Verordnung über den elektronischen Zugriff der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden auf die Einwohnerregister
                            1 Elektronischer Zugriff der KESB auf die Einwohnerregister – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232.32 Verordnung über den elektronischen Zugriff der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden auf die Einwohnerregister (vom 19. Dezember 2012)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  des  Einführungsgesetzes  zum  Kindes-  und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zugriffs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die  Kindes-  und  Erwachsenens chutzbehörde  (KESB)  kann auf  die  Daten  der  Einw ohnerregister  der  Geme inden  ihres  Kindes- und  Erwachsenenschutzkreises  zugrei fen,  um  in  rechtshängigen  Ver fahren a.   ihre örtliche Zuständigkeit abzuklären, b.   die Richtigkeit der ihr vorl iegenden Daten zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zugriffsberech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tigte Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Jede  KESB  bezeichnet  für jedes  Kollegium  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  EG KESR  eine  zugriffsberechtigte  Pe rson  und  zwei  Stel lvertreterinnen oder Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschränkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Zugriffs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  Gemeinden  stellen  sicher, dass  nur  die  zugriffsberech tigten Personen auf das Einwohner register zugreifen können und der Zugriff  der  KESB  auf die  Daten  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  EG  KESR  be schränkt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokollierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Gemeinden prot okollieren, wer auf die Daten zugegrif fen hat und wann der Zugriff erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie speichern die Protokolle währ end eines Jahres und löschen sie anschliessend automatisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zugriff auf die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die  für  die  Datenverarbeitun g  der  Gemeinde  verantwort liche Person und ihre Stel lvertretung haben Zugr iff auf die Protokolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  gewähren  der  Aufsichtsbehörde über  die  KESB  Einsicht  in die Protokolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 68, 112 ; Begründung siehe ABl 2013-01-11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. April 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 232.3 .