Verordnung über die Schutzaufsicht für Erwachsene
                            Verordnung Verordnung über die Schutzaufsicht für Erwachsene über die Schutzaufsicht für Erwachsene vom 7. April 1975 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 313 und 327 bis des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , auf Antrag des Justizdepartementes, beschliesst: I. Organisation und Aufgaben I. Organisation und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            2 Organisation Die im Schweizerischen Strafgesetzbuc h
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 vorgesehene Schutzaufsicht über Erwachsene wird durch die Vollzugs- und Bewährungsdienste ausgeübt. Diese unterstehen dem Justiz- und Sicherheitsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            4 Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste haben im Rahmen der Schutzaufsicht folgende Aufgaben: a. Schutzaufsicht über Erwachsene und junge Erwachsene gemäss Art. 38, 41–44, 47 und 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            StGB; b. Betreuung gemäss den §§ 1–4, 13 und 14 des Gesetzes über die Betreuung Erwachsener vom 10. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            198
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , sofern die Betreuung den Vollzugs- und Bewährungsdiensten übertragen wird; c. Sozialhilfe für die Insassen von Untersuchungsgefängnissen und Vollzugsanstalten; d. Sozialhilfe auf Wunsch der aus Schutzaufsicht und Betreuung Entlassenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In allen Fällen arbeiten die Vollzugs- und Bewährungsdienste mit andern Amtsstellen wie Gefängnisverwaltungen, Vormundschaftsbehörden und der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie mit privaten Institutionen wie dem sozialmedizinischen Dienst und dem Verein für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge zusammen. II. Schutzaufsicht II. Schutzaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Patron
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In Schutzaufsichtsfällen ist für jeden Schützling ein Fürsorger (Patron) zu bezeichnen. Als solcher kann auch ein Mitarbeiter der Vollzugs- und Bewährungsdienste oder der Vormund beziehungsweise Beistand bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Patron ist vom Schutzaufsichtsbeamten über seine Rechte und Pflichten zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Patron hat den Vollzugs- und Bewährungsdiensten periodisch Bericht zu erstatten. Diese können von ihm jederzeit einen Bericht über den Schützling einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Vollzugsgefangene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Schutzaufsichtsbeamte oder der Patron nehmen während des Straf- oder Massnahmevollzugs persönlich Kontakt mit künftigen Schützlingen auf, wenn dieser nicht schon vorher hergestellt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Schutzaufsichtsbeamte hat jederzeit das Recht, einen Gefangenen in der Vollzugsanstalt zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Untersuchungsgefangene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Schutzaufsichtsbeamte betreut Untersuchungs- oder Sicherheitsgefangene auf ihren Wunsch oder auf Antrag des Verwalters während ihres Aufenthaltes im Untersuchungsgefängnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese Betreuung bedarf der Zustimmung der zuständigen Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Schutzaufsichtsbeamte darf sich in keiner Weise in die Strafuntersuchung einmischen. III. Rechte und Pflichten des Schutzaufsichtsbeamten III. Rechte und Pflichten des Schutzaufsichtsbeamten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Schutzaufsichtsbeamte und die Patrons beaufsichtigen ihre Schützlinge unauffällig, damit ihr Fortkommen nicht erschwert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie stehen ihnen mit Rat und Tat bei, namentlich bei der Beschaffung von Unterkunft und Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Schutzaufsichtsbeamte und sein Personal unterstehen bezüglich der ihnen von den Schützlingen anvertrauten Geheimnisse und bezüglich der Wahrnehmungen bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit der Geheimhaltungspflicht gemäss § 52 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Lohnverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Schutzaufsichtsbeamte führt die Lohnverwaltung in folgenden Fällen durch: a. auf Grund von Weisungen, die von der zuständigen Behörde an den Schützling erlassen wurden; b. auf Ersuchen des Schützlings.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Schutzaufsichtsbeamte rechnet alljährlich über den verwalteten Lohn ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Allfällige Überschüsse sind mündelsicher anzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Akteneinsicht Der Schutzaufsichtsbeamte hat im Rahmen seiner Aufgaben das uneingeschränkte Recht, Straf-, Vormundschafts- und andere Akten einzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Zuführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Unter folgenden Voraussetzungen kann der Schutzaufsichtsbeamte einen Schützling zuführen lassen: a. wenn die Schutzaufsicht von einer Behörde übertragen worden ist; b. wenn die Zuführung dem Schützling schriftlich angedroht worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Einweisung in eine Anstalt ist Sache des Justiz- und Sicherheitsdepartementes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Meldepflicht und Antragstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Schutzaufsichtsbeamte hat dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zu melden, wenn sich ein Schützling beharrlich der Schutzaufsicht bzw. der Betreuung entzieht oder in anderer Weise das Vertrauen schwer täuscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Schutzaufsichtsbeamte stellt dem Justiz- und Sicherheitsdepartement in diesem Falle Antrag für zu erlassende Verfügungen. IV. Schlussbestimmung IV. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1975 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 7. April 1975 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Kennel Der Staatsschreiber: Schwegler