Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre
                            1 Zulassungsvoraussetzungen und Abschlussbeurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.311.1 Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre (vom 9. Dezember 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Bildungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Abs. 1 lit. a und c des Einführungsgesetzes zum Berufs bildungsgesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Zulassungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            4 In ein Berufsvorbereitungsjahr werden Jugendliche zugelas sen, welche: a.   die obligatorische Schulz eit abgeschlossen haben, b.   1. nicht älter sind als 21 Jahre beim integrationsorientierten Angebot,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. bei  den  übrigen  Angeboten  nich t  älter  sind  als  17  Jahre  oder nahtlos an die Volksschule in das Berufsvorbereitungsjahr über treten, und c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 aufgrund individueller Bildungsdefiz ite noch nicht fähig sind, eine Lehrstelle anzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Das  Amt  kann  in  begründeten  Fä llen  auch  Personen  zum Berufsvorbereitungsjahr  zulassen, welche  die  Voraussetzungen  nicht erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            4 Bewerberinnen und Be werber für das Berufsvorbereitungs jahr reichen ihr Aufnahmegesuch fr ühestens ab dem 1. April des Jah res, in dem das betreffende Berufs vorbereitungsjahr beginnt, bei der von der Wohnsitzgemeinde bezeichneten Stelle ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.311.1 Zulassungsvoraussetzungen und Abschlussbeurteilung B. Abschlussbeurteilung Abschluss beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Abschlussbeurteilung erfolg t in der Form eines Zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ses und umfasst: a.   Beurteilung der fachlichen Kompetenzen, b.   Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen, c.   allfällige weitere Kompetenznachweise. Fachliche Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen wird mit den Noten 6–1 ausgedrückt: 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = unge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nügend, 2 = schwach, 1 = sehr schw ach. Zur besseren Abstufung der Bewertung  über  die  Leistungen  de r  Lernenden  in  den  einzelnen  Fä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chern  können  Halbnoten  verwende t  werden.  Andere  Notenbezeich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungen sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  der  Rubrik  «Bemerkungen» können  die  individuellen  Lern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistungen zudem in einer o ffenen Form erfasst werden. Überfachliche Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  überfachlichen  Kompetenze n  werden  in  folgende  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reiche aufgeteilt: a.   Selbstkompetenz (Zuverlässigkeit , Einsatz/Ausdauer, Selbstständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit, Verantwortungsbewusstsein), b.   Sozialkompetenz (Teamfähigkeit, Umgangsformen/Auftreten,  Kri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tikfähigkeit, Kommuni kationsfähigkeit), c.   Methodenkompetenzen (Informationsbescha ffung  und  -verarbei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung, Planung und Orga nisation, Qualitätsbewusstsein, Lern- und Arbeitstechnik).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beurteilung der Gesamtleistung en in den einzelnen Bereichen erfolgt unter der Verwendung einer Skala, mit der darg estellt wird, ob die gestellten Anforderun gen «übertroffen», «erfüll t», «teilweise erfüllt» oder «nicht erfüllt» worden sind. Termine
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Schule stellt jeweils auf Semesterende ein Zeugnis aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 69, 10 ; Beg ründung siehe ABl 2013-12-20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Februar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 413.31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss B vom 14. Dezember 2015 ( OS 71, 7 ; ABl 2015-12-24 ). In Kraft seit 1. Februar 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung  gemäss  B  vom  14. November  2016  ( OS  71,  482 ; ABl  2016-12-02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Januar 2017.