Verordnung über die Schutzaufsicht für Erwachsene (333)
Verordnung über die Schutzaufsicht für Erwachsene (333)
Verordnung über die Schutzaufsicht für Erwachsene
Verordnung Verordnung über die Schutzaufsicht für Erwachsene über die Schutzaufsicht für Erwachsene vom 7. April 1975 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 313 und 327 bis des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957
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, auf Antrag des Justizdepartementes, beschliesst: I. Organisation und Aufgaben I. Organisation und Aufgaben
§ 1
2 Organisation Die im Schweizerischen Strafgesetzbuc h
3 vorgesehene Schutzaufsicht über Erwachsene wird durch die Vollzugs- und Bewährungsdienste ausgeübt. Diese unterstehen dem Justiz- und Sicherheitsdepartement.
§ 2
4 Aufgaben
1 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste haben im Rahmen der Schutzaufsicht folgende Aufgaben: a. Schutzaufsicht über Erwachsene und junge Erwachsene gemäss Art. 38, 41–44, 47 und 100
ter
StGB; b. Betreuung gemäss den §§ 1–4, 13 und 14 des Gesetzes über die Betreuung Erwachsener vom 10. März
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5 , sofern die Betreuung den Vollzugs- und Bewährungsdiensten übertragen wird; c. Sozialhilfe für die Insassen von Untersuchungsgefängnissen und Vollzugsanstalten; d. Sozialhilfe auf Wunsch der aus Schutzaufsicht und Betreuung Entlassenen.
2 In allen Fällen arbeiten die Vollzugs- und Bewährungsdienste mit andern Amtsstellen wie Gefängnisverwaltungen, Vormundschaftsbehörden und der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit
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sowie mit privaten Institutionen wie dem sozialmedizinischen Dienst und dem Verein für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge zusammen. II. Schutzaufsicht II. Schutzaufsicht
§ 3
Patron
1 In Schutzaufsichtsfällen ist für jeden Schützling ein Fürsorger (Patron) zu bezeichnen. Als solcher kann auch ein Mitarbeiter der Vollzugs- und Bewährungsdienste oder der Vormund beziehungsweise Beistand bezeichnet werden.
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2 Der Patron ist vom Schutzaufsichtsbeamten über seine Rechte und Pflichten zu orientieren.
3 Der Patron hat den Vollzugs- und Bewährungsdiensten periodisch Bericht zu erstatten. Diese können von ihm jederzeit einen Bericht über den Schützling einholen.
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§ 4
Vollzugsgefangene
1 Der Schutzaufsichtsbeamte oder der Patron nehmen während des Straf- oder Massnahmevollzugs persönlich Kontakt mit künftigen Schützlingen auf, wenn dieser nicht schon vorher hergestellt worden ist.
2 Der Schutzaufsichtsbeamte hat jederzeit das Recht, einen Gefangenen in der Vollzugsanstalt zu besuchen.
§ 5
Untersuchungsgefangene
1 Der Schutzaufsichtsbeamte betreut Untersuchungs- oder Sicherheitsgefangene auf ihren Wunsch oder auf Antrag des Verwalters während ihres Aufenthaltes im Untersuchungsgefängnis.
2 Diese Betreuung bedarf der Zustimmung der zuständigen Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde.
3 Der Schutzaufsichtsbeamte darf sich in keiner Weise in die Strafuntersuchung einmischen. III. Rechte und Pflichten des Schutzaufsichtsbeamten III. Rechte und Pflichten des Schutzaufsichtsbeamten
§ 6
Grundsatz
1 Der Schutzaufsichtsbeamte und die Patrons beaufsichtigen ihre Schützlinge unauffällig, damit ihr Fortkommen nicht erschwert wird.
2 Sie stehen ihnen mit Rat und Tat bei, namentlich bei der Beschaffung von Unterkunft und Arbeit.
3 Der Schutzaufsichtsbeamte und sein Personal unterstehen bezüglich der ihnen von den Schützlingen anvertrauten Geheimnisse und bezüglich der Wahrnehmungen bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit der Geheimhaltungspflicht gemäss § 52 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001
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§ 7
Lohnverwaltung
1 Der Schutzaufsichtsbeamte führt die Lohnverwaltung in folgenden Fällen durch: a. auf Grund von Weisungen, die von der zuständigen Behörde an den Schützling erlassen wurden; b. auf Ersuchen des Schützlings.
2 Der Schutzaufsichtsbeamte rechnet alljährlich über den verwalteten Lohn ab.
3 Allfällige Überschüsse sind mündelsicher anzulegen.
§ 8
Akteneinsicht Der Schutzaufsichtsbeamte hat im Rahmen seiner Aufgaben das uneingeschränkte Recht, Straf-, Vormundschafts- und andere Akten einzusehen.
§ 9
Zuführung
1 Unter folgenden Voraussetzungen kann der Schutzaufsichtsbeamte einen Schützling zuführen lassen: a. wenn die Schutzaufsicht von einer Behörde übertragen worden ist; b. wenn die Zuführung dem Schützling schriftlich angedroht worden ist.
2 Die Einweisung in eine Anstalt ist Sache des Justiz- und Sicherheitsdepartementes
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§ 10
Meldepflicht und Antragstellung
1 Der Schutzaufsichtsbeamte hat dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zu melden, wenn sich ein Schützling beharrlich der Schutzaufsicht bzw. der Betreuung entzieht oder in anderer Weise das Vertrauen schwer täuscht.
2 Der Schutzaufsichtsbeamte stellt dem Justiz- und Sicherheitsdepartement in diesem Falle Antrag für zu erlassende Verfügungen. IV. Schlussbestimmung IV. Schlussbestimmung
§ 11
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1975 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 7. April 1975 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Kennel Der Staatsschreiber: Schwegler