Verordnung über die Staatsbeiträge für Altersheime
                            1 Verordnung über die Staats beiträge für Altersheime
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            855.11 Verordnung über die Staatsbeiträge für Altersheime
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 (vom 3. Dezember 1986)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: A. Staatsbeiträge an Investitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Staatsbeiträge an Investitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 umfassen Leistungen an die anrechenbaren Kosten von Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie deren Ausstattung. Aufwendungen fü r den Kauf von Gebäulichkeiten werden gleich den Erstel lungskosten berücksichti gt. Staatsbeiträge an Investitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 können auch für Neueinrichtungen, Renovationen und Reparaturen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beitragsberechtigt sind nur Aufw endungen, die in unmittelbarem Zusammenhang  mit  der  Erfüllung des  Subventionszweckes  stehen. Ausser  Betracht  fallen  unnötige, unzweckmässige  oder  den  Verhält nissen nicht angemessene Ausgaben, wie insbesondere Mehrauslagen wegen besonders kostspi eliger Ausführung ode r Ausstattung der Bau ten oder des Erwerbs v on Land, das nicht als Bauplatz samt erforder lichem Umschwung benötigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wird  ein  Staatsbeitrag  an  In vestitionen  begehrt,  ist  der Gesundheitsdirektion  vo r  Baubeginn  ein  Gesuch  einzureichen.  Die sem sind alle zur Beurteilung des Projekts erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Projektp läne im Massstab 1 : 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 und der detaillierte Kostenvoranschlag, beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Neu-  und  Erweiterungsbaute n  ist  zudem  der  Direktion  vor der  Ausarbeitung  der Projektpläne  eine  Vo rlage  über  den  Bauplatz und  das  Raumprogramm  einzureich en.  Der  Vorlage  sind  ein  Situa tionsplan und eine generel le Projektskizze je im Massstab 1 : 500 sowie eine kubische Kostenschätzung beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Direktion kann zusätzliche An gaben über Bedürfnis, Träger schaft, Finanzierung usw. verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            855.11 Verordnung über die Staats beiträge für Altersheime
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            5 Vor der Beitragszusicherung da rf mit den Bauarbeiten nicht begonnen  und  keine  bindende  Kaufve rpflichtung  über  Immobilien oder Fahrhabe abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Wesentliche Projektänderungen sind vor ihrer Ausführung genehmigen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  bei  einer  nicht  teuerungsb edingten  Überschreitung  des Kostenvoranschlags  ein  Beitrag  an die  Mehrkosten gewünscht,  ist sobald wie möglich ein Gesuch zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Nach Abschluss der Bauarbeite n ist eine von den zuständi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Organen genehmigte Bauabr echnung einzureich en. Die Gesund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 richtet  nach  deren  Überpr üfung  den  Staatsbeitrag  an Investitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Teilzahlungen werden nach Mass gabe des Finanzausgleichsgeset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Grössere  Zahlungen  können  auf  zw ei  Jahre  verteilt  werden. Staatsbeiträge an Investitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 von weniger als Fr. 5000 werden nicht ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            2 Die Kostenanteile werden auf Grund des im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Fina nzkraftindexes bemessen. Finanzkraftindex             Kostenanteil             % bis 104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105–111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112 und mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Verlangen Gemeinden Kostenanteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 an Leistungen, die sie für  den  Bau  von  Altersheimen  ö ffentlicher  oder privater  Organi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sationen  ausrichten,  so  haben  sie die  erforderlichen  Gesuche  und Unterlagen  der  Gesundheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 einzureichen.  Die  für  Alters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heime  von  Gemeinden  geltenden Bestimmungen  fi nden  sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            8 und 9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            10–15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verordnung über die Staats beiträge für Altersheime
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            855.11 B. Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei Gesuchen um Beiträge für Bauten lässt die Gesund heitsdirektion  in  der  Regel  die Vorlage  über  den  Bauplatz  und  das Raumprogramm, das Projekt und die Bauabrechnung von den zustän digen Stellen der Baudi rektion begutachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Gesundheitsdirekti on  sind  die  erforderlichen  Auskünfte  zu erteilen  und  Einsicht  in  die  Bücher,  Belege  und  weitere  Unterlagen, wie  Revisionsberi chte  und  Bescheide  anderer  Subvenienten,  zu  ge währen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Direktion kann die Verwendung von Formularen für die Ge suchstellung vorschreiben und Rich tlinien über die Buchführung und die Gliederung der Abrechnungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die  subventionierten  Einric htungen  haben  der  Gesund heitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 regelmässig oder auf be sondere Anordnung hin statis tische und rechnungsmässi ge Angaben einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Der  Staatsbeitrag  kann  gekürzt oder  verweigert  werden, wenn Auflagen und Bedingung en im Einzelfall oder die in dieser Ver ordnung enthaltenen Verfahrensvors chriften nicht beachtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die auf Grund der Bundesgesetzg ebung und anderer kantonaler Vorschriften  möglichen  Beitragsleis tungen  sind  vom  Träger  der  Ein richtung  geltend  zu  machen.  Sie  ge hen  den  Beiträgen  nach  diesem Gesetz  vor.  Vorbehalten  bleibe n  die  Vorschriften  des  Bundes  über Leistungen, die direkt vom Kanton beansprucht werden müssen oder diesem direkt zukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die unmittelbare Üb erwachung der subv entionierten Ein richtungen obliegt den vom Träger hiefür eingesetzten Organen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die vom Bezirksrat zur Ausübung der Aufsicht bestellten Refe renten besuchen die Einrichtungen jährlich mindestens einmal. Stellen sie Mängel fest, dringen sie auf Abh ilfe. Nötigenfalls bewirken sie einen Beschluss  des  Bezirksrates,  welc her  der  Gesundheitsdirektion  be kanntzugeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Oberaufsicht über die Alters heime liegt bei der Gesundheits direktion. Diese meldet dem Bezirk srat die Einrichtungen, die seiner Aufsicht unterstehen und über di e er jährlich zu berichten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            855.11 Verordnung über die Staats beiträge für Altersheime
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Diese Verordnung tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1987 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  den  gleichen  Zeitpunkt  wi rd  die  Vollziehungsverordnung vom 16. Mai 1973 zum Gesetz über die Beitragsleistungen des Staates für Altersheime sowie Heime, Ei ngliederungsstätten und Werkstätten für Invalide vom 4. März 1973 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9, 852.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 1989 (OS 51, 31). In Kraft seit 1. Ja
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nuar 1991 (OS 51, 350).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Heute nach Massgabe der Staatsbeitragsverordnung vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 350).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 387).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung  gemäss  RRB  vom  4. November  1998  (OS  54,  806).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2007 ( OS 62, 601 ; ABl 2007, 2363
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufgehoben  durch  RRB  vo m  12.  Dezember  2007  ( OS  62,  601 ; ABl  2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2363 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.