Verordnung über die Staatsbeiträge an Neubauten, Umbauten und Renovationen von Kirchen und Pfarrwohnungen
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                            181.61 Verordnung über die Staatsbeiträge an Neubauten, Umbauten und Renovationen von Kirchen und Pfarrwohnungen (vom 24. September 1980)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf § 20 des Gesetzes über die evangelisch-reformierte Landes- kirche vom 7. Juli 1963
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Der Staat entrichtet der evangelisch-reformierten Landeskir- che  für  Neubauten,  Umbauten  und  Renovationen  von  Kirchen  und Pfarrwohnungen  der  Kirchgemeinden  jährlich  eine  Pauschalsumme von Fr. 800 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Der Kirchenrat richtet den Kirchgemeinden Beiträge aus. Er berücksichtigt dabei die Dringlichkeit der Projekte und die Finanzlage der Kirchgemeinde. Er führt über die Verwendung der Pauschale eine besondere Rechnung. Rückstellungen sind gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  Bauprojekte  der  Kirchgemeinden  werden  auf  Wunsch des Kirchenrates vom Büro für Begutachtungen des kantonalen Hoch- bauamtes begutachtet. Bei Umbauten und Renovationen von inventa- risierten Kirchen und Pfarrhäusern ist eine Stellungnahme der Denk- malpflege einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Pauschale gemäss § 1 wird jeweils den Verhältnissen, ins- besondere  der  Entwicklung  des  Baukostenindexes  angepasst;  die Übergabe von Liegenschaften vom Staat an die Kirchgemeinden wird mitberücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Die Ver- ordnung  über  Staatsbeiträge  an  Neubauten  und  Hauptreparaturen von Kirchen und Pfarrhäusern vom 30. Juni 1949 wird auf diesen Zeit- punkt aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die  bis  zum  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  vom  Regie- rungsrat und der Direktion des Innern erteilten Beitragszusicherungen an  Kirchgemeinden  werden,  soweit  sie  bis  31. Dezember  1980  noch nicht  eingelöst  sind,  vom  Kirchenrat  zu  Lasten  der  in  § 1  genannten Pauschalen übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 47, 495 und GS I, 762.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            181.11.