Studienordnung für den Masterstudiengang Environment and Natural Resources an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
                            1 Masterstudiengang Environm ent and Natural Resources
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.335 Studienordnung für den Masterstudiengang Environment and Natural Resources an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 16. November 2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas terstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese  Studienordnung  mit  Anhang regelt  in  Ergänzung  zur Rahmenprüfungsordnung für Bachel or- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 den Masterstudiengang En vironment and Natural Resources de s Departements Life Sciences und Facility Management.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu bele genden Modulen, den Modulgruppen, den Modultypen und der Anzahl Credits pro Modul, werden in einem Anhang geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienform
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Das  Masterstudium  kann  als  Vo llzeit-  und  als  Teilzeitstu dium angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Wechsel vom Vollzeit- ins Te ilzeitstudium und umgekehrt ist schriftlich bei der Studienleitung zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiendauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Das Vollzeitstudium dauert drei Semester und umfasst 90 Cre dits. Im Teilzeitstudium verlängert sich die Studiendauer entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Belegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Wahlpflicht-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Belegung von Wahlpflich t- und Wahlmodulen kann men genmässig beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.335 Masterstudiengang Environment and Natural Resources Modulsprache und Modul durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die  Module  werden  in  deutscher  oder  englischer  Sprache durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Module werden in der Regel einmal jährlich angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es  besteht  kein  Anspruch  auf einen  Platz  in  einem  bestimmten Wahlpflicht- od er Wahlmodul. B. Zulassung zum Studium Zulassungs bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Zum Masterstudium wird zugelassen, wer über einen Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulabschluss im Fachbereich Umwelt und natürliche Ressourcen oder in einem verwandten Ge biet oder über einen gleichwertigen Hochschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abschluss verfügt sowie die Eignungsabklärung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 erfolgreich absolviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangleitung entscheide t über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse. Eignungs abklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Studiengangleitung führt für sämtliche Bewerberinnen und Bewerber ein Verfahren zur Eignungsabklärung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zusätzlich  zur  Motivation  werd en  folgende  Kompetenzen  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüft: a.   Spezifische Fachkompetenzen b.   Sprachkompetenzen in Englisch und Deutsch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bewerberinnen und Bewerber ha ben die Eignungsabklärung be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - standen, wenn die Kriter ien gemäss Abs. 2 als erfüllt beurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Einzelheiten zur Eignungsabklä rung sind im Anhang geregelt. Auflagen und Ergänzungs leistungen zur Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Für Bewerberinnen und Bewerb er, die die Zulassungsbedin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungen nicht vollständig erfüllen , kann die Studiengangleitung zusätz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Auflagen in der Form von abgestimmten Kompetenznachweisen oder Ergänzungsleistungen vorsehen. Diese müssen spätestens im Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lauf des ersten Studienjahres de s Masterstudiums erbracht werden. C. Prüfungen und andere Leistungsnachweise Nachbesserung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Für Leistungsnachweise in Fo rm einer schriftlichen Arbeit kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn a.   der Leistungsnachweis mit einer Note zwischen 3,50 und 3,99 bewer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Masterstudiengang Environm ent and Natural Resources
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.335 b.   die Modulbeschreibung die Mög lichkeit einer Nachbesserung vor sieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,00 bewer tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Für einzelne Leistungsnachw eise können Nachprüfungen in nicht bestandenen Modulen angebo ten werden, wenn es die Modul beschreibung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Expertinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Mündliche  Prüfungen  finden unter  Beizug  von  Expertin nen und Experten statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Expertinnen und Experten f ühren Protokoll. Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prü fenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die  Masterarbeit  besteht  aus einem  schriftlichen  Bericht und einer mündlichen Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit der Masterarbeit kann bereits bei Antritt des Studiums begon nen werden. Die Anforderungen si nd in der Modulbeschreibung gere gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine weitere Fachperson beurteilt die Masterarbeit zusätzlich zur Dozentin oder zum Dozenten und von diesen unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Weichen  die  Noten  der  beiden  Be urteilungen  um  mehr  als  0,5 Notenpunkte  voneinander  ab,  so  haben  sich  die  Dozentin  oder  der Dozent  und  die  weitere  Fachperson auf  eine  Note  zu  einigen.  Bei Uneinigkeit gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Wer ein Modul nicht besteht, muss die nich t bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wi ederholen, sofern Art oder Umfang der Leistungsnachweise des Moduls nicht verändert wurden. Wurden Art oder Umfang der Leistungsnachwei se des Moduls verändert, sind alle Leistungsnachweise zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Noten  der  bestandenen  Leist ungsnachweise  we rden  für  die Beurteilung des Moduls übernommen. D. Studienabschluss und Masterdiplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            3 Das Masterstudium wird mit de m Titel «Master of Science ZHAW in Environment and Natu ral Resources» abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.335 Masterstudiengang Environment and Natural Resources Abschluss voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Das Masterstudium ist erfolg reich abgeschlossen, wenn a.   die gemäss Anhang zu be legenden Module bestanden sind, b.   die Masterarbeit mindestens mit der Note 4,0 bewertet ist und c.   90 Credits erreicht sind. Abschlussnote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die Abschlussnote setzt sich aus den Modulnoten aller im Studium benoteten Module zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Modulnoten werden na ch Credits gewichtet. E. Schlussbestimmung Genehmigung und Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Diese  Studienordnung  tritt nach  der  Genehmigung  durch den Fachhochschulrat am 1. April 2017 in Kraft. F. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Studierende, die ihr Studium im Masterstudiengang Life Sciences  mit  der  Vertiefung  «Nat ural  Resource  Sciences»  begonnen haben, können bis zum Ende des He rbstsemesters 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            017/2018 wählen, ob sie in den Masterstudiengang Environment and Natural Resources wechseln  wollen.  Die  Studienleitung entscheidet,  welche  Leistungen aus dem Masterstudiengang Life Scie nces mit der Vertiefung «Natural Resource Sciences» angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende, die weiterhin im Ma sterstudiengang Life Sciences mit der Vertiefung «Natural Resour ce Sciences» studieren und ihr Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dium bis zum Ende des Frühlingssemesters 2021 nicht abgeschlossen haben, werden dieser Studienordnung unterstellt und schliessen ihr Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dium mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Environment and Natural Resources» ab. Die Studienl eitung entscheidet, welche Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen aus dem Studiengang Life Sciences mit der Vertiefung «Natural Resource Sciences» angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 72, 105 ; Begründung siehe ABl 2017-02-03 . Vom Fachhochschulrat geneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - migt am 13. Dezember 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 414.252.3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 ( OS 77, 501 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Masterstudiengang Environm ent and Natural Resources
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.335 Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Environment and Natural Resources an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung fü r den Masterstudiengang Environ ment  and  Natural  Resources  an der  Zürcher  Hochschule  für  Ange wandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Losebl attsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8400 Winterthur bezogen oder unter ( www.zhaw.ch ) eingesehen werden.