Vollzugsverordnung zum Personalgesetz
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 (vom 19. Mai 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die Verordnung gilt auch für die Lehrverhältn isse des Kan tons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 gemäss der Bundesgesetzge bung über die Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 sowie für die Lehrverhältn isse der Berufe der Gesundheitspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es werden bezeichnet a. als Amt: Ämter, Abteilungen und Betriebe, die einer Direktion des  Regierungsrates  oder  der  Staatskanzlei  unmittelbar  unter stellt sind, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 als Gerichte: die dem Obergericht angegliederten Gerichte, die Bezirksgerichte, das Baurekursger icht und das Steuerrekursgericht, c. als Betriebsangestellte: Angestel lte des medizinisch-technischen, handwerklichen, land- und forstwi rtschaftlichen, Ökonomie-, Auf seher- und Hausdienstbereiches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschreibungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte oder mit deren Ermächtigung die Ämter, Gerichte und Notariate erlassen für die Stellen in ihrem Bereich Stellenbeschreibunge n. Diese dienen der Umschreibung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Stellen und bilden die Grundlag e für die Einreihung sowie für die Mitarbeiterbeurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Stellenbeschreibungen werden regelmässig sowie bei einer Än derung des Aufgabengebietes überprüf t. Das Personalamt erlässt Richt linien über den Inhalt und die Gestaltung der Stellenbeschreibungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Obergericht  und  das  Verwaltu ngsgericht  erlassen  für  ihre Bereiche entsprec hende Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 II. Arbeitsverhältnis A. Stellenplan Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der Stellenplan wird in der Regel pro Amt festgesetzt. Er enthält: a.   die Anzahl der Stellen und deren prozentu aler Umfang, b.   die Zuordnung jeder Stelle zu einer Richtposition und Lohnklasse gemäss dem Ei nreihungsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Stellenplan  kann  weitere  In formationen,  insbesondere  die Richtposition präzisierende F unktionsbezeichnungen, enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Stellenpläne werden regelmässig überprüft. b. Festsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Direktionen sind zuständi g zur Festsetzung der Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pläne, soweit sich der Regierungsrat dies nicht selber vorbehält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Direktionen  können  ihre  Äm ter  ermächtigen, den  Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - plan ganz oder teilweise selbststä ndig festzusetzen oder innerhalb des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - selben Stellen zu verschieben, um zuwandeln oder die organisatorische Gliederung zu ändern. c. Gesamt punktezahl der Stellen, weitere Vorgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Der Regierungsrat oder die Direktion können eine Gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punktezahl  für  die  Stellen  vorgeb en,  die  ohne  ihre  Genehmigung  im Durchschnitt über ein Jahr nicht übe rschritten werden darf. Die Gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punktezahl kann auch nu r für einzelne Bereiche festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gesamtpunktezahl  entspricht der  Summe  der  Punkte  pro Stelle. Die Punktezahl pro ganze St elle entspricht deren Einreihungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - klasse, bei Klassenrahmen deren oberster Lohnklasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Verschiebung von St ellen zwischen Ämtern derselben Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion bedarf deren Zust immung. Die Direktione n können neue Stellen schaffen, sofern daraus kein finanzieller Mehraufwand entsteht. Bewirkt die Schaffung neuer Stellen eine fi nanzielle Mehrbela stung, bedarf es dazu der Genehmigung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Regierungsrat oder die Di rektion können weitere Vorgaben und Auflagen für Stellenpläne festsetzen. d. Bearbeitung der Stellenpläne
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Direktionen gewährleiste n gegenüber der Finanzdirek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion den Überblick über die Stel lenpläne und deren Auslastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktionen bearbeiten die St ellenpläne mittels des zentralen Personalmanagement-  und  Lohnadmini strationssystems  oder  mittels dezentralen Pers onalmanagementsystemen. Si e können diese Aufgabe an ihre Ämter delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Personalamt erlässt Weisunge n zur Gestaltung und Bearbei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung der Stellenpläne. a. Grundsatz, Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Einreihung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Stellen  bis  Lohnklasse  23  we rden  von  der  zur  Festsetzung des Stellenplans zuständi gen Instanz eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Einreihung ist gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8–10 Personalverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 zu begrün den und mit den zu ihrer Überprüf ung notwendigen Unterlagen, ins besondere der Stellenb eschreibung, zu dokumen tieren. Das Personal amt berät und unterstützt di e zuständigen Instanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einreihungen ab Lohnklasse 17 und solche, die durch den Ein reihungsplan  und  die  Rich tpositionsumschreibungen  nicht  eindeutig bestimmt sind, sowie Klassenrah men und Zweifelsfälle sind dem Per sonalamt vorgängig zur Begutachtung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f. Aufsicht über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Stellenpläne
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Direktion regelt die Aufsic ht über die Stellenpläne. Sie erstattet  der  Finanzdi rektion  zuhanden  des Regierungsrates  regel mässig Bericht über die Stelle npläne und dere n Auslastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Personalamt wertet die Beri chte zuhanden des Regierungs rates aus. Es überwacht die Einr eihungsordnung und Entwicklung der Personalbestände  durch  Auswertung en  des  zentrale n  Personalinfor mationssystems und re gelmässige Einsichtnahme in die Stellenpläne in Zusammenarbeit mit den Direktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Personalamt führt Kontrolle über Vorgaben und Änderungen, die  der  Regierungsrat  festsetzt  ode r  genehmigt,  sowie  über  die  Ver schiebung von Stellen zwischen Direktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            plan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Der  Regierungsrat  legt  einen  Soz ialstellenplan  fest,  um  die Weiterbeschäftigung  oder  Wiederei ngliederung  von  Angestellten  zu erleichtern und die Beschäftigung und Eingliederun g von Behinderten zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die obersten kantonale n Gerichte regeln die Zuständigkei ten zur Festsetzung, Änderung und Bearbeitung der Stellenpläne, zur Einreihung  der  Stellen  sowie  die  Au fsicht  über  die  Stellenpläne  der Rechtspflege. B. Begründung und Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zuständig  für  die  öffentliche  Ausschreibung  ist  die  An stellungsbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausschreibung erfo lgt in weiblicher und in männlicher oder in geschlechtsneutraler Form. Sie enthält gegebenenfalls Hinweise auf die  Eignung  der  Stelle  für  Teilze itbeschäftigung  und  für  den  beruf lichen Wiedereinstieg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Ausschreibung kann in sbesondere unterbleiben a.   wenn die Stelle durch Beförderung oder Versetzung innerhalb der Verwaltung oder der Rechtspfle ge oder auf dem Wege der Beru
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung besetzt wird, b.   in Bereichen, in denen die öffentliche Ausschreibung aufgrund der erfahrungsgemäss grossen Fluktuation oder des fehlenden Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - marktes einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten würde. Bewerbungs verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bewerbungsunterlagen könne n physisch oder über kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonale Rekrutierungsplattfo rmen verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Referenzen,  Leumundsberichte,  Sicherheitsüberprüfungen  und andere Eignungsabklärungen werden nur mit Einwilligung der Bewer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - benden eingeholt oder durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nach  Abschluss  des  Bewerbungsv erfahrens  werden  die  Bewer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bungsunterlagen zurück gegeben oder vernichtet. Erfolgt eine Anstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung, werden die Bewerbungsunterlage n ins Personaldossier übertragen. Erfolgt keine Anstellung, können di e Unterlagen mit Zustimmung der betroffenen Person länger aufbewahrt werden. Anstellungs behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Direktionen sind zuständig für: a. die Anstellung und Festsetzung des Lohnes, b. die Änderung des Beschäftigungsgrades, c. die Versetzung, d. die Gewährung von Zulagen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25, 26 Abs. 1 und 3 und 27 Personalverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 die Individuelle Lohnerh öhung und die Rückstufung, f. die Entlassung aus dem Arbeitsv erhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat ist zuständig fü r die Anstellung und Entlassung, die  Festsetzung  des  Lohnes  und  die Versetzung  der Angestellten  ab Lohnklasse 24, die einem Mitglied de s Regierungsrates oder der Staats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schreiberin bzw. dem Staatsschreiber direkt unterstellt sind. Die Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion ist zuständig für Änderungen de s Beschäftigungsgrades, Individuelle Lohnerhöhungen,  Rückstufungen  u nd  die  Gewährung  von  Zulagen. Für die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber kommen die Befug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisse der Direktion der Präsidenti n oder dem Präsidenten des Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsrates zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Anstellung  und  Entlass ung,  die  Festsetzung  des  Lohnes und die Versetzung von Chefärzti nnen und Chefärzten ist die Gesund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heitsdirektion zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Direktionen können ihre Zust ändigkeiten gemäss Abs. 1 und 3 ganz oder teilweise an ihre Äm ter und Betriebe delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für die Gewährung von Zulagen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Abs. 1 und 27 Perso nalverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ist das Einvernehmen mit de m Personalamt erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anstellung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beginn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Finanzdirektion und die obersten kantonalen Gerichte regeln  die  Einzelheiten  der  Anstel lungsverfügung  na ch  übereinstim menden Grundsätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Arbeitsverhältnis beginnt am Tage des Eintrittes gemäss An stellungsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fiktives
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eintrittsdatum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Zur  Berechnung  der  Dienstjahr e  wird  für  alle  Angestell ten ungeachtet der Zahl der Anstell ungen ein fiktives Eintrittsdatum festgesetzt.  Dieses  entspricht  de m  Zeitpunkt  des  Beginns  der  ersten, für die Berechnung der Dienstjahre zu berücksichtigenden Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das fiktive Eintrittsdatum wird bei  einem  Wiedereintritt  in  den Dienst  des  Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 angepasst,  ebenso  bei  einmaligen  oder  mehr fachen  unbezahlten  Urlauben,  dere n  Dauer  insgesamt  sechs  Monate oder 132 Arbeitstage übersteigen, wobei nur die dies e Dauer überstei gende Zeit zu berücksichtigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  fiktive  Eintrittsdatum  wird  durch  die  Anstellungsbehörde festgelegt und angepasst. Für Ange stellte mit gleichzeitig mehreren Arbeitsverhältnissen ist diejenige Behörde zustä ndig, bei der die erste Anstellung erfolgt ist. C. Beendigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kündigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            frist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freistellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die  Dauer  der Kündigungsfrist  richtet  sich  nach  dem  im Zeitpunkt der Kündigung laufenden Dienstjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  zur  Kündigung  zuständige Instanz  kann  Angestellte  in  be gründeten Fällen während der Kündi gungsfrist ohne Einfluss auf die Lohnfortzahlung freistellen. Vorbeh alten bleibt die Anrechnung eines anderweitig erziel ten Verdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Freistellung ist sc hriftlich zu verfügen oder zu vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zureichender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grund bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ein sachlich zureichender Grund besteht namentlich, wenn a. mangelhafte Leist ungen oder unbefriedige ndes Verhalten vorlie gen, b. die  Stelle  aus  organisatorisc hen  oder  wirtschaftlichen  Gründen aufgehoben wird und eine andere, zumutbare Stelle nicht angebo ten werden kann oder abgelehnt wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 die oder der Angestellte aus gesundheitlichen Gründen während langer  Zeit  wiederholt  oder  daue rnd  an  der  Erfüllung  der  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben verhindert ist. Die Lohnfortzahlung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 Abs. 2 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sowie §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108 Abs. 1 darf durch die Kündigung grundsätzlich nicht verkürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kein sachlich zureichender Grund li egt insbesondere vor, wenn die Kündigung  ausschliessli ch  als  Folge  einer  Ne ubesetzung  der  Anstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungs- oder Aufsichtsbehörde erfolgt. Restruk turierung, Stellenabbau, unverschuldete Entlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für Restrukturierungen und Stellenabbau gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Abs. 1 lit. b gelten die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 b–17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  unverschuldeten  Entlassungen  in  Einzelfällen  gelten  die
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            16 b und 16 e–17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bezieht eine Institution Staatsbei träge, gelten die Kosten für einen Sozialplan, der in Üb ereinstimmung mi t den vorliege nden Regelungen ergeht, als ordentli che Personalkosten. b. Vermeiden von Entlassungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Beschliesst  der  Kanton  ei ne  Restrukturierung  oder einen  Stellenabbau,  prüft  er  alle Massnahmen  zur  Vermeidung  von Kündigungen, insbesondere die Verm ittlung von Arbeitsstellen, Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzungen, Pensenreduktionen ode r besondere Arbeitszeitmodelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Angestellte, die von einer Rest rukturierung oder einem Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abbau betroffen sind, haben bei der Neubesetzung anderer kantonaler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Stellen Vorrang, sofern sie mindestens gleich qualifiziert sind wie ex
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terne Bewerberinnen oder Bewerber. Die Di rektionen und die obers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten kantonalen Gerichte info rmieren über freie Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 c. Information
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Beschliesst der Kanton eine Restrukturierung oder einen Stellenabbau, informiert er die betroffenen Angestellten frühzeitig darüber und über die geplanten Ma ssnahmen zu ihren Gunsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beabsichtigt er Entlassungen, info rmiert er in der Regel gleichzei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tig die betroffenen Angestellten und weist sie auf da s Beratungsange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bot nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 e Abs. 1 hin. Machen die Angestellten davon Gebrauch, beachtet  der  Kanton  in  der  Regel eine  Frist  von  ne un  Monaten  zwi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen  der  Mitteilung  de r  Entlassung  und  dem  E nde  der  Anstellung, sofern dies die dienstlichen Verhältnisse gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist ein Sozialplan erforderlich, informiert er in der Regel gleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeitig die Sozialpartner. d. Sozialplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Führt eine Restrukturierung oder ein Stellenabbau bei mindestens  fünf  Angestellten  zu r  Kündigung  oder  zu  einer  Weiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beschäftigung unter schlechteren Be dingungen, erarbeitet die Direktion oder  das  oberste  kant onale  Gericht  einen  So zialplan.  Die  Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verbände werden beigezogen. Das Personalamt leiste t Unterstützung. a. Geltungs- bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beabsichtigt  der  Kanton  eine  Massenentlassung  im  Sinne  von Art. 335 d  OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 ,  darf  er  Kündigungen  erst aussprechen,  nachdem  die Sozialpartner Gelegenheit hatten, Vorschläge im Sinne von Art. 335 f Abs. 2 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 zu unterbreiten. Für die St ellungnahme der Sozialpartner gilt in der Regel eine Frist von 20 Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. Begleit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton stellt ein Berat ungsangebot zur Verfügung, um Angestellten, die von einer Re strukturierung oder einem Stellen abbau betroffen sind, baldmöglichst eine neue Stelle zu vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für weiter gehende Unterstützungsmassnahmen wie Aus- oder Weiterbildungen, Hilfelei stungen für fremdsprac hige Angestellte oder psychologische Beratungen kann der Kanton Beiträge bis zu höchstens vier Monatslöhnen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Soweit  die  Kosten  für  Massnahmen  nach  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  über  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5000 liegen, werden sie zur Hälfte vo n der Abfindung abgezogen. In Härte fällen kann von dieser Rege lung abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f. Härtefälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Geraten  Mitarbeitende  durch  eine  Entlassung  in  eine Notlage, die durch die Leistungen gemäss de n übrigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht genügend aufgefangen wird, kann die Direk tion  im  Einvernehmen  mit  dem  Pe rsonalamt  besonde re  Regelungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g. Höhe der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfindung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Abfindung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 des Pers onalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 der Personalverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 wird in Monatslöhnen berechnet. Als Monats lohn gilt ein Zwölftel des zuletzt be zahlten Jahres-Bruttolohnes zuzüg lich ständiger Zulage n mit Lohncharakter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Abfindung wird innerhalb des folgenden Rahmens festge setzt: Dienstjahre:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5–14             15–24 ab             25 Alter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35–50                  1–6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3–8 ab 51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3–8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4–9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Innerhalb des Rahmens werden die persönlichen Ve rhältnisse, die Arbeitsmarktchancen und die Umstände des Stellenverlusts berücksich tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h. Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kürzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Abfindung wird festgesetzt durch: a.   den Regierungsrat für das von ihm angestellte Personal, b.   die obersten kantonalen Gerichte für das Personal der Gerichte, c.   die vorgesetzte Direktion im Einvernehmen mi t dem Personalamt für das übrige Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Abfindung wird als Einmalzahlung ausgerichtet und bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt. Anstelle der Einmal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zahlung kann vor Beendigung des Anst ellungsverhältnisses dessen Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - längerung vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird einer oder einem Angestellten durch die bisherige Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geberin bzw. den bisherigen Arbeit geber eine zumutbare neue Anstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung  angeboten  oder  vermittelt, so  wird  die  Abfindung  unabhängig vom  bisherigen  und  neuen  Beschäfti gungsgrad  um  das  während  der Abfindungsdauer erzielte Erwerbseinkommen gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird keine oder keine zumutbare neue Anstellung angeboten oder vermittelt, wird die Abfindung um die Hälfte des während der Abfin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsdauer erzielten Er werbseinkommens gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Unterlässt die oder der Angestellte die Information der verfügen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Stelle, so erkundigt sich dies e nach Ablauf der Abfindungsdauer nach dem erzielten Einkommen und verfügt die Rückforderung. Kündigung im Zusammen hang mit der Leistung oder dem Verhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auf das Ansetzen einer Frist zur Verbesserung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 kann insbesondere verzichtet werden, wenn fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steht, dass die betroffene Person während der Frist a.   auch mit angemessenen Förderungsmassnahmen nicht in der Lage sein wird, ihre Leistung oder ihr Verhalten genügend zu verbessern, oder b.   nicht gewillt ist, ih re Leistung oder ihr Verhalten zu ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fällt die Leistung oder das Verhal ten innerhalb eines Jahres seit Ablauf der Frist zur Verbesserung erneut mangelhaft bzw. unbefrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digend aus, kann ohne Ansetzen ei ner neuen Frist zur Verbesserung gekündigt werden. Entlassung invaliditäts halber
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Entlassung invaliditätshalber erfolgt in der Regel auf das  Ende  des  dritten  de r Invaliderklärung folg enden Monats. Ist der Invaliderklärung  eine  Dienstausset zung  von  mehr  al s  drei  Monaten vorausgegangen, erfolgt die Auflös ung auf das Ende des der Invalid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erklärung folgenden Monats. Die Au flösung ist mindestens einen vol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len Monat im Voraus zu verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Dauer der Lohnfor tzahlung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 Abs. 2 und 3 sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108 Abs. 1 darf grundsätzlich nicht verkürzt werden.
                            3 Bei jeder Entlassung invaliditätsh alber ist eine Neuanstellung im Rahmen des Sozialstellenplans zu prüfen. Altersrücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Die Angestellten können den Altersrücktritt in höchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens  zwei  Schritten  vollziehen,  wenn es  die  dienstlichen  Verhältnisse zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 D. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostenersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Werden Angestellte im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit auf dem Rechtsweg bela ngt oder erweist sich zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung des Rechtsweges als notwendig, so übernimmt der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 mindestens die Kosten des erst instanzlichen  Rechtsschutzes.  Die betroffene  Person  informiert  die Direktion so rasch als möglich. Ausgenommen sind Auseinandersetzun gen um geringfügige Übertretungen, die für Angestellte keine nachtei ligen dienstlichen Folgen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  Auseinandersetzungen,  bei  denen  der  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Gegenpartei ist, bezahlt er angemessenen Ersatz der den Angestellten erwachsen den Kosten, wenn diesen keine schu ldhafte Pflichtverletzung nachge wiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ergibt das Verfahren, dass die oder der Angestellte die Amts pflichten vorsätzlich oder grobfahrläss ig verletzt hat, kann sie oder er zur Rückerstattung der Kosten verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Diese Bestimmungen sind auch na ch der Beendigung des Arbeits verhältnisses anwendbar. E. Datenschutz und Datenbearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personaldossier
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für alle Angestellten wird ein Personaldossier geführt. Dieses kann elektronisch geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktionen oder die dazu ermächtigten Ämter und das zustän dige oberste kantonale Gericht be zeichnen die zur F ührung der Perso naldossiers zuständigen Stellen und regeln den Zugriff. Niemand darf sein eigenes Person aldossier führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Personaldossier kann  in  ein  Haupt-  und  in  Neben dossiers unterteilt werden. Ne bendossiers können in sbesondere ange legt  werden  für  den  Lohn,  Versic herungen,  ärztliche  Zeugnisse  und Gutachten sowie für bestimmte Er eignisse. Nebendossiers können auch für Daten mehrerer Personen angelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Personaldossier enthält insbesondere a.   Daten zur Person und über persönliche Verhältnisse, b.   Daten aus dem Be werbungsverfahren, c.   Verfügungen sowie die da zugehörenden Unterlagen, d.   Unterlagen zu Lohn und Versicherungen, e.   Mitarbeiterbeurteilungen, f.    Unterlagen zu Nebenbeschäftig ungen und öffentlichen Ämtern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Führung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 g.   Unterlagen über Ferien, Urlaub und andere Dienstaussetzungen, h.   Unterlagen über Aus- und Weiter bildung sowie Ka rriereplanung, i. ärztliche Zeugnisse, Gutachten und für das Arbeitsverhältnis not
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendige Unterlagen zu Case Management, j. Unterlagen über besondere Ereignisse und Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausserhalb des Personaldossier s dürfen lediglic h Personalunter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen bearbeitet werden, die aussch liesslich zum eigenen Gebrauch, als persönliche Arbeitshilfe oder Gedäch tnisstütze bestimmt sind. Diese Personalunterlagen dürfen anderen Stellen nicht bekannt gegeben wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Sie werden vernichtet, wenn a.   sie ins Personaldossier übergeführt werden, b.   sie ihren Zweck erfüllt oder ih re Aktualität verloren haben, c.   die oder der Angestellte die Stelle wechselt, d.   seit der Erstellung zw ei Jahre vergangen sind. c. Auf bewahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            42 Das Personaldossier wird durch organi satorische und tech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nische Massnahmen vor dem Zugriff, der Eins ichtnahme und vor Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - änderungen durch unbefug te Personen geschützt. d. Überprüfung und Aussonderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Personaldossiers werden währ end der Anstellung perio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - disch überprüft. Personendaten, die weder für die Aufgabe der betref
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fenden  Dienststelle  noch  für die  Begründung,  Durchführung  oder Beendigung des Arbeitsv erhältnisses oder für di e Erstellung eines Ar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beitszeugnisses  notwendig  sind,  werd en  im  Hinblick  auf  eine  spätere Archivierung ausgesondert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Beendigung  des  Ar beitsverhältnisses werden  aus  dem  Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonaldossier  alle  Unterlagen  au sgesondert,  die  nicht  mehr  aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten, für die Erteilung von Referenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - auskünften oder im Zusammenhang mit Ansprüchen aus dem Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verhältnis notwendig sind. e. Archivierung und Anbietepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ausgesonderte Unterlagen we rden während des Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verhältnisses verschlossen aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Personaldossiers und ausgesonderte Unterlagen werden nach Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - endigung des Arbeitsver hältnisses während ze hn Jahren nach Ablauf des Austrittsjahres verschlossen aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sowohl Personaldossiers als auch ausgesonderte Unterlagen wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den dem Staatsarchiv gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 des Archivgesetzes vom 24. Septem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ber 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 angeboten. Unterlagen, die das Staatsarchiv nicht übernimmt, werden vernichtet. f. Interner Stellenwechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei einem Stellenwechsel in eine andere Verwaltungsein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit wird das Personaldos sier nicht übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die neue Verwaltu ngseinheit notwendige Informationen wer den weitergegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einsichtsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der zuständige Personaldiens t gewährt Mitarbeitenden auf Gesuch Einsicht in ihr Personaldossier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Einsichtsrecht  kann  einges chränkt  werden,  wenn  überwie gende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zentrales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            management-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            administrations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            system
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Personalm anagement- und Lohnadm inistrationssys tem  dient  der  Lohnverarbeitung, der  einheitlichen  Anwendung  des Personalrechts,  dem  Personalcontr olling,  der  Perso nalführung,  der Erstellung der Personal- und Lohns tatistik und des Geschäftsberichts sowie dem Verkehr mit den Sozi alversicherungen und der Vorsorge einrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Personalmanagement- und Lohna dministrationssystem dürfen insbesondere folgende Person endaten bearbeitet werden: a.   Name, Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum und Zivilstand, b.   Staatsangehörigkeit, Bürgerort und Niederlassungss tatus ausländi scher Staatsangehöriger, c.   Geburtsdatum  der  Ehegattin,  de s  Ehegatten,  der  eingetragenen Partnerin oder des ei ngetragenen Partners, d.   die notwendigen Daten zum Verk ehr mit den Sozi alversicherungs trägern und zur Erhebung der Quellensteuer, e.   Hinweis auf andere Arbeitsverhältnisse, f.    für  den  Bezug  von  Familienzul agen:  Name,  Geburtsdatum  und gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Kindes, der oder dem die Familienzulag e ausgerichtet wird, g.   Stellenbeschreibung, h.   Stellenplan, i. Ausbildung und berufliche Laufbahn, j. Personalentwicklung und -förder ung, insbesondere Aus- und Wei terbildung, k.   Absenzen und Urlaube, l. Bezüge der Angestellten, wi e Dienstkleider oder Schlüssel, m.  Bewilligungen, insbesondere fü r Nebenbeschäftigungen und öffent liche Ämter, n.   Mitarbeiterbeurteilung, o.   weitere im Rahmen des Persona lcontrollings notw endige Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zusätzlich werden die Daten zum Arbeitsverhältnis und zur Stelle bearbeitet, soweit dies für die Zweckbestimmung gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 not
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendig  ist,  insbesondere  Daten  üb er  Eintritt  und  Anstellungsdauer, Einreihung  und  Lohn,  Beschäftig ungsgrad,  Zulagen  und  Zahlungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - modalitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Direktionen und die obersten ka ntonalen Gerichte sowie die Ämter,  Gerichte  und  Notariate  ha ben  nur  Zugriff  auf  die  Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - daten  ihres  Personals.  Die  Direkti onen  und  die  obersten  kantonalen Gerichte regeln die Zugriffsrechte im Einzelnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das Personalmanagement- und L ohnadministrati onssystem wird vor  dem  Zugriff,  der  Einsichtnahme  und  vor  Veränderungen  durch unbefugte Personen geschützt. Ände rungen werden protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Das  Personalamt  setzt  die  Anfo rderungen  an  die  Schnittstellen zum zentralen Persona lmanagement- und Lohnadministrationssystem fest. Dezentrale Personal management systeme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat setzt di e Anforderungen an dezent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rale Personalmanagementsysteme fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In dezentralen Personalmanage mentsystemen können bearbeitet werden: a.   Daten  aus  dem  Personalmanage ment-  und  Lohnadministrations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - system, b.   weitere für die Personalführung notwendige Daten, insbesondere für die Zeit- und Le istungserfassung. Meldepflichten der Angestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Angestellten melden Ä nderungen der Daten gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28. Die Direktionen und die obers
                            ten kantonalen Gerichte können zusätzliche  Daten  festlegen,  dere n  Änderungen  durch  die  Angestell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten gemeldet werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die vorgesetzte Stelle leitet di e Meldungen den zur Führung der Personaldossiers und zur Bearbeit ung der Personalmanagementsysteme zuständigen Stellen weiter. Benützung technischer Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Bei der Benützung technische r Einrichtungen, namentlich Telefonanlagen und IT-Systemen, dürfen die für den dienstlichen Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - brauch notwendigen Daten aufgezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Daten  über  die  private  Benützung dieser  Einrichtungen  dürfen nur zur Gebührenverrechnung erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine Aufzeichnung oder Auswertung der Daten zur Überwachung und  Kontrolle  der  Angestellten  is t  durch  organisatorische  und  tech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nische Massnahmen zu unterbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei  begründetem  Verdacht  auf missbräuchliche  private  Benüt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zungen können Kontrollen durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 III. Lohn A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Funktions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereiche,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtpositions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            umschreibungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Die Funktionen werden in fo lgende Bereiche gegliedert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1:   Administrative Funktionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2:   Technische und handw erkliche Funktionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3:   Funktionen der Justiz (ohne Rechtspflege) und der Polizei,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4:   Medizinische,  erzieh erische  und  soziale  Funktionen  sowie  Funk tionen der Forschung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5:   Land-, forst- sowie hauswirtscha ftliche Funktionen und Funktionen des Hausdienstes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6:   Funktionen der Rechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Personalamt ordnet die Funkt ionen den Funktionsbereichen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat umschreibt di e Richtpositionen für die Funk tionsbereiche 1 bis 5, die obersten kantonalen Gerichte umschreiben übereinstimmend diejenigen für den Funktionsbereich 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klassenrahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Die  zur  Festsetzung  des  Stellenplans  zuständige  Instanz kann ausnahmsweise im St ellenplan für eine Stelle einen Rahmen von höchstens  drei  Einreihungsklassen in  höchstens  zwei verschiedenen Richtpositionen festlegen . Dies gilt namentlich a.   in Ausbildungsverhältnissen, b.   für Stellen mit rasch änderndem Arbeitswert, insbesondere Stabs stellen, zur Vermeidung von Stel lenplanänderungen in kurzen Ab ständen, c.   in  Bereichen  mit  erfahrungsgem äss  häufigem  Personalwechsel  in den Klassen 1 bis 8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In den Fällen nach Abs. 1 best immt die zur Festsetzung der Stel lenpläne zuständige Instanz nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Personalverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 die jewei lige Einreihungsklasse. Deren Neufestsetzung setzt eine entsprechende Änderung des Arbe itswertes voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschäftigte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Teilzeitbeschäftigte Angestellte, deren Funktion im Einrei hungsplan aufgeführt ist, werden entsprechend ihrem Beschäftigungs grad entlöhnt. Dies gilt sinngemäs s für Inhaberinne n und Inhaber ver schiedener Teilfunktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Massgebende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohnklasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Wo diese Verordnung auf Lohnkl assen abstellt, ist die per sönliche Lohnklasse der Angestellte n massgebend, soweit nichts ande res bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Anfangslohn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Anfangseinreihungen in eine r Leistungsklasse müssen be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gründet  und  von  der  vorgesetzten  Direktion  oder  vom  zuständigen obersten kantonalen Geri cht genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat und die oberste n kantonalen Gerichte können nach übereinstimmenden Grundsätzen Richtlinien zur Festlegung des Anfangslohnes erlassen. Termine für Individuelle Lohnerhöhun gen, Rück stufungen und Zulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ordentlicher  Termin  fü r  Individuelle  Lohnerhöhungen ist der 1. April.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Individuelle Lohnerhöhungen al s Anerkennung für den Erwerb eines besonderen Fachau sweises oder den Abschl uss einer beruflichen Weiterbildung, an der ein hohes dien stliches Interesse besteht, können ausnahmsweise auch ausserhalb de s ordentlichen Te rmins auf Beginn eines Monats vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Rückstufungen im Sinne der Personalverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sind unter Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rücksichtigung der Kündigungsfrist jederzeit zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zulagen für besondere Dienstleis tungen, Funktionszulagen, Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - malzulagen und Anreize gemä ss der Personalverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sind nicht an den Termin für Indivi duelle Lohnerhöhungen gebunden. Ergänzende Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliess t mit dem Budget den pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zentualen  Anteil  der  Lohnsumme für  Individuelle  Lohnerhöhungen und Einmalzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei der Individuellen Lohnerhöhung in die erste oder zweite Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsklasse  wird  der  neue  Lohn  um zwei  bis  fünf  Lohnstufen  der neuen Klasse oberhalb de s Betrages des bisherigen Lohnes festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Verfahren zur Festsetzung des neuen Lohnes gemäss Abs. 2 gilt auch, wenn eine Stel le neu eingereiht wird. Interne Verpflegung, Dienst- und Mietwohnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Der Regierungsrat re gelt die Lohnabzüge für interne Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Abzüge für Dienstwohnungen sowie die Mietzi nse für Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalmietwohnungen werden von den Direktionen aufgrund von Richt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - linien der Finanzdirektion festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mit der Auflösung des Arbeitsver hältnisses haben die Angestell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten die Dienstwohnung zu verlassen; die vorgeset zte Direktion ist bei der  Suche  nach  einer  angemessen en  Ersatzwohnung  behilflich.  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behalten bleiben angemessene Überga ngslösungen bei Invalidität, Tod oder andern besondern Umständen. Lohnauszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Der Monatslohn wird in der Regel am 25. Tag des Kalender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - monats ausbezahlt. a. Zeitpunkt, Vorschüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorschüsse dürfen nur für den lauf enden Monat und im Falle einer Notlage der oder des Angestellten ausbezahlt werden. Der Vorschuss muss vom Amt, Gericht oder Notari at schriftlich bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Ein- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Austritts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Bei Eintritt oder Austritt oder bei Änderung des Arbeits verhältnisses im Verlaufe eines Monats wi rd der Lohn nach den zum Lohn berechtigenden Ta gen einschliesslich der Sonntage berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Eintritt zu Beginn einer Woche wird der Lohn vom ersten Montag  an,  bei  Austritt  auf  das  En de  einer  Woche  bis  und  mit  dem letzten Sonntag ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Eintritt am ersten Arbeitstag eines Monats wird der Lohn vom ersten Kalendertag dieses Monats an, bei Austritt am letzten Arbeits tag  eines  Monats  bis  zum  letzten  Kalendertag  dieses  Monats  ausge richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstkleider,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            militärische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Uniform
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            20 Soweit  besondere  Dienstklei der  notwendig  sind,  werden sie unentgeltlich zur Ve rfügung gestellt. Die Di rektionen, die obersten kantonalen  Gerichte  oder  die  v on  ihnen  ermächtigten  Amtsstellen regeln deren Art, Zute ilung und Verwendungszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Von Angestell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ten gestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diensträume
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            Die Finanzdirektion setzt im Rahmen ortsüblicher Mietzinse die  Entschädigung  für  Räume  fest,  die  Angestellte  zur  dienstlichen Verwendung zur Verfügung stellen. B. Anerkennung besonderer Leis tungen, Dienstaltersgeschenk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einmalzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anreize
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine  Einmalzulage  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Abs.  3  der  Personal verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 kann als Auszeichnung an ei nzelne Personen oder Grup pen ausgerichtet werden. Sie betr ägt mindestens Fr. 500 und höchstens Fr. 8000 pro Person und Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Voraussetzungen  für  die  Ausrich tung  einer  Einmalzulage  sind qualitative oder quantitative Leistungen, welche die Erwartungen nach der  entsprechenden  Stellenbeschre ibung  übersteigen,  wie  eine  sehr gute Leistung auf eine m Gebiet oder Teilgebiet des Aufgabenbereichs, eine besonders erfolgreiche Probl emlösung oder Auftragserledigung, eine  besonders  erfolgre iche  Projektarbeit  oder Teamarbeit  oder  ein Engagement, das zu einer Verbesserung der Zusammenarbeit oder des Arbeitsklimas  führt.  Eine  Mitarbei terbeurteilung  ist  nicht  erforder lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anstelle  einer  Einmalzulage  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Abs.  3  der  Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 kann  bezahlter  Urlaub  bis zu  zehn  Tagen  gewährt  oder ein Naturalgeschenk bis zu einem Wert von Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 ausgerichtet werden. Urlaub ist zu gewähren, sofern die oder der Angestellte dies wünscht und der Betrieb es zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für Einmalzulagen können bis 0,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4% der Lohnsumme budgetiert werden. Budgetiert der Regierungsrat keinen prozentualen Anteil für Einmalzulagen, kann der Anteil für Individuelle Lohnerhöhungen auch für Einmalzulagen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Dienstalters geschenk
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            1 Das  Dienstaltersgeschenk  wird  nach  dem  Grundlohn zuzüglich Teuerungszul age und ständige Zulagen mit Lohncharakter, jedoch ohne Familienzulage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 , berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Dienstaltersgeschenk  entspr icht  einem  Achtzehntel,  für  25 Dienstjahre einem Zwölftel und für 40 Dienstjahre einem Neuntel des Jahresgrundlohnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 b. Unter schiedlicher Beschäftigungs grad, Sonder fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            1 Bei unterschiedlichem Beschäftigungsgrad richtet sich die Höhe  des  Dienstalters geschenkes  nach  dem durchschnittlichen  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schäftigungsgrad der letzte n zehn bzw. fünf Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In besondern Fällen wird das Dienstaltersgeschenk von der Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion  oder  dem  dazu  ermächtigten  Amt  im  Einvernehmen  mit  dem Personalamt und vom zuständigen obersten kantonalen Gericht fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vollbeschäftigte Angestellte, die noch in einer weiteren Funktion teilzeitbeschäftigt sind, erhalten das Dienst altersgeschenk nur für die Vollbeschäftigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bestehen  mehrere  Teilzeitanstellungen,  wird  das  Dienstalters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschenk anteilmässig auf die Anstellungen aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 c. Teilbetrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            1 Der  mit  Vollendung  von  21  Di enstjahren  auszurichtende Teilbetrag des nächs tfälligen Dienstalte rsgeschenkes beträgt a.   80%, wenn bis zur Fälligkeit ein Dienstjahr ode r weniger fehlt, b.   60%, wenn mehr als ei n, aber höchstens zwei, c.   45%, wenn mehr als zw ei, aber höchstens drei, d.   30%, wenn mehr als drei, aber höchstens vier Dienstjahre fehlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 d. Bezug als Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            1 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Urlaub kann in Abschnitte unt erteilt oder tage weise oder in anderer geeigneter Form bezogen we rden. Er kann bis zwei Jahre nach Fälligkeit  bezogen  werden.  Das  Amt,  Gericht  oder  Notariat  kann einen Aufschub bis zu einem weiteren Jahr gewähren. a. Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Dienstzeit  während  des  Urla ubs  wird  angerechnet,  und  der Versicherungsschutz bleibt aufrechterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. Auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            1 Die  Auszahlung  oder  Teilauszahlung  des  Dienstalters geschenkes erfolgt im Monat der Fälligkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  oder  der  Angestellte  muss  in  der  Regel  bis  spätestens  drei Monate vor Fälligkeit erklären, ob die Auszahlung gewünscht wird. C. 13. Monatslohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            Der 13. Monatslohn wird jeweils im Dezember ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            1 Der 13. Monatslohn wird ausgerichtet auf a.   Teil-Jahreslöhne gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30–32 Personalverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , b.   ständigen,  wiederkehrenden  Zu lagen  mit  Lohncharakter  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            25, 26 Abs. 1 und 2 so wie 27 Personalverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zulagen gemäss Abs. 1 lit. b werd en in 12 gleichmässige Beträge aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom Anspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            Kein Anspruch auf den 13. Monatslohn besteht auf: a. Taggeldern und weiteren Vergütungen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33–41 Personal verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , b. Ersatz von Barauslagen, c. Vergütungen für Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst, d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Familienzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonderfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            Sonderfälle  werden  für  das  Pe rsonal  der  Verwaltung  von der vorgesetzten Direktion des Regi erungsrates im Ei nvernehmen mit dem Personalamt, für das Personal de r Rechtspflege durch das zustän dige oberste kantonale Gericht ode r dessen Verwaltungskommission geregelt. D. Kommissionen und Nebenämter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Taggelder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitzungsgelder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            1 Die Taggelder gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34, 38 und 39 de r Personalverord nung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 betragen für eine ganztägige Beanspruchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            260 des Jahresloh nes gemäss Lohnstufe 1 der jeweiligen Einreihungsklasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit Gesetz oder Verordnung keine andere Regelung enthal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, wird den Kommissionen des Regierungsrates und seiner Direktio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen sowie der obersten kantonalen Gerichte ein Sitzungsgeld gemäss den  Ansätzen  für  die  Kommissionen des  Kantonsrates  ausgerichtet. Darin inbegriffen ist die orde ntliche Sitzungsvorbereitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besondere Arbeiten im Auftrag der Kommission werden mit Fr. 70 pro Stunde entschädigt. Die Komm ission kann im Einvernehmen mit der  Direktion  oder  den obersten  kantonalen Gerichten  pauschale Stundenzahlen pro Aufgabe festlegen sowie für die Bearbeitung beson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ders anspruchsvoller Aufgaben de n Stundenansatz auf höchstens das Doppelte erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Direktion und das Verwaltungsgericht können für die Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme besonderer Funktionen wie Pr äsidium oder Aktuariat pauschale Jahresentschädigungen bis höchstens Fr. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Den Kommissionen steht der Ersatz der Fahrauslagen vom Wohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ort zum Sitzungsort zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Beträgt die voraussich tliche oder tatsächlic he Entschädigung der Kommissionstätigkeit mindestens 20% des Jahreslohnes gemäss Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - klasse  18,  Lohnstufe  9,  gelten  di e  folgenden  Bestimmungen  des  Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonalrechts  sinngemäss:  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  und  44  der  Personalverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            58–77, 84–91 und 96–115 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 IV. Teuerungszulag e und Familienzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 A. Teuerungszulage Besondere Anwendungs fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            Die Teuerungszul age wird ausgerichtet auf a.   Jahreslöhnen oder Teil en davon gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30, 31 und 32 Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , b.   ständigen,  wiederkehrenden  Zu lagen  mit  Lohncharakter  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            25, 26 Abs. 1 und 2 und 27 Personalverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , c.   Taggeldern und Verg ütungen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 bis 39 Personalverord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . Periodische Anpassung, besondere Vereinbarung, Zweifelsfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            1 Der Regierungsrat passt pe riodisch der Teuerung an a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 die Vergütungen für die Tätigkeit in Ko mmissionen und Neben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ämtern, b. den Ersatz v on Barauslagen, c. Vergütungen für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten bleiben ferner Arbeitsverhältnisse, in denen der Lohn oder die Entschädigung durch besondere Vere inbarung geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  Zweifelsfällen  in  Bezug  au f  den  Anspruch  oder  die  Berech nung der Teuerungszul age entscheiden beim Personal der Verwaltung die Finanzdirektion und beim Pers onal der Rechtspfle ge die obersten kantonalen Gerichte. B. Familienzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anspruch bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankheit und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unfall
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            30 Die  Zulage  wird bei  Dienstaussetzung  wegen  Krankheit oder Unfall auch dann ausgerichtet, wenn das jährliche Erwerbsein kommen durch Lohnkürzung oder durch Anrechnung der Taggelder unter  die  Mindesthöhe  gemäss  de m  massgebenden  Bundesrecht  und dem kantonalen Einführungsrecht fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            59–62.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweifelsfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63.
                            1 Die  Zulage  wird  durch  die  Za hlstelle  festgesetzt,  welche den Lohn berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zweifelsfälle  über  den  Anspruch  auf  die  Zulage,  über  deren Berechnung  oder  Ausrichtung  werd en  im  Einvernehmen  mit  dem Personalamt entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 V. Ersatz der dienstlich en Auslagen, Sachschaden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64.
                            1 Als  Spesen  gelten  die  Auslag en,  die  den  Angestellten  in Ausübung ihrer Tätigkeit am Amtssi tz oder auf Dienstreisen anfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Angestellten sind verpflichtet , ihre Spesen möglichst tief zu halten.  Aufwendungen,  die  für  di e  Amtsausführung  nicht  notwendig sind, tragen sie selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vergütung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65.
                            1 Grundsätzlich werden die anfa llenden Spesen nach Spesen ereignis und gegen Beleg abgerechnet und vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktionen, die obersten ka ntonalen Gerichte oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen können für Angestellte oder Berufs gruppen  mit  regelmässig anfallenden  Spesen  Paus chalen  festlegen. Diese sind bei wese ntlichen Änderungen der Verhältnisse, mindestens alle vier Jahre, zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrtkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66.
                            1 Im  Bereich  des  Zürcher Verkehrsverbundes  können  Bil lette  zweiter  Klasse,  ausserhalb  des  Verbundgebietes  solche  erster Klasse verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Öffentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkehrsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer regelmässig dienstlich öffent liche Verkehrsmittel benützt, erhält die Kosten eines Halbtaxa bonnements vergütet. In diesen Fäl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len werden Billette zur halben Taxe entschädigt, in den übrigen Fällen zur vollen Taxe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Direktion  oder  das  oberste kantonale  Gericht  können  bei dienstlichem  Interesse Beiträge  an  weitere  Abonnements  bewilligen oder solche zur Verfügung stellen. b. Flugzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67.
                            1 Bei  Benützung  von  Fl ugzeugen  werden  grundsätzlich  die Kosten der Economy-Klasse entschäd igt. Die Vergütung der Business- Klasse ist in Ausnahmefällen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es sind die günstigsten Flugver bindungen zu wähl en, wobei Rabatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vereinbarungen mit Fluggesellschaften zu berücksichtigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Finanzdirektion  informiert über  Rabattvereinbarungen  und erlässt Richtlinien über da s Buchen von Flugreisen. c. Private Fahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68.
                            1 Grundsätzlich sind für Dienstre isen öffentliche Verkehrs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mittel zu benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kosten für den Gebrauch ei nes privaten Fahrzeuges werden nur  vergütet,  wenn  durch  dessen  Be nützung  eine  wesentliche  Zeit- oder  Kostenersparnis  erzielt  wi rd  oder  die  Verwendung  der  öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Verkehrsmittel unzumutbar is t oder solche nicht zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kilometerentschädigung be trägt für die Benützung eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Autos:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 Rp. Motorrades mit Hubraum über 50 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 :40 Rp. Motorfahrrades und Fahrrades:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Rp.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Massgebend für die Kilometerentsc hädigung ist de r kürzeste oder schnellste  Weg  vom  Wohnort  über  di e  Dienststelle  oder  direkt  nach den auswärtigen Arbeitsorten und v on dort über die Dienststelle oder direkt zurück. Wird das private Fa hrzeug täglich für den Arbeitsweg benützt, werden nur die zusätzlich zum normalen Arbeitsweg zurück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelegten Kilometer vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 In besondern Fällen können die Di rektion, das zuständige oberste kantonale Gericht oder das dazu er mächtigte Amt, Gericht oder Nota
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - riat die Kilometerentschädi gung pauschal festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schäden an den anlässlich von Dienstreisen verwendeten Privat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahrzeugen und der Bonus verlust in der Haftpfl ichtversicherung wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den nach Massgabe der Bestimmungen der von der Finanzdirektion abgeschlossenen Versiche rung gedeckt. Einen Se lbstbehalt dieser Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sicherung trägt der Arbeitgeber, soweit er Fr. 300 übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verpflegungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69.
                            1 Ein genereller Anspruch auf Entschädigung der auswärti gen Verpflegung besteht nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Auslagen für die Verpflegung im Zusammenhang mit dienst lichen  Tätigkeiten  werden  die  tatsächlichen  Kosten,  welche  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 übersteigen, höchstens aber Fr. 30, vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat und die oberste n kantonalen Ge richte regeln nach übereinstimmenden Grundsätzen die Ausrichtung von Beiträgen an  die  Mittagsverpfleg ung,  insbesondere  an  Lunch-Checks  und  die Vergünstigungen in Personalrestaurants.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, können Angestellte Dritt personen einladen. Es werden die Gesamtkosten vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übernachtungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70.
                            1 Für Übernachtungen werden in der Regel die Ansätze für Hotels mittlerer Prei slage vergütet. Aufgr und örtlicher Gegebenhei ten  können  ausnahmsweise  die  Kost en  einer  höheren  Preiskategorie entschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vergütet  werden  die  tatsächlic hen  Hotelkosten  einschliesslich Frühstück, aber ohne Privatauslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nebenauslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71.
                            Bei Dienstreisen werden pr o Tag Nebenauslagen pauschal gemäss folgenden Ansätzen vergütet: Für Abwesenheiten von mehr als fünf Stunden:    Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 acht Stunden:   Fr. 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auslandreisen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72.
                            1 Dienstreisen ins Ausland be dürfen der Bewilligung durch die  Direktion,  das  zuständige  obe rste  kantonale  Gericht  oder  durch die dazu ermächtigten Ämter, Ge richte und Notariate. Den Anträgen sind  ein  detailliertes  Programm  und eine  Kostenberechnung  beizu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vergütungen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 und 71 können angemessen erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73.
                            1 Die  Abrechnungen  über  Spesenv ergütungen  sind  in  der Regel  am  Ende  jeden  Monats  zu sammen  mit  den Belegen  und  mit folgenden Angaben einzureichen: a.   Ort und Zweck des ausw ärtigen Aufenthaltes, b.   Dauer der Dienstreise, c.   Höhe  der  vergütungsberechtig ten  Mehrauslagen  für  Hauptmahl zeiten, d.   Nebenauslagen, e.   Fahrtkosten bzw. Kilometerzahl, f.    weitere Auslagen, wie Verg ütungen für das Übernachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die oder der Vorgesetzte prüft die Abrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Besondere Regelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74.
                            1 Die Direktionen or ientieren das Pers onalamt über Rege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungen, die sie zum Vollzug der Vors chriften über den Ersatz von Bar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - auslagen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sonderfälle, die durch die vorste henden Bestimmungen nicht er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fasst  werden,  werden  von  der  Dire ktion  im  Einvernehmen  mit  dem Personalamt sowie von den oberste n kantonalen Geri chten geregelt. Private Benützung von Telefon, Fax und Computer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75.
                            1 Die  private  Benützung  von Telekommunika tionsmitteln ist zu vergüten, soweit sie einen angemessenen Umfang übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Direktionen  und  die  oberste n  kantonalen  Ge richte  regeln den regelmässigen Einzug dieser Taxen und dere n Ablieferung an die Staatskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  private  Benützung  von  Fotokopierern  und  Druckern legen die Finanzdirektion für das Personal der Verwaltung, die obers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten kantonalen Gerichte für das Pers onal der Rechtspfle ge Taxen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Stellen  Angestellte  ihre  privaten  Bürogeräte  sowie  Telefone  an ihrem Wohn- oder Arbeitsort rege lmässig zur Verf ügung, kann ihnen mit Zustimmung der nach Abs. 3 zu ständigen Instanz eine Entschädi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung oder ein Beitrag an die Anscha ffungskosten ausgerichtet werden. Parkplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76.
                            1 Angestellte,  die  für  das  Parkieren  ihres  privaten  Motor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahrzeuges  einen  Plat z  innerhalb  kantonaler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 oder  vom  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 gemieteter  Liegenschaften  benützen, haben  dafür  grundsätzlich  eine Gebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat und die oberste n kantonalen Ge richte regeln die Einzelheiten nach üb ereinstimmenden Grundsätzen. Sachschäden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77.
                            Sachschäden als Folge eines erhöhten Berufsrisikos können von den Direktionen ganz ode r teilweise ersetzt werden. VI. Ferien und Urlaub, Elternscha ft, Krankheit, Unfall und Tod, Militärdienst, Schutzd ienst und Zivildienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 Massgebender Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78.
                            Als  Lohn  im  Sinne  der  Bestim mungen  des  VI.  Abschnitts gelten der Grundlohn zuzüglich stä ndige Zulagen mit Lohncharakter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 A. Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ferienanspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79.
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Den Angestellten steht im Kalenderjahr folgender Ferien anspruch zu: a.   bis und mit dem Kalend erjahr, in dem sie das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Altersjahr vollenden, sowie den Lernenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Tage b.   vom Beginn des Kalenderj ahres an, in dem sie das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. Altersjahr vollenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Tage c.   vom Beginn des Kalenderj ahres an, in dem sie das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50. Altersjahr vollenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Tage d.   vom Beginn des Kalenderj ahres an, in dem sie das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60. Altersjahr vollenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Anspruch nach Abs. 1 bestim mt sich nach dem jeweiligen Be schäftigungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Kürzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Eintritts- und Austrittsjah r werden die Ferien im Ver hältnis zur Dauer des Arbeitsverhä ltnisses im betreffenden Kalender jahr gewährt. Für zu viel bezogene Fe rientage im Austrittsjahr bleibt eine Lohnrückforderung vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zw ölftel gekürzt. Bei vollständiger Dienstaussetzung  wegen  Krankheit und  Nichtberufsunfall  wird  der Ferienanspruch nach Ablauf der er sten drei Monate unabhängig vom Kalenderjahr für jeden weiteren vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sofern Angestellte während sechs zusammenhängender Monate wieder ihr volles Pensum geleistet haben, werden frühere Dienstausset zungen wegen Krankheit und Unfall bei einer erneuten Dienstausset zung für die Ferienkürzung nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sind die Ferien im la ufenden Kalenderjahr be reits bezogen, wird die Ferienkürzung vom Ferienanspru ch des folgenden Kalenderjahres abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stundenlohn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80.
                            47 Der Ferienanspruch kann grun dsätzlich nur für Angestellte im Stundenlohn mit einer Anstellung sdauer von längstens drei Mona ten oder einem Beschäftigungsgrad von unter 40% durch einen Zu schlag zum Stundenlohn berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81.
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Arbeitgeber bestimmt de n Zeitpunkt der Ferien. Er nimmt dabei auf die Wünsche der An gestellten Rücksicht, soweit dies mit den betrieblichen Bedürfnissen ver einbar ist, und sorgt dafür, dass sich Angestellte ohne Anstellung v on Aushilfen gegenseitig vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Grundsätzlich sind zwei Ferienwo chen pro Jahr zusammenhängend und im laufenden Kalenderjahr zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ferien, die im laufenden Kalenderj ahr aus dienstlichen oder trifti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen persönlichen Gründen nicht bezo gen werden können, sind bis spä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - testens Mitte des folgenden Kalende rjahres zu beziehen. Der Übertrag von nicht bezogenen Ferien sowie der ausnahmsweis e Vorbezug von Ferien bedürfen der Bewilligung der Ve rwaltungseinheit. Ruhetage, Krankheit, Unfall
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82.
                            1 Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die in die Ferien fallen, werden nachgewährt, sofern es sich nicht um Samstage oder Sonntage handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Krankheits- und Unfalltage während der Ferien, die mit einem ärztlichen Zeugnis belegt sind, we rden nicht als Ferien gerechnet. Barabgeltung der Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83.
                            1 Nicht  bezogene  Ferien  werden nicht  in  bar  abgegolten. Ausgenommen bleiben a. der Ferienanspruch im Austritts jahr, wenn das Ar beitsverhältnis unter Wahrung der Kündigungsfrist aufgelöst wurde, die Ferien jedoch aus dienstlichen oder tri ftigen persönlichen Gründen vor Ablauf der Kündigungsfrist nich t mehr bezogen werden konnten, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Ferien, die beim Tod der oder de s Angestellten noch nicht bezo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Abgeltung von Feri en bedarf der Bewill igung der Direktion oder des zuständi gen obersten kantonalen Gerichtes. B. Urlaub, Abordnungen Urlaub, Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84.
                            1 Wird für familiäre Ereignisse oder persönliche Angelegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heiten Urlaub im Umfang der notwendigen Zeit gewährt, ist die bean
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - spruchte Arbeitszeit mögl ichst gering zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Bestimmung eines nach Arbe itstagen definierten Anspruchs ist der jeweilige Beschä ftigungsgrad massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei überwiegenden dienstlichen Interessen kann die Gewährung von Urlaub verweigert, oder es können Auflagen gemacht werden. Bezahlter Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85.
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bestimmungen für Ereignisse im Zusammenhang mit Eltern, Kindern oder Geschwistern gelten auch für Stief- und Pflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verhältnisse. Die Bestimmungen für Ereignisse im Zusammenhang mit rin oder den Lebenspartner und di e eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Familie gemäss Abs. 3 werden diejenigen Personen gezählt, die zueinander in einem Verhältnis nach Abs. 1 stehen. a. Familiäre Ereignisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für familiäre Ereignisse wi rd wie folgt Urlaub gewährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 Ereignis Urlaub a. Eigene Hochzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Arbeitstage b. Hochzeit eines eige nen Kindes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Arbeitstag von Geschwistern, eines Elternteils c. Krankheit oder Unfall in der Familie – wenn andere Hilfe fehl t die notwendige Zeit, höchstens 2 Arbeitstage pro Ereignis – bei Familien mit eigene n die notwendige Zeit, Kleinkindern oder Kindern höchstens 5 Arbeitstage im schulpflichtigen Alter pro Ereignis – wenn ein Familienmitglied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Arbeitstage im Sterben liegt d. Tod der Ehegattin od er des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Arbeitstage Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, eines Kindes oder der Eltern e. Tod der Schwiegereltern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Arbeitstage von Schwiegertöchtern, Schwieger- söhnen und Geschwistern f. Tod von Grosseltern, Ehegatte n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Arbeitstag, im Falle der oder eingetragenen Partneri nnen Erledigung von Formali- und Partnern von Geschwiste rn, täten im Zusammenhang Geschwistern der Ehegatti n, des mit dem Todesfall Ehegatten, der eingetragenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Arbeitstage Partnerin oder des eingetragenen Partners, Enkeln, Tanten oder Onkeln g. Tod anderer Verwandter die                       notwendige                       Zeit oder von Dritten zur Teilnahme an der Beerdigung, höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Arbeitstag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 b. Persösnliche Angelegen heiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86.
                            1 Für  persönliche  Angelegenheit en  wird  wie  folgt  Urlaub gewährt: Ereignis Urlaub a.   Arzt- und Zahnarztkonsulta tionen die notwendige Zeit b.   Stellensuche in gekündigter Stellung die notwendige Zeit, höchstens 5 Arbeitstage, weiter gehende Zeit- aufwendungen sind zu kompensieren c.   Wohnungs- und Zimmerwechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Arbeitstag d.   An- und Abmeldung bei Be hörden die notwendige Zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Vorladungen vor Gericht oder vor eine andere Behörde wird bezahlter Urlaub im Umfang der notwendi gen Zeit gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zur Erledigung unaufschiebbare r Angelegenheiten können Eltern die  notwendige  Zeit  zur Begleitung  ihrer  Kinder  beanspruchen,  bis höchstens fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr. c. Militär, Zivilschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87.
                            1 Für freiwillige Militärsport- und Gebirgskurse der Armee wird bezahlter Urlaub für höchsten s vier Kurse während des gesamten Arbeitsverhältnisses gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für militärische Mars chgruppenanlässe wird die notwendige Zeit gewährt, höchstens vier Tage pro Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für freiwillige Dienstleistungen im Zivilschutz wird die notwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dige Zeit gewährt, pro Kalenderjahr jedoch höchs tens 20 Arbeitstage, eingeschlossen obligatorische Dienstleistungen. d. Personal verbände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88.
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Je fünf Vorstandsmitgliedern der ständigen Verhandlungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - partner oder deren Stellvertretung wird für verbandsinterne Sitzungen die notwendige Zeit gewährt, jedoc h höchstens zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einem Mitglied eines ständigen Verhandlungspartners wird wie folgt Urlaub gewährt: a.   für Sitzungen mit der Verw altung die notwendige Zeit, b.   für die Teilnahme als Delegierte oder Delegierter an gesamtschwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zerischen Tagungen der betreffe nden Organisation die notwendige Zeit, höchstens drei Arbe itstage pro Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Amtsstellen,  bei  denen  Vorstands mitglieder  oder  Delegierte  im Sinne von Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2 beschäftigt sind, berü cksichtigen, soweit mög
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich,  bei  der  Arbeitszuteilung  di e  Beanspruchung  für  die  Verbands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tätigkeit angemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. Verschiedene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tätigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89.
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  die  Teilnahme  an  Feuerwehrübungen  und  Kader kursen  werden  pro  Kalenderjahr höchstens  20  Arbeitstage  Urlaub gewährt. Den Instruktorinnen und Inst ruktoren sowie für Einsätze in Ernstfällen wird die no twendige Ze it gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für ausserschulische Juge ndarbeit im Sinne des Obligationenrechts sowie  Jugend-  und  Sportkurse,  Schü tzenmeister-  und  Jungschützen kurse  und  Samariterkurse  werden gesamthaft  höchstens  10  Arbeits tage Urlaub pro Jahr gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für Einsätze im Rahmen des betr ieblichen Sanitätsdienstes wird die notwendige Zeit bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Funktionärinnen  und  F unktionären  an  kulturellen  oder  sport lichen Anlässen mit kant onaler,  eidgenös sischer oder internationaler Bedeutung wird die notwe ndige Zeit bewilligt, jedoch höchstens drei Arbeitstage pro Kalenderj ahr. Für Teilnehmende wird die notwendige Zeit, höchstens aber ein Arbeitst ag pro Kalender jahr bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f. Humanitäre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90.
                            Für Einsätze im Rahmen fr iedenserhaltender Aktionen und Guter Dienste des Bundes sowie de s Schweizerischen Katastrophen hilfskorps und des IKRK wird die notwendige Zeit gew ährt, innerhalb von zwei Jahren höchs tens vier Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g. Zuständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91.
                            1 Die Direktionen, das zuständige oberste kantonale Gericht oder  die  von  ihnen  ermächtigten  Am tsstellen  sind  zuständig  für  die Gewährung von be zahltem Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Direktionen,  das  zuständige oberste  kantonale  Gericht  und das Notariatsinspektorat können im Ei nzelfall für weit ere Erei gnisse, wie zur Erholung im Anschluss an eine schwere Kra nkheit oder einen Unfall, sowie in Zweifelsfällen bezahlten Urlaub gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unbezahlter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92.
                            1 Unbezahlter Urlaub ist zu gewähren, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktionen, das zuständige oberste kantonale Gericht oder die von ihnen ermächtigten Amtsst ellen sind zuständi g für die Gewäh rung von unbezahltem Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93.
                            1 Als Abordnung gilt jede Delegat ion an eine Ve ranstaltung, wie an einen Kongress, eine Tagung, an Aus- und Weiterbildungskurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abordnungen sind formell zu verf ügen, ausgenommen solche bis zu fünf Arbeitstagen und solche für den Besuch von Kursen der inter nen Aus- und Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Externe Weiterbildungs veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94.
                            1 Für  externe  Weiterbildungs veranstaltungen  können  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zahlter Urlaub und Beiträ ge gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besteht  an  der  Weiterbildung  ein erhebliches  privates  Interesse der Angestellten, ist ein Rückforder ungsvorbehalt vorzusehen für den Fall,  dass  das  Arbeitsverhältnis  au s  Gründen  aufgelöst  wird,  die  bei dem oder der Angestellten liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Vorbehalt kann sämtliche Kosten, einschliesslich den Lohn, umfassen und für die Dauer von höchs tens vier Jahren seit dem Ende der Veranstaltung festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die vollumfängliche Rückforderun g der Kosten ist nur innerhalb des ersten Jahres zulässig. Zuständigkeit für Abord nungen und Beiträge an externe Weiter bildungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95.
                            1 Für  Abordnungen  und  die  Be willigung  von  Beiträgen  an externe Weiterbildungsve ranstaltungen sind die Direktion, das zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dige  oberste  kantonale  Gericht  und das  Notariatsinspektorat  zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie können die Zuständigkeiten fü r Abordnungen an die Ämter, Gerichte und Notariate übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 C. Elternschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Mutterschafts urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96.
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Angestellte hat Anspruch auf einen bezahlten Mutter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftsurlaub von insgesamt 16 Ka lenderwochen, der frühestens zwei Wochen  vor  dem  ärztlich  bestimmten  Niederkunftstermin  beginnt. Muss die Angestellte ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden früher nieder legen, werden die letzten zwei Wochen der Abwesenheit vor der Niederkunft an den Mutterschaftsurlaub ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei einem Spitalaufenthalt des Neug eborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub ents prechend der verlängert en Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung nach der Bundesgesetzgebung über den Erwerbsersatz. Hat die Angestellte ihren Urlaub bereits zwei Wochen vor der Niederkunft angetreten oder war sie die letzten zwei Wochen vor der Niederkunft wegen schwange rschaftsbedingter Beschwerden abwesend, wird diese Zeit an de n Mutterschaftsurlaub angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nach dem Mutterschaftsurlaub ka nn der Beschäfti gungsgrad auf Gesuch der Angestellten unter Wa hrung des Urlaubsanspruches redu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziert werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Mutter kann zusätzlich unbeza hlter Urlaub gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urlaub des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Elternteils
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Anspruch auf einen bezahl ten Urlaub von zwei Wochen und auf einen unbezahlten Urlaub von einem Monat hat: a.   der Angestellte, der im Zeitpunk t der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder innerhalb der au f die Geburt folgenden sechs Monate dessen rechtlicher Vater wird, b.   die Angestellte, die im Zeit punkt der Geburt ei nes Kindes dessen rechtlicher anderer Elternteil ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der bezahlte Urlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Er ka nn wochen- oder tageweise bezogen werden. Der unbezahlte Urlaub muss innert zwölf Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Bei der Bestimmung des Zeitpunkts und der Aufteilung der Urlaube ist auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die nach den Bestimmungen über den Erwerbsersatz ausgerichtete Entschädigung steht im Umfang des bezahlten Urlaubs der Staatskasse zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97.
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen besteht der Anspruch auf Urlaub bis zum vereinbarten Aust rittsdatum, sofern die Anstellungs behörde nachweist, dass keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vor gesehen war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  weitere  Dienstaussetzungen gelten  die  Bestimmungen  über Krankheit. Ergänzend ist für den Schutz der Schwangeren und Mütter das Arbeitsgesetz si nngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für besondere Verhältnisse im Ei nzelfall kann die Direktion im Einvernehmen mit dem Pe rsonalamt oder das zu ständige oberste kan tonale Gericht eine ange messene Lösung treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urlaub bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begründung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines Pflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98.
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei der Begründung eines Pfle geverhältnisses im Hinblick auf eine spätere Adoption wird dem angestellten Elternteil ein bezahlter Urlaub von höchstens ac ht Wochen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktion, das zuständige oberste kantonale Gericht oder das Notariatsinspektorat legen den Urlaub des angestellten Elternteils im Einzelfall fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Urlaub muss innerhalb des erst en Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden. Er kann woch enweise bezogen werden. Bei der Bestimmung des Zeitpunkts und der Au fteilung des Urlaubs ist auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 D. Krankheit und Unfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen Lohn fortzahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99.
                            1 Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallve rsicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 werden hinsichtlich der Lohnzahlung gleich behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei ganzer oder teilweiser Arbeit sunfähigkeit wird der Lohn wie folgt ausgerichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100% anschliessend 75% im ersten Dienstjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Monate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Monate im zweiten Dienstja hr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Monate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Monate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vom  dritten  Dienstjahr an  besteht  Anspruch  auf  vollen  Lohn während längstens zwölf Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Besteht  nach  Ablauf  der  ordent lichen  Lohnfortzahlung  begrün
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dete Aussicht, dass die oder der Angestellte in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig  wird,  oder  ist  die  Wi ederaufnahme  der  Arbeit  oder  die Auflösung des Arbeitsver hältnisses wegen Inva lidität noch ungewiss, bewilligt die Direktion oder das zuständi ge oberste kantonale Gericht in der Regel die Weiterausrichtun g von höchstens 75% des Lohnes bis zu einer gesamten Lohnfortzahlungsd auer von längstens zwei Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Beim Entscheid ist den Umstände n des einzelnen Falles, wie Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sicherungsleistungen und Anzahl der Dienstjahr e, angemessen Rech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung zu tragen. Taggelder der obli gatorischen Unfallversicherung wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den angerechnet. Meldung, Arztzeugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Können Angestellte wegen Krankheit oder Unfall ihre Arbeit  nicht  uneingeschränkt  ausüben,  melden  sie  dies  ihren  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzten so rasch als möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als eine Woche, reichen sie ihren Vorgesetzt en innert angemessener Frist oder auf erstes Verlangen hin ein ärztliches Zeugnis ein. Die Vorgesetzten und  die  Personaldienste  können  auch für  Dienstaussetzungen  von weniger als einer Woche ein ärztliches Zeugnis verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als einen Monat,  reichen  die  Angestellten jeweils  zu  Begi nn  der  folgenden Monate oder gemäss be sonderer Weisung der Vo rgesetzten oder der Personaldienste weitere ärztliche Zeugnisse ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Case Management
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  kranken  oder  verunfal lten  Angestellten  und  die Vorgesetzten oder die Personaldienste halten regelmässigen Kontakt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vorgesetzten oder die Persona ldienste prüfen ein Case Ma nagement,  wenn  die  voll e  oder  teilweise  Dienst aussetzung  oder  die Leistungseinbusse voraussichtlich länger als zwei Monate dauert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kein Case Management wird durchgeführt, wenn a.   Mitarbeitende ihre Hauptbeschä ftigung bei eine m oder mehreren anderen Arbeitgebern ausüben oder b.   die Lohnfortzahlung eingestellt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Lediglich in begründete n Ausnahmefällen wird ein Case Manage ment durchgeführt, wenn a.   Mitarbeitende kurz vor dem Erre ichen der Altersgrenze stehen, b.   der  kumulierte  Beschäftigungsg rad  beim  Kanton  kleiner  als  25% ist oder c.   die gesundheitliche B eeinträchtigung oder die Diagnose eine Wie dereingliederung au s medizinischer Sicht nicht zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Direktion, das zuständige obe rste kantonale Gericht oder die von ihnen ermächtigten Amtsstel len entscheiden über die Durchfüh rung eines Case Managements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Case
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Managements
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Case  Management  beginnt  mit  der  Einsetzung einer Case Managerin ode r eines Case Managers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es endet infolge a.   vollständiger  oder  teilweiser  Wiedereingliederung  am  bisherigen oder an einem neuen Arbeitsplatz, b.   (Teil-)Invalidisierung, c.   Auflösung des Arbeitsverhältnisses, d.   Abbruchs durch die Mitarbeite rin oder den Mitarbeiter oder durch den Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aussetzungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilarbeitsfähig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101.
                            1 Sofern  Angestellte  während sechs  zusammenhängender Monate  wieder  ihr  volles  Pensum  geleistet  haben,  werden  frühere Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls bei einer erneuten Dienstaussetzung für die Lohnzahlung nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dienstaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinander liegen, werden gesamthaft angerechne t, in der Regel jedoch längstens bis anderthalb Jahre vor der ne uen Dienstaussetzung zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Werden Angestellte, die nach Ablauf der Lohnzahlung bei Krank heit oder Unfall wieder vollständig arbeitsfähig waren, erneut teilweise arbeitsunfähig, wird ihnen der volle Lohn während längstens drei Mona ten weiter ausgerichtet. Vorbehalte n bleibt die Anrechnung allfälliger Taggelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Unfall versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102.
                            1 Die Versicherungsv erträge für die obligatorische Unfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versicherung der nicht bei der SUVA versicherten Angestellten wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den von der Finanzdire ktion abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 übernimmt  die  Hälfte  de r  Prämien  für  die  Nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berufsunfallve rsicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Finanzdirektion  regelt  mit einem  Kollektiv-Versicherungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vertrag zusätzliche Leistungen zum Obligatorium. Der Beitritt zu die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ser Versicherung ist freiwillig. Di e Prämien werden von den Angestell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Betreuung der Unfallversiche rung, insbesondere der Verkehr mit dem Versicherungst räger, die Koordinati on mit den Direktionen und  den  obersten  kantonalen  Gerich ten  sowie  die  allgemeine  Infor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mation des Personals, oblie gt der Finanzdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Finanzdirektion re gelt besondere Verhältnisse in Bezug auf einzelne  Personalgrupp en,  Ämter  oder  Gerichte nach  Massgabe  des Bundesrechts im Einver nehmen mit der Direktion oder den obersten kantonalen Gerichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die der SUVA unterstellten Ämte r verkehren mit dieser direkt, nehmen aber in grundsätzlichen Fragen Rücksprache mit der Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die Ämter und Gerichte übergeben neu eintretenden Angestell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten die Wegleitung zur Unfallversicherung und in formieren sie, ob sie für  Nichtberufsunfall  versichert  si nd.  Die  aus  dem  Arbeitsverhältnis oder der Nichtberufsunfallversich erung ausscheidenden Angestellten informieren  sie  schriftlich  über die  notwendige  Meldung  an  ihren Krankenversicherer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Die  Ämter  und  Gerichte  sorgen für  die  korrekte  Meldung  der Unfälle und die Weiterleitung des Unfallscheins an die Versicherungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träger. Kürzung der Lohn fortzahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103.
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Lohnfortzahlung kann gekürzt werden, wenn a.   die  Arbeitsunfähigkeit  ganz  ode r  teilweise  auf Krankheiten  oder Unfallfolgen zurückgeht, die beim Diensteintritt bereits bestanden haben, b.   der Unfall oder eine Krankheit von der betroffenen Person absicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden oder die Folge einer ausserberuflich  bewusst  eingeg angenen,  besonderen  Gefährdung ist, c.   ärztliche Zeugnisse nicht oder ni cht rechtzeitig im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 eingereicht werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 d.   die  oder  der  Angestellte  die zumutbare  Mitwir kung  im  Rahmen eines Case Manage ments gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 a verweigert, e.   die  Durchführung  einer  vertraue nsärztlichen  Untersuchung  ver weigert oder verzögert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In solchen Fällen setzt die Dire ktion im Einvernehmen mit dem Personalamt oder das zuständige obe rste kantonale Gericht die Höhe der Lohnfortzahlung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  Nichtberufsunfällen,  die  wegen  groben  Selbstverschuldens oder durch Eingehen einer besonde ren Gefährdung eingetreten sind, wird die Höhe der Lohnfortzahlung in der Regel im gleichen Verhält nis wie das Taggeld der obligatorischen Unfall versicherung gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104.
                            1 Taggelder der Invalidenversi cherung und der Militärver sicherung während Dienstaussetzung en wegen Krankheit und Unfalls werden grundsätzlich auf den Lohn angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Taggelder  der  obligatorischen  Un fallversicherung gehen  an  den Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 , soweit der Lohnanspruch höher ist. In dem Umfang, in dem sie den Lohn übersteigen, werden si e den Angestellten ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Renten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105.
                            1 Wird wegen Krankheit oder Un falls eine Rente der obli gatorischen Unfallversicherung, de r Invalidenversicherung oder der Militärversicherung  zuge sprochen,  hat  der  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 das  Recht,  den Lohn,  den  er  trotz  fehlender  oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit geleistet hat, bis zum Betrag der für die entsprechende Periode nach zuzahlenden Rente beim Versicherer zurückzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Falle künftiger Dienstaussetzungen wegen des Ereignisses, das zur Rente geführt hat, entscheidet die Direktion im Einvernehmen mit der  Finanzdirektion  oder  das  zuständige  oberste  kantonale  Gericht über die Anrechnung auf den Lohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wurde die Rente vor Eintritt in den Dienst des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 zuge sprochen, wird ihre Anrechnung bei der Anstellung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Rente wird nicht angerechne t, soweit ihr Grund, namentlich herabgesetzte  Leistungsfähigkeit oder  Notwendigkeit  häufiger  Arzt- oder Therapiebesuche, bei der Fest setzung des Lohnes berücksichtigt wurde oder sich nicht auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ansprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegenüber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dritten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106.
                            1 Erkrankte  oder  verunfallte Angestellte  haben  Schaden ersatzansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe des bezogenen Loh nes an den Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 abzutreten und bei der Geltendmachung solcher Ansprüche mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Falle  der  Weigerung  kann  der  Lohn  entsprechend  gekürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Taggelder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Gesundheits kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107.
                            1 Die Direktionen können für An gestellte, die eine gesund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heitsgefährdende  Tätigkeit  ausübe n,  regelmässige  Gesundheitskont
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rollen sowie Austrittsuntersuchungen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Angestellten, die sich solchen Kontrollen nicht unterziehen, kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen die bei Krankheit vorgesehenen Leistungen ve rweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Besondere Bestimmungen für Berufsunfall und Berufskrankheit Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108.
                            1 Bei Arbeitsunfähigkeit we gen Berufsunfalls und Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - krankheit im Sinne des Bundesges etzes über die Un fallversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 wird den Angestellten während zw ölf Monaten der volle Lohn ausge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtet. Wiederholte Dienstaussetzungen wegen Berufsunfalls werden für die Lohnzahlung nicht zusammengezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vom  dreizehnten  Monat  an  wird der  Lohn  bis  zur  Wiederauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme  der  Arbeit  oder  bis  zur  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität auf 80% reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im  Umfang  der  kantonalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Leistungen  gehen  Ansprüche  der Angestellten gegen haftpflic htige Dritte auf den Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 über. Invalidität und Tod
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109.
                            1 Übersteigt  der  Bruttolohn  de n  Höchstbetrag  des  in  der obligatorischen Unfallversicherung versicherten Verdienstes, richtet der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 die vom UVG-Versicherer fest gesetzte Invaliditäts- oder Hinterlassenenrente auch auf dem nicht versicherten Verdienst aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  Komplementärrente  der  Vors orgeeinrichtung  wird  auf  die Leistungen gemäss Abs. 1 angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Nicht obligatorisch versicherte Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110.
                            Bei Berufsunfällen von Anges tellten und Mitgliedern von Behörden  im  Nebenamt,  die  nicht nach  dem  Bundesge setz  über  die Unfallversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 versichert sind, er bringt der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 die dort vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesehenen  Leistungen,  wenn der  Nebenerwerb  beim  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht durch die Unfallversicherung aufgr und des Haupterwerbs versichert ist. E. Leistungen im Todesfall Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111.
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Todesfall wird der Lohn für den Sterbemonat weiter ausgerichtet.  Den  Hint erbliebenen  im  Sinne der  Bestimmungen  der Vorsorgeeinrichtung wird der Lohn au ch für die beiden darauf folgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Monate weiter ausg erichtet. Hätte ein befr istetes Arbeitsverhält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nis weniger lang gedauert, besteht der Anspruch in beiden Fällen nur bis zum Zeitpunkt der vo rgesehenen Beendigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Bemessung  ist  der  volle Lohn,  unabhängig  von  einer vorausgegangenen Kürzung massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weitergehende Leistungen für Hi nterbliebene von Angestellten, die nicht der Vorsorgeei nrichtung angehörten, sowie in anderen Sonder fällen  werden  im  Einzelfall  von der  Direktion  im Einvernehmen  mit dem Personalamt und vom zuständige n obersten kantonalen Gericht festgelegt. F. Militär-, Schutz- und Zivildienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligatorischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Militär- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutzdienst,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zivildienst,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonderfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112.
                            1 Die  Angestellten  erhalten  während  ihrer  Abwesenheit wegen obligatorischen Militär- und Schutzdienstes sowie wegen Zivil dienstes den vollen Lohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als  obligatorischer  Militär-  u nd  Schutzdienst  gelten  sämtliche Dienstleistungen, zu denen Dienstpf lichtige gemäss der Bundesgesetz gebung verpflichtet werd en können, auch solche von Frauen, die sich freiwillig  zur  Leistung  von  Milit ärdienst  oder  Schut zdienst  gemeldet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat und die oberste n kantonalen Ge richte regeln übereinstimmend  die  Voraussetzun gen  für  die  Rückforderung  von Lohnleistungen in Fällen, in dene n bei Auflösung des Arbeitsverhält nisses  die  gesamte  Dauer  der  Abwe senheit  wegen  Militär-,  Schutz- oder Zivildienst die gesamte Dauer der Tätigkeit im Dienst des Kan tons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 überschreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freiwilliger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Militär- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutzdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113.
                            1 Für  freiwilligen  Militär- und  Schutzdienst  sowie  für  den Beitritt  zum  Rotkreuz-Dienst  ist die  Zustimmung  der  vorgesetzten Dienststelle erforderlich. Diese ist in der Regel zu erteilen, wenn die betrieblichen Verhältnisse solche Dienstleistungen zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Ausrichtung  des  Lohnes gelten  die  Bestimmungen  über obligatorische Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meldepflicht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verschiebung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114.
                            Die  Angestellten  müssen  bevorstehende  Militär-  und Schutz- und Zivildienstleistungen so früh als möglich melden. Würde durch  die  Dienstleistung  der  Geschä ftsgang  erheblich gestört,  haben sie auf Wunsch des vorgesetzten Amtes, Gerichtes oder Notariates ein Gesuch um Verschiebung de s Dienstes einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erwerbsersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115.
                            1 Die nach den Bestimmungen über den Erwerbsersatz aus gerichtete Entschädigung fällt in di e Staatskasse. Ist der Lohnanspruch niedriger  als  die  Entschädigung,  wird  der  Betrag  der  Entschädigung ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Angestellten übergeben dem zuständigen Personaldienst die zur  Geltendmachung  des  Erwerbse rsatzes  und  von  Unterstützungs zulagen für Angehörige erforderlichen Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 VII. Arbeitszeit A. Arbeitszeit, Überzeit Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116.
                            1 Die  Arbeitszeit  beträgt  in  der  Regel  42  Stunden  pro Woche. Sie wird grundsätzlich auf fünf Tage verteil t, wobei der Sams
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tag und Sonntag arbeitsfrei sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Arbeitszeit wird nach Mass gabe der nachfolgenden Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen flexibel gestaltet. Vorbehal ten bleiben abweichende Beschlüsse der obersten kantonalen Gerich te für die Rechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die jährliche Arbeitszeit beträg t bei einem vollen Pensum grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sätzlich brutto 2184 Stunden (52 Wochen ×
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Stunden). Bei Teilzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beschäftigung wird die jährliche Arbeitszeit aufgrund des reduzierten Beschäftigungsgrades er mittelt. Für die Berechnung der Netto-Jahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeitszeit  werden  der  individuelle  Ferienanspruch,  die  auf  einen Wochentag fallenden Ruhetage sowi e Arbeitszeitreduktionen vor Ruhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tagen in Abzug gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Regierungsrat und die oberste n kantonalen Ge richte regeln die Dauer der Arbeitszeit in besond eren Fällen sowi e die Schliessung der Verwaltung und der Rechtspf lege über Weihna cht und Neujahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Regierungsrat und die oberste n kantonalen Gerichte können weitere Regelungen zur flexiblen Gest altung der Arbeitszeit sowie zur Beschäftigungssiche rung erlassen. Ruhetage, Öffnungszeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117.
                            1 Sofern  der  Regierungsrat und  die  obersten  kantonalen Gerichte nicht in beso ndern Fällen eine abwe ichende Regelung tref
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fen, gelten neben de n Samstagen und Sonntagen a.   als  zusätzliche  ganze  Ruhetage:  Neujahrstag,  Berchtoldstag,  Kar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - freitag, Ostermontag, 1. Mai, Auff ahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephans tag. In den Bezirken ausser Zürich gilt auch der Fasnachtsmontag als Ruhetag, b.   als zusätzliche halbe R uhetage: Nachmittag des 24. Dezember, im Bezirk  Zürich  auch  die  Nachmi ttage  des  Sechseläutens  und  des Knabenschiessens, c.   als  Arbeitstage  mit  einer  reduzi erten  Sollzeit  von  sechs  Stunden: die Tage vor Karfreitag und Auffahr t sowie der Silvester, an diesen Tagen wird der Arbeitsschluss, vorbehältlich abweichender Rege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungen bei Schichtbetrieb und er höhter Präsenzzeit, auf 15.00 Uhr festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zusätzliche  ganze  oder  halbe  R uhetage,  die  auf  Samstage  oder Sonntage fallen, werden nicht nachgewährt. Die gleiche Regelung gilt sinngemäss  für  Ämter,  in  denen am  Samstag  oder  Sonntag  voll  oder teilweise gearbeitet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Teilzeitbeschäftigten wird unabhä ngig von der ge wählten Regel arbeitszeit  ein  ihrem  Beschäftig ungsgrad  entsprechender  Anteil  an Ruhetagen  und  Arbeitstagen  mit  reduzierter  Sollzeit  gewährt.  Das Personalamt  berechnet jeweils  zu  Jahresbeginn  die  auf  solche  Tage entfallenden Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei  durchgehendem  Be trieb  wird  den  Anges tellten  im  Durch schnitt  wöchentlich  mindestens ein  arbeitsfreier  Tag  gewährt.  Im Kalenderjahr  sollen  mindestens  20  arbeitsfreie  Tage  auf  Sonn-  und allgemeine Feiertage fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der  Regierungsrat  und  die  oberste n  kantonalen  Gerichte  legen die Öffnungszeiten der Ämter, Geri chte und Notariate fest. Diese Be schlüsse werden im Amtsblatt publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tagesrahmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sollzeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regelarbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118.
                            1 Als  Tagesrahmen,  innerhalb dessen  die  Arbeitsleistung zu erbringen ist, gilt die Zeit zwischen 06.00 und 20.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sollzeit ist diejenige Arbeitszei t, welche gemäss den Bestimmun gen über die wöchentliche Arbeitsz eit und dem individuellen Beschäf tigungsgrad  im  Durchsc hnitt  pro  Woche  zu  leisten  ist.  Die  tägliche Sollzeit  dient  zur  Bere chnung des Arbeitszeitsaldos und darf 8 Stun den 24 Minuten nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Als Regelarbeitszeit gilt die für den Regelfall vereinbarte Auftei lung der wöchentl ichen Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Regelarbeitszeit wird inne rhalb des Tagesrahmens unter Be rücksichtigung der betrieblichen und persönlichen Be dürfnisse verein bart. Die Vereinbarung kann sich au f die tägliche Sol lzeit beschränken oder durch feste zeitliche Einteilungen ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pausen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119.
                            1 Bei einem Tagespensum von mehr als 6 Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Sie gilt nicht als Arbeits zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für zusätzliche Pausen können pro halben Arbeitstag höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Minuten auf die Arbeitszeit angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitszeitsaldo
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120.
                            1 Der Arbeitszeitsaldo ergibt sich aus der täglich geleiste ten anrechenbaren Arbeitszei t abzüglich der Sollzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als anrechenbare Arbeitszeit gi lt die während des Tagesrahmens geleistete Arbeitszeit, eingeschlosse n bewilligte und bezahlte Abwesen heiten; im Tag sind grundsätzlich höchstens 11 Stunden anrechenbar. In besonderen Fällen kann die Höch starbeitszeit durch die Vorgesetz ten ausgedehnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Übertragung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgleich und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vergütung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121.
                            1 Mit dem Jahreswechsel darf ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo  im  Umfang  von  höc hstens  zwei  Wochen-Sollzeiten übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein  diesen  Umfang  übersteigend er  negativer  Arbeitszeitsaldo wird am Jahresende mit Überzeit oder Ferienguthaben verrechnet. Ein grösserer  positiver  Arbeitszeitsal do  verfällt  grundsätzlich  am  Jahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ende. Das Amt, Gericht oder Notari at kann den Übertr ag bewilligen, wenn  eine  Kompensation  innerhal b  des  Kalenderjahres  aus  dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen oder triftigen persönlic hen Gründen nicht möglich war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Auflösung des Arbeitsverhält nisses ist der Arbeitszeitsaldo auf den Zeitpunkt des Austritts ausz ugleichen. Ein pos itiver Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeitsaldo ist ohne Zuschlag zu verg üten, sofern eine Kompensation aus triftigen persönlichen Gründen nich t möglich war. Kann der positive Saldo aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht mehr ausgeglichen werden,  gilt  er als  Überzeit.  Für  Kaderang ehörige  ab  Lohnklasse  24 wird nur Mehrzeit ausbezahlt, we nn sie zusammen mit Überzeit mehr als 120 Stunden beträgt. Ein negati ver Arbeitszeitsaldo kann mit dem Lohn verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Arbeit an Sams tagen und Sonn tagen sowie ausserhalb des Arbeitsplatzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122.
                            An Samstagen und Sonntagen so wie ausserhalb des Tages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rahmens oder des Arbeitsplatzes ge leistete  Arbeitszeit  kann  mit  Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmung des zuständigen Amtes, Gerichtes oder Notariates auf den Arbeitszeitsaldo angerechnet werden. Private Abwesenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123.
                            20 Bei  bezahlter  privater  Abwe senheit  wird  höchstens  die vereinbarte Regelarbeitszeit als Arbeitszeit gutgeschrieben. Kompensation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124.
                            1 Ein  positiver  Arbeitszeitsaldo  kann  stundenweise  oder durch den Bezug von ganzen und ha lben Tagen kompensiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pro  Kalenderjahr  dürfen  insgesamt  höchstens  fünfzehn  ganze Arbeitstage kompensiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die zusammenhängende Kompensation von mehr als einem Tag ist erst nach dem Bezu g der Ferien zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kompensation kann nach Massgabe der betrieblichen Bedürf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisse eingeschränkt werden. Überzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125.
                            1 Als Überzeit gilt Arbeitszeit, welche über die vereinbarte Regelarbeitszeit  hinaus  für  bestimmte,  klar  abgegrenzte  Zeiten  und ausserordentliche  Aufträge  geleis tet  wird,  wenn  dadurch  bei  einem vollen  Pensum  42  Arbeitsstunden pro  Woche  oder  bei  Schichtdienst die  gemäss  Dienstplan  zu  leiste nde  Wochenarbeitszeit  überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Überzeit muss durch die Vorgeset zten angeordnet oder ausnahms
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weise im Nachhinein als solche genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist eine Kompensation innerhalb eines Monats au s betrieblichen Gründen  möglich,  gilt  Ar beitsleistung  gemäss  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  und  2  nicht  als Überzeit. a. Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Als Überzeit gilt in jedem Fall die durch die Vorgesetzten ange ordnete Beanspruchung an dienstfreien Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für Überzeit von mehr als 20 Stunden im Kalendermonat ist jeden falls  die  Zustimmung  der  Direkt ion  oder  des  zust ändigen  obersten kantonalen Gerichtes einzuholen. Die Direktionen können diese Befug nis auf ihre Ämter, Abteilung en und Betriebe übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Ausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 126.
                            1 Überzeit ist grundsätzlich durch Gewährung entsprechen der Freizeit auszugleichen. Der Ausg leich hat, sofern möglich, im glei chen  Kalenderjahr,  bei  Überzeitle istungen  während  der  Nacht  über dies so rasch als möglich, zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  ein  Zeitausgleich  aus  betrie blichen  Gründen  nicht  möglich, wird die Überzeit ausnahmsweise vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Zeitzuschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Vergütung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127.
                            1 Angestellten bis Lohnklasse 16 wird bei Zeitausgleich für Überzeit  ein  Zeitzuschlag,  bei  Ba rvergütung  ein  Geldzuschlag  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25% gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  massgebende  Stundenansatz  fü r  die  Vergütung  beträgt  bei einer  wöchentlichen  Arbeitszeit  von  42  Stunden  =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2184 des  Jahres lohnes.  Besteht  Anspruch  auf  eine Vergütung  für  Nacht-,  Sonntags- und Schichtdienst, wird diese zusä tzlich ausbezahlt, jedoch nicht zum massgebenden Stundenansatz hinzugezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Kalenderjahr werden grunds ätzlich höchstens 120 Überstunden vergütet. Die Direktion oder das zuständige obers te kantonale Gericht kann ausnahmsweise eine höhere Überstundenzahl vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Kader
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            personal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 128.
                            1 Angestellten der Lohnklasse n 24–29 steht bei erheblichen angeordneten  Überzeitleistungen,  sowe it  es  der  Dienst  gestattet,  ein Zeitausgleich  ohne  Zeitzuschlag  zu .  Als  erheblich  gelten  Überzeit leistungen von mehr al s 120 Stunden im Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über die ausnahmsweise Vergütung der Überzeit für Angestellte der  Klassen  24–29  entscheidet  beim  Personal  der  Verwaltung  die Direktion,  beim  Personal  der  Re chtspflege  das  zuständige  oberste kantonale Gericht. Die Verg ütung erfolgt ohne Zuschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Monats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129.
                            1 Die Angestellten führen auf Vertrauensbasis eine persön liche Zeitbuchhaltung, in der sie di e Arbeitszeiten und Abwesenheiten aufführen. Die Vorgesetzten können jederzeit Einblick in diese Zeit buchhaltung  nehmen  und  bestätigen  monatlich  die  Kenntnisnahme durch ihr Visum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  einzelnen  Angestellten  sind verantwortlich  für  die  Richtig keit ihrer Monatsabrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Zeitverwaltung erfolgt manuell oder unter Zuhilfenahme der bestehenden EDV-Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Direktionen  können  ihren Bedürfnissen  entsprechend  eine Projektzeiterfassung einführen. Beauftragte der Ämter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130.
                            Die Ämter bestimme n mindestens eine Stelle für die Ad
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ministration  der  Arbeitszeitregel ung.  Ihr  obliegen,  soweit  die  Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion nicht besondere Weisung en erteilt, insbesondere a.   die Verwaltung der Jahreskontrolle über Dienstaussetzungen wegen Krankheit,  Unfalls,  bezahlten oder  unbezahlten Urlaubs,  Ferien und Militärdienst für alle Angestel lten ihres Amte s. Diese Jahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kontrollen werden aufgrund de r Monatsabrechnungen nachgeführt und sind im Falle von Di fferenzen verbindlich. b.   die Instruktion des ne u eintretenden Personals. Besondere Verhältnisse, Abweichungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131.
                            Die  Direktionen  oder  die  vo n  ihnen  hiezu  ermächtigten Ämter können, soweit besondere Verh ältnisse wie Schichtbetrieb, Team
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit oder erhöhte Präsenzzeiten es verlangen, besondere Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - regelungen festlegen. B. Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst Vergütung für Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst, Zeitgutschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132.
                            1 Für  sich  aus  dem  Arbeitsver hältnis  ergebende  Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistungen in der Nacht zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.00 und 06.00 Uhr sowie an Sams
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tagen  und  Sonntagen  zwischen  06.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  und  20.00  Uhr  wird  eine  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gütung von Fr. 5.75 pro Stunde ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Angestellten erhalten für einen Nachtdienst von mindestens acht Stunden zwischen 20.00 und 06.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 Uhr pro geleistete Stunde eine Zeitgutschrift von 20 % zur Kompensation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Neujahrstag,  Berchtoldstag,  Karf reitag,  Ostermontag,  1.  Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephans
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tag sind einem Sonntag gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei regelmässiger Schi cht-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit wird die Vergütung ge mäss Abs. 1 während Ferien und Mutterschafts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - urlaub,  bei  Krankheit, Unfall  sowie  bei  ande rn  unverschuldeten  und unfreiwilligen  Arbeitsv erhinderungen  zusammen  mit  dem  Lohn  wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter ausgerichtet. Pikettdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133.
                            1 Die  Direktionen,  die  oberste n  kantonalen  Gerichte,  die dazu ermächtigten Ämter, Gerichte und das Notariatsinspektorat kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen  bei  besondern dienstlichen  Verhältnisse n  für  Angestellte  Pikett
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienst anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pikettdienst ist entweder Präsenzzeit am Arbeitsort oder Bereit schaft ausserhalb desselben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Pikettdienst gilt nicht als Arbeitsz eit, wird jedoch mit Fr. 3.00 pro Stunde Präsenzdienst und mit Fr. 1.75 pro Stunde Bereitschaftsdienst vergütet. Dienstleistungen während der Pikettstellung gelten als ange ordnete Überzeit, die auszugle ichen oder zu vergüten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134.
                            1 Die Gesundheitsdirektion rege lt für die Ober- und Spital ärztinnen  und  -ärzte  sowie  für  ih re  Angestellten,  die  dem  eidgenös sischen Arbeitsgesetz unterstellt sind, den Ausgleich und die Vergütung von Überzeit und von Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktionen können im Einv ernehmen mit dem Personalamt für weitere besondere Arbeitsverhä ltnisse pauschale Vergütungen für Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst sowie für Pikettdie nst festlegen. Sie können bei besondern Verhältnis sen die Dauer des Nachtdienstes bis längstens 08.00 Uhr verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besondere  Regelungen  der  Überzeit in  andern  Fällen  bedürfen der Bewilligung der Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt oder der Bewillig ung des zuständi gen obersten kant onalen Gerichtes. VIII. Vollziehungsbestimmungen zu weiteren Rechten und Pflichten A. Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutz und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei sexueller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Belästigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 135.
                            1 Der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 sorgt durch geeignete präventive Massnah men für den Schutz der Angestellten gegen sexuelle Belästigung und dafür, dass den Opfern sexueller Belästigungen keine weiteren Nach teile erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Personalamt steht den von se xueller Belästigung betroffenen Personen als Anlaufstelle beratend und unterstützend zur Verfügung. Es kann mit der betroffenen Pers on und anderen Bete iligten, nament lich  mit  Vorgesetzten,  Gespräche führen.  Die  obersten  kantonalen Gerichte bezeichnen entsprechende Anlaufstellen für ihren Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine Person, die sexuelle Belästigung geltend macht, oder der eine solche vorgeworfen wird, kann bei der zuständigen Direktion oder beim zuständigen obersten kantonalen Ge richt die Einleitung einer Admi nistrativuntersuchung beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Jahr zu beurteilen, ferner in denj enigen Fällen, in denen Gesetz und Verordnung eine zusätzliche Mitarbeiterbeurteilung vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ziele  der  Mitarbeiterbeurteilung sind  die  Förderung  des  Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nals sowie die Beurte ilung der Leistungen und des Verhaltens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gegenstand der Beurte ilung bilden insbes ondere die Arbeitsaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führung, die Arbeitserg ebnisse, die Selbststä ndigkeit und das Verhal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, ferner das Erreiche n vereinbarter Ziele sowi e bei Vorgesetzten die Führungsfähigkeit. b. Beurteilungs systeme und -verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137.
                            1 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - urteilungssysteme und das Beurteilungsverfahren für das Personal der Verwaltung. Er erlässt ein Muster-Beurteilungssystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Direktionen  können  im  Rahm en  der  Vorgaben  des  Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsrates  und  im  Einv ernehmen  mit  dem  Pers onalamt  auf  ihre  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dürfnisse abgestimmte Beurteilungssy steme und -verfahren festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Direktionen treffen im Ei nvernehmen mit dem Personalamt die erforderlichen Schulungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die obersten kantonalen Gerichte regeln nach übereinstimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Grundsätzen das Be urteilungssystem und da s Beurteilungsverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren für das Personal der Rechtspflege. c. Verfahrens bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138.
                            1 Die  oder  der  direkte  Vorgeset zte  bespricht  die  Beurtei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung  mit  der  oder  dem Angestellten  im  Rahm en  eines  Beurteilungs- und Förderungsgesprächs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Beurteilungsbogen  ist  von  be iden  Seiten  zu  unterzeichnen. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Angestellten lediglich, dass ihnen die Beurteilung eröffnet und das Ge spräch geführt worden ist. Sie kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen eigene Bemerkungen auf de m Beurteilungsbogen anbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Angestellten  können  eine Besprechung  mit  der  oder  dem nächsthöheren Vorgesetzten über die Beurteilung verl angen. Sie sind berechtigt, eine Person ihre s Vertrauens beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Beurteilungsbogen  bildet  Be standteil  der  Personalakten. Der beurteilten Pe rson wird eine Kopie übergeben. Austritts gespräch, Arbeitszeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139.
                            1 Vor dem Austritt wird mit dem oder der Angestellten ein Austrittsgespräch geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Arbeitszeugnisse werden späteste ns auf den Zeitpunkt des Austrit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tes für die jeweils direkt unterste llten Angestellten durch die Vorstehe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rin oder den Vorsteher einer Direkt ion oder eines Amtes ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Übrigen bestimmen die Direkt ionen oder die von ihnen ermäch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigten  Ämter  die  Zuständigkeiten. Mit  dem  Ausstellen  von  Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeugnissen können insbes ondere die Personaldie nste beauftragt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für das Personal der Rechtspfle ge bestimmen die obersten kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonalen Gerichte die Zuständigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschlags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140.
                            Angestellten können für Vors chläge administrativer oder technischer Verbesserungen Prämie n ausgerichtet werden. Der Regie rungsrat und die oberste n kantonalen Gerichte regeln das Verfahren für die Einreichung, Prüfung und Präm ierung solcher Vorschläge nach übereinstimmenden Grundsätzen. B. Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141.
                            Die Angestellten unterstützen einander bei der dienstlichen Tätigkeit und vertreten a ndere Angestellte, wenn es der Dienst erfor dert.  Sie  können  auch  für  Arbeiten,  die  nicht  zu  ihrem  eigentlichen Aufgabenkreis gehören, zugezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschenk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            annahmeverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 142.
                            Bestehen Zweifel, ob ein geringfügiges Höflichkeitsgeschenk die Unabhängigkeit von Angestellten beeinträchtigen könnte, entschei det die vorgesetzte Dienststelle üb er die Zulässigkeit der Annahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsgeheimnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143.
                            1 Angestellte  dürfen  sich  als Partei,  Zeugen  oder  gericht liche Sachverständige über Wahrnehmungen in Ausübung ihrer Ob liegenheiten  nur  äussern,  wenn  die  Direktion  oder  das  zuständige oberste  kantonale  Gericht  sie  dazu ermächtigt  haben.  Vorbehalten bleiben Auskunftspflichten im Sinne des Kantonsratsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Direktionen  können  diese  Ko mpetenz  an  die  direkt  unter stellten  Ämter,  Abteilungen  und  Be triebe,  die  obersten  kantonalen Gerichte an die Gerichte oder an da s Notariatsinspekt orat delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Diese  Ermächtigung  muss  auch eingeholt  werden ,  nachdem  das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschäftigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144.
                            1 Zur Erteilung einer Bewi lligung sind zuständig: a.   für das Personal der Ve rwaltung die Direktion oder das von ihr er mächtigte Amt, im Falle der Mitw irkung in der Verwaltung einer juristischen Person mit wirtschaftlichen Interessen die Direktion, b.   für  das  Personal  der  Rechtspfle ge  das  zuständige  oberste  kanto nale  Gericht  oder  das  dazu  ermä chtigte  Gericht  oder  Notariats inspektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vor  der  Übernahme  einer  Nebe nbeschäftigung  ist  die  Anstel lungsbehörde zu informieren. Dies e entscheidet, ob eine Bewilligung eingeholt werden muss. Sie  kann  auch  nachträglich  und  von  sich  aus das Einholen einer Be willigung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Arbeitszeit, die für eine überwiegend im dienstlichen Interesse aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geübte Nebenbeschäftigung beanspru cht wird, muss nicht ausgeglichen werden. Die Nebeneinkünfte sind mit Ausnahme von Spesenentschä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digungen in einem angemessenen Verh ältnis zur aufgew endeten Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeit an die Staatskasse abzuliefern, ausser wenn die Arbeitszeit ausge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glichen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Arbeitszeit, die für eine überwiegend im eigenen Interesse ausge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - übte  Nebenbeschäftigung  beanspruch t  wird,  ist  grundsätzlich  auszu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gleichen,  ausgenommen  bei  gemeinnützigen  Nebenbeschäftigungen bis zu einem halben Tag pro Woche. Der Zeitausgleich ist in keinem Fall als Überzeit zu qualifizieren . Mit der Bewillig ung kann die Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lage verbunden werden, ei nen angemessenen Te il der Nebeneinkünfte an  die  Staatskasse  abzuliefern,  we nn  der  Ausgleich  von  Arbeitszeit nicht oder nur teilweise möglich ist. Öffentliche Ämter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145.
                            1 Zur Bewilligung von öffentlichen Ämtern sind zuständig: a.   für  das  Personal  der  Verwaltung die  Direktion  oder  das  dazu  er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mächtigte  Amt,  im  Fall  der  Üb ernahme  eines  Mandates  als  Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glied  der  Bundesv ersammlung  oder  des Kantonsrates  der  Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsrat, b.   für das Personal der Rechtspflege das zuständige oberste kantonale Gericht oder das dazu ermächtigt e Gericht oder Notariatsinspek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - torat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird für das öffentliche Amt Arbeitszeit von mehr als einem hal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben Tag pro Woche beansprucht, is t diese grundsätzlich zu kompensie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Angestellten können verpflic htet werden, einen angemesse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Teil der Nebeneinkünfte an die St aatskasse abzuliefern, wenn der vorgeschriebene  Ausgleich  von  Arbe itszeit  nicht  oder nur  teilweise möglich ist. Vertrauens ärztliche Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146.
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zuständig  für  die  Einleitung von  vertrauensärztlichen Untersuchungen  sind  die  Direkti onen,  die  obersten  kantonalen  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richte oder die von ihnen ermächtigt en Amtsstellen. Die Gesundheits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - direktion kann diese Befugnis auf ihre Betriebe übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorsorgerechtliche ver trauensärztliche Untersuchungen zur Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung  einer  Berufsinvalidität  werd en  bei  der  Vorsor geeinrichtung  in Auftrag gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dienstrechtliche  vertrauensärz tliche  Untersuchungen  können jederzeit angeordnet werden: a.   zur Prüfung der Arbeitsfähigkeit oder b.   zur Durchführung eine s Case Managements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Finanzdirektion  schliesst  mi t  der  Vorsorgeeinrichtung  oder einer anderen geeigneten Einrichtung eine Leistungsv ereinbarung über die Durchführung der vertrauensärzt lichen Untersuchungen aus dienst rechtlichen Gründen ab. Darin werd en insbesondere die Kosten, der Datenschutz, der Umgang mit sowie di e Fristen für vertrauensärztliche Gutachten geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfindungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Urheber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechte an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Computer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            programmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147.
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Machen  Angestellte  bei  Ausübung  ihrer  dienstlichen Tätigkeit eine Erfindung oder wirken sie daran mit, so steht die Erfin dung im Eigentum des Kantons. Be i Computerprogrammen liegt das ausschliessliche Verw endungsrecht beim Kant on. Die Direktion kann den  Angestellten  die  Auswertung oder  das  Verwendungsrecht  über lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Angestellte, denen die Auswert ung einer Erfindung oder die Ver wendung eines Computerpr ogramms von er heblicher wirtschaftlicher oder technischer Bedeutung nicht üb erlassen wird, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Ob ligationenrecht gilt sinngemäss. C. Mitsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhandlungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            partner
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Gesuch um Anerkennung als ständiger Verhand lungspartner ist der Finanzdirektion mit folgenden Angaben und Un terlagen einzureichen: a.   Name und Rechtsform des Persona lverbands, b.   Zahl der Mitglieder und anonymisierte Liste der Mitglieder mit Angabe der Arbeitgeber, c.   Begründung, weshalb de r Personalverband repräsentativ ist, d.   Bestätigung der Loyalität, e.   Statuten oder Stiftungsurkunde und ein allfälliger Handelsregister auszug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Gesuch kann jederzeit eing ereicht werden. Gesuche um Er neuerung einer Anerkennung sind sechs Monate vor Ablauf der Aner kennungsdauer einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Anerken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nungsakt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und -dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschl iesst die Anerkennung von ständigen Verhandlungspar tnern für sechs Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ständige Verhandlung spartner werden nur anerkannt, wenn dies für eine angemessene Repräsentation der Angestellten nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Gesuch um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 c. Melde pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die ständigen Verhandlungspartner melden der Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - direktion unverzüglich: a.   den Verlust der Rechtspersönlichkeit, b.   wesentliche Änderungen der Mitgliederzahlen, c.   Änderungen der Statuten oder der Stiftungsurkunde, d.   weitere wesentliche Änderungen der Verhältnisse, welche die Aner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kennungsvoraussetzungen betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind die Anerkennungsvoraussetzun gen nicht mehr erfüllt, kann der Regierungsrat die An erkennung widerrufen. Zutritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Den  ständigen  Verhandlungs partnern  wird  für  den direkten Austausch mit dem Personal insgesamt an höchstens vier Ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - minen  jährlich  Zutritt  zu  den  Ge bäuden  der  engere n  Zentralverwal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Personalamt und die ständige n Verhandlungspartner verein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - baren die Termine einmal jährlich unter Be rücksichtigung der gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - seitigen Interessen. b. Ausserhalb der engeren Zentral verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für den Zutritt zu Verwal tungs- und Betriebsgebäu- den ausserhalb der engeren Zentralverwaltung sowie zu kantonalen Mittel- und Berufsfachschulen können für den direkten Austausch mit dem Personal auf Gesuch hin insgesamt jährlich vier weitere Termine gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die zuständige Direktion und die ständigen Verhandlungspartner vereinbaren den Termin unter Berück sichtigung der gegenseitigen Inte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ressen. c. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147
                            f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die ständigen Verh andlungspartner reichen die Gesu- che um Zutritt vier Wochen vorher dem Personalamt oder der zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen Direktion schriftlich ein. Sie stellen dem Personalamt eine Kopie des Gesuchs zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Gesuch muss Angaben zu Or t und Zeit des geplanten Anlas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ses sowie zu den Vertreterinnen und Vertretern der ständigen Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - handlungspartner enthalten. Das Personalamt oder die für das Gesuch zuständige Direktion holt Stellung nahmen der betroffenen Betreiber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - organisationen und Nutzer ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Zutritt erfolgt während de r allgemeinen Öffnungszeiten und kann aus überwiegenden betrieblichen oder anderen öffentlichen Inte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ressen verweigert oder mi t Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im Streitfall entscheidet der R egierungsrat auf Antrag der zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen Direktion. a. Zur engeren Zentral- verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 IX. Vollzug des Personalrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einheitliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personalrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148.
                            1 Die  Finanzdirektion  erlässt  die  für  den  rechtsgleichen und einheitlichen Vollzug des Pers onalrechts in der Gesamtverwaltung erforderlichen ergänze nden Weisungen und Richtlinien. Für Weisun gen administrativer und technischer Natur ist das Personalamt zustän dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Meinungsverschiedenheiten zw ischen der Finanzdirektion oder dem Personalamt und einer andern Direktion wird das Geschäft dem Regierungsrat vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zur  Kontrolle  der  einheitlichen Anwendung  des  Personalrechts kann  das  Personalamt  Auswertungen im  zentralen  Personalinforma tionssystem durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Stellt das Personalamt Verletz ungen personalrec htlicher Bestim mungen  fest,  orientiert  es  über die  Finanzdirektion  die  vorgesetzte Direktion und holt bei Bedarf deren Stellungnahme ei n. Bei Uneinig keit erstattet es der Finanzdirekti on Bericht. Es beri chtet regelmässig der  Finanzdirektion  zuhanden  de s  Regierungsrates über  die  Einhal tung der personalrecht lichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personalamt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149.
                            1 Das Personalamt begu tachtet alle Pers onalgeschäfte, die dem Regierungsrat zugewiesen oder von der Finanzdirektion zu geneh migen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wo diese Verordnung im Einzel fall das Einver nehmen mit dem Personalamt  vorsieht,  wird  das  Ge schäft  diesem  vorgängig  zur  Stel lungnahme  vorgelegt.  Bei  Uneinigkeit  ist  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            148  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  vorzu gehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Personalamt verkehrt mit den Ämtern, namentlich mit den dezentralen Personal- und Zahlstelle n, direkt, mit den Direktionen in der Regel über deren Leiterinnen un d Leiter Human Resources (HR). Soweit es seine Aufgaben erforder n, holt es von den Direktionen und Ämtern die notwendigen Informationen ein. Es nimmt Einsicht in die Verfügungen und in die Daten des zentralen Personalinformationssys tems.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Einzelnen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150.
                            Das Personalamt a. erarbeitet und begutachtet rech tsetzende Erlasse, Richtlinien und Weisungen  und  bearbeitet  grunds ätzliche  Fragen  und  Massnah men im Personalwesen, b. stellt die Auslegung und Anwe ndung des Personalr echts und der Lohnordnung der Gesamtverwaltung nach rechtsgleichen und wirt schaftlichen Grundsätzen sicher , namentlich durch die Koordina tion  der  Praxis  zwischen  den Direktionen  und  die  Abgabe  von Empfehlungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 c. koordiniert  zusammen  mit  der Finanzverwaltung die  Budgetie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung  und  Rechnungslegung  des Personalaufwande s  und  erstellt die Personal- u nd Lohnstatistik, d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 ist  zuständig  für  das  zentrale Personalmanagement-  und  Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - administrationssystem sowie di e zentrale Lohnverarbeitung, ko
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordiniert die Tätigkei t der dezentralen Zahl stellen und erlässt die notwendigen Weisungen, e. plant und entwickelt in Zusammen arbeit mit weiteren Fachstellen organisatorische,  administrative und  technische  Hilfsmittel  für die Personalführung, f. begutachtet Fragen aus einzelne n Arbeitsverhält nissen und wird zum Mitbericht eingeladen in personalrechtlich en Rekursverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren  der  Direktionen  und  vor  dem  Regierungsrat  sowie  in  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schwerde- und Klagever fahren vor Gericht, g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 plant und organisiert die zentrale Aus- und Weiterbildung, führt die  Schulungsmassnahme n durch und ist verantwortlich für die Ausbildung der kaufmännische n Lernenden und der Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lernenden der Zentral- und Bezirksverwaltung, h. sorgt für die angemessene Inform ation und Instruktion der Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellen  und  des  Pers onals  über  personelle  Angelegenheiten  und leistet Öffentlichkeitsarbeit, i. berät im Einvernehmen mit de n beteiligten Di rektionen die Äm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter  und  das  Personal  in  persone llen  Angelegenheiten  sowie  in Versetzungs- und Wied ereingliederungsfälle n, plant und koordi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - niert die Pers onalbetreuung, k. erledigt weitere ihm zugewiesene Aufgaben im Personalbereich. Personal controlling
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151.
                            1 Planung  und  Steuerung  der  Pe rsonalpolitik  der  Verwal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung erfolgen durch das Personalc ontrolling. Das Personalamt und die Direktionen erheben dazu Kennzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Personalamt  wertet  die  Ke nnzahlen  zuhanden  des  Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsrates aus, ersta ttet diesem regelmässig Bericht und schlägt Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat regelt die Einz elheiten und legt insbesondere die Kennzahlen fest, welche durch die Direktionen zu erheben und an das Personalamt weiterzuleiten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Direktionen legen fest, welche Kennz ahlen in ihrem Bereich zusätzlich  zu  erheben  sind,  werten  die  Ergebnisse  aus  und  ordnen Massnahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die obersten kantonalen Gerichte führen nach denselben Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sätzen das Personalcontrolli ng je für ihren Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leiterinnen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leiter HR der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Direktionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personaldienste
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152.
                            1 Die Direktionen ordnen die Organisation und Betreuung des Personalwesens in ihrem Bereich. Sie bezeichnen ei ne Leiterin oder einen Leiter HR und regeln deren bz w. dessen Aufgaben bei der Zusam menarbeit mit den Organen der Revision sowie des Personalcontrol lings.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leiterin oder der Leiter HR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 a.   koordiniert  die  Personalgeschäfte ,  bearbeitet  si e  zusammen  mit den Ämtern und deren Personald iensten und sorgt für den einheit lichen Vollzug des Personalrechts innerh alb der Direktion, b.   berät und unterstützt die Ämte r und das Personal der Direktion in personellen Fragen, c.   bearbeitet personalrechtliche u nd personalpolitische Fragen für die Direktion, d.   stellt die Verbindung sicher zw ischen der Direktion und dem Per sonalamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Direktionen  errichten  nach Massgabe  der  Be dürfnisse  Per sonaldienste in ihren Ämtern. X. Besondere Bestimmungen für einzelne Personalgruppen A. Klinisch tätige Assistenz-, Ober- sowie Spitalärztinnen und -ärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitszeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Präsenzzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 153.
                            Der Regierungsrat regelt die Höchstarbeitszeit, die maxi male Präsenzzeit sowie di e Kompensationsansprüche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versicherungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 154.
                            42 Für die klinisch tätigen Assistenz-, Ober- sowie Spitalärz tinnen und -ärzte bleibe n besondere Regelungen der Finanzdirektion im  Einvernehmen  mit  den  zuständi gen  Direktionen  hi nsichtlich  des Verhältnisses zur Vorsorgeeinrichtung vorbehalten. B. Betriebsangestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ämter der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baudirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Volkswirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaftsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 155.
                            Die  zuständigen  Direktionen legen  mit  Zustimmung  der Finanzdirektion zusätzliche Verg ütungen fest, insbesondere für: a.   ständige Arbeiten mit Bitumen oder Kaltasphalt, b.   die Bedienung von Maschinen und Geräten für die Belagsarbeiten, für das Absanden geteerter Fläc hen oder grössere r zusammenhän gender  Flächen  im  Kaltverfahren, für  Belagseinbau,  Sandstrahl arbeiten im Fahrzeug unterhalt sowie für Bodenmarkierungsarbei ten und die Handhabung v on Presslufthämmern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 c.   Arbeiten  in  Fäkalienwasser  un d  in  sehr  schmutzigen  Einrichtun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen der Fernwä rmeversorgung, d.   Arbeiten im Fernwärmekanal und in Seitenstollen, e.   Bau- und Grabarbeiten in nassem Baugrund, f.    Arbeiten in stehenden oder fliessenden Gewässern, wie namentlich Abfischungen mit Elektrofanggerät oder Schilfschneideaktionen. Betriebs angestellte Staatswald
                        
                        
                    
                    
                    
                § 156.
                            1 Das Werkgeschirr und das Holzwerkzeug werden in der Regel bei Angestellten im Stundenl ohn von der Abteilung Wald, bei Angestellten im Akkordlohn von dies en selbst gestellt. Stellen die An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellten  eigenes  Werkzeug  zur Verfügung,  wird  ihnen  hiefür  eine vom Amt für Landschaft und Natur fe stgelegte Entschädigung ausge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Amt für Landschaft und Natur rege lt die tägliche Arbeitszeit. Bei Akkordarbeit darf die Arbeitszeit 50 Stunden in der Woche und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2184 Stunden im Jahrestotal nicht überschreiten. Landwirtschaft liche Angestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157.
                            20 Die  wöchentliche  Arbeitszei t  der  landwirtschaftlichen Angestellten beträgt im Jahres durchschnitt höchstens 48 Stunden. Betriebs angestellte des Wäscherei betriebs der Strafanstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 158.
                            42 Die  zuständige  Direktion  regelt  mit  Zustimmung  der Finanzdirektion die Vergütung für Angestellte, die vorübergehend an Arbeitsplätzen mit besonders schwer er oder schmutziger Arbeit oder solchen mit besonders starker Hi tzeeinwirkung beschäftigt sind. Hausdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 159.
                            1 Das Hausdienstpersonal für die Gebäude und Räume der Zentralverwaltung  sowie  auch  der allenfalls  im  Auftragsverhältnis vom  Hochbauamt  betreuten  Objekt e  ist  der  Hausdi enstorganisation des  Hochbauamtes  unterstellt.  Das Hausdienstperson al  für  alle  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zuständigen Direktionen beziehun gsweise Organen der Rechtspflege bezeichneten Vorgesetzten der betr effenden Dienststelle unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Befinden  sich  Dienststellen  au s  verschiedenen  Zuständigkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereichen in enger Nachbarschaft, ist der Reinigungsdienst innerhalb eines Gebäudes oder Gebä udekomplexes von derjen igen Stelle zu be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treuen, der die Hausvorstandsaufgabe obliegt oder we lche die grösste Reinigungsfläche aufweist. Zulage als Gruppen führerin oder Gruppenführer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160.
                            42 Betriebsangestellten  der  Ämter  der  Baudirektion  und der Volkswirtschaftsdirektion sowi e des Wäschereibetriebs der Straf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anstalt wird eine Zulage von Fr. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 in der Stunde ausgerichtet, wenn sie  vorübergehend  als  Vorarbeite rin  oder  Vorarbeiter  einer  Gruppe von in der Regel mindestens drei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 C. Besondere Arbeitsverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederanstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lung nach Errei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            chen der Alters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            grenze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Angestellte können nach Erreichen der Altersgrenze gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 c des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 für längstens ein Jahr befristet wie derangestellt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. In  begründeten  Fällen  ka nn  die  befristete  Anst ellung  jeweils  um  ein Jahr verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anstellung  und  Verlängerung  bedürfen  der  Zustimmung  der Direktion oder des zuständigen obersten kantonalen Gerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aushilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 161.
                            1 Aushilfen sind Angestellte, die ausserhalb des Stellenplans befristet für längstens zwölf Monate angestellt werden. Aushilfen als Ersatz für arbeitsunfähige Angeste llte können bis längstens zwei Jahre angestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktionen, die obersten ka ntonalen Gerichte oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen kö nnen im Rahmen des Budgets Aus hilfen anstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für das Arbeitsverhältnis gilt diese Verordnung, soweit der Regie rungsrat und die oberste n kantonalen Gerichte keine besondern Vor schriften erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Lohn wird gemäss einer Lohnklasse des Einreihungsplans festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praktikantinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praktikanten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auditorinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Auditoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162.
                            1 Die Direktionen und die von ihnen ermächtigten Ämter können im Rahmen des Voranschla gs Praktikantinnen und Praktikan ten sowie Auditorinnen und Auditoren anstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für deren Arbeitsverhä ltnis gilt diese Vero rdnung, soweit der Re gierungsrat  keine  besondern Vorschriften  erlässt. Er  regelt  die  Ent löhnung mit besondern Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anstellung und Entlöhnung von Auditorinnen und Auditoren der Rechtspflege wird durch über einstimmende Vorschriften der obers ten  kantonalen  Gerichte  im  Einver nehmen  mit  der  Finanzdirektion geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lernende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 163.
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Lehrstellen nach der Bunde sgesetzgebung über die Be- rufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 sowie  solche  für  die  Berufe der  Gesundheit spflege  wer den mit dem Stellenplan festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Löhne der Lernenden nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung werden von der Finanzdirekti on und von den obersten kantonalen  Gerichten  im  Einverne hmen  mit  der  Finanzdirektion  im Rahmen  ortsüblicher  Ansätze  festge setzt. Die Löhne der Lernenden der Berufe der Gesundheitspflege werden von der Gesundheitsdirek tion im Einvernehmen mit der Finanzdirektion festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kaufmännische  Lernende  und  In formatiklernende  der  Zentral- und  Bezirksverwaltung  werden  vo m  Personalamt  angestellt,  andere Lernende  nach  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Satz  1  vom  zuständigen  Amt.  Die  Anstellung von Lernenden der Rechtspflege er folgt durch die obersten kantona
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len Gerichte, die Geri chte und die Notariate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Lehrvertrag untersteht dem öffe ntlichen Recht, vorbehältlich der  zwingenden  Bestimmungen  des  Schweizerischen  Obligationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 . XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Abgabe von Gesetz und Verordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 164.
                            1 Die Ämter und Gerichte übergeb en den Angestellten das Personalgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und die massgebenden Verord nungen oder eine gleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wertige  Übersicht  bei Beginn  des  Arbeitsverhältnisses  und  informie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren über Änderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Angestellten  haben  Anspruch auf  kostenlosen  Bezug  von neuen Ausgaben und Nachträgen der Verordnungen. Sie beziehen diese bei der für sie zuständi gen Personaldienststelle. Tage, Wochen, Monate
                        
                        
                    
                    
                    
                § 165.
                            Soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten für die Berechnung von Ansprüchen a.   als Arbeitstage die Arbeit stage der mass gebenden 5-, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2oder 6- Tage-Woche, b.   als Wochen oder Monate volle Wochen zu sieben Tagen oder volle tatsächliche Kalendermonate. Dauer von Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 166.
                            Bei  der  Erteilung jeder  Bewilligung  wird  deren  Gültig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keitsdauer bestimmt. Berechnung der Dienstjahre
                        
                        
                    
                    
                    
                § 167.
                            Arbeitsverhältnisse, die bei der kantonalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Zentral- und Bezirksverwaltung,  einschliesslich Universität  und  Fachhochschulen, den  Gerichten  und  Notariaten  vor dem  Inkrafttreten  dieser  Verord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung Bestand hatten, werden ungea chtet des Beschäftigungsgrades für die Berechnung der Dienstjahre mit berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 168.
                            43 Inkrafttreten; Aufhebung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 169.
                            1 Diese Verordnung tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die nachstehenden Verordnungen, Vollziehungsbestimmungen und Beschlüsse werden auf diesen Zeitpunkt aufgehoben: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Frühere Weisungen und Richtlinie n der Personalk ommission gel ten  bis  zum  Erlass  sie  ersetzender  Bestimmungen  weiter,  sofern  sie dem Personalgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , der Personalverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und dieser Verordnung nicht widersprechen. Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 17. April 2019 ( OS 74, 311 ) I.  Lehrpersonen, Vikarinnen und Vikare, die dem Lehrpersonal gesetz unterstehen, steht bis zum In krafttreten der Änderung der Lehr personalverordnung vom 17. April 2019 folgender Ferienanspruch zu: a.   bis und mit dem Kalend erjahr, in dem sie das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Altersjahr vollenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wochen b.   vom Beginn des Kalenderj ahres an, in dem sie das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. Altersjahr vollenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wochen c.   vom Beginn des Kalenderj ahres an, in dem sie das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50. Altersjahr vollenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wochen d.   vom Beginn des Kalenderj ahres an, in dem sie das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60. Altersjahr vollenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Wochen II.  Ferienansprüche, die bis zum Inkrafttreten der Verordnungs änderung entstanden sind und nich t bezogen wurden, sind von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124 Abs. 3 ausgenommen. Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 31. März 2021 ( OS 76, 165 ) Der bezahlte Vatersc haftsurlaub gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96 a Abs. 1 gilt bei Ge burt eines Kindes ab dem 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 16. März 2022 ( OS 77, 398 ) I.  Bei Anstellungsverhältnissen, die vor Inkrafttreten der Ände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung aufgelöst werden, beurteilt si ch die Abfindung nach dem bisheri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Recht. II.  Auf Kündigungsver fahren gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 des Personalgesetzes, die vor Inkrafttreten der Änderung ei ngeleitet wurden, bleibt das bishe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rige Recht anwendbar. Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 31. August 2022 ( OS 77, 463 ) I.   Das neue Recht gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96 a Abs. 1 lit. b gilt bei Geburt eines Kindes ab 1. Juli 2022. II.   Wird bei Angestellten ein Ki ndesverhältnis innert sechs Mona
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten nach Inkrafttreten der Än derung begründet, bleibt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96 a Abs. 3 in der vor dem Inkrafttreten der Änderu ng vom 31. August 2022 geltenden Fassung anwendbar. III.   Auf Angestellte, die ein Kind sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderung in ein Pflegeverhä ltnis aufnehmen, bleibt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98 in der vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 31. August 2022 geltenden Fas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sung anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 249 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 177.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 177.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Obsolet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Aufgehoben; OS 48, 389 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 432.11; heute: LS 170.6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 432.111; heute: LS 170.61 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 220 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 412.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 SR 832.20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Text siehe OS 55, 296 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss RRB vom 16. Mai 2001 ( OS 56, 607 ). In Kraft seit 1. Juli 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss RRB vom 24. Juli 2002 ( OS 57, 271 ). In Kraft seit 1. Septem ber 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung  gemäss  RRB  vom  11.  Dezember  2002  ( OS  57,  352 ).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung  gemäss  RRB  vom  3.  Dezember  2003  ( OS  58,  269 ).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Aufgehoben  durch  RRB  vo m  3.  Dezember  2003  ( OS  58,  269 ).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2004 ( OS 59, 138 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 2004 ( OS 59, 138 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Fassung  gemäss  RRB  vom  8. Dezember  2004  ( OS  59,  451 ).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Fassung gemäss RRB vom 6. Dezember 2005 ( OS 60, 520 ; ABl 2005, 1550 ). In Kraft seit 1. Januar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Aufgehoben durch RRB vom 6. Dezember 2005 ( OS 60, 520 ; ABl 2005, 1550 ). In Kraft seit 1. Januar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 ( OS 61, 483 ; ABl 2006, 1696 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Eingefügt durch RRB vom 24. Oktober 2007 ( OS 62, 455 ; ABl 2007, 1984 ). In Kraft seit 1. April 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2007 ( OS 62, 455 ; ABl 2007, 1984 ). In Kraft seit 1. April 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Eingefügt durch RRB vom 4. Juni 2008 ( OS 63, 341 ; ABl 2008, 905 ). In Kraft seit 1. Juli 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2008 ( OS 63, 341 ; ABl 2008, 905 ). In Kraft seit 1. Juli 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2008 ( OS 63, 344 ; ABl 2008, 913 ). In Kraft seit 1. Juli 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Fassung gemäss RRB vom 26. November 2008 ( OS 63, 618 ; ABl 2008, 2192 ). In Kraft seit 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2008 ( OS 63, 665 ; ABl 2008, 2285 ). In Kraft seit 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2009 ( ; ABl 2009, 347 ). In Kraft seit 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Aufgehoben durch RRB vom 11. Februar 2009 ( OS 64, 109 ; ABl 2009, 347 ). In Kraft seit 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Fassung gemäss RRB vom 17. Juni 2009 ( OS 65, 103 ; ABl 2010, 106 ). In Kraft seit 1. Januar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2009 ( OS 65, 1 ; ABl 2009, 2421 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Fassung gemäss Berichtigung vom 12. März 2010 ( OS 65, 155 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Fassung gemäss RRB vom 17. November 2010 ( OS 65, 997 ; ABl 2010, 2610
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Fassung gemäss RRB vom 14. September 2011 ( OS 66, 814 ; ABl 2011, 2717
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Dezember 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Fassung gemäss RRB vom 2. November 2011 ( OS 66, 978 ; ABl 2011, 3236
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 Fassung gemäss RRB vom 10. Dezember 2014 ( OS 69, 618 ; ABl 2014-12-19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Fassung gemäss RRB vom 19. August 2015 ( OS 70, 357 ; ABl 2015-08-28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2016 ( OS 71, 369 ; ABl 2016-06-24 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Eingefügt durch RRB vom 23. November 2016 ( OS 72, 32 ; ABl 2016-12-09
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. März 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Fassung gemäss RRB vom 23. November 2016 ( OS 72, 32 ; ABl 2016-12-09
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. März 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Aufgehoben durch RRB vom 23. November 2016 ( OS 72, 32 ; ABl 2016-12-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09 ). In Kraft seit 1. März 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Fassung gemäss RRB vom 4. Oktober 2017 ( OS 72, 574 ; ABl 2017-10-20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2018 ( OS 74, 2 ; ABl 2018-10-26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 Eingefügt durch RRB vom 17. April 2019 ( OS 74, 311 ; ABl 2019-04-26 ). In Kraft seit 1. Januar 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 Fassung gemäss RRB vom 17. April 2019 ( OS 74, 311 ; ABl 2019-04-26 ). In Kraft seit 1. Januar 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 Fassung gemäss RRB vom 30. Oktober 2019 ( OS 75, 9 ; ABl 2019-11-08
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Fassung gemäss RRB vom 1. Juli 2020 ( OS 75, 405 ; ABl 2020-07-10 ). In Kraft seit 1. Oktober 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Eingefügt durch RRB vom 31. März 2021 ( OS 76, 165 ; ABl 2021-04-09
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 Fassung gemäss RRB vom 31. März 2021 ( OS 76, 165 ; ABl 2021-04-09
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 Aufgehoben durch RRB vom 31. März 2021 ( OS 76, 165 ; ABl 2021-04-09
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 Fassung gemäss RRB vom 1. September 2021 ( OS 76, 354 ; ABl 2021-09-10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 Fassung gemäss RRB vom 25. August 2021 ( OS 76, 353 ; ABl 2021-09-10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. November 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Fassung gemäss RRB vom 27. Oktober 2021 ( OS 77, 2 ; ABl 2021-11-05
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 Eingefügt durch RRB vom 25. November 2020 ( OS 77, 141 ; ABl 2021-12-04
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Juli 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 Fassung gemäss RRB vom 25. November 2020 ( OS 77, 141 ; ABl 2021-12-04 ). In Kraft seit 1. Juli 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 Fassung gemäss RRB vom 16. März 2022 ( OS 77, 398 ; ABl 2022-03-25 ). In Kraft seit 1. Oktober 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 Fassung gemäss RRB vom 31. August 2022 ( OS 77, 463 ; ABl 2022-09-09 ). In Kraft seit 1. Juli 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Fassung gemäss RRB vom 21. September 2022 ( OS 78, 17 ; ABl 2022-09-30 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 Anhang 1: Einreihungsplan Klasse 1 Betriebsmitarbeiter/in Klasse 2 Betriebsmitarbeiter/in Klasse 3 Betriebsmitarbeiter/in Klasse 4 Betriebsmitarbeiter/in Tierpflegergehilfe/-gehilfin Klasse 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Betriebsangestellte/r Büroangestellte/r Facharbeiter/in Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r Hilfskoch/-köchin Laborhilfe Magaziner/in Portier Technische/r Angestellte/r Tierpflegergehilfe/-gehilfin Klasse 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Betriebsangestellte/r Büroangestellte/r Facharbeiter/in Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r Hilfskoch/-köchin Laborhilfe Magaziner/in Pflegehelfer/in Portier Sicherheitsangestellte/r Technische/r Angestellte/r Tierpflegergehilfe/-gehilfin Waldarbeiter/in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 Klasse 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Betriebsangestellte/r Facharbeiter/in Gerichtsangestellte/r Hauswirtschaftliche /r Angestellte/r Hilfskoch/-köchin Laborhilfe Landwirtschaftliche/r Angestellte/r Magaziner/in Notariatsangestellte/r Pflegehelfer/in Portier Sicherheitsangestellte/r Technische/r Angestellte/r Tierpflegergehilfe/-gehilfin Verwaltungsangestellte/r Waldarbeiter/in Weibel/in Klasse 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Betriebsangestellte/r Chauffeur/Chauffeuse Datatypist/in Facharbeiter/in Gerichtsangestellte/r Hauswirtschaftliche /r Angestellte/r Hilfskoch/-köchin Laborhilfe Landwirtschaftliche/r Angestellte/r Magaziner/in Medizinisch-Technisc he/r Angestellte/r Pflegehelfer/in Portier Sicherheitsangestellte/r Strassenwärter/in Technische/r Angestellte/r Verwaltungsangestellte/r Waldarbeiter/in Weibel/in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Klasse 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Bibliothekar/in Chauffeur/Chauffeuse Dokumentalist/in Fachfrau/Fachmann Betreuung Fachfrau/-mann Gesundheit Fachfrau/-mann Information und Dokumentation Gärtner/in Handwerker/in Hauswart/in Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r Informatiker/in Koch/Köchin Laborant/in Landwirtschaftliche/r Angestellte/r Magaziner/in Medizinische/r Praxisassistent/in Medizinisch-Technische/r Angestellte/r Notariatssekretär/in Pflegeassistent/in Pflegehelfer/in Portier mbA Sicherheitsangestellte/r Strassenwärter/in Technische/r Assistent/in Verwaltungssekretär/in Waldarbeiter/in Wasserbauarbeiter/in Weibel/in Klasse 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Bibliothekar/in Chauffeur/Chauffeuse Dokumentalist/in Equipenchef/in Fachfrau/Fachmann Betreuung Fachfrau/-mann Gesundheit Fachfrau/-mann Information und Dokumentation Forstwart/in Gärtner/in Handwerker/in Hauswart/in Hauswirtschaftliche/r Equipenchef/in Informatiker/in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 Koch/Köchin Laborant/in Landwirtschaftliche/r Angestellte/r Magazinchef/in Medizinische/r Pr axisassistent/in Medizinisch-Technisc he/r Assistent/in Notariatssekretär/in Pflegeassistent/in Portier mbA Sicherheitsangestellte/r Strassenwärter/in Technische/r Assistent/in Therapieassistent/in Tierpfleger/in Verwaltungssekretär/in Wasserbauarbeiter/in Weibel/in Klasse 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Bibliothekar/in Chauffeur/Chauffeuse mbA Dokumentalist/in Equipenchef/in Fachfrau/Fachmann Betreuung mbA Fachfrau/-mann Gesundheit mbA Fachfrau/-mann Inform ation und Dokumentation Forstwart/in Gärtner/in Handwerker/in Hauswart/in Hauswirtschaftliche /r Equipenchef/in Informatiker/in Koch/Köchin Laborant/in Landwirtschaftliche/r Angestellte/r mbA Magazinchef/in Medizinische/r Prax isassistent/in mbA Medizinisch-Technisc he/r Assistent/in Notariatssekretär/in Personalassistent/in Portier mbA Strassenwärter/in mbA Technische/r Assistent/in Therapieassistent/in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 Tierpfleger/in Verwaltungssekretär/in Weibel/in Klasse 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Aufseher/in Bibliothekar/in Chauffeur/Chauffeuse mbA Dokumentalist/in Equipenchef/in Fachfrau/Fachmann Betreuung mbA Fachfrau/-mann Gesundheit mbA Fachfrau/-mann Information und Dokumentation Forstwart/in mbA Gärtner/in Hausmeister/in Hauswirtschaftliche/r Equipenchef/in Informatiker/in Koch/Köchin Koch/Köchin mbA Krankenpfleger/in FA SRK Laborant/in Laborant/in mbA Landwirtschaftliche/r Angestellte/r mbA Magazinchef/in Medizinische/r Praxisassistent/in mbA Medizinisch-Technisc he/r Assistent/in Notariatssekretär/in Personalassistent/in Portier mbA Rechnungsführer/in Spezialhandwerker/in Strassenwärter/in mbA Technische/r Assistent/in Tierpfleger/in Verwaltungssekretär/in Vorarbeiter/in Weibel/in Klasse 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Abteilungstierpfleger/in Aspirant des Polizeikorps Aufseher/in Bibliothekar/in mbA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 Chauffeur/Chauffeuse mbA Diplomierte/r Pflegefachfr au/-mann Diplomniveau I Dokumentalist/in mbA Fachfrau/Fachmann Betreuung mbA Fachfrau/-mann Gesundheit mbA Forstwart/in mbA Gruppenchef/in Handwerkermeister/in Hausmeister/in Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in Informatiker/in mbA Koch/Köchin mbA Krankenpfleger/in FA SRK mbA Laborant/in Laborant/in mbA Landwirtschaftliche/r Angestellte/r mbA Magazinchef/in Medizinisch-Technisc he/r Assistent/in Medizinisch-Technische /r Assistent/in mbA Notariatssekretär/in mbA Obergärtner/in Personalassistent/in Personalfachverantwortliche/r Rechnungsführer/in Rettungssanitäter/in Spezialhandwerker/in Techniker/in Therapeut/in Verwaltungsassistent/in Verwaltungssekretär/in mbA Vorarbeiter/in Klasse 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Abteilungstierpfleger/in Aktivierungsfachfrau/-mann HF Arbeitsagoge/-agogin Aufseher/in mbA Bewegungs- und Tanztherapeut/in HF Bibliothekar/in mbA Biomedizinische/r Analytiker/in HF Diplomierte/r Pflegefachfrau /-mann Diplomniveau I mbA Dokumentalist/in mbA Fachfrau/-mann für medizinisc h-technische Radiologie HF Fachfrau/-mann Operationstechnik HF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 Förster/in HF Gefreiter des Polizeikorps Gruppenchef/in Handwerkermeister/in Hausmeister/in Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in Hebamme Informatiker/in mbA Instruktor/in de s Zivilschutzes Koch/Köchin mbA Laborant/in mbA Landwirtschaftliche/r Betriebsleiter/in Leitende/r Medizinisch-Te chnische/r Assistent/in Leiter/in Labor Materialverwalter/in Medizinisch-Technische /r Assistent/in mbA Notariatssekretär/in mbA Obergärtner/in Orthoptist/in HF Personalfachverantwortliche/r Pflegefachfrau/-mann HF Polizeisoldat des Polizeikorps Rechnungsführer/in Revisionsassistent/in Sozialpädagoge/-pädagogin HF Spezialhandwerker/in Techniker/in Therapeut/in Therapeut/in mbA Verwaltungsassistent/in Verwaltungssekretär/in mbA Vorarbeiter/in Klasse 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Aktivierungsfachfrau/-mann HF Arbeitsagoge/-agogin Aufseher/in mbA Ausbildner/in Betriebsleiter/in Bewegungs- und Tanztherapeut/in HF Bibliothekar/in mbA Biomedizinische/r Analytiker/in HF Dokumentalist/in mbA Fachfrau/-mann für medizinisc h-technische Radiologie HF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 Fachfrau/-mann Operationstechnik HF Fischereiaufseher/in Förster/in HF Gruppenchef/in Handwerkermeister/in Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in Hebamme Hebamme mbA Informatiker/in mbA Instruktor/in de s Zivilschutzes Koch/Köchin mbA Korporal des Polizeikorps Küchenchef/in Laborant/in mbA Landwirtschaftliche/r Betriebsleiter/in Leitende/r Medizinisch-Technische Assistent/in Leiter/in Labor Materialverwalter/in Medizinisch-Technische /r Assistent/in mbA Notariatsassistent/in Notariatssekretär/in mbA Oberaufseher/in Obergärtner/in Obertierpfleger/in Orthoptist/in HF Personalberater/in RAV Personalfachverantwortliche/r Pflegefachfrau/-mann HF Rechnungssekretär/in Revisionsassistent/in Sozialpädagoge/-pädagogin HF Techniker/in Therapeut/in mbA Verwaltungsassistent/in Verwaltungssekretär/in mbA Klasse 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Adjunkt/in Aktivierungsfachfrau/-mann HF mbA Architekt/in Assistenzstaatsa nwalt/-anwältin Ausbildner/in Berufsberater/in Bewegungs- und Tanztherapeut/in HF mbA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 Biomedizinische/r Analytiker/in HF mbA Controller/in Ergotherapeut/in FH Ernährungsberater/in FH Fachfrau/-mann für medizinischtechnische Radiologie HF mbA Fachfrau/-mann Operationstechnik HF mbA Förster/in HF mbA Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in  mbA Hebamme mbA Hebamme/Geburtshelfer FH Informatikspezialist/in Informations- und Dokumentationsspezialist/in Ingenieur/in Instruktor/in de s Zivilschutzes Juristische/r Sekretär/in Küchenchef/in Laborant/in mbA Landwirtschaftliche/r Betriebsleiter/in Leitende/r Medizinisch- Technische Assistent/in Leiter/in Gebärabteilung Leiter/in Labor Materialverwalter/in Medizinisch-Technische /r Assistent/in mbA Notariatsassistent/in Notariatssekretär/in mbA Oberaufseher/in Obertierpfleger/in Organisator/in Orthoptist/in HF mbA Personalberater/in RAV Personalfachverantwortliche/r Pflegefachfrau/-mann HF mbA Pflegefachfrau/-mann HF mit Zusatzausbildung Pflegefachfrau/-mann FH Pflegeexperte/-in Physiotherapeut/in FH Psychologe/-login Rechnungssekretär/in Revisionsassistent/in Revisor/in Sektorleiter/in Sozialarbeiter/in Sozialpädagoge/-pädagogin FH Sozialpädagoge/-pädagogin HF mbA Steuerkommissär/in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 Stv. Jugendanwalt/-anwältin Stv. Staatsanwalt/-anwältin Techniker/in Therapeut/in mbA Verwaltungsassistent/in Verwaltungssekretär/in mbA Wachtmeister des Polizeikorps Werkstattchef/in Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in Klasse 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Adjunkt/in Aktivierungsfachfrau/-mann HF mbA Architekt/in Assistent/in Assistenzstaatsa nwalt/-anwältin Berufsberater/in Bewegungs- und Tanztherapeut/in HF mbA Controller/in Ergotherapeut/in FH mbA Ernährungsberater/in FH mbA Förster/in HF mbA Gefängnisverwalter/in Gerichtsschreiber/in an einem Bezirksgericht Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in mbA Hebamme/Geburtshelfer FH mbA Informatikspezialist/in Informations- und Dokum entationsspezialist/in Ingenieur/in Inspektor/in Instruktor/in de s Zivilschutzes Juristische/r Sekretär/in Küchenchef/in Leitende/r Medizinisch-Te chnische/r Assistent/in Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege Leiter/in Biomedizinische Analytik Leiter/in Gebärabteilung Leiter/in Labor Leiter/in medizinischtechnische Radiologie Leiter/in Operationstechnik Leiter/in Therapie Logopäde/-pädin Notariatsassistent/in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 Oberaufseher/in Organisator/in Orthoptist/in HF mbA Personalfachverantwortliche/r Pflegeexperte/-in Pflegefachfrau/-mann FH mbA Pflegefachfrau/-mann mit Zusatzausbildung mbA Physiotherapeut/in FH mbA Psychologe/-login Rechnungssekretär/in Revisor/in Sektorleiter/in Sozialarbeiter/in Sozialpädagoge/-pädagogin FH mbA Steuerkommissär/in Stv. Jugendanwalt/-anwältin Stv. Staatsanwalt/-anwältin Therapeut/in mbA Wachtmeister mbA des Polizeikorps Werkstattchef/in Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in Klasse 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Abteilungschef/in Adjunkt/in Architekt/in Assistent/in Assistenzstaatsanwalt/-anwältin Ausbildungsleiter/in Berufsberater/in Chefinstruktor/in des Zivilschutzes Controller/in Ergotherapeut/in FH mbA Ernährungsberater/in FH mbA Feldweibel des Polizeikorps Gefängnisverwalter/in Gerichtsschreiber/in an einem Bezirksgericht Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in mbA Informatikspezialist/in Informations- und Dokumentationsspezialist/in Ingenieur/in Inspektor/in Juristische/r Sekretär/in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 Küchenchef/in Leitende/r Medizinisch-Te chnische/r Assistent/in Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege Leiter/in Biomedizinische Analytik Leiter/in Gebärabteilung Leiter/in Labor Leiter/in medizinischtechnische Radiologie Leiter/in Operationstechnik Leiter/in Therapie Logopäde/-pädin Notariatsassistent/in Notar/-Stell vertreter/in Organisator/in Personalbereichsleiter/in Pflegeexperte/-in Physiotherapeut/in FH mbA Psychologe/-login Rechnungssekretär/in Revisor/in Sanitätschef/in Sektorleiter/in Sozialarbeiter/in mbA Sozialpädagoge/-pädagogin FH mbA Steuerkommissär/in Stv. Jugendanwalt/-anwältin Stv. Staatsanwalt/-anwältin Werkstattchef/in Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in Klasse 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Abteilungschef/in Adjunkt/in Architekt/in Assistenzarzt/-ärztin Assistenzstaatsa nwalt/-anwältin Ausbildungsleiter/in Berufsberater/in mbA Chef/in des Rechnungswesens Chefinstruktor/in des Zivilschutzes Controller/in Feldweibel mbA des Polizeikorps Gefängnisverwalter/in Gerichtsschreiber/in an einem Bezirksgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 Gerichtsschreiber/in an eine m obersten kantonalen Gericht Gerichtsschreiber/in an einem Rekursgericht Informatikspezialist/in Informations- und Dokumentationsspezialist/in Ingenieur/in Inspektor/in Juristische/r Sekretär/in Leitende/r Medizinisch-Te chnische/r Assistent/in Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege Leiter/in Biomedizinische Analytik Leiter/in Gebärabteilung Leiter/in Labor Leiter/in medizinischtechnische Radiologie Leiter/in Operationstechnik Leiter/in Therapie Logopäde/-pädin Notar/-Stellvertreter/in Oberassistent/in Organisator/in Personalbereichsleiter/in Pflegewissenschafter/in Physiowissenschafter/in Psychologe/-login Revisor/in Sektorleiter/in Sozialarbeiter/in mbA Sozialpädagogin/Sozialpädagoge FH mbA Steuerkommissär/in Stv. Jugendanwalt/-anwältin Stv. Staatsanwalt/-anwältin Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in Klasse 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Abteilungschef/in Adjutant des Polizeikorps Adjunkt/in Architekt/in Assistenzarzt/-ärztin Assistenzstaatsanwalt/-anwältin Berufsberater/in mbA Bezirksratsschreiber/in Chef/in des Rechnungswesens Controller/in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 Gerichtsschreiber/in an eine m obersten kantonalen Gericht Gerichtsschreiber/in an einem Rekursgericht Habilitierte/r Oberassistent/in Informatik-Controller/in Informatikspezialist/in Informations- und Dokum entationsspezialist/in Ingenieur/in Juristische/r Sekretär/in Leitende/r Bezirksgerichtsschreiber/in Leitende/r Medizinisch-Te chnische/r Assistent/in Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege Leiter/in biomedizinische Analytik Leiter/in des Pflegedienstes Leiter/in Gebärabteilung Leiter/in Labor Leiter/in medizinischtechnische Radiologie Leiter/in Therapie Notar/-Stell vertreter/in Oberassistent/in Organisator/in Personalbereichsleiter/in Pflegewissenschafter/in Physiowissenschafter/in Psychologe/-login Revisor/in Schulleiter/in Spitalarzt/-ärztin Steuerkommissär/in Stv. Jugendanwalt/-anwältin Stv. Staatsanwalt/-anwältin Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in Klasse 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Abteilungschef/in Adjunkt/in mbA Architekt/in mbA Assistenzarzt/-ärztin Bezirksratsschreiber/in Chef/in des Rechnungswesens Controller/in mbA Gerichtsschreiber/in mbA an ei nem obersten kantonalen Gericht Gerichtsschreiber/in mb A an einem Rekursgericht Habilitierte/r Oberassistent/in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 Informatikspezialist/in mbA Informations- und Dokumentationsspezialist/in mbA Ingenieur/in mbA Juristische/r Sekretär/in mbA Kreisforstmeister/in Leitende/r Bezirksgerichtsschreiber/in Leitende/r Gerich tsschreiber/in Ve rwaltungsgericht Leitende/r Psychologe/-login Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege Leiter/in Biomedizinische Analytik Leiter/in des Pflegedienstes Leiter/in Fachen twicklung Pflege Leiter/in Fachentwicklung Physiotherapie Leiter/in medizinischtechnische Radiologie Leiter/in Therapie Leutnant des Polizeikorps Notar/in-Stellvertreter/in Oberarzt/-ärztin Oberassistent/in Personalbereichsleiter/in Revisor/in mbA Spitalarzt/-ärztin Steuerkommissär/in mbA Wissenschaftliche/r Abteilungsleiter/in Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in mbA Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in mbA Klasse 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Abteilungschef/in Adjunkt/in mbA Architekt/in mbA Chef/in des Rechnungswesens Chef/in Zentrale Dienste/Logistik Controller/in mbA Gerichtsschreiber/in mbA an ei nem obersten kantonalen Gericht Gerichtsschreiber/in mb A an einem Rekursgericht Habilitierte/r Oberassistent/in Informatikspezialist/in mbA Informations- und Dokumentationsspezialist/in mbA Ingenieur/in mbA Juristische/r Sekretär/in mbA Kreisforstmeister/in Leitende/r Bezirksgerichtsschreiber/in Leitende/r Gerich tsschreiber/in Ve rwaltungsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 Leitende/r Psychologe/-login Leiter/in des Pflegedienstes Notar/in Notar/in-Stellvertreter/in Oberarzt/-ärztin Oberleutnant des Polizeikorps Revisor/in mbA Spitalarzt/-ärztin Stellvertreter/in des/der Betr eibungsinspektor s/-inspektorin Steuerkommissär/in mbA Wissenschaftliche/r Abteilungsleiter/in Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in mbA Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in mbA Klasse 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Abteilungschef/in Adjunkt/in mbA Architekt/in mbA Betreibungsinspektor/in Chef/in des Rechnungswesens Controller/in mbA Gerichtsschreiber/in mbA an ei nem obersten kantonalen Gericht Informatikspezialist/in mbA Informations- und Dokumenta tionsspezialist/in mbA Ingenieur/in mbA Juristische/r Sekretär/in mbA Leitende/r Gerichtsschreibe r/in an einem Rekursgericht Leitende/r Gerichtsschrei ber/in Verwal tungsgericht Leitende/r Psychologe/-login Leiter/in des Pflegedienstes Notar/in Oberarzt/-ärztin Revisor/in mbA Statthalter/in Steuerkommissär/in mbA Wissenschaftliche/r Abteilungsleiter/in Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in mbA Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in mbA Klasse 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Amtschef/in Bezirksrichter/in Chef/in Fach- und Rechtsdienst Chefrevisor/in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 Chefsteuerkommissär/in Erste/r Leitende/r Gerichtsschrei ber/in am Bezirksgericht Zürich Hauptabteilungschef/in Hauptmann des Polizeikorps Jugendanwalt/-anwältin Leitende/r Gerich tsschreiber/in am Handelsgericht Leitende/r Gerichtsschreiber/in am Obergericht Leiter/in des Pflegedienstes Notar/in Oberarzt/-ärztin Richter/in am Steuerrekursgericht Staatsanwalt/-anwältin Statthalter/in Stellvertretende/r Kanzleiche f/in des Baurekursgerichts Klasse 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Amtschef/in Bezirksrichter/in Chefrevisor/in Chefsteuerkommissär/in Hauptabteilungschef/in Leitende/r Arzt/Ärztin Leitende/r Jugendanwalt/-anwältin Notariatsinspektor/in Oberarzt/-ärztin Richter/in am Steuerrekursgericht Staatsanwalt/-anwältin Staatsarchivar/in Stellvertretende/r Kanzleiche f/in des Baurekursgerichts Stellvertreter/in des/der Ge neralsekretärs/-sekretärin Verwaltungsdirektor/in Klasse 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Abteilungspräsident/in des Steuerrekursgerichts Amtschef/in Bezirksrichter/in Geschäftsleitende/r No tariatsinspektor/in Hauptabteilungschef/in Kanzleichef/in des Baurekursgerichts Leitende/r Arzt/Ärztin Leitende/r Staatsa nwalt/-anwältin Major des Polizeikorps
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 Oberjugendanwalt/-anwältin Sonderstaatsanwalt/-anwältin Stellvertreter/in des/der Ge neralsekretärs/-sekretärin Verwaltungsdirektor/in Klasse 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Amtschef/in Chefarzt/-ärztin Hauptabteilungschef/in Leitende/r Oberjuge ndanwalt/-anwältin Oberstaatsanwalt/-anwältin Präsident/in eines Bezirksgerichts Präsident/in des St euerrekursgerichts Stellvertreter/in des/der St aatsschreibers /-schreiberin Verwaltungsdirektor/in Klasse 28 Amtschef/in Chefarzt/-ärztin Generalsekretär/in Oberstleutnant des Polizeikorps Präsident/in des Bezirksgerichts Zürich Verwaltungsdirektor/in Klasse 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Chef/in des Steueramtes Kommandant/in (Oberst) des Polizeikorps Leitende/r Oberstaatsanwalt/-anwältin Staatsschreiber/in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 Anhang 2:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Beträge der Lohnklassen Lohnklasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123456789101112131415 Lohnstufe 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 323
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 776
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 534
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 630
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82 942
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 225
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89 964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98 969  103 453  109 384  115 951 Lohnstufe 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 509
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 429
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 596
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 778
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 852
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 285
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82 109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 355
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89 061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 249
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 969  102 821  108 269  114 769 Lohnstufe 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 806
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 715
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 870
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 298
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 479
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 273
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84 486
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88 151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 298
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96 968  102 190  107 155  113 586 Lohnstufe 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 557
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 258
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 291
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 673
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 439
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 620
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 244
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 347
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95 968  101 135  106 038  112 405 Lohnstufe 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 398
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 290
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 415
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 815
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 509
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 866
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 603
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82 751
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 338
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 399
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 969  100 078  104 922  111 222 Lohnstufe 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 694
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 576
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 693
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 741
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 728
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 768
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 883
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 432
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89 450
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 024  103 807  110 039 Lohnstufe 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 862
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 335
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 949
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 258
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 933
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84 524
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 969  102 692  108 854 Lohnstufe 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 286
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 594
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 226
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 168
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 452
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 619
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 550
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96 914  101 998  107 672 Lohnstufe 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 583
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 436
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 517
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 852
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 468
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 388
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 646
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 265
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82 711
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 597
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95 860  101 303  106 490 Lohnstufe 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 879
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 722
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 791
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 710
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 611
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 842
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 429
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 409
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 803
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 648
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89 972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 807  100 189  105 308 Lohnstufe 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 173
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 368
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 828
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 591
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 538
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 895
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84 697
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88 972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 753
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 075  104 127 Lohnstufe 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 471
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 293
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 339
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 630
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 189
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 232
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 760
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 670
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 748
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 701
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 961  102 943 Lohnstufe 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 766
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 580
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 613
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 890
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 431
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 269
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 425
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 925
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 801
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82 796
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 648
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96 846  101 759 Lohnstufe 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 944
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 748
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 766
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 549
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 357
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 484
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 951
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 788
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 687
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 806
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 417
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95 543  100 802 Lohnstufe 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 915
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 919
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 663
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 447
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 543
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 775
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 578
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84 640
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89 187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 242
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 842 Lohnstufe 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 301
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 299
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 779
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 537
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 605
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 761
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 909
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 469
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 475
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 942
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98 465 Lohnstufe 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 482
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 227
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 431
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 891
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 626
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 665
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 747
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 851
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 359
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82 310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 726
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 642
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 084 Lohnstufe 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 659
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 417
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 381
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 568
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 716
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 723
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 735
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 792
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 143
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 498
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 341
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95 704 Lohnstufe 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 834
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 585
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 532
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 703
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 805
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 783
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 723
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 734
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84 267
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89 038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 323 Lohnstufe 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 752
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 685
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 838
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 239
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 895
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 844
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 710
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 677
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 809
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 737
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 944 Lohnstufe 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 194
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 919
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 836
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 353
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 905
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 695
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 619
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 923
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 644
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 804
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 436
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 562 Lohnstufe 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 374
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 468
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 683
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 560
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 479
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 576
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 185 Lohnstufe 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 551
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 254
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 248
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 580
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 167
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 184
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 668
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 501
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 709
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 313
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 347
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 834
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88 805 Lohnstufe 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 728
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 422
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 299
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 384
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 695
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 257
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 212
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 655
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 443
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82 534
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 427 Lohnstufe 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 909
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 590
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 453
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 809
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 645
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 384
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 489
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 233
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 047 Lohnstufe 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 758
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 607
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 655
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 924
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 433
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 206
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 265
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 632
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 815
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 659
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 932
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84 667 Lohnstufe 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 265
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 926
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 761
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 792
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 268
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 290
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 618
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 266
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 269
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 649
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 427
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 632
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 286 Lohnstufe 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 445
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 094
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 915
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 611
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 318
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 604
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 208
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 196
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 329
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 908 Lohnstufe 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 626
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 268
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 703
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 385
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 344
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 591
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 316
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 529
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlaufstufe 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 927
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 561
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 370
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 498
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 882
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 507
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 394
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 563
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 835
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 426
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 767
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlaufstufe 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 224
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 838
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 617
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 576
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 730
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 627
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 444
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 536
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 918
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 615
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 654
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 824
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 Beträge der Lohnklassen Lohnklasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Lohnstufe 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122 355  130 312  139 026  148 532  158 878  170 096  182 236  195 340  209 449  224 611  240 868  258 272 Lohnstufe 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121 099  128 974  137 598  147 007  157 243  168 348  180 364  193 333  207 297  222 306  238 397  255 621 Lohnstufe 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119 841  127 633  136 170  145 483  155 611  166 602  178 492  191 327  205 145  219 998  235 923  252 966  271 176 Lohnstufe 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119 004  126 295  134 740  143 956  153 978  164 854  176 618  189 319  202 994  217 691  233 448  250 314  268 333 Lohnstufe 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118 166  124 959  133 311  142 427  152 345  163 106  174 744  187 310  200 841  215 381  230 975  247 660  265 489  284 503 Lohnstufe 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116 912  123 619  131 883  140 903  150 714  161 359  172 875  185 304  198 690  213 074  228 498  245 006  262 644  281 455 Lohnstufe 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115 654  122 279  130 458  139 375  149 081  159 611  171 005  183 297  196 538  210 766  226 021  242 353  259 799  278 406 Lohnstufe 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114 398  120 940  129 027  137 851  147 450  157 862  169 131  181 290  194 386  208 458  223 548  239 698  256 956  275 357 Lohnstufe 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113 139  119 602  127 599  136 322  145 817  156 115  167 257  179 286  192 236  206 151  221 075  237 045  254 111  272 307 Lohnstufe 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111 884  118 683  126 171  134 798  144 186  154 368  165 385  177 277  190 083  203 845  218 599  234 391  251 266  269 260 Lohnstufe 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110 626  117 764  124 740  133 273  142 554  152 621  163 516  175 271  187 931  201 536  216 124  231 740  248 423  266 211 Lohnstufe 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109 371  116 428  123 314  131 747  140 921  150 872  161 642  173 262  185 779  199 229  213 650  229 086  245 577  263 165 Lohnstufe 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108 111  115 090  121 885  130 221  139 288  149 124  159 769  171 256  183 628  196 920  211 175  226 434  242 732  260 119 Lohnstufe 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106 645  113 527  120 641  128 438  137 384  147 088  157 586  168 916  181 116  194 230  208 289  223 335  239 415  256 562 Lohnstufe 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105 179  111 965  119 397  126 659  135 480  145 048  155 400  166 573  178 606  191 536  205 400  220 240  236 096  253 005 Lohnstufe 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103 712  110 404  117 730  124 878  133 575  143 008  153 214  164 233  176 096  188 843  202 514  217 143  232 778  249 451 Lohnstufe 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102 246  108 841  116 062  123 098  131 670  140 968  151 029  161 892  173 585  186 149  199 628  214 048  229 460  245 892 Lohnstufe 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 202  107 280  114 395  121 319  129 764  138 931  148 845  159 551  171 074  183 459  196 740  210 954  226 138  242 335 Lohnstufe 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 156  105 715  112 731  119 536  127 861  136 893  146 662  157 208  168 563  180 767  193 853  207 858  222 818  238 780 Lohnstufe 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98 689  104 154  111 063  118 178  125 957  134 852  144 478  154 867  166 054  178 074  190 967  204 762  219 502  235 223 Lohnstufe 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 222  102 593  109 395  116 820  124 054  132 816  142 296  152 526  163 543  175 381  188 078  201 667  216 185  231 668 Lohnstufe 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95 756  101 454  107 729  115 040  122 151  130 776  140 111  150 184  161 033  172 691  185 189  198 571  212 866  228 112 Lohnstufe 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 290  100 312  106 063  113 260  120 245  128 736  137 927  147 843  158 521  169 999  182 301  195 474  209 547  224 554 Lohnstufe 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 822
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98 750  104 398  111 480  118 764  126 697  135 742  145 501  156 012  167 306  179 413  192 381  206 227  220 996 Lohnstufe 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 352
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 192  102 732  109 698  117 280  124 659  133 555  143 161  153 502  164 615  176 528  189 285  202 909  217 441 Lohnstufe 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89 889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95 627  101 487  107 918  115 375  122 622  131 370  140 820  150 989  161 921  173 641  186 187  199 591  213 886 Lohnstufe 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88 423
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 064  100 240  106 139  113 470  120 583  129 188  138 477  148 479  159 226  170 756  183 092  196 273  210 330
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohnstufe 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 957
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 502
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98 573  104 358  111 568  118 967  127 003  136 135  145 970  156 537  167 870  179 995  192 955  206 773
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohnstufe 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 491
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96 907  102 578  109 664  117 345  124 819  133 793  143 460  153 844  164 982  176 898  189 636  203 216
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlaufstufe 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82 555
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 817
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 572
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 860  105 853  113 270  120 452  129 112  138 436  148 458  159 206  170 708  182 996  196 105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlaufstufe 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 622
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84 691
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96 298  102 043  109 191  116 925  124 429  133 418  143 074  153 429  164 514  176 362  188 993