Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge DAS und MAS in Head and Neck Oncology an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
                            1 DAS und MAS in Head and Neck Oncology
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.641 Verordnung über die Weiterbildungss tudiengänge DAS und MAS in Head and Neck Oncology an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (vom 25. Juni 2012)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation  der  Weiterbildungsstudien gänge  DAS  und  MAS  in  Head  and Neck Oncology an der Medizinische n Fakultät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss erläss t ausführende Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Trägerschaft obliegt der Me dizinischen Fakultät der Uni versität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verliehene Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Abschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich verleiht folgenden  Abschluss  bzw.  Titel  als  Ausweise  über  erfolgreich  abge schlossene Studiengänge: a.   Diploma of Advanced Studies UZH in Head and Neck Oncology (DAS, 45 ECTS), b.   Master  of  Advanced  Studies  UZH  in  Head  and  Neck  Oncology (MAS, 60 ECTS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Erzielung  mehrerer Abschlüsse  bzw.  Titel,  welche  auf  den selben Kreditpunkten beruhen, ist ni cht möglich. Beim Erwerb eines MAS wird das zuvor ausgestellte Dipl om aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokum ente werden eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zielsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Studiengänge sind berufsbe gleitende universitäre Wei terbildungen  mit  dem  Ziel,  fundie rte  theoretische  und  praktische Kenntnisse  in  verschiedenen  Bere ichen  der  Behandlung  von  Kopf/ Hals-Malignomen zu vermitteln. De r Stoff wird mittels Präsenzunter richt,  Selbststudium,  eLearning  so wie  über  die  begleitete  Durchfüh rung klinischer Behandlungen durch die Weiterbildungskandidatinnen und -kandidaten vermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengänge verbinden ak ademische Lehre und Forschung mit Praxis und fördern gleichzeitig fa chliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.641 DAS und MAS in Head and Neck Oncology Zulassung zu den Studien gängen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Studierenden verfügen über einen in der Schweiz aner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kannten  Facharzttitel  in  Mund-,  Ki efer-  und  Gesichtschirurgie,  Oto- Rhino-Laryngologie oder plastische r Chirurgie. Die Studiengangkom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission kann die Zulassun g von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einzelne  Module  oder  Teile  da von  können  weiteren  Fachperso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen zugänglich gemacht werden. De r Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zu den Studiengängen werden in der Regel insgesamt 30 Weiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildungsstudierende  zugelassen,  davon  maximal  16  zum  MAS-Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengang. Diese werden an der Medi zinischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Medizinische Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  Medizinische  Fakultät  übt  die  Aufsicht  über  die  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fakultät wählt die Präsidenti n oder den Präsidenten des Lei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenden Ausschusses und auf deren/de ssen Vorschlag die übrigen Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glieder des Leitenden Ausschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Medizinische Fakultät verleiht den Abschluss «Diploma of Advanced Studies UZH in Head and Neck Oncology» sowie den Titel «Master of Advanced Studies UZ H in Head and Neck Oncology». Leitender Ausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Der  Leitende  Ausschuss  besteht  aus  vier  bis  acht  Mitglie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dern  sowie  zusätzlich  einer  Präsidentin  oder  einem  Präsidenten.  Die Studiengangleiterin oder der Studi engangleiter nimmt an den Sitzun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen mit beratende r Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mindestens  die  Hälfte  der  Mitg lieder  sind  forschungshalber  an der  Universität  Zürich  tätig,  davon  mindestens  zwei  als  Professorin oder  Professor  an  der  Medizinische n  Fakultät.  Die  übr igen  besitzen einen  in  der  Schweiz  anerkanntem Facharzttitel  Mund-,  Kiefer-  und Gesichtschirurgie, Oto-Rhino-Laryngol ogie oder plastische Chirurgie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Präsidentin oder der Präsident ist Mitglied der Medizinischen Fakultät,  besitzt  einen  in  der  Schw eiz  anerkannten  Facharzttitel  für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgi e, Oto-Rhino-Laryngologie oder plastische Chirurgie un d hat bei Stimmengleichhe it den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Au sschusses und der Studiengangkommiss ion ein, leitet diese und vertritt die Studiengänge nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 DAS und MAS in Head and Neck Oncology
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.641
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Mitglieder  werden  auf  vier  Jahre  gewählt.  Wiederwahl  ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Leitende Ausschuss hat insb esondere folgende Aufgaben: a.   Strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Programms, b.   Entscheid über das Lehrprogramm und die Zuordnung von ECTS Credits, c.   Wahl der Mitglieder de r Studiengangkommission, d.   Ernennung der Studiengangleite rin oder des St udiengangleiters, e.   Regelung  der  Qualitätssicherung ,  insbesondere  Bestimmung  der Evaluationskriterien und der zu erreichenden Leistungsnachweise, f. Genehmigung  des  Budgets,  de r  Studien-  und  Kursgebühren,  der Dozierendenhonorare und der Jahr esrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, g.   Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor behältlich des Finanzreglem ents der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , h.   Entscheid über die Annahme und di e Vergabe von privaten Insti tutionen gestifteter Stipendien un ter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber, i. Vorschläge der Präsidentin oder de s Präsidenten an die Trägerfakul tät für die Bestellung der Mitg lieder des Leitenden Ausschusses, j. Genehmigung des jährlich en Rechenschaftsberichts, k.   Antrag an die Medizinische Fa kultät auf Verleihung des Abschlus ses «Diploma of Advanced Studi es UZH in Head and Neck Onco logy» sowie des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Head and Neck Oncology».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Der  Leitende  Ausschuss  ist  für  alle  Bereiche  zuständig,  soweit diese nicht in die Zuständigk eit anderer Organe fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Studiengangkommission best eht aus zwei bis vier Mit gliedern  sowie  zusätzlich  der  Pr äsidentin  oder  dem Präsidenten  des Leitenden  Ausschusses,  welche/welch er  das  Präsidium  innehat.  Die Präsidentin  oder  der  Pr äsident  hat  bei  Stimmengleichheit  den  Stich entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unter den Mitgliedern der Studi engangkommission befinden sich neben der Präsidentin oder dem Pr äsidenten des Leitenden Ausschus ses  die  Studiengangleiterin  oder  der Studiengangleiter  sowie  weitere Fachpersonen, welche alle einen in der Schweiz anerkannten Facharzt titel für Mund-, Kiefer- und Gesichts chirurgie, Oto-Rhino-Laryngologie, plastische Chirurgie ode r Onkologie besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.641 DAS und MAS in Head and Neck Oncology
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Mitglieder  werden  auf  vier  Jahre  gewählt.  Wiederwahl  ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studiengangkommission hat in sbesondere folgende Aufgaben: a.   Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten in- oder auslän dischen Programmen, b.   Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zepte, Studienprogramme, Studienge lder und zur Qualitätssicherung, c.   Wahl der Dozierenden und Erteilung der erfo rderlichen Aufträge, d.   Entscheid  über  die  Zulassung  v on  Studierenden  auf  Antrag  der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters, e.   Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch, f. Entscheid  über  die  Anerkennung von  erbrachten  Leistungsnach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weisen. Studiengang leiterin oder Studiengang leiter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die  Studiengangleiterin  oder der  Studiengangleiter  ist  für die operative Führung der Weiterb ildungsstudiengänge verantwortlich. Zusammen mit der Präsidentin ode r dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbeson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere verantwortlich für: a.   Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renden und Förderung de r Zusammenarbeit zwischen den Dozie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renden, b.   Beratung  der  Studierenden  in Bezug  auf  die  Weiterbildungsstu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengänge und die damit verb undenen Studienleistungen, c.   Anstellung und Führung der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studiengänge, d.   Vorbereitung  der  Sitzungen  des  Leitenden  Ausschusses  und  der Studiengangkommission, e.   Organisation und Führung des Kreditpunktesystems (ECTS), f. Erstellung des Budgets und de r Rechnungen pro Jahr und Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gang sowie des jährlichen Rechenschaftsberichtes, g.   Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge, h.   Abwicklung der Stud ierendenadministration, i. Pflege des Kontaktes mit den Eh emaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 DAS und MAS in Head and Neck Oncology
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.641
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Der Lehrkörper besteht aus Do zierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Refe rentinnen und Referenten anderer Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus dem Bereich der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Oto-Rh ino-Laryngologie, plastische Chi rurgie, Pathologie, Onkologie und Radioonkologie.  Die  Kernthemen werden vorwiegend von Dozierende n der Universität Zürich übernom men. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Ver bindung mit der Forschung an der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Dozierenden  der  Universi tät  Zürich  besteht  weder  ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbil dungsstudiengängen. III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            system
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die  Studienleistungen  werden gemäss  dem  europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Stoff gliedert sich in inhalt lich und zeitlich kohärente Module, die in der Regel in Englisch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschre ibung der Studiengänge definiert. Der  Leitende  Ausschus s  kann  Teile  der  Weiter bildungsstudiengänge an in- oder ausländischen Universitäten durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ECTS Credits werden für besta ndene Module sowie für die ange nommene Abschlussarbeit vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ein ECTS Credit entspricht eine r Arbeitsleistung von ca. 30 Stun den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Auf Antrag entscheidet die St udiengangkommission über die An rechnung von maximal 5 ECTS Cred its an den DAS aus einem äquiva lenten in- oder ausl ändischen Programm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist und eine Präsenzzeit von 80% erfüllt wurde. Ein Leistungsnachweis kann insbesondere beste hen aus: a.   Mündlichen  oder  schriftlichen Prüfungen  über  den  Stoff  eines Moduls, b.   Aktiver Beteiligung an einer Di skussion auf der eLearning-Platt form, c.   Referaten im Ra hmen eines Moduls, d.   Schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, e.   Falldarstellungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.641 DAS und MAS in Head and Neck Oncology f. Nachweisen über Hospitation in anerkannten Kliniken, g.   Nachweisen von im Selbststudiu m erbrachten Studienleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  jeweilige  Form  des  Leistungsnachweises  wird  von  der  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengangleiterin  oder  dem  Studie ngangleiter  in  Absprache  mit  den zuständigen Dozierenden festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bewertung der Leistungsnachw eise erfolgt durch die Dozie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ein ungenügender Leistungsnachw eis kann einmal am nächstmög
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Termin,  spätestens  nach  dr ei  Monaten  ab  Kenntnis  des  Nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bestehens,  wiederholt  werden.  Andern falls  gilt  er  als  definitiv  nicht bestanden. Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Tritt  vor  oder  während  der  Er bringung  eines  Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nachweises  ein  zwingender,  unvo rhersehbarer  und  unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der St udiengangleiterin oder dem Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gangleiter  unverzüglic h  ein  schriftliches, begründetes  und  mit  einer entsprechenden Bestätigung (insbe sondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes  Abmeldegesuch  einzureich en.  Im  Zweifelsfall  kann  eine vertrauensärztliche Abkl ärung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird das Abmeldegesuch von de r Studiengangleiterin oder vom Studiengangleiter abgeleh nt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  verspätete Geltendmachung  von  Abmeldungsgründen,  die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsnachweises unabgemeldet fern, gi lt dieser als nicht bestanden. Benotung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Diploma Supplement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Zu jedem Abschluss wird ei n Diploma Supplement (Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zusatz) in deutscher und engl ischer Sprache ausgestellt. Betrugs handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Bei Betrugshandlung en (insbesondere wenn jemand uner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durchfüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung des Leistungsnachw eises unerlaubterweise unterhält), bei Plagia
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten oder bei unrichtigen oder unvol lständigen Angaben zur Zulassung erklärt die Studiengangleitung den Leistungsnachweis als nicht bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wurde die Zulassung als erschlic hen erklärt oder ist aufgrund des nicht bestandenen Leistungsnachwei ses ein Abschluss nicht mehr mög
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 DAS und MAS in Head and Neck Oncology
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.641
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wurde aufgrund des ungültig erkl ärten Leistungsn achweises oder aufgrund der ungültigen Zulassung ein Titel bzw. ein Abschluss gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 verliehen, so wird dieser aufgr
                            und eines Fakultätsbeschlusses aber kannt; allfällig bereits ausgestell te Urkunden werden eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Studiengangleitung  beschliess t,  ob  ein  Disziplinarverfahren beantragt werden soll. IV. Studienabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diploma of
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Advanced
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studies UZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Head and
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neck Oncology
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (DAS UZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Head and
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neck Oncology)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Der DAS-Studiengang umfasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 bis 50 Präsenztage und dauert mindestens 6 Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  DAS-Abschluss  wird  verlie hen,  wenn  mindestens  45  ECTS Credits erworben sind sowie die St udiengebühren vollumfänglich geleis tet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Studierende, denen das Diplom nich t verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leis tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Master of
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Advanced
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studies UZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Head and
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neck Oncology
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (MAS UZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Head and
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neck Oncology)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Der  MAS-Studiengang  baut  auf  dem  DAS-Studiengang auf und umfasst zusätzlich 3 bis 5 Präsenztage. Der MAS-Studiengang dauert  zusätzlich  zum  DAS-Studienga ng  2  Semester,  also  insgesamt mindestens 8 Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der MAS-Titel wird ve rliehen, wenn neben den 45 ECTS Credits aus  dem  DAS-Studiengang  zusätzlic h  mindestens  15  ECTS  Credits erworben sind, die MAS- Abschlussarbeit und da s Abschlusskolloquium mit Erfolg bestanden sowie die St udiengebühren vollumfänglich geleis tet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Studierende,  denen  der  Titel  nicht  verliehen  wird,  erhalten  ein Diplom sowie gegebenenfalls einen Nachweis über die im MAS-Stu diengang erbracht en Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            MAS-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschlussarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die MAS-Abschlussarbeit best eht in der Regel aus einer fallbezogenen  Dokumentation  mit  ergänzender  Literaturarbeit  und einem Abschlusskolloquium. Si e ergibt 12 ECTS Credits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maxi mal  drei  Monaten  zurückgegeben. Eine  wiederum  als  ungenügend qualifizierte Arbeit wi rd definitiv abgelehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  MAS-Abschlussarbeit  wird  v on  einer  Dozentin  oder  einem Dozenten betreut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.641 DAS und MAS in Head and Neck Oncology
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nach angenommener MAS-Abschlus sarbeit absolvieren die Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dierenden ein Abschlus skolloquium von 20 Minuten Dauer unter der Leitung einer Dozentin oder eines Dozenten. Bei Nichtbestehen kann das Abschlusskolloquium einmal i nnerhalb von drei Monaten wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - holt werden. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Die  Studierenden  erhalten  na ch  jeweils  einem  Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung  kann  bezüglich  der  ne u  darin  aufgeführten  Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studiengangkom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission gemacht werden. Gegen de n Entscheid der Studiengangkom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission  ist  ein  Rekurs  an  die  Re kurskommission  der  Zürcher  Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulen innert 30 Tagen möglich. V.   F i n a n z e n Studien gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die Studiengänge sind kostend eckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erre ichung der Kostendeckung die mini
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kosten werden von den St udierenden und den Teilnehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den einzelner Module oder Teilen da von sowie von allfälligen Sponso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studiengebühren für den DA S-Studiengang betragen zwischen Fr. 15 000 und 25 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studiengebühren für den MA S-Studiengang betragen zusätz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich zwischen Fr. 5000 und 10 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Kursgebühren für Besuche ei nzelner Kurse oder Module wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Bei  einem  Wechsel  des  Weiterbildungsstudienganges  sind  die jeweils für den neu gewählten Stud iengang festgelegten Studiengebüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die Studiengebühren können auf An trag an den Leitenden Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten in- oder ausländischen Ausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Le hrmittel sämtliche Gebühren einge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Die  Rechnungsführung  ri chtet  sich  nach  de m  Finanzreglement der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 DAS und MAS in Head and Neck Oncology
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.641
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Nach Erhalt der Aufnahmebe stätigung kann innerhalb von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studi engang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studien gebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studi engebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheide t der Leitende Ausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Module n oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer bungsfrist  zurückerstattet.  Bei Abmeldung  nach  diesem  Datum  ver fällt der Anspruch auf Rückerstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 67, 320 ; Begründung siehe ABl 2012-07-06 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 415.112 .