gestützt auf die Ergebnisse der Ausw ertung und unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Kirchgemeinden, der Kirch gemeindeverbände und der Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - synode die erforderlichen Massnahmen. Stellenplan (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Der Stellenplan enthält insbesondere: a.   die Anzahl der bewilligten Stel len sowie je deren ausgeschöpften prozentualen Umfang, b.   die Zuordnung der Stellen zu den Lohnklassen gemäss Einreihungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - plan, c.   die Bezeichnung der Stellen gemäss Einreihungsplan und bei Bedarf eine präzisierende Funktionsbezeichnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Stellenplan gliedert sich nach den Handlungsfeldern gemäss Art. 29 Abs. 1 der Kirchenordnung. b. Festsetzung und Bearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Kirchenpflege führt den Stellenplan der Kirchgemeinde, der Vorstand eines Kirchgemeindever bands dessen Stellenplan und der Kirchenrat den Stellenplan der Landeskirche. Der Stellenplan der Lan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zuordnung der Stellen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 1 lit. b ist zu begrün
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den und mit den zu ihrer Überprüf ung notwendigen Unterlagen, ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere der St ellenbeschreibung, zu dokumentieren. a. Inhalt, Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kirchenpflegen,  die  Vorstä nde  von  Kirchgemeindeverbän den und der Kirchenrat führen ihre Stellenpläne laufend nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Kirchenrat kann Richtlinien über die Gestaltung und Bear beitung von Stellenplänen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Der Kirchenrat überwacht di e Einreihungsordnung und die Entwicklung  des  Persona lbestands  der  Landesk irche,  von  Kirchge meindeverbänden und der Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Arbeitsverhältnis A. Begründung und Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die öffentliche Ausschreibung von offenen Stellen erfolgt in geeigneter  Weise  im  Internet  sowie  bei  Bedarf  in  den  einschlägigen Tages- und Wochenzeitungen sowie Fachpublikationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausschreibung erfo lgt in weiblicher und in männlicher oder in geschlechtsneutraler Form. Sie enthält gegebenenfalls Hinweise auf die Eignung der Stelle für eine Te ilzeitbeschäftigung , den beruflichen Wiedereinstieg und die Beschäftig ungsmöglichkeit von Personen mit einer Behinderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewerbung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bewerberinnen und Be werber legen der Anstellungsinstanz Ausweise über die Ausbildung sowie die bisherigen Tätigkeiten in Beruf und Freiwilligenarbeit vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anstellungsinstanz kann zusä tzliche Nachweise verlangen. Sie kann die Anstellung vom Ergebnis einer Eignungsabklärung oder einer vertrauensärztlichen Unters uchung abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestell te reichen der An stellungsinstanz im Rahmen des Bewerbungsverfahre ns einen Privatauszug und, sofern sie regelmässig mit Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürf tigen Personen tätig sind, einen So nderprivatauszug aus dem Strafregis ter ein, die nicht äl ter als ein Jahr sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Verpflichtung gemäss Abs. 3 entfällt, wenn sich im Personal dossier bei der Anstellu ngsinstanz ein Privatau szug und ein Sonderprivat auszug finden, die nicht älter als zwei Jahre sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die  Anstellungsinstanz  erlässt  die  Stellenbeschreibung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 PVO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kirchenrat  kann  Richtlin ien  über  den  notwendigen  Inhalt und die Gestaltung von Stel lenbeschreibungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Fiktives Eintrittsdatum (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Zur  Berechnung  der  Dienstjahre  wird  für  Pfarrerinnen, Pfarrer  und  Angestellte  ungeachtet  de r  Zahl  der  Arbeitsverhältnisse ein fiktives Eintrittsdatum festgesetzt . Dieses bezeichnet den Zeitpunkt des Beginns der ersten, für die Bere chnung der Dienstjahre zu berück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtigenden Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  fiktive  Eintrittsdatum  wird bei  einem  Wiedereintritt  in  den Dienst einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche angepasst, ebenso bei einmaligen oder mehrfachen u nbezahlten Urlaube n, deren Dauer im  Einzelfall  insgesamt  drei  Monate  übersteigt,  wobei  nur  die  diese Dauer übersteigende Zeit berücksichtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Dauer der einzelne n anrechenbaren Arbe itsverhältnisse wird auf den Tag genau berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Anstellungsinstanz  berechnet  das  fiktive  Eintrittsdatum. Weisen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte gleichzeitig mehrere Ar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beitsverhältnisse bei Kirchgemeinden oder der Landeskirche auf, so ist diejenige Anstellungsinstanz zuständi g, die das erste Arbeitsverhältnis begründete. Anstellung im Stundenlohn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Eine  Anstellung  im  Stundenlohn  ist  zulässig,  wenn  das durchschnittliche  Pensum  acht Stunden  pro  Woche  nicht  übersteigt. Dauert  eine  Anstellung  nicht  mehr  als  sechs  Monate,  so  darf  das durchschnittliche Pensum mehr al s acht Stunden pro Woche betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anstelle eines Stundenlohns kann in besonderen Fä llen eine pau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schale Entschädigung pro Di enst vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im  Übrigen  erfolgen  Anstell ungen  im  Monatslohn  unter  Fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - legung eines Besc häftigungsgrads. Mehrzahl von teilzeitlichen Arbeits verhältnissen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Bestehen für eine Pfarrerin, einen Pfarrer, eine Angestellte oder einen Angestellten mehrere teil zeitliche Arbeitsv erhältnisse neben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einander, so dürfen diese zusammen ein volles Pensum während längs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens  zwölf  Monaten  um höchstens  20%  übersch reiten.  Vorbehalten bleiben §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93–95 PVO und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            174 betreffend Nebe nbeschäftigungen. Anstellung durch Vertrag (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 1 PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die Anstellung durch Ve rtrag ist zulässig für: a.   Angestellte, deren Lohn durch Drittmittel finanziert wird, b.   Aushilfen, c.   Praktikantinnen und Praktikanten, d.   Lernende nach der Bundesgeset zgebung über die Berufsbildung, e.   Angestellte gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 2 PVO und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            195.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Übrigen ist die Anstellung durch Vertrag nur ausnahmsweise und für Spezialfunktionen zulässig, zu deren Besetzung zwingend von der Personalverordnung und von di eser Verordnung abgewichen wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschäftigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die  Anstellungsinstanz  kann,  sofern  die  Bestimmungen der zuständigen Einrichtung der beru flichen Vorsorge dies nicht aus schliessen, ausnahmsweise die Weit erbeschäftigung von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten über die Beendigung des Ar beitsverhältnis ses gemäss Art. 132 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Kirchenordnung und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Abs. 2  lit. b PVO hinaus bewilligen, wenn a.   die Nachfolge in der betreffende n Arbeitsstelle noc h nicht geregelt ist, b.   die Aufhebung der betreffende n Arbeitsstelle absehbar ist, c.   der Anstellungsinstanz Fachwiss en oder Erfahrung der betreffen den Person weiterhin zur Verfügung stehen sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Rahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Weiterbeschäftigung erfo lgt durch Begründung eines neuen Arbeitsverhältniss es. Dessen Dauer beträgt höchstens ein Jahr. Es kann jeweils um dieselbe Dauer verlängert werden. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Abs. 2 PVO findet keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Weiterbeschäftigung ist bis Ende des Monats zulässig, in dem Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte das 70. Altersjahr vollenden. Sie kann im Interesse der Anstellungsins tanz in begründeten Fällen über diesen Zeitpunkt hinaus erfolgen, insbesondere für Stellvertretungen gemäss Art. 121 Abs. 1 der Kirchenordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  während  der  Weiterbeschäft igung  geleisteten  Dienstjahre werden nicht angerechnet. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 PVO findet keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Lohn  darf  den  von  derselbe n  Anstellungsinstanz  vor  der Beendigung des Arbeitsver hältnisses gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Kir chenordnung  und  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  lit. b  PVO  ausgerichteten  Lohn  nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bei  ganzer  oder  teilweiser  Arbe itsunfähigkeit  wegen  Krankheit wird der Lohn während ei nes Monats weiter au sgerichtet. Bei Unfall gelten die Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversiche rung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Das Anstellungsverhält nis kann unter Einhalt ung einer Frist von einem Monat jederzeit auf das Ende eines Monats gekündigt werden. B. Beendigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entlassung aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Pfarramt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Gewählte  Pfarreri nnen  und  Pfarrer,  die  von  ihrer  Stelle zurücktreten wollen, reichen ihr Ge such um Entlassung aus dem Amt dem  Kirchenrat  mindestens  drei  Mona te  vorher  ein.  Sie  stellen  der Kirchenpflege gleichzeitig eine Kopie ihres Gesuchs zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kirchenrat  entscheidet  übe r  den  Zeitpunkt  der  Entlassung aus dem Amt und regelt die Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  einer  Entlassung aus  dem  Amt  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  der Kirchenordnung zeigt der Kirchenrat dies den Pfarrerinnen und Pfar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rern sowie der Kirchenpflege minde stens neun Monate im Voraus an. In  einer  Kirchgemeinde  tätige  Pf arrerinnen  und  Pfarrer  teilen  dem Kirchenrat  mindestens  sechs  Mona te  im  Voraus  den  genauen  Zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punkt des Ausscheidens aus dem Amt mit. Stellenabbau, unverschuldete Entlassung (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Abs. 2 lit. d PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Beschliesst die Anstellungsins tanz einen Stellenabbau, so prüft sie alle Massnahmen zur Vermeidung von Kündigungen, insbeson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere die Vermittlung von Arbeitsstellen, Versetzungen, Pensenreduk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen oder besondere Arbeitszeitmodelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pfarrerinnen und Pfarrer in Instit utionen sowie Angestellte, die von  einem  Stellenabbau betroffen  sind,  habe n bei der Neubesetzung anderer Stellen der Anst ellungsinstanz Vorrang, sofern sie mindestens gleich qualifiziert sind wie aussenstehende Bewerberinnen oder Bewer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ber. b. Information
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Beschliesst die Anstellungsins tanz einen Stellenabbau, so informiert sie die betroffenen Pfar rerinnen, Pfarrer und Angestellten frühzeitig darüber und über die ge planten begleite nden Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beabsichtigt sie Entlassungen, informiert sie die betroffenen Pfar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rerinnen, Pfarrer und Angestell ten und stellt ihnen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Abs. 1 Beratungsangebote zur Verfügung. Machen diese davon Gebrauch, so beachtet die Anstellungsinstanz ei ne Frist von sechs Monaten zwischen der  Mitteilung  der  Entlassung  und dem  Ende  der  An stellung,  sofern dies die Verhältnisse gestatten. c. Sozialplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Führt ein Stellenabbau bei mindestens zehn Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen oder Angestellten zur Kündigung oder zu einer Weiterbeschäftigung unter sc hlechteren Beding ungen, erarbeitet die Anstellungsinsta nz einen Sozialplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anstellungsinstanz lädt betroffene Personalverbände und Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonalvertretungen im Sinn von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 und 102 PVO ein, zu einem Sozial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - plan vor dessen Verabschie dung Stellung zu nehmen. d. Begleit angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die Anstellungsinsta nz vermittelt von einem Stellenabbau betroffenen Pfarrerinnen, Pfarre rn und Angestellten Beratungsange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bote.  Sie  kann  zudem  im  Einzelfall für  Unterstützungsmassnahmen, insbesondere für Aus- oder Weiter bildungen oder psychologische Bera
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen, Beiträge bis Fr. 10 000 im Einzelfall sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit die Kosten für Massnahmen gemäss Abs. 1 Fr. 5000 über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steigen, werden sie zur Hälfte v on einer allfällige n Abfindung abgezo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen. In Härtefällen kann von dies er Regelung abgewichen werden. a. Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. Höhe der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfindung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die  Abfindung  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  PVO  wird  in  Monatslöhnen berechnet. Als Monatslohn gilt ei n Zwölftel des zuletzt bezahlten Jah res-Bruttolohnes zuzüglich ständi ger Zulagen mit Lohncharakter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Abfindung  wird  innerhalb des  folgenden  Rahmens  anhand der persönlichen Verhäl tnisse festgesetzt: Dienstjahre:   10–14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15–19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20–24 ab 25 Alter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45–50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3–4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4–6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51–55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3–4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4–5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5–6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6–7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56–60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5–6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6–7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7–8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8–9 ab 61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7–8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8–9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9–10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10–12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Anstellungsinsta nz  berücksichtigt  neben  den  Gesichtspunk ten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Abs. 2 PVO die Unterstü tzungspflichten und die finan ziellen Verhältnisse de r betroffenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f. Rück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            forderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Kommen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte ihrer Infor mationspflicht gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 PVO nicht nach, so erkundigt sich die  Anstellungsinstanz  spätestens nach  Ablauf  der  Abfindungsdauer nach dem erzielten Einkommen und ordnet die Rückzahlung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Austritts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gespräch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die Anstellungsinstanz führt mit Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie Angestellten vor dem Austritt aus dem Dienst einer Kirchgemeinde ode r der Landeskirche ein Austrittsgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei in einer Kirchgemeinde tätige n Pfarrerinnen und Pfarrern ist für das Austrittsgespräch zuständig: a.   beim Ausscheiden aus dem Dien st einer Kirchg emeinde die Deka nin oder der Dekan, b.   bei Entlassung gemäss Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 2 der Kirchenordnung, vorzei tigem Altersrücktritt oder Entlass ung altershalber die Kirchenrats präsidentin,  der  Kirchenratspräsi dent,  die  Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber. C. Standortbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84 PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Die  Mitarbeiterbeurteilung  dient  der  Förderung  des  Per sonals  und  der  Personalentwicklung ,  der  Beurteilung  von  Leistung und  Verhalten  sowie  der  Überprüf ung  der  Arbeitssituation  und  der Zielvereinbarung. Die vorgesetzte Stelle erhält von den Angestellten Rückmeldungen zu ihrem Führungsverhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Zweck und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegenstand der Mitarbeiterbeurtei lung bilden insbesondere Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kompetenz, Arbeitsausführung und Arbeitsergebnisse, Persönlichkeits- und Sozialkompetenz, Zielerreichung und Zielvereinbarung sowie bei vorgesetzten Stellen die Führungskompetenz. b. Vorgehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Eine Mitarbeiterbeurteilung findet unter Verwendung des von der Anstellungsinstanz bezeichneten Formulars statt: a.   während der ersten zwei Dienst jahre jährlich, da nach mindestens alle zwei Jahre, b.   auf Anordnung der vorgesetzten St elle oder auf Gesuch der oder des Angestellten, c.   in denjenigen Fällen, in dene n die Personalverordnung oder diese Verordnung eine zusätzliche Mitarb eiterbeurteilung vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  vorgesetzte  Stelle  bespricht  die  Mitarbeiterbeurteilung  mit den  Angestellten  im  Rahmen  ei nes  Beurteilungs-  und  Förderungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesprächs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Ergebnis  der  Mitarbeiterbeurteilung  wird  schriftlich  fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehalten und von beiden Seiten unt erzeichnet. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Angestellten lediglich, dass ihnen die Mitarbeiterbeurtei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung eröffnet und das Gespräch gef ührt worden ist. Sie können eigene Bemerkungen anbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Angestellten können eine Besprechung mi t der nächsthöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren vorgesetzten Stelle über die Mitarbeiterbeurteilung verlangen. Die Angestellten sind berechtigt, zu einer solchen Besprechung eine Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - son ihres Vertrauens beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das  Ergebnis  der  Mitarbeiterbeurt eilung  bildet  Bestandteil  der Personalakten. Die beurteilte Person erhält eine Kopie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Beurteilung der Zielerreichung und der Abschluss einer neuen Zielvereinbarung  erfolgen  in  der Regel  jährlich.  Abs.  2–5  sind  sinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemäss anwendbar. c. Beurteilungs verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Die Anstellungsinstanzen regeln im Rahmen von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  das  Beurteilungsverfahren  für  ih re  Angestellten.  Dieses  enthält Bewertungen  entsprechend  den  Be urteilungsstufen «ungenügend», «genügend», «gut» und «sehr gut».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kirchenrat  stellt  den  Ki rchgemeinden  ein  Muster-Beurtei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungssystem zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Angestellten  erhalten  Aufs chluss  über  die  Grundlagen,  die für die Mitarbeiterbeurteilung massgebend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pfarrerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Das  Fach-  und  Evaluationsgespräch  sowie  die  Standort bestimmung  dienen  der  Begleitu ng  und  Förderung  der  Pfarrerinnen und Pfarrer in ihrer pfarramtlichen Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Fach- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Evaluations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gespräch (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 1 PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Gegenstand  des  Fach-  und  Eval uationsgesprächs  bilden die Erörterung der Arbe itssituation, die Erörterung von Leistung und Verhalten, die Sichtung und Evaluati on der pfarramtlichen Arbeit ent lang der vier Handlung sfelder gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 der Kirchenord nung, Fragen aus dem Bereich der Selbst- und Sozialkompetenz sowie die Zielerreichung und Zielvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Ergebnis des Fach- und Eval uationsgesprächs wird in Form einer Zielvereinba rung schriftlich festgehalten und von beiden Seiten unterzeichnet.  Es  bildet  Bestandt eil  der  Personalakten  der  für  das Fach-  und  Evaluationsgesp räch  zuständigen  Stelle.  Pfarrerinnen  und Pfarrer erhalten eine Kopie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein  Fach-  und  Evaluationsgesprä ch  findet  mindestens  alle  zwei Jahre statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1 der Kirchenordnung tritt an die Stel le der Dekanin oder des Dekans in der Regel die vom Kirchenrat beze ichnete Stelle. Di ese kann zum Ge spräch die Präsidentin oder den Pr äsidenten der Kirchenpflege einer Kirchgemeinde beiziehen, in der di e Stellvertreterin oder der Stellver treter seit dem letzten Fach- und Evaluationsgesp räch tätig war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Standort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Standortbestimmung finde t in Form eines Standort gesprächs statt. Dessen G egenstand bilden die individuelle Arbeits- und Zusammenarbeitssituati on in der Kirchgemeinde, die Arbeitsausfüh rung  und  die  Arbeitsergebnisse  sowie  die  Zielerreichung  und  Ziel vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Standortbestimmung find et alle zwei Jahre statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  in  einer  Kirchgemeinde  tätigen  Pfarrerinnen  und  Pfarrern nimmt  einmal  pro  Amts dauer  die  Dekanin  ode r  der  Dekan  an  der Standortbestimmung teil. Auf Wunsch der Präsidentin oder des Präsi denten  der  Kirchenpflege  oder  der Pfarrerin  oder  des  Pfarrers  kann die  Dekanin  oder  der  Dekan  auch an  den  weiteren  Standortbestim mungen teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Ergebnis der Standortbestimm ung wird schriftlich festgehal ten  und  von  den  Beteiligten  unterzeic hnet.  Es  bildet  Bestandteil  der Personalakten der Kirche npflege. Die Pfarrerin oder der Pfarrer erhal ten  eine  Kopie,  die  Dekanin  oder  de r  Dekan,  sofern  sie  oder  er  am Gespräch teilgenommen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche d. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Die Kirchenratspräsi dentin oder der Kirchenratspräsident führt  einmal  pro  Amtsdauer  das  Fa ch-  und  Evaluationsgespräch  mit den  Dekaninnen  und  Dekanen.  Ne ben  den  Gesichtspunkten  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 1 bildet das Amt der De
                            kanin und des Dekans, insbesondere hinsichtlich Fragen der Leit ung, Gegenstand des Gesprächs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 An der Standortbes timmung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Abs. 4 mit der Dekanin oder dem Dekan nimmt die Vize dekanin oder der Vizedekan teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Kirchenrat  stellt  Vorlag en  für  das  Fach-  und  Evaluations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gespräch sowie für die Standortbes timmung zur Verfügung. Pfarrerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und Pfarrer erhalten Aufschluss über die Grundlagen, die für das Fach- und Evaluationsgespräch so wie die Standortbestimmung mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebend sind. D. Datenschutz Personalakten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Personalakten im Sinn dies er Verordnung sind alle Doku
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mente, die sich mit Pfarrerinnen, Pf arrern und Angestellten sowie deren Arbeitsverhältnis befassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zu den Personalakten gehören insbesondere: a. der Personalbogen und andere Akten mit Personalien und Anga
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben über die persönlic hen Verhältnisse, b. Bewerbungsunterlagen, c. Akten, die im Rahmen des Anst ellungs- oder Wahlverfahrens an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelegt werden, wie zusätzlich eingeh olte Informationen, grafologi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sche Gutachten, andere Eignung sabklärungen, Refe renzauskünfte, Aktennotizen über Einstellungsgesp räche, Auszüge aus dem Straf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - register und Leumundsberichte, d. Anordnungen sowie die dazugehörenden Akten, e. Akten über Lohn und Versicherungen, f. Akten über Ferien, Urlaube und andere Dienstaussetzungen sowie über Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter, g. Mitarbeiterbeurteil ungen sowie Ergebniss e von Fach- und Evalu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ationsgesprächen und Standortbestimmungen, h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Akten über Aus- und Weiterbil dungen sowie die Karriereplanung, i. ärztliche Zeugnisse und Gutachten, j. Jahresabrechnungen der pe rsönlichen Zeitbuchhaltung, k.   Korrespondenzen zwischen der Anstellungsinstanz sowie Pfarre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnen, Pfarrern und Angestellten, l. Akten über besondere Er eignisse und Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Personalakten sind verschlo ssen aufzubewahren sowie vor dem Zugriff, der Einsichtnahme und Veränderungen durch unbefugte Personen zu schützen, insbesondere wenn sie zur Bear beitung von Per sonalgeschäften durch ve rschiedene Stellen vers andt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personaldossier
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Die Anstellungsinstanz führt für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte ein Personaldossier. Die Kirchenpflege und die Dekanin oder der Dekan führen für die in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarre rinnen und Pfarrer je ein eigenes Pe rsonaldossier. Der Vorstand eines Kirchgemeindeverbands kann für Pfar rerinnen, Pfarrer und Angestellte, die in einer dem Kirchgemeindever band angehörenden Kirchgemeinde tätig sind, ein eigenes Personaldossier führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Personaldossier umfasst sämt liche Personalakt en einer Per son. Es kann elektronisch geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausserhalb  des  Personaldossi ers  dürfen  keine  Personalakten geführt werden. Ausgenommen sind Ak tennotizen, die ausschliesslich zum eigenen Gebrauch, als persön liche Arbeitshilfe oder Gedächtnis stütze bestimmt sind und anderen Stellen nicht bekannt gegeben wer den dürfen. Sie sind zu vernichten, wenn a.   sie ihren Zweck erfüllt oder ihre Aktualität verloren haben, c.   die betreffende Person die Stelle wechselt, d.   seit der Erstellung zw ei Jahre vergangen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Anstellungsinstanz bezeichne t die zur Führung der Personal dossiers  zuständige  Stelle  und  rege lt  den  Zugriff.  Niemand  darf  sein eigenes Personal dossier führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufbewahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            daten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Personaldossiers sind durch die zur Führung zuständige Stelle periodisch  zu  überprüfen.  Personala kten,  die  weder  für  die  Aufgabe dieser Stelle noch zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses oder zur Erstellung eines Arbeitszeugnisse s geeignet und not wendig sind, sind vorbehältlich der Bestimmungen über die Archivierung zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fallbegleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Die mit einer Fallbe gleitung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 Abs. 1 PVO zu sammenhängenden Date nbearbeitungen bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung durch die Pfarrerin, de n Pfarrer, die Angestellte oder den Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Begleitperson (Case Managerin oder Case Manager) erarbei tet  zu  Beginn  der  Fallbegleitung zusammen  mit  der  Pfarrerin,  dem Pfarrer, der Angestellten oder de m Angestellten und der Anstellungs instanz eine Vereinbarung über di e Bearbeitung de r persönlichen und medizinischen Daten, die zwischen ihr, der Pfarrerin, dem Pfarrer, der Angestellten oder dem Angestellten , der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt und den zuständigen Versicherungen ausgetauscht wer den können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Begleitperson darf persönlic he und medizinische Daten ohne ausdrückliche Einwilligung der Pfarrerin, des Pfarrers, der Angestell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten oder des Angestellten nur in a nonymisierter Form an die Anstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungsinstanz weitergebe n. Ausgenommen sind Daten, die für arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - platzbezogene Massnahmen der Wi edereingliederung notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Begleitperson  informiert  di e  Anstellungsins tanz  periodisch über den Stand der Fallführung, soweit dies für den Vollzug des Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verhältnisses erforderlich ist. Bei in einer Kirchgem einde tätigen Pfar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rerinnen und Pfarrern sorgt der Kirc henrat für eine angemessene Infor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mation der Kirchenpflege. b. Falldossier
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Die Begleitperson führt für jede Fallbegleitung ein eigenes, von  den  Personalakten  getrenntes Falldossier,  das  al le  wesentlichen Informationen enthält. Dieses und die betreffenden Fallakten bilden nicht Teil der Pers onalakten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bekanntgabe von Informati onen aus dem Fall dossier bedarf der ausdrücklichen Einwilligung durch die Pfarrerin, den Pfarrer, die Angestellte oder den Angestellten. Es besteht kein Einsichtsrecht der Anstellungsinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Begleitperson informiert die Pfarrerin, den Pfarrer, die Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellte oder den Angestellten auf de ren Gesuch hin jederzeit über den Inhalt des Falldossiers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nach  Abschluss  der  Fallbegleit ung  bewahrt  die  Anstellungsins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tanz das Falldossier für die Dauer vo n drei Jahren verschlossen im Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonaldossier  auf.  Ein  jederzeitige s  Einsichtsrecht  in  das  Falldossier steht nur der Pfarrerin, dem Pfarre r, der Angestellten oder dem Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellten zu. Elektronische Daten sammlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            Die  Bestimmungen  über  die Personalakten  und  Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dossiers sowie über die Beschaff ung, Bekanntgabe und Aufbewahrung von Personaldaten gelten auch fü r elektronische Datensammlungen. Elektronische Datenverarbei tungssysteme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Die Anstellungsinstanz kann für den Personalbereich elekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ronische Datenverarbeitungssystem e einsetzen. Dies e dienen insbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sondere der Lohnverarbeitung, de m Verkehr mit den Sozialversiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen und der zuständigen Einricht ung der beruflichen Vorsorge, der einheitlichen Anwendung des Persona lrechts, dem Personalcontrolling im Sinn von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 PVO sowie der Erstellung von Personal- und Lohnstatistiken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In elektronischen Datenverarbeit ungssystemen gemäss Abs. 1 dür fen insbesondere folgende Persone ndaten von Pfarre rinnen, Pfarrern und Angestellten bearbeitet werden: a. Name, Adresse, Te lefonnummer, E-Mail-Ad resse, Geburtsdatum und Zivilstand, b. Staatsangehörigkeit, Bürgerort und Niederla ssungs- oder Aufent haltsstatus ausländisc her Staatsangehöriger, c. Geburtsdatum  der  Ehegattin,  de s  Ehegatten,  der  eingetragenen Partnerin oder des eing etragenen Partners, d. die notwendigen Daten zum Ve rkehr mit den Sozialversicherun gen und zur Erhebung der Quellensteuer, e. Hinweis auf andere Arbeitsverhältnisse, f. für  den  Bezug  von  Familien zulagen  Name, Geburtsdatum  und gesetzliche  Vertreterin  oder  gesetzlicher  Vertreter  des  Kindes, der oder dem die Familienzul age ausgerichtet wird, g. Stellenbeschreibung, h. Stellenplan, i. Ausbildung und berufliche Laufbahn, j.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Personalentwicklung und -förderung, insbesondere Aus- und Wei terbildung, k. Daten zum Arbeitsverhältnis und zur Stelle, insbesondere Daten über  Eintritt  und  Beschäftigungsd auer,  Einreihung  und  Lohn, Beschäftigungsgrad, Zul agen und Zahlungsmodalitäten, l. Absenzen und Urlaube, m. Bezüge  wie  Amts-  und  Dienst wohnungen,  Dienstkleider  oder Schlüssel, n. Bewilligungen,  insbesondere für  Nebenbeschäftigungen  und  öf fentliche Ämter, o. Mitarbeiterbeurteilungen und Ergebnisse von Fach- und Evalua tionsgesprächen sowie Standortbestimmungen, p. weitere im Rahmen des Person alcontrollings notwendige Anga ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anstellungsinstanz re gelt die Zugriffsrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Benützung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            technischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Bei der Benützung technischer Einrichtungen, insbesondere von Telefonanlagen und IT-Systemen, dürfen die für den dienstlichen Gebrauch geeigneten und erforderlic hen Daten aufgezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Daten  über  die  private  Benützung dieser  Einrichtungen  dürfen nur zur Gebührenverrechnung erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine Aufzeichnung oder Auswertung der Daten zur Überwachung und Kontrolle von Pfarrerinnen, Pf arrern und Angestellten ist durch organisatorische und technische Massnahmen zu unterbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei begründetem Verdacht auf missbräuchliche private Nutzun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen können Kontrollen durchgeführt werden. Diese sind vorab anzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vorbehalten bleiben §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180–188.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Lohn A. Allgemeine Bestimmungen Einreihungs plan (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Die Einreihung der Funktionen in den Kirchgemeinden, in Kirchgemeindeverbänden und in der Landeskirche in eine oder meh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rere Lohnklassen erfolgt aufgrund einer einheitlichen Funktionsbewer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Massgebend für die Funktionsbewertung sind: a.   vorausgesetztes Fachwissen, b.   erforderliche Kenn tnisse von Strukt uren und Abläufen, c.   geforderte soziale Kompetenzen, d.   Denkrahmen und Schwierigkeitsgr ad in der Auftragserfüllung, e.   Entscheidungsspielraum, f.    Verantwortung bei der Auftragserfüllung und für die Zielerreichung. b. Funktions bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Der Kirchenrat umschreibt die Funktionen in den Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinden, in Kirchgemeindeverbänden und in der Landeskirche sowie die Voraussetzungen für die Zuordnung einer Stelle zu einer Funktion. Er kann die Umschreibungen nach Funktionsbereichen gliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Einreihungsplan enthält folgende Funktionsbereiche: a.   Kirchgemeinden, b.   Kirchgemeindeverbände, c.   Kirchenleitung, d.   Pfarramt, e.   Gesamtkirchliche Dienste. c. Festlegung (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 Abs. 2–4 PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Der  Einreihungsplan  für  die  Funktionen  in  den  Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinden,  in  Kirchg emeindeverbänden und in der Landeskirche ist im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beträge der einzelnen Lohnkl assen und Stufen sind im An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hang 2 festgelegt. a. Stellen- einreihung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Pfarrerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            1 Die Zusatzklasse gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 PVO steht für Pfarrerinnen und Pfarrer nicht zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die für Pfarrerinnen und Pfarre r zur Verfügung stehenden Lohn klassen werden in einem mit der Zusatzklasse verg leichbaren Umfang erweitert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Beträge dieser Lohnklassen und die Stufen sind im Anhang 3 zu dieser Veror dnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anfangslohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Anstellungsinstanz se tzt den Anfangslohn unter Be rücksichtigung von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2 PVO im unteren oder mittleren Bereich einer Lohnklasse fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausnahmen sind insbesondere möglich, a.   wenn  Pfarrerinnen,  Pfarrer  oder Angestellte  für  die  betreffende Stelle  über  eine  überdurchschni ttliche  nutzbare  Erfahrung  oder ausgewiesene besonde re Fähigkeiten und Eignungen verfügt, b.   wenn  dies  für  die  Gewinnung  von geeigneten  Pfarrerinnen,  Pfar rern und Angestellt en unabdingbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kirchenrat regelt die Fest setzung des Anfangslohns von Pfar rerinnen und Pfarrern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstkleider
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            1 Verpflichtet die Anstellungsi nstanz Angestellte, besondere Dienstkleider zu tragen, so stellt sie diese unentgelt lich zur Verfügung oder leistet sie einen Beitr ag an die Anschaffungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besteht  keine  Pflicht  zum  Tragen besonderer  Dienstkleider,  so kann die Anstellungsinstanz Pfarre rinnen, Pfarrern und Angestellten einen Beitrag an die Ansc haffungskosten gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anstellungsinstanz re gelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diensträume
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            Die Anstellungsinstanz setzt die Entschädigung für Räume fest, die Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte  in  Absprache  mit  ihr für amtliche oder dienstliche Zwecke zur Verfügung stellen. Sie berück sichtigt dabei die Besonderheiten der einzelnen Liegenschaft und die ortsüblichen Mietzinse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mietwert (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 1 und 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            1 Die  Anstellungsinstanz  zieht den  Mietwert  für  das  Pfarr haus, die Pfarrwohnung oder die Dienstwohnung vom Lohn der berech tigten Person ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat überweist den Ki rchgemeinden den Mietwert für Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen, die von in der Kirchgemeinde täti gen Pfarrerinnen und Pfarrern genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Mitarbeit von Familienange hörigen und Drittpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            Erfordern  die  Aufgaben  von Pfarrerinnen,  Pfarrern  und Angestellten  eine  Mi twirkung  von  Familienan gehörigen  oder  Dritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - personen und überschreitet diese ein übliches Mass, so begründet die Anstellungsinstanz mi t diesen ein eigenes Anstellungsverhältnis. B. Individuell e Lohnerhöhungen Angestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            Individuelle  Lohnerhöhungen innerhalb  einer  Lohnklasse setzen eine Mitarbeiterbeurteilung voraus, die im verwendeten Beur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teilungsverfahren  mindes tens  der  Beurteilungss tufe  «gut»  entspricht und nicht mehr als ei n Jahr zurückliegt. b. Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            1 Die Anstellungsinstanz legt im Rahmen des Budgets den prozentualen Anteil der Lohnsumme für individuelle Lohnerhöhungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine individuelle Lohnerhöhung innerhalb der Lohnklasse umfasst höchstens drei Stufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 c. Zusatzklasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            1 Ein Wechsel in die Zusatzklas se kann erfolgen, wenn eine Mitarbeiterbeurteilung  vorliegt, die  im  verwendeten  Beurteilungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahren mindestens der Beurteilung sstufe «sehr gut» entspricht und nicht mehr als ein Jahr zurückliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  einem  Wechsel  in  die  Zusatz klasse  werden  zum  bisherigen Lohn  1,2%  des  Minimums  der  Zusatz klasse  addiert.  Der  neue  Lohn wird in der Stufe oberhalb dieses Betrags festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine individuelle Lohnerhöhung i nnerhalb der Zusatzklasse um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fasst höchstens eine Stufe. d. Stellen neubewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei der Neubewertung einer St elle wird der Lohn der oder des betreffenden Anges tellten neu festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zum  bisherigen  Lohn  werden  1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2%  des  Minimums  der  neuen Lohnklasse addiert. Der neue Lohn wi rd bis zu vier Stufen oberhalb dieses Betrags festgesetzt. Pfarrerinnen und Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            1 Der  Kirchenrat  kann  Pfarreri nnen  und  Pfarrern  im  Rah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 eine indivi duelle Lohnerhöhung gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die mittelfristige individuelle Lohn erhöhung bei Pfarrerinnen und Pfarrern  entspricht  der  durchschni ttlichen  Lohnentwicklung  bei  den Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste aufgrund erfolgter indivi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dueller Lohnerhöhungen in diesem Zeitraum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Kirchenrat  regelt  die  Einzel heiten.  Er  berücksichtigt  dabei insbesondere da s gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 PVO anrechenbare Dienstalter. a. Voraus- setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Anstellungsinstanz ka nn Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Angestellten im kirchenmus ikalischen, diakonischen und kate chetischen Dienst, die ihre Weiterbildungspflicht gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 nicht erfüllt haben, eine individue lle Lohnerhöhung ganz oder teilweise verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Nachgewährung  der  verweige rten  individuellen  Lohnerhö hung ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Termine
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            1 Termine für individuelle Lohne rhöhungen sind der 1. Januar und der 1. Juli.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Individuelle  Lohn erhöhungen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  PVO  sind  auf Beginn jedes Monats zulässig. C. Lohnzahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschäftigte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte mit einem teilzeitlichen Pensum werden entsprechend ih rem Beschäftigungsgrad entlöhnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Katechetinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Katecheten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            1 Die Lohnzahlung an Angestellt e im katechetischen Dienst erfolgt auf der Grundlage von Jahreslektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Angestellte im katechetischen Dienst, die auf Beginn eines Unter richtsjahres ange stellt werden, beziehen den Lohn vom 1. August an. Bei der Beendigung des Anstellung sverhältnisses auf Ende eines Un terrichtsjahres wird der Lohn bis 31. Juli ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Begründung oder Aufl ösung des Anstellungsverhältnisses im Verlauf des Unterrichtsjahres beginn t oder endet dieses mit dem ers ten oder letzten Unterrichtstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            1 Der  Lohn  wird  monatlich  in  der  Regel  am  25. Tag  des Kalendermonats ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei einer Anstellung im Stunde nlohn erfolgt die Auszahlung der Arbeitsstunden,  die  in  der  von  de r  Anstellungsinstanz  bezeichneten Zeitperiode geleistet worden sind , auf den Termin gemäss Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Lohnvorschüsse dürfen nur für de n laufenden Monat und im Fall einer Notlage der lohnberechtigten Person ausbezahlt werden. Sie sind von  der  Anstellungsinsta nz  oder  der  von  dies er  bezeichneten  Stelle schriftlich zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Ein- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            1 Bei Eintritt oder Austritt oder bei Änderung des Arbeits verhältnisses  im  Verlauf  eines  M onats  wird  der  Lohn  nach  den  zum Lohn berechtigenden Ta gen einschliesslich der Sonntage berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Eintritt  zu  Beginn  einer  Wo che  wird  der  Lohn  vom  ersten Montag  an,  bei  Austritt  auf  das  E nde  einer  Woche  bis  und  mit  dem letzten Sonntag ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  Eintritt  am  ersten  Arbeitst ag  eines  Monats  wird  der  Lohn vom ersten Kalendertag dieses Mona ts an, bei Austritt am letzten Ar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beitstag eines Monats bis zum letz ten Kalendertag dieses Monats aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Monatslohn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            Der 13. Monatslohn wird zusa mmen mit dem Lohn für den Dezember ausgerichtet. Die Anstel lungsinstanz kann stattdessen den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Monatslohn in einem früheren Zeitpunkt oder je zur Hälfte Mitte und Ende Jahr ausrichten. b. Ausnahmen vom Anspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59.
                            Kein Anspruch auf den 13. Monatslohn besteht auf: a.   Entschädigungen und weitere Ve rgütungen gemäss dem Reglement über  die  Entschädigungen  an  Mi tglieder  und  Beauftragte  landes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kirchlicher Behörde n und Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , b.   Zulagen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63–65, c.   Ersatz von dienstlichen Auslagen, e.   Vergütungen für Bereitschaftsdienst. D. Dienstaltersgeschenk Bemessung (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 Abs. 2 PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60.
                            1 Bei unterschiedlichem Beschäftigungsgrad richtet sich die Höhe des Dienstaltersgeschenks nach dem durchschnittlichen Beschäf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigungsgrad der letzten zehn beziehungsweise fünf Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellt e, die mit einem vollzeitlichen Pensum  bei  einer  Anstellungsinstanz tätig  sind,  erhalten  auf  Neben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beschäftigungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 PVO, die sie bei ei ner Anstellungsinstanz ausüben, kein Di enstaltersgeschenk.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bestehen  mehrere  Arbeitsverhältnisse  mit  einem  teilzeitlichen Pensum  bei  mehreren  Anstellungsinstanzen,  wird  das  Dienstalters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschenk anteilsmässig auf die Anstellungen aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Abs. 2. Fälligkeit und Bezug (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 Abs. 4 PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61.
                            1 Das Dienstaltersgeschenk wird am Ende des Monats fällig, in dem die Dien stjahre gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 Abs. 2 PVO vollendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Urlaub kann in Abschnitte unt erteilt oder tageweise bezogen werden. Er kann bis zwei Jahre nach Fälligkeit bezogen werden. Die Anstellungsinstanz kann den Aufschub um höchstens ein weiteres Jahr bewilligen. a. Auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Dienstzeit während des Urla ubs wird angerechnet. Der Ver sicherungsschutz bleibt aufrechterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Stellvertreterinnen und Stellvertret ern gemäss Art. 121 Abs. 1 der Kirchenordnung  sowie  Angestellten  im  katechetischen  Dienst  kann ein Dienstaltersgeschenk ausnahmsweise ausbezahlt werden, wenn ein Bezug als bezahlter Urla ub aus amtlichen, dienst lichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht möglich ist und die Auszahlung im Inte resse  der  Anstellungsi nstanz  sowie  der  betr liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 E. Zulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teuerungszulage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62.
                            1 Die Teuerungszulage wird ausgerichtet auf a.   Jahreslöhnen oder Teilen davon, b.   ständigen, wiederkehrende n Funktionszulagen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 PVO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten bleiben die Löhne und Entschädigungen bei beson deren Arbeitsverhält nissen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 PVO und Arbeitsverhältnissen, bei denen der Lohn oder die Entsch ädigung durch be sondere Verein barung geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Teuerungszulage wird in de n Jahreslohn eingebaut. Der Kir chenrat passt die Beträge der einzelnen Lohnklassen und Stufen gemäss Anhang  zur  Personalverordnung  so wie  Anhängen  2  und  3  zu  dieser Verordnung entsprechend an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Familienzulage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63.
                            1 Der  Anspruch  auf  Familienzu lagen richtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 PVO sowie den massgebenden Be stimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Familienzu lage wird bei Dienstau ssetzung wegen Krankheit oder  Unfall  auch  dann  ausgeric htet,  wenn  das  jährliche  Erwerbsein kommen durch Lohnkürzung oder durch Anrechnung von Taggeld leistungen unter die Mindest höhe gemäss Bundesrecht und kantona lem Recht fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Funktions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64.
                            1 Eine  Funktionszulage  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  PVO  kann  insbeson dere Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten gewährt werden, a.   deren Aufgaben, wie sie sich au s der Stellenbeschr eibung oder den Amtspflichten ergeben, durch die be stehende Einreihung nicht hin reichend abgedeckt sind und deren Höhereinreihung nicht gerecht fertigt ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche b.   denen  während  mindestens  drei Monaten  eine  ausserordentliche Stellvertretung übertr agen ist, sofern ein Unterschied von mindes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens  zwei  Lohnklassen  in  der  Ei nreihung  besteht,  höchstens  aber im Betrag der Lohndifferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Funktionszulagen werden für di e Dauer der Ausübung der betref
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fenden Funktion ausgerichtet. Einmalzulagen und Leistungs prämien (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65.
                            1 Die  Anstellungsinstanz  kann  besondere  Leistungen  von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten anstelle von einmaligen Zula
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  durch  andere  Anreize  wie  beza hlten  Urlaub,  Naturalgaben  oder Umsatzbeteiligung belohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  kann  Zulagen  im  Sinn  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73  PVO  nur  im  Rahmen  der bewilligten Kredite gewähren. Termine
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66.
                            Funktionszulagen,  Einmalzulagen  und  Leistungsprämien sind  nicht  an  die  Termine  für individuelle  Lohn erhöhungen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Abs. 1 gebunden.
                            4. Abschnitt: Ersatz von dienst lichen Auslagen und Sachschaden A. Dienstliche Auslagen Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67.
                            Als dienstliche Auslagen gelten Auslagen, die Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten in Ausübu ng der amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit am Arbeitsort oder auf Dienstreisen entstehen. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68.
                            1 Pfarrerinnen,  Pfarrer  und  An gestellte  sind  verpflichtet, ihre dienstlichen Auslagen möglichst tief zu halten. Aufwendungen, die für die Ausübung der amtl ichen oder dienstlichen Tätigkeit nicht not
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendig sind, tragen sie selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dienstliche Auslagen werden nach Ereignis und gegen Beleg ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerechnet und vergütet. Die gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 zuständige Behörde kann Pauschalen festlegen, insbes ondere für regelmässig anfallende dienstliche Auslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Kirchenrat  kann  für  Pfarre rinnen,  Pfarrer  und  Angestellte ein von der zuständige n Steuerbehörde genehm igtes Spesenreglement erlassen. Reisekosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69.
                            1 Als  Dienstreise  gilt  die  Fahrt  zu  einer  amtlichen  oder dienstlichen  Tätigkeit,  die  an einem  anderen  als  dem  üblichen  oder vereinbarten Arbeitsort auswärts erfolgt. Die gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständige Behörde kann in begründe ten Fällen die Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsort als Dienstreise anerkennen. a. Dienstreisen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pfarrerinnen, Pfarre r und Angestellte benützen für Dienstreisen die öffentlichen Verkehrsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dienstreisen  ins  Ausland  bedür fen  vorgängig  einer  Bewilligung der gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 Abs. 1 zuständigen Behörd e. Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte  legen  ihrem  Antrag  ei n  detailliertes  Pr ogramm  und  eine Kostenberechnung bei. Die Vergütung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 Abs. 1 kann ange messen erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Öffentlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70.
                            1 Für Dienstreisen mit öffentli chen Verkehrsmitteln können im  Bereich  des  Zürcher  Verkehrsve rbundes  Billette zweiter  Klasse, ausserhalb des Verbundgebietes solche erster Klasse verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 Abs. 1 zuständige Be hörde kann an das Halbtax- Abonnement  oder  ein  privates  St recken-,  Verbund-  oder  General abonnement  Beiträge  gewähren  ode r  solche  Abonnemente  zur  Ver fügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In den Fällen von Abs. 1 werden für Dienstreisen innerhalb der Schweiz Billette zur halben Taxe vergütet, wenn a.   ein Beitrag an die Kosten eine s privaten Halbtax-Abonnements geleistet oder ein solches zur Verfügung gestellt wird, b.   ein nicht kostendeckender Beitrag an ein privates Strecken-, Ver bund- oder Generalabonnement gelei stet wird, sofern die Dienst reise in dessen Geltungsbereich erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kosten für die Benützung ei nes Taxis werden nur in begrün deten  Fällen  vergütet ,  insbesondere  wenn  kein  Angebot  öffentlicher Verkehrsmittel besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Flugzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71.
                            1 Bei Benützung von Flugzeugen sind di e günstigsten Flug verbindungen zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es werden die Reisekosten der g ünstigsten Kategorie entschädigt. In begründeten Fällen können ausnah msweise die Reis ekosten einer höheren Kategorie vergütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Private
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72.
                            1 Die  Kosten  für  den  Gebrauch eines  privaten  Fahrzeugs werden vergütet, wenn durch dessen Benützung eine wesentliche Zeit- oder  Kostenersparnis  erzielt  wi rd  oder  die  Verwendung  der  öffent lichen Verkehrsmittel unzumutbar is t oder solche nicht zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vergütung erfolgt als Kilome terentschädigung. Sie entspricht den Ansätzen des Kantons für Berufsauslagen Unselbstständigerwer bender bei der Steu ereinschätzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Massgebend für die Kilometerentsc hädigung ist de r kürzeste oder schnellste Weg vom Wohnort über de n üblichen oder vereinbarten Ar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beitsort oder direkt nach den au swärtigen Arbeitsorten und von dort über  den  üblichen  oder  vereinbarten Arbeitsort  oder  direkt  zurück. Wird das private Fahrzeug täglich für den Arbeitsweg benützt, werden nur die zusätzlich zum normalen Arbeitsweg zurückgelegten Kilome
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter vergütet. Verpflegungs kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73.
                            1 Die  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 zuständige Behörde kann Pfarre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnen, Pfarrern und Angestellten Be iträge an die auswärtige Mittags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verpflegung  ausrichten,  insbesonde re  durch  die  vergünstigte  Abgabe von Lunch-Checks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auslagen für die auswärtige Verpflegung im Zusammenhang mit amtlichen  oder  dienstlichen  Tätigk eiten  werden  vergütet,  wenn  die Verpflegungsart nicht gewählt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angest ellte können im amtlichen oder dienstlichen Interess e Drittpersonen einlad en. Sie dokumentieren zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - handen der gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 Abs. 1 zuständigen Behörde Art und Teilneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mende des Anlasses sowie das amtliche oder dienstliche Interesse an der Einladung. Übernachtungs kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74.
                            1 Für Übernachtungskosten werden in der Regel die Ansätze für Hotels mittlerer Preislage ve rgütet. Aufgrund ör tlicher Gegeben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heiten können ausnahmsweise die Ko sten einer höheren Preiskategorie entschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vergütet  werden  die  tatsächlic hen  Hotelkosten  einschliesslich Frühstück, aber ohne Privatauslagen. Benützung von privaten IT-Mitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75.
                            1 Die gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 Abs. 1 zuständige Behörde kann Pfarre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnen, Pfarrern und Angestellten, di e ihre privaten IT-Mittel, nament
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich  Telefon,  Fax, Personalcomputer  und  Drucker,  an  ihrem  Wohn- oder Arbeitsort regelmässig für amtliche oder dienstliche Tätigkeiten zur  Verfügung  stellen,  eine  ange messene  Entschädigung  oder  einen Beitrag an die Anschaffungskosten leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anstellungsinstanzen könne n für Entschädigungen und Bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träge gemäss Abs. 1 Richtlinien erlassen. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76.
                            1 Für den Ersatz von dienstlichen Auslagen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68–75 sind zuständig: a.   die Kirchenpflege bei Angestellt en der Kirchgemeinde und in der Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Kirchgem eindeversammlung und des Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 b.   der Kirchenrat bei Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat richtet den in einer Kirchgemeinde tätigen Pfar rerinnen und Pfarrern Paus chalen im Sinn von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 Abs. 2 gemäss den Angaben  der  Kirchenpflege  zusammen  mit  dem  Lohn  aus.  Er  stellt diese Pauschalen der betreffe nden Kirchgemeinde in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77.
                            1 Pfarrerinnen, Pfarrer und An gestellte reichen der gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Abs. 1 zuständigen Behörde in der Regel quartalsweise eine Ab
                            - rechnung über dienstliche Auslagen ei n, sofern keine Pauschalen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Abs. 2 geleistet werden.
                            2 Die Abrechnung beinhaltet nebe n den Belegen insbesondere An gaben über: a.   Ort und Zweck des ausw ärtigen Aufenthalts, b.   Dauer der Dienstreise, c.   Reisekosten beziehung sweise Kilometerzahl, d.   vergütungsberechtigte Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung, e.   Übernachtungskosten, f.    weitere Auslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  zuständige  Behörde  legt  den  Zeitpunkt der Einreichung der Abrechnungen gemäss Abs. 1 und die Zuständig keit für die Kontrolle dieser Abrechnungen fest. B. Sachschaden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78.
                            1 Kirchgemeinden und Landesk irche können Sachschäden, die Pfarrerinnen, Pfarrer und Ange stellte im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer amtlichen oder dienst lichen Tätigkeiten erleiden, ganz oder teilweise ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie können die Entschädigung bei Vorsatz oder gr ober Fahrlässig keit kürzen oder verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Privatfahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79.
                            Schäden  an  den  anlässlich  v on  Dienstreisen  verwendeten Privatfahrzeugen und der Bonusverlust in der Haftpflichtversicherung werden nach Massgabe der Bestimm ungen der Versicherung gedeckt, die Kirchgemeinden und Landeskir che hierfür abgeschlossenen haben. Kirchgemeinden und Landeskirche tr agen den Selbstbehalt dieser Ver sicherung, soweit er Fr. 500 übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80.
                            Die  Zuständigkeit  von  Kirc hgemeinden  und  Landeskirche im Rahmen von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 und 79 richtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Ferien, Urlaub, Abordnung und Elternschaft A. Ferien Anspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81.
                            Beziehen  in  einer  Kirchgemeinde  tätige  Pfarrerinnen  und Pfarrer  ihre  Ferien  nicht  wochen weise,  so  entsprechen  fünfeinhalb Arbeitstage einer Ferienwoche. b. Katechetinnen und Katecheten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82.
                            1 Die Angestellte im katechetischen Dienst beziehen ihre Ferien während der örtlichen Schulferien. §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83–90 sind nicht anwend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die zusätzliche Ferienwoche gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 Abs. 1 PVO, die Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellten ab Beginn des Kalenderjahres zusteht, in dem sie das 60. Alters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jahr vollenden, wird Angestellten im katechetischen Dienst durch einen Zuschlag auf den Lohn von 1,96% abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 c. Teilzeitliches Pensum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83.
                            Der Ferienanspruch besteht bei einem teilzeitlichen Pensum anteilmässig. Berechnet er sich nach Arbeitstagen, so wird er auf halbe Tage aufgerundet. d. Eintritts- und Austrittsjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84.
                            1 Im Eintritts- und Austrittsjahr werden die Ferien im Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hältnis zur Dauer des Arbeitsverhält nisses im betre ffenden Kalender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jahr gewährt. Der Anspruch wird auf halbe Tage aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anstellungsinstanz kann zu vi el bezogene Ferientage im Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trittsjahr mit dem Lohn verrechnen oder eine Lohnrückforderung gel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tend machen. e. Kürzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85.
                            1 Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden vollen  Monat  der  Abwesenheit  um einen  Zwölftel  gekürzt.  Bei  voll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständiger Dienstausset zung wegen Krankheit und Nichtbetriebsunfalls wird der Ferienanspruch nach Ablauf der ersten zwei Monate unabhän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gig vom Kalenderjahr für jeden weiteren vollen Monat der Abwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit um einen Zwölftel gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Frühere Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Nichtbetriebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - unfalls werden bei einer erneuten Dienstaussetzung für die Ferienkür
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zung  nicht  berücksichtigt,  wenn während  sechs  zusammenhängender Monate  wieder  das  vor  der  Dien staussetzung  massgebende  Pensum geleistet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Kürzung wird ein Brucht eil eines Tages auf den nächsten vollen  oder  halben  Tag  abgerundet.  Sind  die  Ferien  im  laufenden des folgenden Kalenderjahres. a. Pfarrerinnen und Pfarrer in einer Kirch- gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f. Stundenlohn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86.
                            Der Ferienanspruch von Ange stellten im Stundenlohn wird durch einen Zuschlag zum Stundenlohn wie folgt abgegolten: a.   bei fünf Wochen Ferien im Jahr:  10,64%, b.   bei sechs Wochen Ferien im Jahr: 13,04%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87.
                            1 Die Anstellungsinstanz und bei in der Kirchgemeinde täti gen Pfarrerinnen und Pfarrern die Kirchenpflege bestimmen den Zeit punkt der Ferien. Sie berücksichti gen dabei die Wünsche der Pfarre rinnen,  Pfarrer  und  Angestellten  so weit,  als  dies  mit  den  Interessen der Kirchgemeinde bezi ehungsweise der Landesk irche vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ferien sind so zu beziehen, dass a.   grundsätzlich  zwei  Ferienwochen pro  Jahr  zusammenhängen  und auf das laufende Ka lenderjahr fallen, b.   sich Pfarrerinnen und Pfarrer bezi ehungsweise Angestellte so weit als möglich gegenseitig vertreten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ferien, die im laufe nden Kalenderjahr aus am tlichen, dienstlichen oder  triftigen  persönl ichen  Gründen  nicht  bezogen  werden  können, sind bis spätestens Mitte des fol genden Kalenderjahre s zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ferien  des  laufenden  Kalenderjahres  können  im  Umfang  von höchstens drei Ferienwochen auf das folgende Kalenderjahr übertra gen werden. Weiter gehende Übertragungen sowie der ausnahmsweise Vorbezug  von  Ferien  bedürfen  bei  in  einer  Kirchgemeinde  tätigen Pfarrerinnen und Pfarre rn der Bewilligung de r Kirchenpflege und im Übrigen der Anstellungsinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Pfarrerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88.
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer sorgen in Absprache mit der Präs identin  oder  dem  Präsidenten  der Kirchenpflege für eine Stellvertretung während ihrer Ferien. Sie be dienen sich nach Möglichkeit der kollegialen Absprache mit anderen Pfarrerinnen und Pfarrern. In einem Pfarramt mit mehr eren Pfarrerin nen und Pfarrern vertreten sich diese gegenseitig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist eine Stellvertretung gemäss Abs. 1 nicht möglich, so ersuchen Pfarrerinnen und Pfarrer den Kirc henrat um eine Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kosten einer Ferienstellvertretung trägt die Kirchgemeinde, welche die Vertretung in Anspruch nimmt. Der Kirchenr at stellt dieser Rechnung. Sind im Pfarramt einer Kirchgemeinde nur eine Person oder zwei Personen tätig, die als Ehegatte n, eingetragene Partnerinnen oder Partner oder in faktischer Lebensgem einschaft zusammenleben, so über nimmt die Landeskirche die Kosten von Ferienstellvertretungen für den Sonntagsgottesdienst, soweit eine Stellvertretung gemäss Abs. 1 nicht möglich ist, höchstens aber ents prechend dem Ferienanspruch der be treffenden Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche c. Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen, in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft und in Pfarr ämtern der Gesamtkirch lichen Dienste
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Pfarrerinnen  und  Pfarrer  in  Institutionen,  in  Pfarräm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tern mit gemischter Trägerschaft und in Pfarrämtern der Gesamtkirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Dienste  vertreten  sich  während  ihrer  Ferien  innerhalb  ihres Seelsorgebereichs oder ihres Pfarramtes gegenseitig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist eine gegenseitige Stellvertretung nicht möglich, so regeln Pfar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rerinnen und Pfarrer in Instituti onen und in Pfarrämtern der Gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kirchlichen Dienste die Stellvertretung in Absprache mit Pfarrerinnen und Pfarrern, die in einer Kirchgem einde im Einzugsgebiet der Insti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tution oder des Pfarramtes der Gesa mtkirchlichen Dienste tätig sind. Bei Pfarrämtern mit gemischter Tr ägerschaft erfolgt die Stellvertretung nach  Möglichkeit  durch  die  verant wortlichen  Personen  der  weiteren Trägerinnen und Träger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist eine Stellver tretung gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2 nicht möglich, so ist der Kirchenrat um die Abordnung ei ner Stellvertretung zu ersuchen. c. Ruhetage, Krankheit und Unfall
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89.
                            1 Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die in die Ferien fallen,  werden  nachgewährt,  sofern es  sich  nicht  um  Samstage  oder Sonntage handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Krankheits- und Unfalltage währen d der Ferien werden nicht als Ferien  gerechnet,  wenn  sie  durch  ei n  ärztliches  Zeugnis  belegt  sind, das bestätigt, dass die Fähigkeit zum Bezug der Ferien beeinträchtigt war. Abgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90.
                            1 Nicht bezogene Ferien werden nicht ausbezahlt. Ausgenom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men bleiben a.   der Ferienanspruch im Austrittsjahr, wenn das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der massgebenden gesetzlichen oder vereinbarten Frist aufgelöst wurde, die Ferien jedoch aus amtlichen, dienstlichen oder  triftigen  persönlichen  Gr ünden  vor  Fristablauf  nicht  mehr bezogen werden konnten, b.   Ferien, die beim Tod der anspru chsberechtigten Person noch nicht bezogen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Auszahlung  von  Ferien  beda rf  der  Bewillig ung  der  Anstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungsinstanz. B. Urlaub Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91.
                            1 Wird für familiäre Ereignisse oder persönliche Angelegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heiten  Urlaub  im  Umfang  der  notwe ndigen Zeit gewährt, so halten Pfarrerinnen,  Pfarrer  und  Angeste llte  die  beanspruchte  Arbeitszeit möglichst gering.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Bestimmung eines nach Arbe itstagen definierten Anspruchs ist der jeweilige Beschä ftigungsgrad massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Liegen überwiegende amtliche ode r dienstliche Interessen vor, so kann die Gewährung von Urlaub ve rweigert oder es können Auflagen gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezahlter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92.
                            1 Für familiäre Ereignisse wird wie folgt Urlaub gewährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 a.   eigene  Hochzeit  ode r  Eintragung  der  eige nen  Partnerschaft  drei Arbeitstage, b.   Hochzeit oder Eintragung der Pa rtnerschaft eines eigenen Kindes, von Geschwistern, Vater ode r Mutter ein Arbeitstag, c.   Aufnahme eines Kindes in ein da uerhaftes Pflegeverhältnis in den ersten zwei Monaten seit Aufnah me des Kindes fünf Arbeitstage, d.   Krankheit oder Unfall in der Familie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   wenn  andere  Hilfe  fehlt,  die notwendige  Zeit,  höchstens  aber zwei Arbeitstage pro Ereignis,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   bei Familien mit eigenen Klei nkindern oder Kindern im schul pflichtigen Alter die notwendige Zeit, höchstens aber fünf Ar beitstage pro Ereignis,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   wenn ein Familienmitglied im Sterben liegt, die notwendige Zeit, höchstens aber zwei Arbeitstage, e.   Tod  der  Ehegattin  oder  des  Ehegatten,  eines  Kindes  oder  der Eltern drei Arbeitstage, f.    Tod der Schwiegereltern, von Sc hwiegertöchtern, Schwiegersöhnen und Geschwistern die notwendige Ze it, höchstens aber zwei Arbeits tage, g.   Tod von Grosseltern, Ehegatte n von Geschwistern, Geschwistern der Ehegattin oder des Ehegatten, Enkeln, Tanten oder Onkeln die notwendige Zeit, höchsten s aber ein Arbeitstag, h.   Tod anderer Verwandter oder Dri tter die notwendige Zeit zur Teil nahme an der Beerdigung, höchs tens aber ein Arbeitstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Familie gemäss Abs. 1 werden diejenigen Personen gezählt, die zueinander in einem Verhältnis nach Abs. 3 stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bestimmungen für Ereignisse im Zusammenhang mit Eltern, Kindern  oder  Geschwistern  gelten auch  für  Stief-  und  Pflegeverhält nisse sowie für die Kinder der eing etragenen Partnerin oder des einge tragenen Partners und der Lebenspa rtnerin oder des Lebenspartners, solche im Zusammenhang mit der Ehegattin beziehungsweise dem Ehe gatten  auch  für  die  eingetragene Partnerin  oder  den  eingetragenen Partner und die Lebenspartne rin oder den Lebenspartner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Familiäre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ereignisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche b. Persönliche Angelegen heiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93.
                            1 Für  persönliche  Angelegenheiten  wird  wie  folgt  Urlaub gewährt: a.   Arzt- und Zahnarztkonsultationen die notwendige Zeit, b.   Stellensuche in gekündigter Stellung die notwendige Zeit, in der Regel höchstens fünf Arbeitstage, c.   Wohnungswechsel ein Arbeitstag, d.   An- und Abmeldung bei Be hörden die notwendige Zeit, e.   Vorladungen  vor  Gericht  oder  vo r  eine  andere  Behörde  die  not
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendige Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eltern können zur Begleitung ihrer Kinder im Zusammenhang mit der  Erledigung  unaufschiebbarer  Angelegenheiten  die  notwendige Zeit beanspruchen, pro Kalenderjahr höchstens aber fünf Arbeitstage.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Abs. 3 gilt in gleicher Weise.
                            c. Personal verbände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94.
                            1 Vorstandsmitgliedern von Intere ssenvertretungen der kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Berufe und von Personalvertr etungen wird für interne Sitzungen die  notwendige  Zeit  gewährt,  pro Kalenderjahr  höchstens  aber  fünf Arbeitstage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Sitzungen mit den Anstellung sinstanzen wird die notwendige Zeit gewährt, für die Teilnahme als Delegierte oder Delegierter an gesamtschweizerischen  Ta gungen  der  betreffend en  Organisation  die notwendige Zeit, pro Ka lenderjahr aber höchstens drei Arbeitstage. d. Feuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95.
                            1 Für die Teilnahme an Feue rwehrübungen und Kaderkur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen wird die notwendige Zeit ge währt, pro Kalenderjahr aber höchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens 20 Arbeitstage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Einsätze in Ernstfällen so wie Instruktorinnen und Instrukto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren wird die notwe ndige Zeit gewährt. e. Verschiedene Tätigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96.
                            1 Für die leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in der La ndeskirche, in einer Kirchgemeinde  oder  in  einer  kultu rellen  oder  sozial en  Organisation sowie in Jugend- und Sportkursen, einschliesslich de r hierfür notwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen Aus- und Weiterbildung, wird die notwendige Ze it gewährt, pro Kalenderjahr insgesamt aber höchstens fünf Arbeitstage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Funktionärinnen  und  Funktionären an  kirchlichen,  kulturellen oder sportlichen Anläss en mit kantonaler, eidg enössischer oder inter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nationaler  Bedeutung  wird  die  notwe ndige  Zeit  gewährt,  pro  Kalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derjahr aber höchstens zwei Arbeitst age. Für Teilnehmende an solchen Anlässen wird die notwendige Zeit bewilligt, pro Kalenderjahr höchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens aber ein Arbeitstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f. Humanitäre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97.
                            Für Einsätze im Rahmen fr iedenserhaltender Aktionen und Guter Dienste des Bundes, der Rett ungskette Schweiz, des Internatio nalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) sowie des Schweizerischen Evangelischen  Kirchenbundes  (SEK )  und  von  mit diesem  verbunde nen Organisationen wird die notwendi ge Zeit gewährt, innerhalb von zwei Kalenderjahren aber höchstens sechs Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g. Gesamtkirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            liche Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98.
                            1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Anges tellte können für die Erfül lung gesamtkirchlicher Au fgaben beurlaubt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Dauer der Beurlaubung richtet sich nach der zu erfüllenden gesamtkirchlichen Aufgabe. Dabei sind die Interessen der betroffenen Kirchgemeinde und der Landeski rche zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Dauer der Beurla ubung wird den Dienstjahren gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 PVO zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h. Weiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99.
                            23 Für den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen und die individuelle Weiterbil dung kann im Rahmen von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163 und 164–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            166 Urlaub gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i. Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100.
                            Im Übrigen kann im erforderlichen Umfang Urlaub für wei tere Ereignisse und Fälle gewährt werden, insbesondere für die Erho lung im Anschluss an eine schwere Krankheit oder einen Unfall sowie für die Durchführung besonder er Projekte und Studien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unbezahlter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101.
                            Unbezahlter Urlaub kann ge währt werden, wenn die amt lichen oder dienstlichen Ve rhältnisse es gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102.
                            1 Die  Anstellungsinstanz  ist zuständig  für  die  Gewährung von  Urlaub.  Sie  berücksichtigt  da bei  die  Anliegen  v on  Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat nimmt bei in ei ner Kirchgemeinde tätigen Pfarre rinnen und Pfarrern vorgängig Rück sprache mit der Kirchenpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In den Fällen von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92–96 ist die Kirchenpflege zuständig. C. Abordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103.
                            1 Als  Abordnung  gilt  jede  De legation  im  amtlichen  oder dienstlichen Interesse an eine Ve ranstaltung, namentlich an Konferen zen, Tagungen und Kongresse sowi e als Referentin oder Referent an Weiterbildungsveranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Abordnung bedarf der Bewi lligung durch die Anstellungs instanz, wenn sie im Einzelfall mehr als fünf Arbeitstage beansprucht. Der  Kirchenrat  nimmt  bei  in  eine r Kirchgemeinde tätigen Pfarrerin nen und Pfarrern vorgängig Rücksprache mit der Kirchenpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche D. Elternschaft Mutterschafts urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104.
                            1 Pfarrerinnen und Angestellte haben Anspruch auf einen bezahlten Mutterschafts urlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen, der frühestens  zwei  Wochen  vor  dem  ärztlich  bestimmten  Niederkunfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - termin  beginnt.  Müssen Pfarrerinnen  und  Angeste llte  ihre  Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden früher niederlegen, so werden die letzten zwei Woch en vor der Niederkunft an den Mut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terschaftsurlaub angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beantragen Pfarrerinnen und Ange stellte den Aufschub der Mut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terschaftsentschädigung  wegen  längeren  Spitalaufenthalts  des  neu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geborenen  Kindes  im  Sinn  von  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 c  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  des  Bunde sgesetzes über den Erwerbsersat z für Dienstleistende und bei Mutterschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , so verschiebt  sich  der  Beginn  des  be zahlten  Mutterschaftsurlaubs  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprechend. Haben Pfarrerinnen und Angestellte ihren Urlaub bereits zwei  Wochen  vor  der  Niederkunft  angetreten  oder  mussten  sie  ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbed ingter Beschwerden während der letzten  zwei  Wochen  vor  der  Nieder kunft  niederlegen,  so  wird  diese Zeit an den Mutterschaftsurlaub angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nach dem Mutterschaftsurlaub ka nn der Beschäfti gungsgrad auf Gesuch der Pfarrerin oder der Angeste llten herabgesetzt werden, soweit die  amtlichen  oder  dienstlichen  Ve rhältnisse  es  zulassen.  Gewählte Pfarrerinnen treten von ihrem Am t zurück. Sie können auf das redu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zierte  Pensum  ne u  gewählt  oder  vom  Kirchenr at als Stellvertreterin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen angestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Vaterschafts urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei der Geburt eines Kindes wird dem Vater wie folgt bezahlter Urlaub gewährt: a.   zehn Arbeitstage im ersten halben Lebensja hr des Kindes, b.   zusätzlich fünf Arbeitstage im ersten Lebensjahr des Kindes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Vater hat im ersten Lebensja hr des Kindes Anspruch auf einen Monat unbezahlten Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei einer Mehrlingsgeburt steh t dem Vater der Urlaub gemäss Abs. 1 und 2 nur einmal zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beim Festlegen des Zeitpunkts und der Aufteilung des Urlaubs gemäss Abs. 1 und Abs. 2 ist auf di e amtlichen oder dienstlichen Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hältnisse Rücksicht zu nehmen. Kündigungs schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106.
                            1 Das Arbeitsverhältnis von Pf arrerinnen und Angestellten darf  während  der  Schwangerschaft  u nd  in  den  16  Wochen  nach  der Niederkunft  nicht  gekündigt  werden.  Die  Kündigung  während  der Probezeit aus anderen Gr ünden bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei befristeten Anstellungsverhält nissen besteht der Anspruch auf Urlaub bis zum vereinbarten Austri ttsdatum, sofern die Anstellungs instanz nachweist, dass keine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses vorgesehen war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  weitere  Dienstaussetzungen gelten  die  Bestimmungen  über Krankheit. Ergänzend si nd die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes be treffend schwangere Frau en und stillende Mütter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 sinngemäss anwend bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urlaub bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begründung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines Pflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kindverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107.
                            Bei der Begründung eines Pfle gekindverhältni sses im Hin blick auf eine spätere Adoption gelten §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104 und 105 sinngemäss. Der Urlaub wird im Einzelfall festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108.
                            Liegen im Einzelfall besondere Verhältnisse vor, so kann die Anstellungsinstanz eine angemessene Lösung treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109.
                            Die  Anstellungsinstanz  ist zuständig  für  die  Gewährung von Urlaub bei Elternschaft. Der Ki rchenrat nimmt be i in einer Kirch gemeinde  tätigen  Pfarrerinnen  und Pfarrern  vorgängig  Rücksprache mit der Kirchenpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Krankheit, Unfall und Tod
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110.
                            Als  Lohn  im  Sinn  der  Bestimmungen  dieses  Abschnitts gelten  der  vereinbarte  Lohn  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  PVO  zuzüglich  der ständigen Zulagen mit Lohncharakter. A. Krankheit und Unfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meldung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arztzeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111.
                            1 Können  Pfarrerinnen,  Pfarrer  und  Angestellte  wegen Krankheit oder Unfalls ih re amtliche oder dienst liche Tätigkeit nicht uneingeschränkt ausüben, so melden sie dies der Anst ellungsinstanz so rasch als möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als eine Woche, so reichen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte der Anstel lungsinstanz  binnen  angemessener  Frist  oder  auf  erstes  Verlangen hin ein ärztliches Zeugnis ein. Di e  Anstellungsinstanz  kann  auch  für Dienstaussetzungen von weniger als einer Woche ein ärztliches Zeug nis verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als einen Monat,  so  reichen  Pfarrerinnen, Pfarrer  und  Angestellte  jeweils  zu Beginn  der  folgenden  M onate  oder  gemäss  be sonderer  Weisung  der Anstellungsinstanz weiter e ärztliche Zeugnisse ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer informie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren gleichzeitig die Ki rchenpflege, Pfarrerinnen und Pfarrer in Institu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen sowie Angestellte die vorgesetzte Stelle. Fallbegleitung (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112.
                            1 Die Anstellungsinstanz hält Kontakt mit erkrankten oder verunfallten Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie klärt zusammen mit der Pfarrerin, dem Pf arrer, der Angestell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten oder dem Angestellten die Zw eckmässigkeit eine r Fallbegleitung (Case Management) ab: a.   bei  einer  voraussichtl ich  länger  dauernden vollen oder teilweisen Dienstaussetzung innerhalb der ersten zwei Monate der Abwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit, b.   bei Feststellung einer möglicherw eise länger daue rnden Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einbusse in der amtlichen oder di enstlichen Tätigkeit, die auf Krank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit oder Unfall zurückgeführt werden kann. b. Voraus setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113.
                            1 Dauert  die  volle  oder  teilweise  Dienstaussetzung  länger als zwei Monate oder hält die Leis tungseinbusse an und bestehen eine grosse Komplexität sowie ein hoher Koordinationsbedarf, wird gesund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heitlich  beeinträchtigt en  Pfarrerinnen,  Pfarrern  und  Angestellten  in der Regel eine Fallbe gleitung angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unterstützungshandlungen im Ra hmen einer Fallbegleitung bedür
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fen der ausdrücklichen Ei nwilligung durch die Pf arrerin, den Pfarrer, die Angestellte oder den Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine  Fallbegleitung  wird  nich t  angeboten  oder  eine  bestehende Fallbegleitung wird abgebrochen, wenn a.   die gesundheitliche B eeinträchtigung oder die Diagnose eine Wie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dereingliederung aus medizinischer Sicht nicht mehr zulässt, b.   die Lohnfortzahlung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 Abs. 1 PVO sowie §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115 und 116 eingestellt worden ist, c.   eine Hauptbeschäftigung bei einem oder mehreren anderen Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebenden besteht, d.   insgesamt ein Beschä ftigungsgrad von weniger als 25% besteht. c. Begleitperson
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114.
                            1 Für  die  Fallbegleitung  wird  der  Pfarrerin,  dem  Pfarrer, der Angestellten oder dem Angestellten eine Begleitperson (Case Ma
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nagerin oder Case Ma nager) beigegeben. a. Abklärungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Begleitperson  wirkt  in  Zusammenarbeit  mit  der  Pfarrerin, dem  Pfarrer,  der  Angestellten  oder  dem  Angestellten,  der  Anstel lungsinstanz und weiter en betroffenen Stellen darauf hin, dass a.   die  Pfarrerin,  der  Pfarrer,  die  Angestellte  oder  der  Angestellte möglichst rasch in die bisherige, allenfalls angepasste amtliche oder dienstliche  Tätigkeit  zurückkehr en  oder  eine  neue  Arbeitsstelle besetzen kann, b.   das  Arbeitsverhältnis nicht  wegen  Invaliditä t  ganz  oder  teilweise aufgelöst werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine  Fallbegleitung umfasst  in  der  Regel  eine  Standortbestim mung,  eine  Zielverei nbarung,  die  Planung  v on  Unterstützungshand lungen  und  Massnahmen,  die  Durc hführung  und  Leis tungssteuerung sowie eine abschlie ssende Evaluation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Begleitperson untersteht bezü glich der Informationen aus der Fallbegleitung  dem  Amts geheimnis  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  der  Kirchenord nung. Sie ist in der Fallbegleitung fachlich unabhängig und wahrt best möglich die Interessen der Pfarrerin, des Pfarrers, der Angestellten oder des Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohnfortzahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 Abs. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115.
                            1 Dienstaussetzungen wegen Kr ankheit oder wegen Unfalls im Sinn des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 werden hin sichtlich der Lohnzahlung gleich behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Während  der  Dauer  einer  Dien staussetzung  wegen  Krankheit oder wegen Unfalls bleibt der ve rsicherte Lohn unabhängig vom Grad der Arbeitsfähigkeit der erkrankten oder verunfallten Person und von einer  Lohnkürzung  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117  unverändert.  Vorbehalten  bleiben eine Änderung des Pensums der be treffenden Stelle, individuelle Lohn erhöhungen  und  Anpassungen  des  ve rsicherten  Lohns  aufgrund  der massgebenden Bestimm ungen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Wiederholte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung, Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeitsfähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116.
                            1 Sofern  Pfarrerinnen,  Pfarrer  und  Angestellte  während sechs zusammenhängender Monate wieder ihr volles Pensum geleistet haben,  werden  frühere  Dienstaussetzungen  wegen  Krankheit  oder Unfalls bei einer erneuten Dienst aussetzung für die Lohnfortzahlung nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dienstaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinander liegen, werden gesamthaft angerechne t, in der Regel jedoch längstens bis 18 Monate vor der neuen Dienstaussetzung zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Werden  Pfarrerinnen,  Pfarrer  und Angestellte,  die  nach  Ablauf der  Lohnfortzahlung  bei  Krankheit oder  Unfall  wieder  vollständig arbeitsfähig waren, erne ut teilweise arbeitsunfähig, so wird ihnen der volle Lohn während längstens drei er Monate weiter ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche c. Kürzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117.
                            1 Die  Anstellungsinstanz  kann  den  Lohn  kürzen,  wenn Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte a.   einen  Unfall  oder  eine  Krankheit absichtlich  oder  grobfahrlässig herbeigeführt  haben  oder  diese  die  Folge  einer  ausserberuflich bewusst eingegangenen, be sonderen Gefährdung sind, b.   ein ärztliches Zeugnis nicht ode r nicht rechtzeitig einreichen, c.   die zumutbare Mitw irkung verweigern, d.   die  Durchführung  einer  vertrauen särztlichen  Untersuchung  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weigern oder verzögern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Nichtberufsunfällen,  die wegen  groben  Selbstverschuldens oder durch Eingehen einer besonde ren Gefährdung eingetreten sind, wird der Lohn in der Regel im gleich en Verhältnis gekürzt wie das Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geld der obligatorischen Unfallversicherung. Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118.
                            1 Taggelder der Kra nkentaggeldversiche rung und der obli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gatorischen Unfallversicherung steh en der Anstellungsinstanz zu und werden  auf  den  Lohn  angerechnet. In  dem  Umfang,  in  dem  sie  den Lohn  übersteigen,  werden sie  den  Pfarrerinnen,  Pfarrern  und  Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellten ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Taggelder der Invalidenversicher ung und der Militärversicherung während  Dienstaussetzungen  we gen  Krankheit  und  Unfalls  werden auf den Lohn angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bezieht die erkrankte oder verunfallte Person gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 Abs. 2 PVO  Taggelder  der  Krankentaggeldv ersicherung  oder der  obligato
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rischen Unfallversicherung, so wi rd der Lohn für die Dauer des Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geldbezugs auf 80% des bish erigen Lohns festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 b. Renten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119.
                            1 Wird wegen Krankheit oder Un falls eine Rente der obli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gatorischen  Unfallversicherung,  de r  Invalidenversicherung  oder  der Militärversicherung zugesprochen, so ist die Anstellungsinstanz berech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigt, den Lohn, den sie trotz fehl ender oder eingesch ränkter Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fähigkeit  geleistet  hat,  bis  zum  Betrag  der  für  den  entsprechenden Zeitraum nachzuzahlenden Rente bei der betreffe nden Versicherung zurückzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Fall künftiger Dienstaussetzungen wegen des Ereignisses, das zur  Rente  geführt  hat,  entscheidet die  Anstellungsinstanz  über  die Anrechnung der Rente auf den Lohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wurde  die  Rente  vor  der  Begründ ung  des  Arbeit sverhältnisses mit der Anstellungsinstanz zugespro chen, so entscheidet diese im Rah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men  der  Begründung  des  Arbeitsver hältnisses  über  die  Anrechnung der Rente. a. Taggelder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Rente wird nicht angerechne t, soweit ihr Grund, namentlich eine herabgesetzte Leis tungsfähigkeit, oder di e Notwendigkeit häufi ger Arzt- oder Therapiebesuche bei der Festsetzung des Lohns berück sichtigt wurde oder sich nicht au f das Arbeitsverhältnis auswirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ansprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegenüber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dritten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120.
                            1 Erkrankte oder verunfallte Pfarrerinnen, Pfarrer und An gestellte treten Schadenersatzansprüc he gegenüber Dritten bis zur Höhe des bezogenen Lohns an die Anstell ungsinstanz ab und wirken bei der Geltendmachung solcher Ansprüche mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anstellungsinstanz kann im Fall der Weigerung den Lohn im entsprechenden Um fang gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117 Abs. 1 lit. c kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesundheits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121.
                            1 Die  Anstellungsinstanz  kann  für  Pfarrerinnen,  Pfarrer und Angestellte, die eine gesundhei tsgefährdende Tätigkeit ausüben, regelmässige  Gesundhe itskontrollen  sowie  Austrittsuntersuchungen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten, die sich solchen Kontrollen  nicht  unterziehen,  die bei  Krankheit  vorgesehenen  Leis tungen verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufskrank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            heit und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsunfall
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122.
                            1 Bei  Arbeitsunfähigkeit  we gen  Berufskrankheit  und  Be rufsunfalls im Sinn des Bundesges etzes über die Unfallversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 wird Pfarrerinnen, Pfarrern und An gestellten während zwölf Monaten der volle Lohn ausgerichtet. Wieder holte Dienstaussetzungen wegen Berufsunfalls werden für die L ohnzahlung nicht zusammengezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vom dreizehnten Monat der Arbeit sunfähigkeit an wird der Lohn bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Auflösung des Arbeits verhältnisses wegen Invali dität auf 80% reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Umfang der Leistungen gemäss Abs. 1 und 2 gehen Ansprüche der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten gegen haftpflichtige Dritte auf die Anstellungsinstanz über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Invalidität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Tod
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123.
                            1 Übersteigt  der  Bruttolohn  de obligatorischen Unfallve rsicherung versicherten Verdienstes, so kann die Anstellungsinstanz die von der obligatorischen Un fallversicherung festgesetzte Invaliditäts- oder Hinterlassenenrente auch auf dem nicht versicherten Lohn ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Komplementärrenten von Einricht ungen der beruflichen Vorsorge werden auf die Leistungen gemäss Abs. 1 angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche c. Nicht obligatorisch Versicherte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124.
                            Erleiden Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte, die nicht nach dem Bundesgesetz übe r die Unfallversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 versichert sind, im Rahmen ihrer amtlic hen oder dienstlichen Tätigkeit einen Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - unfall, so erbringt die Anstellungsi nstanz die Leist ungen gemäss dem Bundesgesetz  über  die  Unfallversi cherung,  wenn  die  amtliche  oder dienstliche Tätigkeit bei der Anstellungsinstanz nicht durch eine Unfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versicherung aufgrund einer anderen beruflichen Täti gkeit versichert ist. Kranken taggeld- und Unfall versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125.
                            1 Der Anstellungsinstanz obliegen namentlich: a.   Betreuung  von  Krankentaggeld-  und  Unfallversicherungen,  ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere der Verkehr mi t den Versicherungen, b.   die allgemeine Information von Pfarrerinnen, Pfarrern und Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellten, c.   Übergabe  der  erforderlichen  Wegleitungen  zur  Krankentaggeld- und  Unfallversicherung  an  neu  ei ntretende  Pfarrerinnen,  Pfarrer und Angestellte, d.   Information von neu eintretenden Pfarrerinnen, Pfarrern und Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellten darüber, ob sie für Ni chtberufsunfall versichert sind, e.   schriftliche  Information  der  au s  dem  Arbeitsverhältnis  oder  der Nichtberufsunfallversicherung au sscheidenden Pfarrerinnen, Pfar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rer und Angestellten über die not wendige Meldung an ihre Kran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anstellungsinstanz kann mit einem Kollektiv-Versicherungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vertrag zusätzliche Leistungen zur obligatorischen Unfallversicherung versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Pfarrerinnen,  Pfarrer  und  Angestellte  tragen  die  Prämien  der Nichtberufsunfallversicherung und einer Versicherung gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 zur Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Anstellungsinstanzen schliess en für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die nach dem Bundesg esetz über die Unfallversicherung gegen Nichtberufsunfälle versichert sind, eine Krankentaggeldversiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung mit einer Leistungsdauer von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            730 Tagen, einem Taggeld von 80% des  versicherten  Lohns und  einer  Wartefrist von  mindestens  30  und längstens 90 Tagen ab. Sie legen di e Beiträge von Pfarrerinnen, Pfar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rern und Angestellten an die Kra nkentaggeldve rsicherung im Rahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100 Abs. 2 PVO fest.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 B. Leistungen im Todesfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 126.
                            1 Im Todesfall wird der Lohn für den Sterbemonat weiter ausgerichtet.  Hinterbl iebenen  von  Pfarrerinne n,  Pfarrern  und  Ange stellten wird der Lohn auch für di e beiden darauf folgenden Monate weiter ausgerichtet. Hätte ein befr istetes Anstellung sverhältnis weni ger lang gedauert, besteht der Anspru ch in beiden Fällen nur bis zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beendigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Bemessung ist der volle Lohn, unabhängig von einer vor ausgegangenen Kürzung, massgebend. Es besteht kein Anspruch auf Ausrichtung eines Di enstaltersgeschenks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anstellungsinstanz kann im Einzelfall fü r Hinterbliebene von Pfarrerinnen,  Pfarrern  und  Angestel lten,  die  keiner  Einrichtung  der beruflichen  Vorsorge  angehört  habe n,  sowie  in  anderen  besonderen Fällen weiter gehende Leistungen festgelegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Als Hinterbliebene im Sinn dieser Bestimmung gelten: a.   die überlebende Ehegattin oder de r überlebende Ehegatte der ver storbenen Person, b.   die geschiedene Ehegattin oder der geschiedene Ehegatte der ver storbenen Person, wenn sie oder er das 45. Altersjahr vollendet und die Ehe mindestens zehn Jahre ge dauert hat und sie oder er durch den  Todesfall  einer  im  Schei dungsurteil  zugesprochenen  Unter haltsrente verlustig geht, c.   die überlebende eingetragene Pa rtnerin oder der überlebende ein getragene Partner der verstorbenen Person, d.   die Partnerin oder de r Partner einer eheä hnlichen Le bensgemein schaft der verstorbenen Person, auch unter Personen gleichen Ge schlechts, wenn folgende Beding ungen kumulativ erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   beide Partner sind we der verheiratet, noch führen sie eine ein getragene Partnerschaft, noch best eht zwischen ihnen eine nahe Verwandtschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die  Lebensgemeinschaft  mit gemeinsamem  Haushalt  hat  im Zeitpunkt  des  Todesfalls  nachwe isbar  mindestens  fünf  Jahre ununterbrochen bestanden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die gegenseitige Unterstützungsp flicht wurde schriftlich verein bart  und  die  Vereinbarung  wurd e  innert  dreier  Monate  nach dem Todesfall der Anstell ungsinstanz eingereicht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche e.   Kinder und Stiefkinder der versto rbenen Person, für deren Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halt sie zur Hauptsache aufgekomme n ist, sowie Kinder, welche die verstorbene  Person  unentgeltlich zu  dauernder  Pflege  und  Erzie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hung aufgenommen hat, sofern die Kinder und Stiefkinder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in der Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung oder wegen kör perlicher oder geis tiger Gebrechen bis zu höchstens einem Dri ttel erwerbsfähig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt: Militär-, Bevölk erungsschutz- und Zivildienst Obligatorischer Militär- und Bevölkerungs schutzdienst, Zivildienst (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 Abs. 2 PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127.
                            1 Pfarrerinnen,  Pfar rer  und  Angestellte erhalten  während ihrer Abwesenheit wegen obligator ischen Militär- und Bevölkerungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schutzdienstes oder wegen Zi vildienstes den vollen Lohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als obligatorischer Militär- und Bevölkerungsschutzdienst gelten sämtliche Dienstleistungen, zu de nen Dienstpflichtige gemäss der Bun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - desgesetzgebung verpflichtet werden können, auch solche von Frauen, die sich freiwillig zur Leistung von Militär- oder Bevölkerungsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienst oder von Rotkreuzdienst gemeldet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kirchenrat legt die Vorau ssetzungen für die Rückforderung des Lohnes fest, falls die gesamte Dauer der Abwesenheit wegen Mili
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tär-,  Bevölkerungsschutz-  oder  Zi vildienstes  oder  wegen  Rotkreuz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienstes bei Auflösung des Arbeitsv erhältnisses die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der Anstellungsins tanz überschreitet. Freiwilliger Militär- und Bevölkerungs schutzdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 128.
                            1 Für  freiwilligen  Militär-  und  Bevölkerungsschutzdienst sowie  für  den  Beitritt  zum  Rotkreuzdienst  ist  die  Zustimmung  der Anstellungsinstanz erford erlich. Diese wird erteilt, wenn die amtlichen oder dienstlichen Verhältnisse solche Dienstleistungen zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausrichtung des Lohns richtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 3. Meldepflicht, Dienst verschiebung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129.
                            1 Pfarrerinnen,  Pfarrer  und  Angestellte  melden  bevorste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hende Militär-, Bevölkerungsschutz- , Rotkreuz- und Zivildienstleistun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen so früh als möglich der Anstellungsinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beeinträchtigt die Dienstleistung die Erfüllung des amtlichen oder dienstlichen Auftrags erheblich, so haben Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte  auf  Wunsch  der  Anstel lungsinstanz  ein  Gesuch  um  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schiebung des Dienstes einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erwerbsersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130.
                            1 Die nach den Bestimmungen über den Erwerbsersatz aus gerichtete Entschädigung steht der Anstellungsinstanz zu. Ist der Lohn anspruch von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten niedriger als die Entschädigung, so wird ihnen der Betrag der Entschädigung ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angeste llte übergeben der Anstellungs instanz die zur Geltendmachung de s Erwerbsersatze s und von Unter stützungszulagen für Angehörige erforderlichen Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Abschnitt: Arbeitszeit A. Pfarrerinnen und Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pfarrerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Pfarrer in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131.
                            1 Die zeitliche Beanspruchung der in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer rich tet sich nach den Erfordernissen des Pfarramtes als umfassender Di enst im Rahmen der Landeskirche und nach den Aufgaben gemäss Art. 113 der Kirchenordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  zeitliche  Beanspruchung  orie ntiert  sich  an  einer  5½-Tage- Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen  und  Pfarrer  sind  im Rahmen der Erfordernisse des Pf arramtes und der Aufgaben gemäss Art. 113 der Kirchenordnung in der Ei nteilung ihrer Arbeitszeit frei. Sie legen ihre Freitage in Absprache mit der Kirchenpflege fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Kirchenrat kann in einer Ki rchgemeinde tätige Pfarrerinnen und  Pfarrer  verpflichten,  auf  Vert rauensbasis  eine  persönliche  Zeit buchhaltung zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Freisonntage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132.
                            1 Sind im Pfarramt einer Kirchgemeinde nur eine Person oder zwei Personen tätig, die als Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner oder in faktischer Le bensgemeinschaft zusammenleben, so haben sie Anspruch auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 : a.   einen Freisonntag für jede Feri enwoche entsprechend dem Ferien anspruch gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 PVO, b.   vier Freisonntage im Kalenderjahr, die nicht auf einen kirchlichen Feiertag gelegt werden dürfen, c.   einen  Freisonntag  unmi ttelbar  nach  der  Leistung  obligatorischen Militär- und Bevölkerungsschutzdiens tes, sofern der Dienst ununter brochen mindestens fünf Tage daue rt und erst am vorangehenden Freitag endet, d.   einen Freisonntag unmittelbar na ch der Leitung eines Lagers oder einer vergleichbaren Ve ranstaltung im Rahmen der religionspädago gischen Module, sofern diese ununterbrochen mindestens fünf Tage dauern und erst am vora ngehenden Freitag enden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  einer  Kirchgemeinde  tätige Pfarrerinnen  und  Pfarrer  haben Anspruch  auf  einen  Freisonntag  be i  einer  Dienstleistung  als  Armee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - seelsorger von mindestens fünf T agen pro Kalenderjahr und einen wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teren  Freisonntag  bei  ei ner  Dienstleistung  al s  Armeeseels orger  von zehn und mehr Tage n pro Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kirchenpflege sorgt dafür, da ss in einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer unter Einbe zug des Ferienanspruchs gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 PVO und des Anspruchs auf Frei
                            sonntage gemäss Abs. 1 und 2 die Möglichkeit haben, durchschnittlic h einmal im Monat einen Freisonn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tag zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Stellvertretung bei Bezug eine s Freisonntags ri chtet sich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 Abs.
                            2 PVO, §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2 dieser Verordnung sowie §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76–80 der Verordnung über das Pfar ramt in der Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Kosten der Stellvertretung an Freisonntagen trägt die Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinde. Vorbehalten bleibt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88 Abs. 3. c. Ausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133.
                            Für Arbeitszeit, die über die zeitliche Beanspruchung ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  hinaus  geleistet  wird,  besteht  kein  Anspruch  auf Zeitausgleich oder Vergütung. Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134.
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Arbeitszeit von Pfarrerinnen und Pfarrern in Insti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tutionen wird durch die Erfüllung des Seelsorgeauftrags gemäss der Verordnung  über  die  Seelsorge  in  Institutionen bestimmt.  Sie  wird nach Massgabe der na chfolgenden Bestimmungen und der Interessen der betreffenden Institution flexibel gestaltet. Vorbehalten bleiben ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weichende Beschlüsse de r Anstellungsinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Arbeitszeit beträgt 48 Stunden pro Woche. Sie wird auf höchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens sechs Arbeitstage verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Pfarrerinnen und Pfarrer in Inst itutionen sind berechtigt, wöchent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich  mindestens  einen  arbeitsfreie n  Tag  zu  beziehen.  Sie  legen  ihre Freitage in Absprache mit der Anstellungsinstanz fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die jährliche Arbeitsz eit beträgt bei einem vollen Pensum brutto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2496 Stunden (52 Wochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 Stunden). Bei eine m teilzeitlichen Pen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sum wird die jährliche Arbeitszei t aufgrund des betreffenden Beschäf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigungsgrads ermittelt. Für die Be rechnung der Netto-Jahres-Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeit werden der individuelle Ferien anspruch und die auf einen Wochentag fallenden Ruheta ge gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135 Abs. 1 in Abzug gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die tägliche Sollzeit gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140 Abs. 2 darf 9 Stunden 36 Minu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten nicht überschreiten . Im Übrigen sind §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140–146 und 150 anwend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bar. a. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Bereitschafts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zusätzlich zur Arbeitszeit gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134 Abs. 2 ist der vorgeschriebene  oder  nach  den  örtl ichen  Verhältnissen  vorgesehene Bereitschaftsdienst  zu  leisten. Der  Kirchenrat  kann  dessen  Umfang festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Bereitschaftsdienst  ist  zusä tzlich  zur  Sollzeit  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 zu leisten. Er gilt als Bereitschaftsdienst gemäss dieser Bestim mung, wenn er ausserhalb der Regelarbeitszeit geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einsätze während des Bereitschaftsdienstes gelten als Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Pfarrerinnen  und  Pfarrer  in  Inst itutionen  organisieren  den  Bereit schaftsdienst so, dass die seelsorgliche n Dienste in der Institution inner halb einer Stunde nach dem Aufgebot gewährleistet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Pfarrerinnen und Pfarrer in Instit utionen vertreten sich im Bereit schaftsdienst gegenseitig. Sie könne n die Unterstützung von Pfarrerin nen und Pfarrern beiziehen, die in Kirchgemeinden im Einzugsgebiet der  betreffenden  Institution  tätig  si nd.  Diese  sind  nicht  verpflichtet, Bereitschaftsdienst in einem Pfarra mt in Institutionen zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ruhetage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 135.
                            1 Trifft der Kirchenrat in be sonderen Fällen keine abwei chende Regelung, so gelten Neujah rstag, Berchtoldstag, Ostermontag,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Mai, Pfingstmontag, 1. August und zweiter Weihnachtstag sowie wei tere  Tage  nach  örtlichem  Gebrauch als  zusätzliche  ganze  oder  halbe Ruhetage, soweit diese Tage nich t auf einen Sonntag oder einen kirch lichen  Feiertag  fallen,  an  dem  gemäss  Art.  53  der  Kirchenordnung Gottesdienst zu halten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zusätzliche  ganze  oder  halbe  R uhetage,  die  auf  einen  Samstag oder Sonntag sowie bei Pfarrerinn en und Pfarrern mit einem teilzeit lichen Pensum auf einen Tag ausserhalb der abgesprochenen Arbeits tage fallen, werden nicht nachgewährt. B. Angestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136.
                            1 Die Arbeitszeit der Angestel lten beträgt 42 Stunden pro Woche. Sie wird grunds ätzlich auf fünf Tage ver teilt. Samstag und Sonn tag sind unter Vorbehalt besonderer dienstlicher Verh ältnisse arbeits frei, sofern Angestellte nicht ihren Dienst regelmässig an Samstagen, Sonntagen und kirchlichen Feie rtagen zu leisten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Arbeitszeit wird nach Mass gabe der nachfolgenden Bestim mungen flexibel gestaltet. Vorbehal ten bleiben abweichende Beschlüsse der Anstellungsinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die jährliche Arbeitsz eit beträgt bei einem vollen Pensum brutto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2184 Stunden (52 Wochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Stunden). Bei eine m teilzeitlichen Pen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sum wird die jährliche Arbeitszei t aufgrund des betreffenden Beschäf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigungsgrads ermittelt. Für die Be rechnung der Netto-Jahres-Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeit werden der individuelle Ferien anspruch, die auf einen Wochentag fallenden  Ruhetage  sowie  Arbeit szeitreduktionen  vor  Ruhetagen  in Abzug gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Anstellungsinstanz regelt di e Dauer der Arbeitszeit in beson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - deren Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Anstellungsinstanzen könne n weitere Regelungen zur flexib
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len Gestaltung der Arbeitszeit sowie zur Beschäftigungssicherung erlas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen. Katechetinnen und Katecheten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137.
                            1 Die Arbeitszeit von Angestellten im katechetischen Dienst richtet sich nach der ordnungsgemä ssen Erfüllung der Unterrichtsver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtung im Rahmen der religion spädagogischen Module, nach den weiteren Berufspflichten sowie nach der obliga torischen und freiwilli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Unterrichtsverpflichtung für ein volles Pensum umfasst 28 Wo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chenlektionen. Eine Lekt ion dauert 45 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Unterrichtsvorbereitung, die Zusammenarbeit in der Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinde, mit den Eltern und ande ren Erziehungsberechtigten sowie mit  der  Kirchenpflege und  die  Erledigung  admi nistrativer  Arbeiten finden unabhängig vom Pensum in de r unterrichtsfreien Zeit statt und bilden Bestandteile der Lektionen gemäss Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 ausserhalb der Unterrichtszeit im Umfang von bis zu vier Wochen pro Jahr berech tigt zu keinen zusätzlichen Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ansprüchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            136, 139 Abs. 2–4 und 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40–151 sind nicht anwendbar. Ruhetage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138.
                            1 Sofern der Kirchenrat in be sonderen Fällen keine abwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chende Regelung trifft, gelten neben den Samstagen und Sonntagen a.   als zusätzliche ganze oder halb e Ruhetage Neujahrstag, Berchtolds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Ma i, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. Au
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gust, Nachmittag des 24. Dezember , erster und zweiter Weihnachts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tag sowie weitere Tage na ch örtlichem Gebrauch, b.   als  Arbeitstage  mit  einer  reduzi erten  Sollzeit  von  sechs  Stunden: die Tage vor Karfreitag und Auffahr t sowie der Silvester; an diesen Tagen wird der Arbeitsschluss, vorbehältlich abweichender Rege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungen, auf 15.00 Uhr festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Ruhetage von Angestellten, die ihren Dienst regelmässig an  Sonntagen  und  kirchlichen  Feie rtagen  leisten,  gelten  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135 Abs. 1. a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gewährung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139.
                            1 Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die auf Samstage oder  Sonntage  fallen,  werden  nich t  nachgewährt.  Die  gleiche  Rege lung gilt sinngemäss für Anstellungsverhältnisse, in denen am Samstag oder Sonntag voll- oder teilze itlich gearbeitet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Teilzeitbeschäftigten wird unabhä ngig von der ge wählten Regel arbeitszeit  ein  ihrem  Beschäftigungsgrad  entsprechender  Anteil  an Ruhetagen  und  Arbeitstagen  mit  reduzierter  Sollzeit  gewährt.  Der Kirchenrat berechnet je weils zu Jahresbeginn di e auf solche Tage ent fallenden Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Angestellten  im  Stundenlohn  we rden  Ruhetage  mit  einem  Zu schlag von 4% auf dem Stundenlohn abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Angestellten, die ihren Dienst regelmässig an Samstagen, Sonnta gen und kirchlichen Feiertagen leiste n, ist wöchentlich mindestens ein freier Tag zu gewähren. Ausserhalb ihrer Ferien haben sie im Kalen derjahr Anspruch auf vier Freisonntag e, die nicht auf einen kirchlichen Feiertag  gelegt  werden  dürfen.  Die  Anstellungsinstanz  kann  zusätz liche Freisonntage gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Kosten  der  Stellvertretung an  Freisonntagen  gemäss  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 trägt die Anstellungsinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tagesrahmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sollzeit, Regel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140.
                            1 Als  Tagesrahmen,  innerhalb dessen  die  Arbeitsleistung zu erbringen ist, gilt die Ze it zwischen 6.00 und 22.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sollzeit ist diejenige Arbeitsz eit, die gemäss den Bestimmungen über  die  wöchentliche  Arbeitszeit  und  gemäss  dem  individuellen Beschäftigungsgrad im Durchschnitt pro Woche zu leisten ist. Die täg liche  Sollzeit  dient  zur  Berechnu ng  des  Arbeitszeitsaldos  und  darf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Stunden 24 Minuten nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Als  Regelarbeitszeit  gilt  die  für  den  Regelfall  vereinbarte  Auf teilung der wöchentl ichen Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Regelarbeitszeit  wird  innerhalb  des  Tagesrahmens  unter Berücksichtigung der dienstlichen und persönlichen Ve rhältnisse ver einbart. Die Vereinbarung kann sich auf die tägliche Sollzeit beschrän ken oder durch feste zeitliche Einteilungen ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pausen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141.
                            1 Bei einem Tagespensum von mehr  als  sechs  Stunden  ist eine  Pause  von  mindeste ns  30  Minuten  einzuhalt en.  Sie  gilt  nicht  als Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für zusätzliche Pausen können pro halben Arbeitstag höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Minuten auf die Arbeitszeit angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Arbeitszeitsaldo
                        
                        
                    
                    
                    
                § 142.
                            1 Der Arbeitszeitsaldo ergibt sich aus der täglich geleiste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten anrechenbaren Arbeitszei t abzüglich der Sollzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als anrechenbare Arbeitszeit gi lt die während des Tagesrahmens geleistete Arbeitszeit, einschliesslich bewilligter Abwesenheiten gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            92–100 und von Abordnungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Tag sind grundsätzlich höchs tens 14 Stunden anrechenbar. In besonderen Fällen kann die Höchstarbeitszeit durch die Anstellungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - instanz ausgedehnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Kirchenrat  erlässt  Richtlinien  über  die  Anrechnung  von Arbeitszeit,  die  im  Rahmen  v on  besonderen  Angeboten  und  Veran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - staltungen geleistet wird. b. Arbeiten an Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Arbeitsplatzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143.
                            1 An Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Tages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rahmens oder des Arbeitsplatzes ge leistete  Arbeitszeit  kann  mit  Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmung der Anstellungsinstanz auf den Arbeitszeitsaldo angerech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - net werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Angestellten,  die  ihren  Dienst  regelmässig  an  Samstagen, Sonntagen und kirchlichen Feiertagen leisten, erfolgt für die an sol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen Tagen innerhalb des Tagesrahm ens geleistete Arbeitszeit stets eine Anrechnung. Die Anstellungsins tanz bezeichnet die betreffenden Dienste. c. Bezahlter Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144.
                            Bei bezahltem Ur laub gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92–100 wird die tatsäch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Abwesenheit, höchste ns aber die vereinbarte Regelarbeitszeit als Arbeitszeit gutgeschrieben. Der beza hlte Urlaub darf den Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - saldo nicht erhöhen. d. Ausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145.
                            1 Ein  positiver  Arbeitszeitsaldo  kann  stundenweise  oder durch den Bezug von ganzen und halb en Tagen ausgeglichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pro Kalenderjahr dürfen insges amt höchstens 15 ganze Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tage ausgeglichen werden. Der Ausgleichsanspruch besteht bei einem teilzeitlichen Pensum anteilmässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anstellungsinstanz kann einen höheren Kompensationsrah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men  vorsehen  oder  diesen  nach  Ma ssgabe  der  dienstlichen  Verhält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisse einschränken. e. Übertragung, Ausgleich und Vergütung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146.
                            1 Der Arbeitszeitsaldo ist nach Möglichkeit innerhalb des Kalenderjahres auszugleichen. Mit dem Jahreswechsel darf ein positi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ver oder negativer Arbeitszeitsal do im Umfang der Sollzeit von höchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens zwei Arbeitswoc hen übertragen werden. a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein den Umfang gemäss Abs. 1 übersteigender positiver Arbeits zeitsaldo verfällt am Jahresende. Die Anstellungsinstanz kann dessen Übertragung oder Auszahlung bewilli gen, wenn ein Ausgleich innerhalb des Kalenderjahres aus zwingenden dienstlichen oder triftigen persön lichen Gründen nicht möglich war. An gestellten ab Lo hnklasse 15 wird ein positiver Arbeitszeitsaldo nur au sbezahlt, wenn er mehr als 120 Stun den beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein negativer Arbeitszeitsaldo wird am Jahresende mit dem Ferien guthaben oder geleisteten Überstunden verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei  Auflösung  des  Anstellungsver hältnisses  ist  der  Arbeitszeit saldo auf den Zeitpunkt des Austritts auszugleichen. Die Auszahlung eines  positiven  Arbeitszeitsal dos  richtet  sich  nach  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Sie  erfolgt ohne Zuschlag. Die Anstellungsinsta nz kann einen negativen Arbeits zeitsaldo mit dem Lohn verrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überstunden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147.
                            1 Überstunden sind Arbeitszeit, die über die vereinbarte Regelarbeitszeit  hinaus  für  bestimmte,  klar  abgegrenzte  Zeiten  und ausserordentliche  Aufträge  geleiste t  wird,  wenn  dadurch  die  Sollzeit überschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Überstunden sind durch die Anstel lungsinstanz schriftlich anzu ordnen oder ausnahmsweise im Nachhinein als solche schriftlich zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Angestellten ab Lohnklasse 15 wird nach Massgabe von Abs. 1 und 2 geleistete Arbeitszeit im Ra hmen des Arbeitszeitsaldos gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            142 und 143 berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Ausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148.
                            1 Überstunden sind durch Gewährung entsprechender Frei zeit nach Möglichkeit innerhalb dr eier Monate nach ihrer Entstehung auszugleichen. Ausserhalb des Tagesrahme ns gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140 Abs. 1 geleis tete Überstunden sind so rasc h als möglich auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist ein Zeitausgleich aufgrund der dienstlichen Verhältnisse nicht möglich, werden Überstunden ausnahmsweise vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Zuschlag und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vergütung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149.
                            1 Angestellten bis Lohnklasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 wird für Überstunden bei Zeitausgleich ein Zeitzuschlag und bei Barvergütung ein Geldzuschlag von 25% gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  massgebende  Stundenansatz  fü r  die  Vergütung  beträgt  bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2184 des Jahreslohns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Pro  Kalenderjahr werden  höchstens  120  Überstunden  vergütet. Die Anstellungsinstanz kann ausnah msweise eine höhe re Stundenzahl vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Zeit buchhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150.
                            1 Die Angestellten führen auf Vertrauensbasis eine persön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Zeitbuchhaltung, in der sie die Arbeitszeiten und Abwesenheiten aufführen. Die vorgesetzte Stelle ka nn jederzeit Einblick in diese Zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - buchhaltung nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Angestellten verantworten die Richtigkeit ihrer Zeitbuchhal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung.  Sie  erstellen  jeweils  per  M onats-  und  Jahresende  eine  Abrech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung und unterzeichnen diese. Die vo rgesetzte Stelle bestätigt deren Kenntnisnahme durch ihr Visum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Angestellten verwenden für die persönliche Zeitbuchhaltung die von der Anstellungsinstanz zur Verfügung gestellten Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Anstellungsinstanz  kann  ih ren  Bedürfnissen  entsprechend eine Projektzeiterf assung einführen. Bereitschafts dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151.
                            1 Die Anstellungsinstanz kann bei besonderen dienstlichen Verhältnissen für Angestellte Bereitschaftsdienst anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bereitschaftsdienst  ist  entweder  Präsenzzeit  am  Arbeitsort  oder Bereitschaft ausserhalb desselben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der am Arbeitsort geleistete Be reitschaftsdienst und die im Rah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men eines Bereitschaftsdienstes erbrachte dienstliche Tätigkeit gelten als Überstunden, sofern di e Voraussetzungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147 erfüllt sind. Im Übrigen werden sie auf de n Arbeitszeitsaldo angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Anstellungsinstanz kann für Bereitschaftsdien ste ausserhalb des Arbeitsortes eine Entschädigung ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Öffnungszeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152.
                            1 Die Kirchenpflegen regeln die Öffnungszeiten der Dienste der Kirchgemeinde, der Kirchenrat jene der Gesamtkirchlichen Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchenpflegen und der Kirche nrat können die Dienste der Kirchgemeinde beziehung sweise die Gesamtkirchlichen Dienste wäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rend  allgemeinen  Fes ttagspausen,  insbesondere  über  Weihnacht  und Neujahr, oder in Ferienzeiten ganz oder teilweise schliessen. Die wäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rend  solchen  Schliessungen  ausfal lende  Arbeitszeit  unterliegt  grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sätzlich dem Zeitausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Abschnitt: Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 A. Allgemeine Bestimmungen Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 153.
                            1 Im Rahmen der Fortbildung se tzen sich Pfarrerinnen, Pfar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rer und Angestellte mit neuen Entwicklungen in ihrem Berufs- und Ar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beitsumfeld auseinander. Sie eignen sich die zum Erhalt der beruflichen Qualifikation und die für die zeitgemä sse Ausübung ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten an. a. Fortbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fortbildungsveranstaltungen  um fassen  in  der  Regel  höchstens fünf Tage und führen zu einer Bestätigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Zusatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                § 154.
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Rahmen der Zusatzausb ildung erwerben Pfarrerin nen,  Pfarrer  und  Angest ellte  bezüglich  ihrer  amtlichen  oder  dienst lichen Tätigkeit neue, ergänzende oder vertiefende fachliche Kompe tenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zusatzausbildungen umfassen in der Regel mindest ens fünf Tage und führen zu einem qualifizierten Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 155.
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte benötigen für Wei terbildungen, für die Arbeitszeit be ansprucht wird oder an deren Kos ten sich die Anstellungsinstanz bete iligt, eine Bewilligung der Anstel lungsinstanz. Der Kirchenrat gibt bei in einer Kirc hgemeinde tätigen Pfarrerinnen  und  Pfarrern  der  Kirchenpflege  bei  Bedarf  vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bewilligungspflicht  gemäss  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  gilt  bei  in  einer  Kirch gemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfar rern auch im Fall einer Kosten beteiligung der Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Rahmen der Bewilligung gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2 berücksichtigt die Anstellungsinstanz insbesondere, a.   ob eine Weiterbildung im Zusa mmenhang mit der amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit der gesuchstellenden Pfarrerinnen, Pfarrer und  Angestellten  steht,  erforderli ch  ist  und  im  Interesse  der  An stellungsinstanz liegt oder ob an einer Weiterbildung aus anderen Gründen ein erhebliches amtliches oder dienstliches Interesse be steht, b.   den  Leistungsauswe is  und  die  berufliche n  Entwicklungsmöglich keiten der gesuchstellenden Pfarre rinnen, Pfarrern und Angestell ten sowie deren bisherige Inansp ruchnahme von Weiterbildungen, c.   die  Qualität  eines  Weiterbild ungsangebots  unter  Einbezug  von dessen Zielsetzungen, des Zeitbedarfs, der Kosten und der Art des Abschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Weiterbildungen werden zwischen der Anstellungsinstanz sowie den Pfarrerinnen, Pfarrern und Ange stellten vorgängig abgesprochen und in der Regel schriftlich festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verpflichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 156.
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Anstellungsinstanz ka nn Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte zu einer bestimmten Weiterbildung verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat kann den Besuch einer Weiterbildungsveranstal tung für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte als verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Nachweis der besuchten Weit erbildungen obliegt den Pfarre rinnen, Pfarrern und Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157.
                            16 Die Anstellungsinstanz legt den Zeitpunkt einer gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 155 Abs.
                            1 und 2 bewilligungspfli chtigen Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 oder eines Weiterbildungsurlaubs in Absprache mit den betreffenden Pfarrerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen, Pfarrern und Angestel lten fest. Der Kirchenrat gibt bei in einer Kirchgemeinde  tätigen  Pfarrerinne n  und  Pfarrern  der  Kirchenpflege bei Bedarf vorgängig Gele genheit zur Stellungnahme. Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Pfarrerinnen, Pfarrer und An gestellte bedienen sich für die Stellvertretung wä hrend Weiterbildungen der kollegialen Abspra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - che mit anderen Pfarrerinnen , Pfarrern und Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist bei Pfarrerinnen und Pfarrern eine Stellvertretung in kollegia
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ler Absprache nicht möglich, so ersu chen diese den Kirchenrat um die Abordnung einer Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kosten einer Stellvertretung trägt bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern die Kirchgemeinde, welche die Stell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vertretung in Anspruch nimmt, und im Übrigen die Anstellungsinstanz. Kosten beteiligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 158.
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sind Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            156 Abs. 1 und 2 zu einer Weiterbildung verpflichtet sind, so trägt die An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellungsinstanz die Kosten. Im Übri gen richtet sich die Kostenbeteili
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung  für  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            155  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  und  2  bewilligungspf lichtige  Weiterbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungen nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160 und 160 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angeste llten wird keine Beteiligung an den Kosten von Weiterbildungen gew ährt, wenn deren Arbeitsverhält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nis gemäss Art. 132 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Kirchenordnung oder §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Abs. 2 lit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b PVO endete. b. Formen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                § 158
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Beteiligung an den Kosten von Weiterbildungen erfolgt durch: a.   Gewährung von bezahltem Urlaub, b.   Übernahme  der  Kosten  für  eine  Stellvertretung  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a Abs. 2, c.   Übernahme insbesondere von Kurs geldern, Tagungsbeiträgen und Prüfungsgebühren, d.   Vergütung von Spesen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161, e.   Gewährung  von  Sachle istungen,  insbesondere  die  Benützung  der Infrastruktur der An stellungsinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Tag bezahlter Urlaub gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. a entspricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            260
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Jahreslohns. a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 158
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Pfarrerinnen,  Pfarrer  und  Angestellte  ersuchen  die Anstellungsinstanz auf dem vom Ki rchenrat zur Verfügung gestellten Formular so rechtzeitig um eine Be teiligung an den Kosten einer Wei terbildung, dass der Entscheid gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158 c vor Beginn der Weiter bildung ergehen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird das Gesuch nachtr äglich eingereicht, so wird keine Beteili gung an den Kosten der betre ffenden Weiterbildung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Pfarrerinnen, Pfarrer und Ange stellte legen dem Gesuch bei: a.   eine Beschreibung de s Weiterbildungsangebot s, insbesondere des sen Inhalte, Ziele und Dauer, b.   das Programm des We iterbildungsangebots, c.   eine Zusammenstellung der Kost en einschliessl ich Unterkunft und Verpflegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei Fortbildungen kann die Anste llungsinstanz an stelle eines Ge suchs gemäss Abs. 1 die vorgängige schriftliche Information auf dem vom Kirchenrat zur Verfügung gestellten Formular als ausreichend er klären. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 158
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Anstellungsins tanz  entscheidet über  die  Beteili gung an den Kosten einer Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kirchgemeinden, welche die Kosten einer Zusatzausbildung von Pfarrerinnen und Pfarre r ganz oder teilweise übernehmen, holen vor der Beschlussfassung die Zust immung des Kirchenrates ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anstellungsinstanz regelt die Beteiligung an den Kosten einer Zusatzausbildung durch schriftliche Anordnung. Diese hält mindestens fest: a.   die Bezeichnung, den Inhalt und die Dauer der Zusatzausbildung, b.   den  gesamten  Zeitaufwand  der  Zusatzausbildung  und  den  in  die Arbeitszeit fallenden Anteil, c.   die Gesamtkosten der Zusa tzausbildung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158 a, d.   die Beteiligung der Anstellungsinstanz an den Kosten gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160 und 160 a, e.   den Hinweis auf die Rückzahlungspflicht gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            159, f.    die Folgen eines erfolglosen Abschlusses der Zusatzausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Anstellungsinstanz kann die Be teiligung an den Kosten einer Fortbildung in begründe ten Fällen gemäss Abs. 2 und 3 regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gewährte Beteiligungen an den Ko sten von Weiterbildungen wer den von der Anstellungsinstanz z uhanden des Persona ldossiers der be treffenden Pfarrerinnen, Pfarre r und Angestellten erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche e. Abrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 158
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Pfarrerinnen, Pfarrer und An gestellte, die eine Wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terbildung besuchen, bezahlen die ihnen dafür in Rechnung gestellten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie reichen der Anstellungsinstanz binnen dreier Monate nach Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schluss der Weiterbildung eine Abre chnung ein, ansonsten der Anspruch auf die Beteiligung der Anstellungsi nstanz an den Kosten der Weiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung verfällt. Sie legen ge eignete Zahlungsn achweise bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die gewährte Kostenbeteiligung wird nach Beendigung der Wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terbildung aufgrund der Abrechnung gemäss Abs. 2 ausbezahlt, soweit im Entscheid gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158 c nichts anderes bestimmt wird. f. Rückzahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 159.
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Beteiligt sich die Anstellungsi nstanz an den Kosten einer Zusatzausbildung,  so  sind  Pfarreri nnen,  Pfarrer  und  Angestellte  zur Rückzahlung dieser Koste nbeteiligung verpflichtet: a.   zu 100%, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   sie  die  Zusatzausbildung  vorzei tig  aus  Gründen  beenden,  die sie selber zu vertreten haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   ihr Arbeitsverhältnis auf eige nes Begehren aufgrund eines be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - willigten Entlassungsgesuchs oder durch Kündigung vor Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schluss der Zusatzausbildung endet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   ihr  Arbeitsverhältnis  vor  Absc hluss  oder  binnen  zweier  Jahre nach Abschluss der Zusatzausb ildung durch Kündigung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            31 und 34 PVO oder durch Abbe rufung gemäss Art. 133 der Kirchenordnung beendet wird. b.   zu 50%, wenn ihr Arbeitsverhält nis binnen eines Jahres nach Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schluss der Zusatzausbildung auf eigenes Begehren aufgrund eines bewilligten Entlassungsgesuchs oder durch Kündigung endet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Keine Rückzahlung ist geschuldet: a.   für die Kosten von Zusatzausbildungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            156 Abs. 1 und 2, b.   für Kosten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158 a Abs. 1 lit. a und e, c.   bei vorzeitiger Beendigung eine r Zusatzausbildung auf Wunsch der Anstellungsinstanz oder aufgrund von Krankheit, Unfall oder Mut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terschaft, die eine Fortsetzung der Zusatzausbil dung verunmöglichen und durch ein ärztliches Zeugnis belegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Als  Zeitpunkt  des  Abschlusses einer  Zusatzausbildung  gemäss Abs. 1 und 2 lit. c gilt der tatsäch liche Abschluss einer Zusatzausbildung, insbesondere die Erteilung eines Absc hlusszertifikats oder, soweit kein solches vorgesehen ist, die Abschl ussprüfung oder der letzte Kurstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Anstellungsinstanz legt de n Betrag der Rückzahlung durch schriftliche Anordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g. Ansätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160.
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kirchenrat  legt  Tage sansätze  und  Höchstbeträge einer Beteiligung der Anstellungsi nstanz an den Kosten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158 a Abs. 1 lit. a–c fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anstellungsinstanz legt im Einzelfall fe st, welche Sachleistun gen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158 a Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. e sie im Rahmen einer Weiterbildung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h. Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Anstellungsinstanz bete iligt sich im Rahmen der Ansätze gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160 Abs. 1 an den Kosten einer Weiterbildung: a.   zu 100%, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Pfarrerinnen, Pfarrer und Angest ellte diese benötigen, um die von ihnen zu erfüllenden Aufgab en in wesentlichen Teilen und in der geforderten Qualität erfüllen zu können,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Weiterbildung unmittelbar im Zusammenhang mit den amt lichen oder dienstlichen Tätigkeiten von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten steht und desh alb oder aus anderen Gründen im Interesse der Anstellungsinstanz liegt, b.   zu 50%, wenn die Weiterbildun g teilweise im Zusammenhang mit den amtlichen oder dienstlichen Tä tigkeiten von Pfarrerinnen, Pfar rern und Angestellten steht und deshalb oder aus anderen Grün den teilweise im Interesse de r Anstellungsinstanz liegt, c.   zu 25%, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die  Weiterbildung  es Pfarrerinnen,  Pfar rern  und  Angestellten ermöglicht, grundlegende Kennt nisse und Befähigungen zu er werben, die auf einen mögliche n neuen Aufgabenbereich vor bereiten, und zugleich wesentli ch der beruflichen oder persön lichen Weiterentwicklung dient,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Voraussetzungen gemäss lit. a und b nicht erfüllt sind, damit aber  ein  wesentlicher  Beitra g  zur  arbeitsplatzbezogenen  Ge samtsituation geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei einem teilzeitlichen Pensum richten sich nach dem Beschäfti gungsgrad: a.   die Gewährung von beza hltem Urlaub gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158 a Abs. 1 lit. a, b.   die  Übernahme  der  Kosten  für  ei ne  Stellvertretung  in  der  amt lichen oder dienstlichen Tätigkeit gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158 a Abs. 1 lit. b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i. Spesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 161.
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Ange stellte tragen unter Vor behalt von Abs. 2 die im Zusamm enhang mit einer Weiterbildung an fallenden Spesen selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit sie nicht in den Tagungs- und Kurskosten i nbegriffen sind, übernimmt die Anstellungsinstanz: a.   die Spesen bei Weiterbildungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            156 Abs. 1 und 2, b.   bei Fortbildungen die Reisekoste n öffentlicher Verkehrsmittel in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nerhalb der Schweiz sowie die Verpflegungs- und Übernachtungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Vergütung von Spesen gemäss Abs. 2 richtet sich nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 und 77. Anspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162.
                            1 Ein Anspruch auf Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 besteht ab Beginn des Arbeitsverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Pfarrerinnen, Pfarrer und An gestellte, die bereits während ihrer Ausbildung bei einer Kirchgem einde oder der La ndeskirche tätig sind, entsteht der Anspruch gemäss Abs. 1 ab Beginn des ersten Kalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derjahres nach Abschluss der Ausb ildung. Vorbehalten bleibt die Wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terbildung in den erst en Amtsjahren für Pfarrerinnen und Pfarrer. b. Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 163.
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Anspruch auf Weiterbildung beträgt innerhalb von jeweils zwei Kalenderjahren: a.   zehn Arbeitstage bei Pf arrerinnen und Pfarrern, b.   84 Stunden bei Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Anspruch gemäss Abs. 1 ist nicht auf die Folgejahre übertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten mit einem teilzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Pensum besteht der Anspruch gemäss Abs. 1 entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Weiterbildung gemäss Abs. 1 gilt bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern als zeitliche Bean spruchung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131 Abs. 2, bei Pfarrerinnen und Pfa
                            rrern in Institutionen als Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeit gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und bei Angestellten als Arbeitszeit gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136 Abs.
                            1.  Vorbehalten  bleibt  für  Angestellte  im  katechetischen Dienst §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137 Abs. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Pfarrerinnen  und  Pfarrer  sowie  Angestellte  im  kirchenmusika
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lischen,  diakonischen  und  katechetis chen  Dienst  haben  sich  alle  vier Jahre  über  den  Besuch  von  Weiterbi ldungen  auszuweisen,  die  insge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - samt mindestens fünf Kurstage ode r 32 Stunden umfassen. Sie können von  der  Anstellungsinstanz  in  b egründeten  Fällen  von  dieser  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtung entbunden werden. a. Beginn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Weiterbildungen gemäss Abs. 5 sowie bei Pfarrerinnen und Pfar rern die Weiterbildung in den erst en Amtsjahren werden auf den An spruch  gemäss  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  angerechnet.  Keine Anrechnung  auf  den  An spruch gemäss Abs. 1 erfolgt für Weiterbildungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            156 Abs. 1 und 2 sowie für die Teil Diakonatskapitel, sofern der Kirche nrat  die  Teilnahme  an  diesen  als verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 163
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Weiterbildungspflicht gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 kann namentlich erfüllt werd en durch Besuch von: a.   kirchlichen Angeboten zur Weiter bildung für Pfarre rinnen und Pfar rer  sowie  für  Angestellte  im  ki rchenmusikalischen,  diakonischen und katechetischen Dienst, b.   geeigneten  Angeboten  an  einer  Universität,  universitären  Hoch schule, Fachhochschule oder höheren Fachschule, c.   Angeboten im Blick auf besondere pfarramtliche oder dienstliche Aufgaben, d.   Fortbildungsangeboten der Pfarrk apitel und der Diakonatskapitel, e.   weiteren Angeboten, die vo m Kirchenrat anerkannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anstellungsinstanz kann in begründeten Fällen als Erfüllung der Weiterbildungspflicht auch wiss enschaftliche Arbeit anerkennen, sofern  sie  über  längere  Zeit  be trieben  und  durch  Vorlesungen  oder Veröffentlichungen ausgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Pfarrerinnen und Pfarrer widmen sich unabhängig von der Wei terbildungspflic ht  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  in  einem  angemessenen  Um fang dem persönliche n Literaturstudium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begleitung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 163
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Der Kirchenrat bezeichnet ei ne Stelle, die Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte bei der Planung und Durchführung von Wei terbildungen sowie Weiterbildungsurl auben unterstützt und begleitet. Die Stelle begutachtet zuhanden de r Anstellungsinstanz insbesondere Plan und Inhalte von Weiterbildungsurlauben. B. Weiterbildungsurlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pfarrerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 164.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Weiterbildungsurlaube werden nur im Rahmen des von der Kirchensynode bewilligten Bud gets gewährt. Gesuche, die nicht berücksichtigt werden können, werd en für das Folgejahr vorgemerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pfarrerinnen und Pfarrern wird ei n Weiterbildungsurlaub gewährt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 a.   ein Plan vorliegt, aus dem sich die Inhalte und der zeitliche Ablauf des Weiterbildungsurlaubs ergeben, b.   die Inhalte des Weiterbildungsurl aubs sich auf die Handlungsfelder gemäss Art. 29 Abs. 1 der Kirchenordnung beziehen, c.   die Erfüllung der Weiter bildungspflicht gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163 Abs. 5 nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gewiesen ist, d.   Pfarrerinnen  und  Pfarrer,  die über  ein  Wahlfähigkeitszeugnis  ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mäss dem Konkordat betreffend di e gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarreri nnen und Pfarrer und ihre Zulas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sung zum Kirchendienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 verfügen, die Weiter bildung in den ersten Amtsjahren besucht haben, e.   das Einverständnis der Kirche npflege zum beantragten Zeitpunkt des Weiterbildungsu rlaubs vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Pfarrerinnen und Pfarrer legen de m Gesuch für einen Weiterbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsurlaub neben den Unterlagen ge mäss Abs. 2 einen Vorschlag für die Regelung der Stellvertretung bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Weiterbildungs urlaub gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 Abs. 1 PVO umfasst in der Regel zusätzlich vier Wochen zulast en des Ferienanspruchs für das lau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fende  Jahr.  Die  Stellvertretung  während  dieser  vier  Wochen  richtet sich nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76–80 der Verordnung über da s Pfarramt in der Landes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 . Kirchen musikerinnen und Kirchen musiker, Sozial diakoninnen und Sozial diakone
                        
                        
                    
                    
                    
                § 165.
                            1 Die Kirchenpflege kann Angest ellten im kirchenmusika
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lischen und diakonischen Dienst auf Gesuch hin einen bezahlten Wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terbildungsurlaub von höc hstens zwei Monaten gewähren, wenn sie a.   während zwölf Jahren im kirche nmusikalischen oder diakonischen Dienst gestanden haben, davon mi ndestens die letzten vier Jahre in der Kirchgemeinde, die um Gewä hrung eines Weiterbildungsurlaub ersucht wird, b.   bisher keinen Weiterbildungsurl aub bei einer Mitgliedskirche des Schweizerischen Evangelische n Kirchenbunds bezogen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchenpflege kann auf Gesuch hin einen weiteren Weiterbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsurlaub von höchstens zw ei Monaten gewähren, wenn a.   seit dem ersten Weiterbildungsurlaub gemäss Abs. 1 mindestens zwölf Jahre vergangen sind, b.   die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. a erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 164 Abs. 2 lit. a–c gilt in gleicher Weise.
                            4 Der Weiterbildungsurlaub kann ausnahmsweise tageweise bezo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angestellte der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtkirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lichen Dienste
                        
                        
                    
                    
                    
                § 166.
                            1 Der Kirchenrat kann Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste  auf  Gesuch  hin  einen  be zahlten  Weiterbildungsurlaub  von höchstens zwei Monaten gewähren, wenn sie a.   während sechs Jahren im Dienst der Landeskirche gestanden haben, davon mindestens die letzten vier Jahre in den Gesamtkirchlichen Diensten, b.   bisher keinen Weiterbildungsurl aub bei einer Mitgliedskirche des Schweizerischen Evangelische n Kirchenbunds bezogen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            164 Abs. 2 lit. a und b sowie 165 Abs. 2 und 4 gelten in gleicher Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinsame
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 167.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auf die Gewährung eines We iterbildungsurlaubs gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            80 und 81 PVO besteht kein Anspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Gesuch um Gewährung eines Weiterbildungsurlaubs ist min destens sechs Monate vor dessen Beginn einzureichen: a.   von  Pfarrerinnen  und  Pfarrern sowie  Angestellten  der  Gesamt kirchlichen Dienst e dem Kirchenrat, b.   von Angestellten im kirchenmusikalischen und diakonischen Dienst der Kirchenpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            155 und 156 Abs. 1 ge lten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ein Weiterbildungsurlaub beginn t unter Vorbehalt des tageweisen Bezugs gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165 Abs. 4 am ersten Tag eines Monats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Anstellungsinstanz regelt die Stellver tretung  während  eines Weiterbildungsurlaubs. Diese erfolgt in erster Linie in kollegialer Ab sprache. Ist dies nicht möglich, so trägt die Anstellungsinstanz die Kos ten der Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Während des Weiterbildungsurla ubs wird die Lohnzahlung wei tergeführt.  Pfarrerinnen,  Pfarrern  und  Angestellten  bleiben  Rechte und Pflichten in Bezug auf das Pfarrhaus, die Pfarrwohnung oder die Dienstwohnung gewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Pfarrerinnen,  Pfarrer  und  Angest ellte  verfassen  zuhanden  der Anstellungsinstanz  ei nen  schriftlichen  Beri cht  über  Verlauf  und  Er gebnisse des Weiterbil dungsurlaubs und über ge machte Erfahrungen. Sie reichen den Bericht der Anstellu ngsinstanz und de r Stelle gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 163
                            b binnen eines Monats nach Abschluss des Weiterbildungsurlaubs ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 168.
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Pfarrerinnen, Pfarrer und An gestellte, denen ein Weiter bildungsurlaub gewährt wird, tragen die im Zusammenhang mit dem Weiterbildungsurlaub anfall enden Kosten und Spesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beteiligung an den Kosten von Weiterbildungen im Rahmen oder während des Weiterbildungsurlaubs richtet sich nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158–160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Spesen im Zusammenhang mit We iterbildungen im Rahmen oder während des Weiterbildungs urlaubs werden gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 169.
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Abschnitt: Weitere Rechte und Pflichten A. Rechte Schutz und Verfahren bei sexueller Belästigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 170.
                            1 Die Anstellungsinstanzen so rgen  durch  geeignete  Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen  für  den  Schutz  von  Pfarre rinnen,  Pfarrern  und  Angestellten vor sexueller Belästigung und dafür, dass den Opfern sexuelle r Beläs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigung keine weiteren Nachteile erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit nicht anderweitig eine Stel le bestimmt ist, bezeichnet der Kirchenrat für die Kirchgemeinde n und die Landeskirche eine Anlauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stelle,  die  von  sexueller  Belästig ung  betroffenen Personen  beratend und unterstützend zur Verfügung steh t. Die Anlaufstelle kann mit der betroffenen  Person  und  anderen  Bete iligten,  namentlich  mit  vorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzten Stellen, Gespräche führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer eine sexuelle Belästigung geltend macht oder wem eine solche vorgeworfen wird, kann bei der Anstellungsinstanz die Einleitung einer Administrativuntersuchung beantragen. Pfarrhaus, Pfarr wohnung und Dienstwohnung (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 Abs. 3 PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 171.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Anstellungsinstanz kann zum Ausgleich der steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Belastung,  die  sich  aufgr und  des  Unterschieds  zwischen  dem Mietwert gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und der gemäss Steuerrecht als Einkom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men anrechenbaren Nutzung der Di enstwohnung ergibt, eine Zulage leisten. Die Anstellungsinstanz bestimmt die Höhe der Zulage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirchenpflege  stel lt  das  Pfarrhaus,  die  Pfarrwohnung  oder die Dienstwohnung während längst ens sechs Monaten zu unveränder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Bedingungen zur Verfügung: a.   den Angehörigen auf deren Verl angen beim Tod der berechtigten Person, b.   der bisher berechtigten Person bei Nichtwiederwahl oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Interesse der Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kirchenrat erlässt Bestimmun gen über die Nutzung von Pfarr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - häusern  und  Pfarrwohnungen  durch in  einer  Kirchg emeinde  tätige Pfarrerinnen und Pfarrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Kirchenpflegen  regeln  di e  Nutzung  von  Dienstwohnungen durch ihre Angestellten. Soweit sie keine Regelungen treffen, sind die Bestimmungen  die Bestimmungen  des Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 über  die Miete anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschlags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 172.
                            Die  Anstellungsinstanz  kann Pfarrerinnen,  Pfarrern  und Angestellten für Vorschläge zur Verbesserung kirchlicher Dienste und Dienstleistungen sowie zur Optimierung administrativer Abläufe ein malige Zulagen ausrichten. Bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarre rinnen  und  Pfarrern  ist  die  Kirchenpf lege  zuständig,  soweit  sich  die Vorschläge auf die betreffende Kirchgemeinde beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 173.
                            1 Die Anstellungsinstanzen übe rgeben Pfarrerinnen, Pfar rern und Angestellten bei Beginn des Arbeitsverhältni sses die Perso nalverordnung, diese Verordnung und weitere für das Arbeitsverhält nis  massgebende  Regelungen  oder  eine  gleichwertige  Übersicht  und informieren über Änderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pfarrerinnen,  Pfarrer  und  Angestellte  haben  Anspruch  auf  den kostenlosen Bezug von neuen Ausg aben und Nachträgen der Verord nungen  und  Regelungen  gemäss  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Sie  beziehen  diese  bei  der Anstellungsinstanz. B. Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschäftigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und öffentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ämter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 174.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erfordert die Ausübung ei ner Nebenbeschäftigung ge mäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 Abs. 2 oder 95 Abs. 1 PVO eine Bewilligung, so richten sich der Ausgleich von beanspruchter Ar beitszeit und die Ablieferung von Nebeneinkünften nach Abs. 2–4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Arbeitszeit,  die  für  eine  überw iegend  im  amtlichen  oder  dienst lichen Interesse ausgeübte Nebenbes chäftigung beansprucht wird, muss nicht ausgeglichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Arbeitszeit, die für eine überwiegend im eigenen Interesse ausge übte Nebenbeschäftigung beanspruch t wird, ist auszugleichen, ausge nommen bei gemeinnützigen Nebenbe schäftigungen bis zu höchstens einem halben Tag pro Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Einkünfte aus Nebenbeschäftigung en, die abzüglich von Spesen entschädigungen den Betrag von insgesamt 8000 Franken im Jahr über steigen, sind der Anstellungsinstanz abzuliefern, ausser wenn die bean spruchte Arbeitszeit ausgeglichen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Neben-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschäftigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§ 93 ff. PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche b. Öffentliche Ämter (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96 PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 175.
                            1 Erfordert die Ausübung eines öffentlichen Amtes gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Abs. 1 oder 3 PVO eine Bewilligung, so richtet sich der Ausgleich
                            von beanspruchter Arbeitszeit und Ablieferung der Einkünfte aus einem öffentlichen Amt nach Abs. 2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fällt die Ausübung eines öffentlichen Amtes in die Regelarbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeit, so kann dafür Arbeitszeit bis zu höchstens einem halben Tag pro Woche  beansprucht  werden.  In  diesem  Umfang  besteht  keine  Pflicht zum Ausgleich beanspruchter Arbeitszeit. Die Anstellungsinstanz legt die Arbeitszeit, die beansprucht werd en darf, mit Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten im Einzelnen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einkünfte aus öffentlichen Ämte rn, die abzüglich von Spesenent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schädigungen  den  Betrag  von  insges amt 8000 Franken im Jahr über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steigen, sind der Anstellungsinstanz abzuliefern, au sser wenn die bean
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - spruchte Arbeitszeit ausgeglichen wird. c. Abrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 175
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die für die Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - übung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            94 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, 95 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 sowie 96 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 3 PVO eine Bewilligung benötigen,  reichen  der  An stellungsinstanz  jährli ch  bis  Ende  Februar eine Abrechnung über die im Vo rjahr aus Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern je erziel ten Einkünfte und be zogenen Spesenent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schädigungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Anstellungsinstanz  stellt Pfarrerinnen,  Pfarrern  und  Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellten je den gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            174 Abs. 4 und 175 Abs. 3 abzuliefernden Teil der aus Nebenbeschäftigungen und ö ffentlichen Ämtern erzielten Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - künfte in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Werden die Einkünfte aus eine r Nebenbeschäftigung oder einem öffentlichen Amt direkt der Anstel lungsinstanz überw iesen, so erstat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet  die  Anstellungsinstanz  den  be treffenden  Pfarrerinnen,  Pfarrern und Angestellten gestützt auf die Abrechnung gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 jährlich bis Ende Mai den diesen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            174 Abs. 4 und 175 Abs. 3 aus dem Vorjahr je zustehenden Teil an den Einkünften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Werden die Einkünfte aus eine r Nebenbeschäftigung oder einem öffentlichen Amt von einer oder einem Pfarrer erzielt, die oder der auf einer gemeindeeigenen Pf arrstelle tätig ist, so überweist der Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rat der betreffende n Kirchgemeinde: a.   den gemäss Abs. 2 abgelieferten Betrag, b.   den  der  Landeskirche  direkt  übe rwiesenen  Betrag  abzüglich  des Anteils der Pfarrerin oder des Pfarrers an den Einkünften gemäss Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Privatauszug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Sonder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            privatauszug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 175
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte reichen der An stellungsinstanz jeweils auf Begi nn der Amtsdauer de r Pfarrerinnen und Pfarrer einen Privatauszug und, so fern sie regelmässig mit Minderjäh rigen oder anderen besonders schutzb edürftigen Personen tätig sind, einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verpflichtung gemäss Abs. 1 entfällt, wenn sich im Personal dossier bei der Anstellu ngsinstanz ein Privatau szug und ein Sonderprivat auszug finden, die nicht älter als zwei Jahre sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anstellungsinstanz kann Pfa rrerinnen, Pfarrer und Angestellte in begründeten Fällen jederzeit verp flichten, einen aktuellen Privat- und Sonderprivatauszug einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertrauens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ärztliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 176.
                            Als  begründete  Fälle  für  die  Anordnung  einer  vertrauens ärztlichen Untersuchung gelten insbesondere: a.   Abklärung  der  körperlichen  oder  psychischen  Eignung  für  eine bestimmte Arbeitsstelle, insbesondere im Rahmen eines Bewer bungsverfahrens, b.   anhaltende  Beeinträchtigung  de r  Leistungsfähigkeit  aus  körper lichen oder psychischen Gründen, c.   wiederholte oder läng er dauernde volle ode r teilweise Dienstaus setzung wegen Krankhe it oder Unfalls, d.   Vorbereitung  des  En tscheids  über  die  Durchführung  einer  Fall begleitung, e.   Abklärungen im Blick auf die Au flösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 PVO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Verweigerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            suchung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 177.
                            Leisten Pfarrerinnen, Pfarre r  oder  Angestellte  der  Einla dung,  sich  einer  vertra uensärztlichen  Untersuchung  zu  unterziehen, keine  Folge,  so  fordert  sie  die  An stellungsinstanz  durch  schriftliche Anordnung dazu auf, unter gleichze itigem Hinweis auf mögliche Säum nisfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Private
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Benützung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IT-Mitteln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fotokopien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 178.
                            1 Pfarrerinnen, Pfarrer und An gestellte vergüten die private Benützung von ihnen zur Verfügung gestellten IT-Mitteln, namentlich von  Telefon,  Fax,  Personalcomputer und  Drucker,  soweit  sie  einen üblichen Umfang übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fotokopien für private Zwecke sind zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anstellungsinstanz setzt di e zu leistenden Vergütungen fest und regelt deren Einzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Parkplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 179.
                            1 Pfarrerinnen,  Pfarrer  und  Ange stellte,  die  für  das  Par
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kieren ihres privaten Motorfahrzeu ges einen Platz innerhalb einer Lie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genschaft der Kirchgemeinde oder de r Landeskirche benützen, entrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten dafür in der Regel eine Gebüh r. Ausgenommen ist das kurzzeitige Parkieren im Zusammenhang mit am tlichen  oder  dienstlichen  Tätig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirchenpflege  bei  Liegenscha ften  der  Kirchgemeinde  und der Kirchenrat bei Liegenschaften der Landeskirche setzen die Gebühr fest und regeln deren Einzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehalten bleibt eine abweic hende Regelung der Anstellungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - instanz für Parkplätze in Zusamm enhang mit Pfarrhaus, Pfarrwohnung und Dienstwohnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Abschnitt: Nutzung von Internet, E-Mail und elektronischen Kommunikationsplattformen A. Nutzungsvorschriften Nutzungs einschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 180.
                            1 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ist es im Rahmen ihrer amtlichen oder dienst lichen Tätigkeit untersagt, a.   Internetseiten und elektronische Kommunikationsplattformen mit rechtswidrigem, pornografischem, rassistischem, sexistischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt anzuwählen und zu nutzen, b.   Inhalte gemäss Abs. 1 lit. a elek tronisch oder auf andere Weise wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terzuverbreiten, c.   elektronisch Kettenbr iefe zu versenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Zugang  zu  Internetseit en  und  elektronischen  Kommunika
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsplattformen mit I nhalten gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. a kann gesperrt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Zur Wahrung der Leistungsfäh igkeit der IT-Systeme kann über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dies der Datenverkehr eingeschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über die Sperrung von Internetseiten und elektronischen Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - munikationsplattformen sowie die Einschränkun g des Datenverkehrs entscheidet: a.   die Anstellungsinstanz gegenüber Pfarrerinnen, Pfarrern und Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellten, soweit diese die technisc he Infrastruktur der Anstellungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - instanz nutzen, b.   die Kirchenpflege gegenüber in einer Kirchgemeinde tätigen Pfar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rerinnen  und  Pfarrern,  soweit  dies e  die  technische Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 c.   die betreffende Institution gege nüber Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen, soweit diese die te chnische Infrastruktur der Institu tion nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Private Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 181.
                            1 Nutzen  Pfarrerinnen  und  Pfarrer  in  Institutionen  sowie Angestellte Internet, E-Mail und elektronische Kommunikationsplatt formen während der Arbe itszeit für private Zw ecke, so beschränken sie sich dabei auf ein Minimum und halten sich kurz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pfarrerinnen, Pfa rrern und Angestellten is t zu privaten Zwecken untersagt: a.   das Ablegen von amtlic hen oder dienstlichen E-Mails im Internet und auf elektronischen Kommunikationsplattformen, b.   der Versand von elektronischen Mi tteilungen mit starker IT-System belastung, insbesondere der Vers and an einen grossen Empfänger kreis oder von grossen Datenmengen, c.   das Herunterladen oder Installier en von Spielen sowie von Audio- und Videodateien aus dem Intern et und von elektronischen Kom munikationsplattformen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 2 lit. b und c gilt für in ei ner Kirchgemeinde tätige Pfarrerin nen  und  Pfarrer,  für  Pfarrerinnen und  Pfarrer  in  Institutionen  sowie Angestellte, soweit sie die technisc he Infrastruktur der Kirchgemeinde, der betreffenden Institution oder der Anstellungsinstanz nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergänzende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 182.
                            1 Die Anstellungsinstanzen kö nnen ergänzende Bestimmun gen erlassen und die private Nutz ung von Internet, E-Mail und elekt ronischen Kommunika tionsplattformen we iter einschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Befugnisse gemäss Abs. 1 stehen überdies zu: a.   der Kirchenpflege gegenüber in einer Kirchgemei nde tätigen Pfar rerinnen  und  Pfarrern,  so weit  diese  die  tec hnische  Infrastruktur der Kirchgemeinde nutzen, b.   der betreffenden Institution ge genüber Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen, soweit diese die technische Infrastruktur der Insti tution nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schriftliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestätigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 183.
                            1 Pfarrerinnen,  Pfarrer  und  Ange stellte  bestätigen  gegen über  der  Anstellungsinstanz schriftlich,  dass  sie  auf  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180–188  auf merksam  gemacht  worden  sind  und  die  möglichen  straf-,  zivil-  und personalrechtlichen Konsequenzen eines Missbrauchs von Internet, E-Mail und elektronischen Kommunik ationsplattformen zur Kenntnis genommen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bestätigung wird im Personaldossier abgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche B. Missbrauch Anonyme Berichte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 184.
                            1 Die Anstellungsinstanz kann Berichte erstellen lassen, die Aufschluss geben über: a.   die angewählten Internetadre ssen und elektronischen Kommuni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kationsplattformen, b.   soweit möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie die übertragenen Datenmengen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Berichte  dürfen  keine  Rücksc hlüsse  auf  einz elne  Pfarrerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen, Pfarrer und Angestellte oder einzelne Arbeitsplätze zulassen. Personen bezogene Berichte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 185.
                            1 Besteht Verdacht auf einen Missbrauch von erheblicher Tragweite,  so  weist  die  Anstellung sinstanz  Pfarrerinnen,  Pfarrer  und Angestellte im Voraus darauf hin, dass die Nutzung von Internet, E-Mail und  elektronischen  Kommunikationsplattformen  personenbezogen protokolliert und ausgewertet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein  Missbrauch  im  Sinn  von  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  besteht  in  einem  Verstoss gegen §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,  181  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2 sowie gegen die ergänzenden Bestimmungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182 Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nach erfolgter Abmahnung kann die Anstellungsinstanz personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bezogene Berichte gemäss Abs. 1 erstellen lassen. b. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 186.
                            1 Personenbezogene Berichte gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            185 Abs. 1 enthalten: a.   den  Namen  der  Nutzerin  oder des  Nutzers  von  Internet,  E-Mail und elektronischen Kommunikationsplattformen, b.   die angewählten Adressen, c.   soweit möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie die übertragenen Datenmengen, d.   den Versandzeitpunkt von E-Ma ils und elektronischen Nachrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Personenbezogene  Berichte  dürfe n  für  höchstens  drei  Monate erstellt werden. c. Administrativ untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 187.
                            1 Die Anstellungsinstanz entsch eidet aufgrund der personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bezogenen  Berichte,  ob  gegen  Pfar rerinnen,  Pfarrer  und  Angestellte eine  Administrativuntersuchung  du rchgeführt  wird.  Sie  teilt  diesen ihren Entscheid mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verzichtet die Anstellungsinstanz auf eine Administrativunter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - suchung, so vernichtet sie di e personenbezoge nen Berichte. a. Abmahnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 188.
                            Bei in einer Kirchg emeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfar rern sowie bei Pfarrerinnen und Pfarre rn in Institutionen, welche die technische Infrastruktur der Kirc hgemeinde beziehung sweise der Ins titution nutzen, nimmt der Kirchenrat die Befugnisse gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            184–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            187 wahr. Er wird von sich aus od er aufgrund eines Gesuchs der betref fenden Kirchenpflege beziehung sweise Institution tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Abschnitt: Mitsprache in den Gesamtkirchlichen Diensten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 188
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Die Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer in In stitutionen üben die Mitsprache ge mäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102 PVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 durch die Urabstimmung, die Versammlung der Mit arbeiterinnen und Mitarbeiter sowi e die Personalvertretung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitwirkungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            statut
                        
                        
                    
                    
                    
                § 188
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Mitsprache wird in einem Mitwirkungsstatut gere gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Mitwirkungsstatut rege lt unter Vorbehalt von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            188 c–188 f insbesondere die Formen der Mitspr ache der Personalvertretung gegen über dem Kirchenrat und dem Kirche nratsschreiber, die Organisation der Urabstimmung sowie die Aufg aben und Befugnisse der Versamm lung der Mitarbeiterinnen und Mita rbeiter sowie de r Personalvertre tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Erlass  und  die  Änderung  de s  Mitwirkungsstatuts  bedürfen der Zustimmung in der Urabsti mmung und der Genehmigung des Kir chenrates. Im Übrigen regelt das Mitwirkungssta tut das Verfahren für dessen Änderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urabstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 188
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Urabstimmung  ist  die  schriftliche  Abstimmung unter  den  Angestellten  der  Gesamt kirchlichen  Dienste  sowie  den Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Urabstimmung unterliegen: a.   der Erlass und die Änder ung des Mitwirkungsstatuts, b.   Beschlüsse der Versammlung der Mitarbeiteri nnen und Mitarbei ter, wenn ein Drittel der in de r Versammlung anwesenden Stimm berechtigten dies verlangt, c.   weitere Geschäfte durch Besc hluss der Personalvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein Antrag gilt als in der Urabstimmung angenommen, wenn er mehr zustimmende als ablehnende Stimmen auf sich vereinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 188
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Versammlung der Mita rbeiterinnen und Mitarbei ter setzt sich aus den Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie den Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Versammlung der Mitarbeite rinnen und Mitarbeiter obliegen: a.   die  Beschlussfassung  über  das Mitwirkungsstatut  zuhanden  der Urabstimmung, b.   die Wahl der Mitglieder der Persona lvertretung, c.   weitere  Aufgaben,  die  ihr  gemäss  Mitwirkungsstatut  zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Teilnahme an den Versamml ungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist freiwill ig. Sie wird auf den Arbeitszeitsaldo angerech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - net. Personal vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 188
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Personalvertretung vert ritt die Interessen der An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie der Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen gegenübe r dem Kirchenrat und dem Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ratsschreiber und pflegt de n Austausch mit diesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie die Pfar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rerinnen und Pfarrer in Institutionen sind berechtigt, sich jederzeit an die Personalvertretung zu wenden. De ren Mitglieder sind insoweit zur Verschwiegenheit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Enthält das Mitwirkungsstatut kein e Regelung, so nimmt die Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonalvertretung al le Aufgaben im Rahmen der Mitsprache in den Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - samtkirchlichen Diensten wahr, die nicht der Urabstimmung oder der Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugewiesen sind. b. Mitsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 188
                            f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Personalvertretung nimmt zu Änderungen der Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonalverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und der zugehörigen Vollz ugsverordnungen Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beschlüsse des Kirchenrates und de r Landeskirche betreffend die für die Angestellten der Gesamtki
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnen und Pfarrer in Institutione n zuständige Einrichtung der beruf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Vorsorge bedürfen der Zu stimmung der Pe rsonalvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Abschnitt: Vollzug des Personalrechts Einheitliche Anwendung des Personalrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 189.
                            Dem  Kirchenrat  obliegen  in  Bezug  auf  den  Vollzug  des landeskirchlichen Persona lrechts insbesondere: a. der  Erlass  der  für  den  rechtsgl eichen  und  einheitlichen  Vollzug erforderlichen Rich tlinien und Weisungen, b. die Sicherstellung der Ausl egung und Anwendung des Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechts und der Lohnordnung der La ndeskirche nach rechtsgleichen und wirtschaftlichen Grundsätzen, namentlich durch die Koordi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nation der Praxis der Anstellung sinstanzen und durch die Abgabe von Empfehlungen, a. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 c. die  Planung  und  Entwicklung  orga nisatorischer,  administrativer und technischer Hilfsmitte l für die Personalführung, d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 die Planung und Organisation der Aus- und Weiterbildung sowie Durchführung von Schulungsmassnahmen, e. die angemessene Information der Anstellungsinstanzen sowie der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angest ellten über personelle Angele genheiten, f.    die  Beratung  der  Anstellungsinstanzen  sowie  der  Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten in personellen An gelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            administration
                        
                        
                    
                    
                    
                § 190.
                            Der  Kirchenrat  kann  die  L ohnadministration  für  andere Anstellungsinstanzen  übernehmen.  Er  setzt  die  von  diesen  zu  leis tende Entschädigung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Abschnitt: Besondere Bestimmungen für einzelne Personalgruppen A. Angestellte in den Gemeindediensten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 191.
                            1 Der Kirchenrat bestimmt für die Angestellten, die in den Diensten gemäss Art. 135–139 de r Kirchenordnung tätig sind, die Auf gaben.  Er  legt  die  für  die  Ausübung  dieser  Dienste  nötigen  Anfor derungen fest, welche die Angeste llten in fachlicher und persönlicher Hinsicht zu erfüllen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er bezeichnet die Ausbildungen, welche die Angestellten als Vo raussetzung für die Zulassung zum kirchenmusikalischen, diakonischen und katechetischen Dienst sowie zum Dienst im Sekretariat einer Kirch gemeinde,  als  Sigristin  oder  Sigris t  sowie  als  Hauswartin  oder  Haus wart vorzuweisen haben. B. Besondere Anst ellungsverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aushilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 192.
                            1 Aushilfen  sind  Angestellte, die  ausserhalb  des  Stellen plans befristet für längst ens zwölf Monate angestellt werden. Aushilfen als  Ersatz  für  arbeitsunfähige  An gestellte  können  bis  längstens  zwei Jahre angestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aushilfen unterstehen der Persona lverordnung und dieser Verord nung, soweit der Kirche nrat keine abweichende n Vorschriften erlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Praktikantinnen und Praktikanten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 193.
                            1 Die Anstellungsinstanzen können im Rahmen der bewil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ligten finanziellen Mitte l Praktikantinnen und Pr aktikanten anstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Praktikantinnen  und  Praktikanten unterstehen  der  Personalver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung und dieser Verordnung, soweit der Kirchenrat keine abwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chenden Vorschriften erlässt. Lernende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 194.
                            1 Lehrstellen  gemäss  der  Bundesgesetzgebung  über  die Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 werden mit dem Stel lenplan festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anstellung erfolgt durch die Anstellungsinstanz. Diese setzt die Löhne für die Lernenden nach ortsüblichen Ansätzen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Lehrvertrag untersteht vorbehältlich der zwingenden Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen  des  Schweizerischen  Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 dem  öffentlichen Recht. Gastwirtschafts betriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 195.
                            Kirchgemeinden, die über eine n Gastwirtschaftsbetrieb ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fügen,  können  die  im  Gastwirtscha ftsbereich  tätigen  Angestellten hinsichtlich  Beginn  und  Beendigung des  Arbeitsverhä ltnisses,  Lohn, Arbeitszeit  und  Freizeit  den  Be stimmungen  des  Landes-Gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeitsvertrages für das Gastgewerbe unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Anpassungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 196.
                            1 Die  Anstellungsinstanzen  e rsetzen  bestehende  Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verträge durch Anstellungsverfü gungen und -beschlüsse gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 PVO. Vorbehalten bleibt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  passen  bestehende Anstellungsverfügungen  und  -beschlüsse an die Personalverordnung und diese Verordnung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anpassungen gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2 haben binnen eines Jahres ab  Inkrafttreten  dies er  Verordnung  zu  erfo lgen.  Für  die  Anpassung der Löhne an die Personalverordnung und diese Verordnung gilt die nämliche Frist. Vo rbehalten bleiben §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107 Abs. 2 und 108 PVO. b. Personal dossiers
                        
                        
                    
                    
                    
                § 197.
                            Die  Anstellungsinstanzen  passen  bestehende  Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - akten und Personaldossiers binnen drei er Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 und 33 an. Einkünfte aus Nebenbeschäf tigungen und öffentlichen Ämtern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 197
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Abrechnung über Einkünfte aus Nebenbeschäfti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungen und öffentlichen Ämtern erfo lgt für die im Vorjahr erzielten Einkünfte erstmals im Jahr 2015 gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 a. a. Bestehende Arbeitsverhält- nisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bestehende Vereinbarungen zwis chen Kirchgemeinden und Schul gemeinden über die Abgeltung von Lektionen im Fach Religion und Kultur,  die  Pfarrerinnen  und  Pfarrer erteilen,  fallen  auf  Ende  des Schuljahres 2014/2015 dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 198.
                            Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufge hoben: a.   Verordnung über die Besoldungen der Pfarrer vom 13. Juli 1964, b.   Verordnung über Ausbildung, Weiterbildung und Aufgaben der Diakone und Diakoninnen (Diakonische Mitarbeiter und Mitarbei terinnen) vom 10. September 1986, c.   Übergangsbestimmungen des Kirc henrates zum Personalrecht vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. März 1999, d.   Reglement  des  Kirchenrates  über  die  Arbeitszeit  vom  18. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997, e.   Reglement  über  die  Hilfsprediger  der  Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zü rich vom 8. Februar 1961, f.    Richtlinien, Weisungen und Beschl üsse des Kirchenrates, der Kirch gemeinden und Kirchgem eindeverbände, soweit sie dieser Verord nung widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 199.
                            Es werden aufgehoben: a.   §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 und 13 der Verordnung über die reformierte Spitalseelsorge vom 26. Juni 2002, b.   §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 der Verordnung über die religionspädagogischen Angebote vom 30. Januar 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 200.
                            Diese Verordnung tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2012 in Kraft. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. September 2017 ( OS 72, 604 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § a  ist  auf  die  im  Zeitpunkt  von dessen  Inkrafttreten  bereits bewilligten Weiterbil dungen nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. März 2019 ( OS 74, 259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) Der Anspruch gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 besteht ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände rung der Vollzugsverordnung zur Personalver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung vom 27. März 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 66, 680 ; Begründung siehe ABl 2011, 2129 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 181.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 181.17 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 181.25 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 181.40 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 181.41 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 181.402 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 220 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 412.10 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 SR 822.11 ; Art. 35 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 SR 832.20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 SR 834.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Eingefügt durch B vom 4. September 2013 ( OS 68, 388 ; ABl 2013-09-20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung gemäss B vom 4. September 2013 ( OS 68, 388 ; ABl 2013-09-20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Eingefügt durch V über das Pfarramt in der Landeskirche vom 3. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014 ( OS 69, 410 ; ABl 2014-09-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Fassung gemäss V über das Pfarramt in der Landeskirche vom 3. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014 ( OS 69, 410 ; ABl 2014-09-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Aufgehoben durch V über das Pfarramt in der Landeskirche vom 3. Septem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ber 2014 ( OS 69, 410 ; ABl 2014-09-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Nummerierung gemäss V über das Pfarramt in der Landeskirche vom 3. Sep
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tember 2014 ( OS 69, 410 ; ABl 2014-09-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Eingefügt durch B vom 1. Juni 2016 ( OS 71, 272 ; ABl 2016-06-10 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. September 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Fassung gemäss B vom 1. Juni 2016 ( OS 71, 272 ; ABl 2016-06-10 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. September 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Nummerierung gemäss B vom 1. Juni 2016 ( OS 71, 272 ; ABl 2016-06-10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. September 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Eingefügt durch B vom 20. September 2017 ( OS 72, 604 ; ABl 2017-10-06
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Fassung gemäss B vom 20. September 2017 ( OS 72, 604 ; ABl 2017-10-06
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Fassung gemäss B vom 28. November 2018 ( OS 74, 12 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Fassung gemäss B vom 10. April 2019 ( OS 74, 261 ; ABl 2019-04-18 ). In Kraft seit 1. Juli 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Eingefügt durch B vom 27. März 2019 ( OS 74, 259 ; ABl 2019-03-29 ). In Kraft seit 1. August 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 seit 1. Januar 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Fassung gemäss B vom 30. November 2022 ( OS 78, 29 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Anhang 1: Einreihungsplan Klasse 1 Betriebsangestellte/r Klasse 2 Betriebsangestellte/r Klasse 3 Betriebsangestellte/r Mitarbeiter/in Kirchenmusik Sekretär/in Klasse 4 Betriebsangestellte/r Mitarbeiter/in Kirchenmusik Mitarbeiter/in Sigristendienst Sekretär/in Klasse 5 Hauswart/in Mitarbeiter/in Diakonie Mitarbeiter/in Kirchenmusik Mitarbeiter/in Sigristendienst Mitarbeiter/ in Soziales Sekretär/in Sigrist/in Klasse 6 Betriebsangestellte/r mbA Chorleiter/in Hauswart/in Hauswart/in mbA Mitarbeiter/in Diakonie Mitarbeiter/ in Soziales Organist/in Sekretär/in Sigrist/in Sigrist/in mbA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 Klasse 7 Betriebsangestellte/r mbA Chorleiter/in Hauswart/in Hauswart/in mbA Mitarbeiter/in Diakonie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Mitarbeiter/in Katechetik Organist/in Sachbearbeiter/in Sigrist/in Sigrist/in mbA Sozialdiakon/in in Ausbildung Klasse 8 Betriebsangestellte/r mbA Chorleiter/in Hauswart/in mbA Katechet/in in Ausbildung Mitarbeiter/in Diakonie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Mitarbeiter/in Katechetik Organist/in Sachbearbeiter/in Sigrist/in mbA Sozialdiakon/in in Ausbildung Klasse 9 Administrative/r Leiter/in Chorleiter/in Erwachsenenb ildner/in HF Katechet/in Organist/in Polygraf/in Sachbearbeiter/in Sozialarbeiter/in HF Sozialdiakon/in HF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Klasse 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Administrative/r Leiter/in Chorleiter/in Erwachsenenbildner/in HF Katechet/in Organist/in Polygraf/in Sekretariatsleiter/in Sozialarbeiter/in HF Sozialdiakon/in FH Sozialdiakon/in HF Stabsmitarbeiter/in Klasse 11 Administrative/r Leiter/in Betriebsleiter/in Chorleiter/in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Chorleiter/in mbA Erwachsenenbildner/in FH Katechet/in Kirchgemeindeverwalter/in Organist/in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Organist/in mbA Polygraf/in mbA Sekretariatsleiter/in Sozialarbeiter/in FH Sozialdiakon/in FH Sozialdiakon/in HF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Stabsmitarbeiter/in Klasse 12 Betriebsleiter/in Chorleiter/in mbA Erwachsenenbildner/in FH Katechet/in mbA Kirchgemeindeverwalter/in Organist/in mbA Polygraf/in mbA Sekretariatsleiter/in Sozialarbeiter/in FH Sozialdiakon/in FH Sozialdiakon/in mbA Stabsmitarbeiter/in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 Klasse 13 Betriebsleiter/in Chorleiter/in mbA Erwachsenenbildner/in mbA Kirchgemeindeverwalter/in Organist/in mbA Sozialarbeiter/in mbA Sozialdiakon/in mbA Stabsmitarbeiter/in Klasse 14 Betriebsleiter/in mbA Erwachsenenbildner/in mbA Kantor/in Kirchgemeindeverwalter/in Sozialarbeiter/in mbA Sozialdiakon/in mbA Stabsmitarbeiter/in mbA Klasse 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Bereichsleiter/in Betriebsleiter/in mbA Geschäftsleiter/in Kantor/in Mittelschulseelsorger/in Stabsmitarbeiter/in mbA Klasse 16 Bereichsleiter/in Geschäftsleiter/in Kantor/in Mittelschulseelsorger/in Pfarrstellvertreter/in Stabsmitarbeiter/in mbA Klasse 17 Abteilungsl eiter/in Bereichsleiter/in Gemeindepfarrer/in Geschäftsleiter/in Pfarrer/in in Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Klasse 18 Abteilungsleiter/in Geschäftsleiter/in Klasse 19 Kirchenratsschreiber/in Mitglied des Kirchenrates Klasse 21 Kirchenratspräsident/in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 Anhang 2: Beträge der Lohnklassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 LK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12345678910
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 B3 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 753
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 754
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 841
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 354
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89 341
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 822
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98 836    104 415    110 595
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 B3 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 414
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 143
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84 627
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88 579
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 993    103 525    109 652
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 B3 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 496
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 766
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 412
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 445
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 899
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 818
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 151    102 635    108 710
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 B3 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 866
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 740
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 749
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 172
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 424
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96 310    101 746    107 767
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 B3 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 238
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 469
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82 444
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 295
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 625
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95 466    100 856    106 824
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 B3 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 609
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 822
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 398
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 353
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 717
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 533
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89 825
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 625
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 967    105 883
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 B3 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 173
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 727
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 655
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84 773
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89 026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 076    104 940
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 B3 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 352
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 525
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 957
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84 011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88 225
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 940
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98 186    103 997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 B3 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 724
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 877
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 385
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 535
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 249
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 425
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 296    103 054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 B3 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 095
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 229
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 714
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 562
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 807
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82 488
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 625
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 255
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96 406    102 112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 B2 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 466
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 866
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 727
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 826
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 412
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95 516    101 169
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 B2 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 838
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 933
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 370
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 168
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 352
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89 570
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 627    100 227
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 B2 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 284
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 469
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 625
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 203
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84 227
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88 727
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 737
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 283
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 B2 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 636
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 773
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 898
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 442
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 427
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 886
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 847
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98 342
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 B2 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 952
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 357
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 169
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 681
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82 628
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 957
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 399
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 B2 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 323
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 339
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 687
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 378
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 442
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 919
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 828
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96 457
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 B2 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 695
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 691
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 680
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 715
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 158
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 359
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 176
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95 513
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 B2 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 343
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 396
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 229
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84 516
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89 287
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 571
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 B2 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 438
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 395
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 673
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 285
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 260
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 635
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 429
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 675
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88 397
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 628
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 B2 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 809
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 747
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 533
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 874
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 630
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82 831
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 507
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 686
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 B1 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 181
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 330
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 891
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 805
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 830
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 617
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 744
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 B1 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 552
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 450
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 660
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 192
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 350
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 727
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 801
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 B1 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 924
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 801
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 496
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 350
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 590
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 305
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84 838
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89 859
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 B1 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 295
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 317
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 798
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 623
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 828
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 431
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 461
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 948
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88 916
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 B1 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 667
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 645
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 632
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 620
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 B1 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 856
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 403
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 167
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 305
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 832
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 777
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82 168
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 B1 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 409
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 208
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 303
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 706
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 440
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 544
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 935
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 278
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 B1 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 780
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 560
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 631
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 713
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 782
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 233
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 387
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 B1 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 961
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 434
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 498
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84 203
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 B1 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 524
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 263
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 290
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 613
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 258
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 634
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 408
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 608
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 260
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 B1 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 266
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 947
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 218
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 804
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 737
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 723
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 828
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 375
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 B1 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 638
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 319
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 520
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 881
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 938
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 433
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 B1 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 670
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 604
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 823
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 348
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 434
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 490
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 B1 0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 381
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 933
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 453
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 635
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 196
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 547
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 AS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 591
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 730
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 166
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 511
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 662
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche LK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 B3 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117 407    124 896    133 088    140 875    150 607    161 159    171 422    183 748    197 023    211 283    226 577
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 B3 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116 407    123 832    131 953    139 675    149 324    159 785    169 960    182 182    195 344    209 482    224 647
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 B3 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115 407    122 765    130 819    138 475    148 040    158 412    168 500    180 616    193 664    207 682    222 715
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 B3 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114 406    121 702    129 684    137 274    146 756    157 037    167 040    179 050    191 985    205 881    220 785
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 B3 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113 406    120 638    128 550    136 072    145 473    155 665    165 578    177 484    190 305    204 080    218 854
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 B3 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112 405    119 573    127 416    134 872    144 190    154 291    164 117    175 918    188 627    202 279    216 923
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 B3 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111 403    118 509    126 281    133 671    142 906    152 918    162 656    174 352    186 948    200 478    214 992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 B3 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110 403    117 445    125 148    132 472    141 622    151 544    161 195    172 786    185 269    198 678    213 061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 B3 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109 403    116 379    124 014    131 271    140 339    150 171    159 735    171 220    183 589    196 878    211 130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 B3 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108 402    115 315    122 878    130 069    139 054    148 797    158 273    169 654    181 911    195 077    209 198
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 B2 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107 402    114 251    121 745    128 869    137 771    147 423    156 812    168 088    180 231    193 276    207 267
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 B2 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106 401    113 187    120 611    127 668    136 489    146 050    155 350    166 522    178 552    191 475    205 337
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 B2 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105 400    112 122    119 476    126 468    135 204    144 676    153 890    164 955    176 872    189 674    203 405
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 B2 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104 400    111 058    118 341    125 268    133 921    143 303    152 430    163 389    175 193    187 874    201 474
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 B2 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103 399    109 993    117 208    124 066    132 637    141 930    150 969    161 823    173 515    186 073    199 543
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 B2 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102 398    108 928    116 073    122 866    131 353    140 556    149 507    160 257    171 836    184 272    197 612
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 B2 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 398    107 864    114 939    121 665    130 069    139 183    148 046    158 691    170 156    182 472    195 681
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 B2 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 397    106 800    113 805    120 465    128 787    137 809    146 585    157 125    168 477    180 671    193 750
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 B2 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 396    105 736    112 670    119 264    127 503    136 436    145 125    155 559    166 797    178 871    191 819
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 B2 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98 396    104 671    111 536    118 063    126 219    135 062    143 664    153 994    165 119    177 070    189 887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 B1 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 396    103 606    110 402    116 863    124 936    133 688    142 202    152 428    163 439    175 269    187 956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 B1 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96 395    102 542    109 268    115 662    123 651    132 315    140 741    150 862    161 760    173 468    186 025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 B1 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95 393    101 477    108 134    114 462    122 368    130 941    139 281    149 296    160 081    171 667    184 094
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 B1 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 393    100 413    106 998    113 260    121 085    129 569    137 820    147 730    158 403    169 867    182 163
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 B1 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 392
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 349    105 865    112 059    119 801    128 194    136 359    146 164    156 723    168 066    180 233
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 B1 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 391
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98 285    104 731    110 860    118 518    126 821    134 897    144 598    155 044    166 266    178 302
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 B1 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 392
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 219    103 596    109 659    117 234    125 447    133 436    143 032    153 364    164 465    176 370
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 B1 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 391
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96 155    102 462    108 459    115 950    124 074    131 976    141 465    151 685    162 664    174 440
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 B1 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89 390
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95 091    101 328    107 257    114 667    122 700    130 515    139 899    150 006    160 864    172 509
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 B1 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88 390
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 026    100 193    106 056    113 383    121 327    129 054    138 333    148 327    159 063    170 577
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 B1 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 388
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 962
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 060    104 856    112 100    119 953    127 593    136 767    146 648    157 262    168 646
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 B1 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 387
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 898
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 925    103 656    110 816    118 580    126 131    135 201    144 969    155 461    166 715
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 B1 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 388
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 834
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96 790    102 456    109 533    117 207    124 671    133 635    143 290    153 660    164 784
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 B1 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84 387
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89 768
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95 657    101 254    108 249    115 833    123 210    132 069    141 611    151 859    162 853
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 B1 0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 386
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88 704
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 522    100 053    106 965    114 460    121 749    130 503    139 931    150 059    160 922
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 AS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 385
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 575
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 254
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 652    104 398    111 713    118 826    127 371    136 572    146 458    157 059 Beträge der Lohnklassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.401 Anhang 3: Beträge der Lohnklassen 16 und 17 für Pfarrerinnen und Pfarrer in den Kirchgemeinden und in Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 LK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            169 399
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180 188
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168 026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            178 728
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            166 653
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177 265
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165 279
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 805
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163 906
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            174 345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162 532
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172 883
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            171 422
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            159 785
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            169 960
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158 412
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            157 037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            167 040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            155 665
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165 578
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            154 291
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            164 117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152 918
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162 656
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151 544
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 195
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 171
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            159 735
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            148 797
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158 273
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147 423
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            156 812
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            146 050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            155 350
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144 676
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153 890
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143 303
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152 430
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141 930
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140 556
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            149 507
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139 183
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            148 046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137 809
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            146 585
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136 436
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145 125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135 062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143 664
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133 688
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142 202
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132 315
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140 741
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130 941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139 281
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129 569
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137 820
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128 194
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136 359
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126 821
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134 897
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125 447
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133 436
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124 074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131 976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122 700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130 515
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121 327
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129 054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119 953
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127 593
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118 580
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126 131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117 207
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124 671
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115 833
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114 460
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121 749