Studienordnung für den Masterstudiengang Architektur an der Zürcher Hochschule f... (414.253.115)
Studienordnung für den Masterstudiengang Architektur an der Zürcher Hochschule f... (414.253.115)
Studienordnung für den Masterstudiengang Architektur an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
1 Masterstudiengang Architektur an der ZHAW
414.253.115 Studienordnung für den Masterstudiengang Architektur an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 17. Dezember 2009)
1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas terstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften (ZHAW) vo m 29. Januar 2008
2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bach elor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)
2 den Masterstudiengang Archi tektur des Departements Architek tur, Gestaltung und Bauingenieur wesen.
Anhang
§ 2.
Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu bele genden Modulen, den Modultypen, Modulkategorien und Modulgrup pen, werden im Anhang geregelt.
Studienformen
§ 3.
1 Der Masterstudiengang Architek tur wird als Vollzeit- oder Teilzeitstudium angeboten.
2 Einzelheiten zu den Studienform en sowie der Wechsel zwischen den Studienformen werden im Anhang geregelt.
Anrechnung
von Credits
und Studien
-
leistungen
§ 4.
1 An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden grundsätzlich während ze hn Jahren ab dem Seme ster ihres Erwerbs angerechnet.
2 Studierenden mit einem Diplom ei nes vierjährigen Architektur studiums können gestützt auf §
17 RPO
2 Vorkenntnisse im Umfang von höchstens 30 Credits angerechnet werden.
Beschränkung
der Belegung
von Wahlpflicht-
und Wahl
-
modulen
§ 5.
Die Belegung von Wahlpflich t- und Wahlmodulen kann men genmässig beschränkt werden.
2
414.253.115 Masterstudiengang Architektur an der ZHAW Anmeldefristen
§ 6.
Die Anmeldefristen für Module werden semesterweise durch die Studienleitung festgelegt. B. Zulassung zum Studium Voraussetzungen
§ 7.
1 Bewerberinnen und Bewerber werden zum Studium zuge
- lassen, wenn sie a. über einen guten bis sehr guten Bachelorabschluss in Architektur mit mindestens 180 Credits oder b. über ein HTL-Diplom mit Titelu mwandlung, ein Fachhochschul- oder Hochschuldiplom mit gutem bi s sehr gutem Abschluss verfü
- gen.
2 Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem das Auf
- nahmeverfahren erfo lgreich absolvieren. Aufnahme verfahren
§ 8.
1 Bewerberinnen und Bewerber müssen mit ihren Anmelde
- unterlagen ein Portfolio einreichen . Das Portfolio enthält die gebün
- delte, kritisch hinterfragende Da rstellung von arch itektonischen (Pro
- jekt-)Arbeiten aus Studium und Praxis.
2 Die Anmeldeunterlagen und das Po rtfolio werden durch die Stu
- dienleitung, die Departementsleitung und die Leiterinnen oder Leiter der Zentren des Instituts Bauwesen beurteilt. Diese bilden die Auf
- nahmekommission und entscheiden über die Aufnahme. C. Leistungsnachweise Expertinnen und Experten
§ 9.
1 Die Studienleitung regelt de n Beizug von Expertinnen und Experten.
2 Als Expertinnen und Experten können externe Fachpersonen oder Dozierende der ZH AW beigezogen werden.
3 Die Expertinnen und Experten f ühren Protokoll. Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.
4 Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid den prüfenden Dozierenden zu. Wiederholung von Modulen
§ 10.
1 Wer ein Modul nicht besteht, muss alle Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.
2 Schriftliche Leistungsnachwei se können nicht mündlich wieder
- holt werden.
3 Masterstudiengang Architektur an der ZHAW
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Nachprüfungen
§ 11.
1 Für einzelne Module gemäss Anhang können Nachprüfun gen angeboten werden.
2 Nachprüfungen sind vor Beginn de s nachfolgenden Studienjahres abzulegen.
Nach
-
besserungen
§ 12.
1 Die Möglichkeiten zur Nachbe sserung von Leistungsnach weisen sind im A nhang geregelt.
2 Die Nachbesserung muss im gleich en Semester abgeschlossen wer den.
Masterarbeit
§ 13.
Die Zulassung zur Masterarbeit wird im Anhang geregelt. D. Studienabschluss und Masterdiplom
Bestehens
-
voraussetzungen
§ 14.
Das Masterdiplom wi rd erteilt, wenn a. 120 Credits gemäss Anhang erreicht wurden, b. mindestens 60 Credits im Mast erstudiengang Architektur der ZHAW erreicht wurden.
Abschlussnote
§ 15.
1 Die Abschlussnote errechne t sich aus den Modulbewer tungen des gesamten Studiums. Es werden alle Module berücksichtigt.
2 Die Modulnoten werden nach Credits gewichtet.
Titel
§ 16.
3 Der Masterstudiengang Architektur wird mit dem Titel «Master of Arts ZHAW in Architektur» abgeschlossen. E. Schluss- und Über gangsbestimmungen
Genehmigung
und
Inkrafttreten
§ 17.
1 Diese Studienordnung tritt na ch der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. April 2010 in Kraft.
2 Sie ersetzt die Studien- und Prüf ungsordnung für den Masterstu diengang Architektur der Zürcher Ho chschule Winterthur vom 25. Ok- tober 2005.
Übergangs
-
bestimmungen
§ 18.
1 Studierende, die ihr Studiu m vor dem Herbstsemester 2010/
2011 aufgenommen haben, setzen es nach der Studien- und Prüfungs ordnung für den Masterstudiengang Architektur der Zürcher Hoch schule Winterthur vom
25. Oktober 2005 fort.
4
414.253.115 Masterstudiengang Architektur an der ZHAW
2 Studierende, die bis Ende Frühl ingssemester 20
12 das Studium nicht abgeschlossen haben, werden für das weitere Studium dieser Stu
- dienordnung unterstellt.
3 Die Studienleitung regelt die Anre chnung bereits erbrachter Leis
- tungen.
1 OS 65, 128 . Vom Fachhochschulrat genehmigt am 2. Februar 2010.
2 LS 414.252.3 .
3 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 ( OS 77, 491 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
1. Januar 2023.