Tarifordnung für die Aufschaltung der Alarmkriterien von Gefahrenmeldeanlagen auf die Einsatzleitzentrale der Feuerwehr
                            1 Tarifordnung für die Aufschaltung der Alarmkriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.33 Tarifordnung für die Aufschaltung der Alarmkriterien von Gefahrenmeldeanlagen auf die Einsatzleitzentrale der Feuerwehr (vom 12. Februar 2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Direktion der GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 a Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Abs. 2 der Feuerwehr verordnung vom 22. April 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , Ziff. 3.4.1 der VKF Brandschutzricht linie 20-15 Brandmeldeanlagen, Ziff. 3.6.1 der VKF Brandschutzricht linie  19-15  Sprinkleranlagen  und  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  der  Gebührenordnung  für  die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Tarifordnung bestimmt, welc he Kosten der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Gefahrenmeldeanlage (GMA) für die Auf schaltung von Alarmkriterien auf di e Einsatzleitzentrale der Feuerwehr (ELZ) auferlegt werden. Als GMA bezeichnet werden Brandmelde- und Sprinkleranlagen sowie Speziala nlagen (Gaswarnanlagen, Lift- und Wasseralarme, Handtaste r oder Notausschalter).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anspruchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Anspruchsberechtigte Stelle gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer GMA ist die GVZ Gebä udeversicherung Kan ton Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufschalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebühren GMA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pro Alarmüber-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mittlungsanlage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Für die Aufschaltung von Neua nlagen werden 400 Franken verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Rechnungstellung der GVZ erfo lgt mit der ersten Jahresrech nung der Alarmierungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jahresgebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die GVZ legt folgende jährlich wiederkehrenden Alarmie rungsgebühren pro Alarm übertragungsanlage fest: – Alarmübertragungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 Franken pro Kriterium mit 1–3 Kriterien – Alarmübertragungsanl agen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1200 Franken ab 4 Kriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die jährlichen Alarmierungskos ten sind der GVZ auch dann ge schuldet, wenn die Anlage unt erjährig deaktiviert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.33 Tarifordnung für die Aufschaltung der Alarmkriterien Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Dieser Tarif tritt am 1. April 2018 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 73, 153 ; Begründung siehe ABl 2018-02-23 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 682 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 861.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 861.2 .