Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge DAS und MAS in Ärztlicher Psychotherapie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
                            1 DAS und MAS in Ärztlicher Psychotherapie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.642 Verordnung über die Weiterbildungss tudiengänge DAS und MAS in Ärztlicher Psychotherapie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (vom 20. August 2012)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation  der  Weiterbildungsstudiengä nge  DAS  und  MAS  in  Ärztlicher Psychotherapie an der Me dizinischen Fakultät de r Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss erläss t ausführende Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die  Trägerschaft  obliegt  der Medizinischen  Fakultät  der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studiengänge  werden  in Kooperation  mit  dem  Weiterbil dungsverein  Psychiatrie  und  Psychot herapie  Zürich,  Zentral-,  Nord- und Ostschweiz (WBV) durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verliehene Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Abschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die  Medizinische  Fakultät  der  Universität  Zürich  verleiht folgende  Abschlüsse  bzw.  Titel  als  Ausweise  über  erfolgreich  abge schlossene Studiengänge: a.   Diploma of Advanced Studies UZH in Ärztlicher Psychotherapie (DAS, 45 ECTS), b.   Master  of  Advanced  Studies  UZ H  in  Ärztlicher  Psychotherapie (MAS, 60 ECTS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, die auf denselben Kreditpunkten  beruhen,  ist  nicht möglich.  Beim  Erwerb  eines  MAS wird das zuvor ausgestellte Diplom aberkannt. Allfällige bereits aus gestellte Abschlussdokumen te werden eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zielsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Studiengänge sind berufsbe gleitende universitäre Weiter bildungen mit dem Ziel, fundierte th eoretische und praktische Kennt nisse  in  verschiedenen  Bereichen der  Psychotherapie  zu  vermitteln. Der  Stoff  wird  mittels  Präsenzunter richt,  Selbststudium,  eLearning, Supervision, Selbsterfahrung sowi e über die begleitete Durchführung psychotherapeutischer Behandlungen durch di e Weiterbildungskandi datinnen und -kandida ten vermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.642 DAS und MAS in Ärztlicher Psychotherapie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengänge verbinden ak ademische Lehre und Forschung mit Praxis und fördern gleichzeitig fa chliche, methodische sowie soziale Kompetenzen. Zulassung zu den Studien gängen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Studierenden verfügen üb er einen Hochschulabschluss auf  Masterstufe  in  Medizin  und  befi nden  sich  in  Weiterbildung  zum Facharzttitel  Psychiatrie  und  Psycho therapie.  Sie  haben  bereits  min
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - destens ein Jahr als Weiterbildung skandidatinnen und -kandidaten in einer psychiatrischen Einrichtung gearbeitet. Die Studiengangkommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sion kann die Zulassung von eine m erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einzelne  Module  oder  Teile  da von  können  weiteren  Fachperso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen zugänglich gemacht werden. De r Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zu den Studiengängen werden in der Regel insgesamt 75 Weiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildungsstudierende  zugelassen,  davon  maximal  25  zum  MAS-Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengang. Diese werden an der Medi zinischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Medizinische Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Medizinische Fakultät übt die Aufsicht über die Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gänge aus. Die Studiengänge unterl iegen den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fakultät wählt die Präsidenti n oder den Präsidenten des Lei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenden Ausschusses und auf deren/de ssen Vorschlag die übrigen Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glieder des Leitenden Ausschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Medizinische Fakultät verleiht den Abschluss «Diploma of Advanced Studies UZH in Ärztlicher Psychothera pie» sowie den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Ärztlicher Psychotherapie». Leitender Ausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Der  Leitende  Ausschuss  besteh t aus vier bis zehn Mitglie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dern  sowie  zusätzlich  einer  Präsidentin  oder  einem  Präsidenten.  Die Studiengangleiterin oder der Studi engangleiter nimmt an den Sitzun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen mit beratende r Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 DAS und MAS in Ärztlicher Psychotherapie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.642
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder ist fo rschungshalber an der Universität  Zürich  tätig,  davon  mi ndestens  zwei  als  Professorin  oder Professor  an  der  Medizinischen  Fa kultät  und  mindestens  eine  oder einer am Psychologischen Institut . Mindestens zwei Personen gehören dem  Weiterbildungsverein  Psychiat rie  und  Psychotherapie  Zürich, Zentral-,  Nord-  und  Ostschweiz  (WBV)  an.  Die  übrigen  sind  aner kannte Fachleute aus dem Gesundheitswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Präsidentin oder der Präsident ist Mitglied der Medizinischen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Ausschusses und der Studiengang kommission ein, leitet diese und vertritt die Studiengänge nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Mitglieder  werden  auf  vier  Jahre  gewählt.  Wiederwahl  ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Leitende Ausschuss hat insb esondere folgende Aufgaben: a.   strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Programms, b.   Entscheid über das Lehrprogramm und die Zuordnung von ECTS Credits, c.   Wahl der Mitglieder de r Studiengangkommission, d.   Ernennung der Studiengangleite rin oder des St udiengangleiters, e.   Regelung  der  Qualitätssicher ung,  insbesondere  Bestimmung  der Evaluationskriterien und der zu erreichenden Leistungsnachweise, f. Genehmigung  des  Budgets,  de r  Studien-  und  Kursgebühren,  der Dozierendenhonorare und der Jahr esrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, g.   Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor behältlich des Finanzreglem ents der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , h.   Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Institu tionen gestifteter Stipe ndien unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber, i. Vorschläge der Präsidentin oder de s Präsidenten an die Trägerfakul tät für die Bestellung der Mitg lieder des Leitenden Ausschusses, j. Genehmigung des jährlich en Rechenschaftsberichts, k.   Antrag an die Medizinische Fa kultät auf Verleihung des Abschlus ses «Diploma of Advanced Studi es UZH in Ärztlicher Psychothe rapie» sowie des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Ärzt licher Psychotherapie», l. Nomination des Beirats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Der  Leitende  Ausschuss  ist  für  alle  Bereiche  zuständig,  soweit diese nicht in die Zuständigk eit anderer Organe fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.642 DAS und MAS in Ärztlicher Psychotherapie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus de r psychotherapeutischen Forschung und Praxis wählen. Beirat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Der  Beirat  besteht  aus  minde stens  drei  Expertinnen  und Experten der Psychiatrie und Psychot herapie. Die Amtszeit der gewähl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Beirat  hat  beratende  Funk tion  und  unterstützt  den  Leiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Ausschuss sowie di e Studiengangkommission. Studiengang kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Studiengangkommission best eht aus sechs Mitgliedern sowie zusätzlich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses, die/der das Präsidium innehat. Die Präs identin oder der Präsident hat bei Stimmengle ichheit den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unter den Mitgliedern der Studi engangkommission befinden sich neben der Präsidentin oder dem Pr äsidenten des Leitenden Ausschus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ses,  die  Studiengangleiterin  oder der  Studiengangleiter,  die  Fachver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treterinnen oder Fachvertreter für die drei von der FMH anerkannten Psychotherapie-Modelle und für das Programm Integration und Trans
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fer sowie eine weitere Fachpe rson aus dem Gesundheitswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Mitglieder  werden  auf  vier  Jahre  gewählt.  Wiederwahl  ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studiengangkommission hat in sbesondere folgende Aufgaben: a.   Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten in- oder auslän dischen Programmen, b.   Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zepte,  Studienprogramme,  Studi engelder  und  zur  Qualitätssiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung, c.   Wahl der Dozierenden und Erteilung der erfo rderlichen Aufträge, d.   Bezeichnung der für die Studien gänge zugelassen en Supervisorin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und Supervisoren, e.   Entscheid  über  die  Zulassung  v on  Studierenden  auf  Antrag  der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters, f. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch, g.   Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weisen. Studiengang leiterin oder Studiengang leiter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die  operative  Führung  der  Weiter bildungsstudiengänge  verantwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich. Zusammen mit der Präsidenti n oder dem Präsidenten des Leiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 DAS und MAS in Ärztlicher Psychotherapie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.642
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbeson dere verantwortlich für: a.   Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie renden und Förderung de r Zusammenarbeit zwischen den Dozie renden, b.   Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstudien gänge und den damit ver bundenen Studienleistungen, c.   Anstellung und Führung der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studiengänge, d.   Vorbereitung  der  Sitzungen  de s  Leitenden  Ausschusses  und  der Studiengangkommission, e.   Organisation und Führ ung des Kreditpunkt esystems (ECTS), f. Erstellung des Budgets und de r Rechnungen pro Jahr und Studien gang sowie des jährlichen Rechenschaftsberichtes, g.   Evaluation  der  einzelnen  M odule  sowie  der  ge samten  Studien gänge, h.   Abwicklung der Studi erendenadministration, i. Pflege des Kontaktes mit den Eh emaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Der Lehrkörper besteht aus Do zierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Re ferentinnen und Referenten ande rer  Hochschulen  und  weiteren  Fa chpersonen  aus  dem  Bereich  Psy chiatrie und Psychotherapie. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden  der  Universität  Züri ch  übernommen.  Die  Auswahl  des Lehrkörpers  gewährleistet  die  i nhaltliche  Verbindung  mit  der  For schung an der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Dozierenden  der  Universi tät  Zürich  besteht  weder  ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbil dungsstudiengängen. III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            system
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die  Studienleistungen  werden gemäss  dem  europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Stoff gliedert sich in inhalt lich und zeitlich kohärente Module. Die  Ziele  und  die  Inhalte  der  Module werden  in  der  Ausschreibung der  Studiengänge  definiert.  Der Leitende  Ausschuss  kann  Teile  der Weiterbildungsstudiengänge  an  in- oder  ausländischen  Universitäten durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.642 DAS und MAS in Ärztlicher Psychotherapie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ECTS Credits werden für besta ndene Module sowie für die ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nommene Abschlussarbeit vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ein ECTS Credit entspric ht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Auf Antrag entscheidet die St udiengangkommission über die An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnung von maximal 5 ECTS Cred its an den DAS aus einem äqui
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - valenten in- oder ausl ändischen Programm. Leistungs nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist und eine Präsenzzeit von 80% erfüllt wurde. Ein Leistungsnachweis kann insbesondere beste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hen aus: a.   mündlichen  oder  schriftlichen  Prüfungen  über  den  Stoff  eines Moduls, b.   aktiver  Beteiligung  an  einer  Diskussion  auf  der  eLearning-Platt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - form, c.   Referaten im Ra hmen eines Moduls, d.   schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, e.   Falldarstellungen, f. Nachweisen  über  die  Durchfüh rung  begleitete r  psychotherapeu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tischer Behandlungen, g.   Dokumentationen und Beri chten von Supervisionen, h.   Nachweisen von im Selbststudiu m erbrachten Studienleistungen, i. Nachweisen von absolviert en Selbsterfahrungsstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  jeweilige  Form  des  Leistung snachweises  wird von  der  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengangleiterin  oder  dem  Studienga ngleiter  in  Absprache  mit  den zuständigen Dozierenden festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bewertung der Leistungsnachw eise erfolgt durch die Dozie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ein  ungenügender  Leistungsnachweis  kann  einmal  am  nächst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - möglichen  Termin,  spätestens  nach drei  Monaten  ab  Kenntnis  des Nichtbestehens,  wiederholt  werden.  An dernfalls  gilt  er  als  definitiv nicht bestanden. Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Tritt  vor  oder  während  der  Er bringung  eines  Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nachweises  ein  zwingender,  unv orhersehbarer  und  unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der St udiengangleiterin oder dem Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gangleiter  unverzüglic h  ein  schriftliches, begründetes  und  mit  einer entsprechenden Bestätigung (insbe sondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes  Abmeldegesuch  einzureich en.  Im  Zweifelsfall  kann  eine vertrauensärztliche Abkl ärung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 DAS und MAS in Ärztlicher Psychotherapie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.642
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird das Abmeldegesuch von der Studiengangleiterin oder vom Studiengangleiter abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestan den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die verspätete Gelt endmachung von Abmel dungsgründen, die sich auf  einen  bereits  abgelegten  Leistungsnachweis  beziehen,  ist  ausge schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis tungsnachweises unabgemeldet fern, gi lt dieser als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Benotung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diploma
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Supplement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Zu jedem Abschluss wird ei n Diploma Supplement (Diplom zusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betrugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Bei Betrugshandlung en (insbesondere wenn jemand uner laubte Hilfsmittel mitbringt oder ve rwendet oder sich bei der Durchfüh rung des Leistungsnachw eises unerlaubterweise unterhält), bei Plagia ten oder bei unrichtigen oder unvol lständigen Angabe n zur Zulassung erklärt die Studiengangl eitung den Leistungsnac hweis als nicht bestan den, die Zulassung als erschlichen oder einen au sgestellten Ausweis als ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wurde die Zulassung als erschlic hen erklärt oder ist aufgrund des nicht bestandenen Leistungsnachwei ses ein Abschluss nicht mehr mög lich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wurde aufgrund des ungültig erkl ärten Leistungsn achweises oder aufgrund der ungültigen Zulassung ein Titel bzw. ein Abschluss gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 verliehen, so wird dieser aufg
                            rund  eines  Fakultä tsbeschlusses  ab erkannt; allfällig bereits ausgeste llte Urkunden werden eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Studiengangleitung  beschliess t,  ob  ein  Disziplinarverfahren beantragt werden soll. IV. Studienabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diploma of
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Advanced
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studies UZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Ärztlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Psychotherapie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (DAS UZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Ärztlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Psychotherapie)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Der DAS-Studiengang umfasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 bis 50 Präsenztage und dauert mindestens 6 Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  DAS-Abschluss  wird  verlie hen,  wenn  mindestens  45  ECTS Credits erworben sind, die Bestätig ung über die begleitete Psychothe rapie, die Supervision und Selbster fahrung und die notwendige Anzahl Fallberichte vorliegen sowie die St udiengebühren vollumfänglich geleis tet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.642 DAS und MAS in Ärztlicher Psychotherapie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Studierende,  denen  das  Diplom nicht  verliehen  wird,  erhalten einen Nachweis oder gege benenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen. Begleitete Psychotherapie, Supervision und Selbsterfahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die Studiengangkommission setz t die Anzahl der zu absol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vierenden begleiteten Psychothera pie-, Supervisionsund Selbsterfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsstunden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangkommission besti mmt die zur begleiteten Psycho
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - therapie,  zur  Supervision  und  zur  Se lbsterfahrung  zugelassenen  Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonen. Die Kosten für die begleite te Psychotherapie, die interne und externe  Supervision  sowie  für  Selb sterfahrung  sind  nicht  in  den  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengebühren inbegriffen, sondern werden direkt mit den Superviso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnen und Supervis oren geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Studiengangkommission  setzt  Ri chtlinien  für  die  begleitete Psychotherapie, die Supervision und die Selb sterfahrung fest. Master of Advanced Studies UZH in Ärztlicher Psychotherapie (MAS UZH in Ärztlicher Psychotherapie)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Der  MAS-Studiengang  baut auf  dem  DAS-Studiengang auf und umfasst zusätzlich 3 bis 5 Präsenztage. Der MAS-Studiengang dauert  zusätzlich  zum  DAS-Studien gang  2  Semester,  also  insgesamt mindestens 8 Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der MAS-Titel wird verliehen, wenn neben den 45 ECTS Credits aus dem DAS-Studiengang zusätzlich mindestens 15 ECTS Credits er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - worben sind, die MAS-Abschlussarb eit und das Abschlusskolloquium mit Erfolg bestanden sowie die St udiengebühren voll umfänglich geleis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Studierende,  denen  der  Titel  nich t  verliehen  wird,  erhalten  ein Diplom sowie gegebenenfalls einen Nachweis über die im MAS-Stu- diengang erbracht en Leistungen. MAS- Abschlussarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die MAS-Abschlussarbeit best eht in der Regel aus einer fallbezogenen  Dokumenta tion  mit  ergänzender Literaturarbeit  und einem Abschlusskolloquium. Si e ergibt 12 ECTS Credits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesser ung innerhalb von maxi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mal  drei  Monaten  zurückgegeben. Eine  wiederum  als  ungenügend qualifizierte Arbeit wi rd definitiv abgelehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  MAS-Abschlussarbeit  wird  v on  einer  Dozentin  oder  einem Dozenten betreut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nach angenommener MAS-Abschlus sarbeit absolvieren die Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dierenden ein Abschlus skolloquium von 20 Minuten Dauer unter der Leitung einer Dozentin oder eines Dozenten. Bei Nichtbestehen kann das Abschlusskolloquium einmal i nnerhalb von drei Monaten wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - holt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 DAS und MAS in Ärztlicher Psychotherapie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.642
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworben en ECTS Credits. Gegen die Auf stellung kann bezüglich der neu dari n aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprac he bei der Studiengangkommission gemacht  werden.  Gegen  den  Entsch eid  der  Studiengangkommission ist  ein  Rekurs  an  die  Rekurskommi ssion  der  Zürcher  Hochschulen innert 30 Tagen möglich. V.   F i n a n z e n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die Studiengänge sind koste ndeckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erre ichung der Kostendeckung die mini mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen den einzelner Module oder Teilen da von sowie von allfälligen Sponso ren getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studiengebühren für den DA S-Studiengang betragen zwischen Fr. 15 000 und 25 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studiengebühren für den MAS- Studiengang betragen zusätz lich zwischen Fr. 5000 und 10 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Kursgebühren für Besuche ei nzelner Kurse oder Module wer den vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Bei  einem  Wechsel  des  Weiterbildungsstudienganges  sind  die jeweils für den neu gewählten St udiengang festgelegten Studiengebüh ren massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die Studiengebühren können auf An trag an den Leitenden Aus schuss ganz oder teilweis e erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispen sation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalen ten in- oder ausländischen Ausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 In  den  Studiengebühren  sind  mit Ausnahme  der  nicht  während des Studiengangs abgegebenen Lehr mittel und der Kosten für Super vision und Selbsterfahrung sämt liche Gebühren eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Die  Rechnungsführung  richtet  sich nach  dem  Finanzreglement der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Nach  Erhalt  der  Aufnahmebestätigung  kann  innerhalb von 10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten wer den. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem  späteren  Rücktritt  werden die  Studiengebühren  nicht  zurück erstattet. In Härtefällen ents cheidet der Leitende Ausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.642 DAS und MAS in Ärztlicher Psychotherapie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bungsfrist  zurückerstattet.  Bei Abmeldung  nach  diesem  Datum  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fällt der Anspruch auf Rückerstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Dezember 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 415.112 .