Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
                            1 CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.638 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (vom 16. Mai 2011)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese  Verordnung  regelt  die  Durchführung  und  die  Orga nisation  der  Weiterbildungsstudiengänge  CAS,  DAS  und  Executive Master in Art Market Studies an der Philosophischen Fakultät der Uni versität Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestim mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  Trägerschaft  obliegt  der Philosophischen  Fakultät  der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verliehene Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Abschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Philosophische Fakultät der ch verleiht folgende  Abschlüsse  bzw.  Titel  al s  Ausweise  über  erfolgreich  abge schlossene Studiengänge: a.   Certificate  of  Advanced  Studies  in  Art  Market  Studies  (CAS,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 ECTS), b.   Diploma of Advanced Studies UZH in Art Market Studies (DAS,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 ECTS), c.   Executive Master UZH in Art Market Studies (EM, 65 ECTS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Erzielung  mehrerer Abschlüsse  bzw.  Titel,  welche  auf  den selben Kreditpunkten beruhen, ist ni cht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder Executive Master wird da s zuvor ausgestellte Diplom oder Zertifikat  aberkannt.  Allfällige  be reits  ausgestellte  Abschlussdoku mente werden eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zielsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Studiengänge sind berufsbegl eitende universitäre Weiter bildungen mit dem Ziel, fundierte th eoretische und praktische Kennt nisse in verschiedenen Bereichen des Kunstmarktes zu vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengänge verbinden ak ademische Lehre und Forschung mit Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.638 CAS, DAS und Executive Mast er in Art Market Studies Zulassung zu den Studien gängen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Studierenden verfügen üb er einen Hochschulabschluss auf Masterstufe und mehrjährige Beru fserfahrung. In Ausnahmefällen können  Personen  mit  einem  Hochschulbachelor  sowie  spezifischer Berufserfahrung im Kunstbereich oder mit einer gleichwertigen Qua
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lifikation  zugelassen  we rden.  Über  die  Gleichwertigkeit  entscheidet die Studiengangkommission «sur dossi er» und abschliessend. Sie kann für Studienbewerberinnen und -bew erber, die ausnahmsweise aufgrund vergleichbarer Qualifikationen zugelassen werden sollen, die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnah megespräch abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Übertritt von einem Studiengan g in den anderen ist in begrün
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - deten Fällen auf Antrag an die Studiengangkommissio n möglich. Die Studiengangkommission kann den Übertritt von der Erfüllung zusätz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - licher Auflagen oder Bedi ngungen abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einzelne  Module  oder  Teile  da von  können  einem  weiteren  Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonenkreis  der universitären  und  au sseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besu ch einzelner M odule führt nicht zu einem Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Pro Studiengang werden in der Regel maximal 30 Weiterbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - studierende zugelassen. Diese werden an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert bzw. registriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Philosophische Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Philosophische Fakultät übt die Aufsicht über die Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengänge  aus.  Die  Studiengänge unterliegen  den  Qualitätsanforde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fakultät wählt diejenigen Mitglieder des Leitenden Ausschus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ses, die der Fakultät angehören, und auf Vorschlag dieser die weiteren Mitglieder des Leit enden Ausschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Philosophische Fakultät verlei ht die Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Art Market Studies», «Diploma of Ad
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vanced Studies UZH in Art Market Studies» sowie den Titel «Execu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tive Master UZH in Art Market Studies». Leitender Ausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Der  Leitende  Ausschuss  besteh t aus vier bis zehn Mitglie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dern  sowie  zusätzlich  einer  Präsidentin  oder  einem  Präsidenten.  Die Studiengangleiterin oder der Studi engangleiter nimmt an den Sitzun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen mit beratende r Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.638
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mindestens  die  Hälfte  der  Mitg lieder  sind  Professorinnen  oder Professoren der Universität Zürich , davon mindestens zwei als Profes sorin  oder  Professor  an  der  Phil osophischen  Fakultät.  Die  Übrigen sind anerkannte Fachleute aus dem K unstbereich, die an Universitäten oder in der Wirtschaft tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Leitenden Ausschuss gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Philosophischen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Mitglieder  werden  auf  vier  Jahre  gewählt.  Wiederwahl  ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Leitende Ausschuss hat insb esondere folgende Aufgaben: a.   Strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Programms, b.   Wahl der Mitglieder de r Studiengangkommission, c.   Regelung  der  Qualitätssicherung,  insbesondere  Bestimmung  der Evaluationskriterien, d.   Genehmigung  des  Budgets,  der Studien-  und  Kursgebühren,  der Dozierendenhonorare und der Jahr esrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, e.   Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor behältlich des Finanzreglem ents der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , f. Vorschläge an die Trägerfakultät fü r die Bestellung der Mitglieder des Leitenden Ausschusses, g.   Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichts, h.   Antrag an die Philosophische Fa kultät zur Verleihung der Abschlüsse «Certificate  of  Advanced  Studies UZH  in  Art  Market  Studies», «Diploma of Advanced Studies UZ H in Art Market Studies» sowie des Titels «Executive Master UZH in Art Market Studies», i. Nomination des Beirats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Der  Leitende  Ausschuss  ist  für  alle Bereiche  zuständig,  soweit diese nicht in die Zuständigk eit anderer Organe fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten au s Forschung und Praxis wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beirat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Der  Beirat  besteht  aus  minde stens  drei  Expertinnen  und Experten aus der kunsthistorischen Forschung oder de m Kunsthandel. Die Amtszeit der gewählte n Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Beirat  hat  beratende  Funk tion  und  unterstützt  den  Leiten den  Ausschuss  sowie  die  Studienga ngleiterin  oder  den  Studiengang leiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.638 CAS, DAS und Executive Mast er in Art Market Studies Studiengang kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Studiengangkommission best eht aus zwei bis vier Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die  Präsidentin  oder  der  Präsident ist  Mitglied  der  Philosophischen Fakultät und hat bei Stimmengle ichheit den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unter den Mitgliedern der Studi engangkommission befinden sich mindestens zwei Professorinnen oder Professoren der Universität Zürich sowie die Studiengangleiterin oder de r Studiengangleiter. Die Übrigen sind anerkannte Fachleute, welche an Universitä ten oder in der Praxis tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Mitglieder  werden  auf  vier  Jahre  gewählt.  Wiederwahl  ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studiengangkommission hat insb esondere folgende Aufgaben: a.   Entscheid über das Lehrprogramm und di e Zuordnung von ECTS Credits  sowie  die  Bestimmungen der  zu  erreichenden  Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nachweise, b.   Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten in- oder auslän dischen Programmen, c.   Wahl der Dozierenden und Erteilung der erfo rderlichen Aufträge, d.   Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters, e.   Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch, f. Entscheid  über  die  Anerkennung von  erbrachten  Leistungsnach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weisen, g.   Entscheid über die Annahme und di e Vergabe von privaten Insti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tutionen  gestifteter  St ipendien  unter  Berücksichtigung  der  Leit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - linien der Stipendiengeber, h.   Ernennung der Studiengangleite rin oder des St udiengangleiters. Studiengang leiterin oder Studiengang leiter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung der Weiterb ildungsstudiengänge verantwortlich. Zusammen mit der Präsidentin ode r dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbeson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere verantwortlich für: a.   Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renden, b.   Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozierenden, c.   Entwicklung v on Lehrkonzepten, d.   Beratung  der  Studierenden  in Bezug  auf  den  Weiterbildungsstu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengang und die damit ver bundenen Studien leistungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.638 e.   Marktforschung  und  Ausarbeitung  von  Vorschlägen  für  Studien programme, Studiengelder u nd zur Qualitätssicherung, f. Anstellung und Führung der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studiengangs, g.   Organisation und Führ ung des Kreditpunkt esystems (ECTS), h.   Erstellung des Budgets und de r Rechnungen pro Jahr und Studien gang, i. Erstellung eines jährlic hen Rechenschaftsberichtes, j. Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge, k.   Abwicklung der Studi erendenadministration, l. Pflege des Kontaktes zu den Eh emaligen der Weiterbildung sowie mit der Wirtschaft und den entsprechenden Verbänden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Der Lehrkörper besteht aus Do zierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Re ferentinnen und Referenten ande rer  Hochschulen  und  weiteren  Fac hpersonen  aus  dem  Kunstbereich. Die Kernthemen werden vorwiege nd von Dozierenden der Universi tät Zürich übernommen. Die Auswah l des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Dozierenden  der  Universi tät  Zürich  besteht  weder  ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbil dungsstudiengängen. III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            system
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die  Studienleistungen  werden gemäss  dem  europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Stoff gliedert sich in inhalt lich und zeitlich kohärente Module, die  in  der  Regel  in  Englisch  angeboten  werden.  Die  Ziele  und  die Inhalte  der  Module  werden  in  de r  Ausschreibung  der  Studiengänge definiert.  Der  Leitende  Ausschus s  kann  Teile  der  Weiterbildungsstu diengänge an in- oder ausländisc hen Universitäten und Partnerinstitu tionen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ECTS Credits werden für besta ndene Module sowie für die ange nommene Abschlussarbeit vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stun den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.638 CAS, DAS und Executive Mast er in Art Market Studies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Auf  Antrag  entscheidet  die  Stud iengangkommission  über  die Anrechnung von maxi mal 10 ECTS Credits aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm an den Executive Master. Leistungs nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbrac ht worden ist. Ein Leistungsnach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weis besteht insbesondere aus: a.   Mündlichen  oder  schriftlichen  Prüfungen  über  den  Stoff  eines Moduls, b.   Referaten im Ra hmen eines Moduls, c.   Schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, d.   Nachweisen von im Selbststudiu m erbrachten Studienleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gangleiterin oder dem Studiengangl eiter in Absprache mit der zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen Dozentin oder dem zustä ndigen Dozenten festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bewertung der Leistungsnachw eise erfolgt durch die Dozie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ein  ungenügender  Leistungsnachweis  kann  einmal  am  nächst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - möglichen  Termin,  spätestens  nach  drei  Monaten  ab  Kenntnis  des Nichtbestehens,  wiederholt  werden.  Andernfalls  gilt  er  als  definitiv nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Studierenden erhalten nach je weils einem Semester eine Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung  kann  bezüglich  der  neu  darin  aufgeführten  Leistungen  innert einer Frist von 30 Tagen Einsprac he bei der Studiengangkommission gemacht  werden.  Gegen  den  Entsch eid  der  Studiengangkommission ist  ein  Rekurs  an  die  Rekurskommission  der  Zürcher  Hochschulen innert 30 Tagen möglich. Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungsnach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weises  ein  zwingender,  unvorhersehbarer  und  unabwendbarer  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hinderungsgrund  ein,  ist  der  Studi engangleiterin  oder  dem  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gangleiter  unverzüglich  ein  schriftliches,  begründetes  und  mit  einer entsprechenden Bestätigung (insbe sondere einem ärztlichem Zeugnis) versehenes  Abmeldegesuch  einzureich en.  Im  Zweifelsfall  kann  eine vertrauensärztliche Abkl ärung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird das Abmeldegesuch von de r Studiengangleiterin oder vom Studiengangleiter abgelehnt, gilt de r Leistungsnachweis als nicht bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.638
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die verspätete Geltendmachung von  Abmeldungsgründen,  die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis tungsnachweises unabgemeldet fern, gi lt dieser als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Benotung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            4 Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diploma
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Supplement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Zu  jedem  Abschluss  wird ein  Diploma  Supplement  (Dip lomzusatz) in deutscher und en glischer Sprache ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betrugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Bei Betrugshandlungen, in sbesondere wenn jemand uner laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet, sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterwe ise unterhält, bei Plagiaten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zulassung, erklärt die Studiengangleitung den Leistu ngsnachweis oder die entsprechende Arbeit als nicht bestanden oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wurde  aufgrund  eines  ungültig erklärten  Leistungsnachweises oder einer Abschlussarbeit ein Ti tel bzw. ein Abschluss gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ver liehen, so wird dieser aufgrund ei nes Fakultätsbeschl usses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen. IV. Studienabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Certificate of
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Advanced
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studies UZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Art Market
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (CAS UZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Art Market
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studies)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Der CAS-Studiengang umfasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 bis 40 Studientage und dauert mindestens 2 Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Zertifikat wird verliehen, wenn mindestens 20 ECTS Credits erworben sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wur den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Studierende,  denen  das  Zertifikat nicht  verliehen wird,  erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diploma of
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Advanced Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dies UZH in Art
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Market Studies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (DAS UZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Art Market
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studies)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Der DAS-Studiengang umfasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 bis 50 Studientage und dauert mindestens 3 Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Diplom  wird  verliehen,  wenn mindestens  35  ECTS  Credits erworben sind, die DAS-Abschlussa rbeit mit Erfolg bestanden wurde und die Studiengebühren vollumfängli ch geleistet wurden. Bereits ver liehene Abschlüsse für angerechnete Leistungen werden aberkannt, all fällige bereits ausgeste llte Abschlussdokumente werden eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Studierende,  denen  das  Diplom  nicht  verliehen  wird,  erhalten einen Nachweis oder gege benenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.638 CAS, DAS und Executive Mast er in Art Market Studies DAS-Abschluss arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die  DAS-Abschlussarbeit  besteht  in  der  Regel  aus  einer wissenschaftlichen Abhandlung eine s Themas aus dem Bereich Kunst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - markt oder einer fallbezogenen Dokumentation. Sie ergibt 7 ECTS Credits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die DAS-Abschlussarbeit wird en tweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesser ung innerhalb von maxi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mal  drei  Monaten  zurückgegeben.  Eine  wiederum  als  ungenügend qualifizierte Arbeit wi rd definitiv abgelehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  DAS-Abschlussarbeit  wird von  einer  Dozentin  oder  einem Dozenten betreut. Executive Mas ter UZH in Art Market Studies (EM UZH in Art Market Studies)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Der  Studiengang  umfasst  50  bi s  70  Studientage.  Der  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengang dauert 4 Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Executive Master wird verlie hen, wenn mindestens 65 ECTS Credits erworben sind, die EM-Absch lussarbeit mit Erfolg bestanden wurde und die Studiengebühren vollumf änglich geleistet wurden. Bereits verliehene Abschlüsse für angerechn ete Leistungen we rden aberkannt, allfällige bereits ausgestellte Abschl ussdokumente werden eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis  oder  gegebenenfalls  ei n  Diplom  oder  Zertifikat  über  die erbrachten Leistungen. EM-Abschluss arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die  EM-Abschlussarbeit  besteht  in  der  Regel  aus  einer wissenschaftlichen Abhandlung eine s Themas aus dem Bereich Kunst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - markt  oder  einer  fallbezogenen  Dokum entation. Sie ergibt 15 ECTS Credits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die EM-Abschlussarbeit wird en tweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei  Monaten  zurückgegeben.  Ei ne  wiederum  als  ungenügend  quali
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  EM-Abschlussarbeit  wird  von  einer  Dozentin  oder  einem Dozenten betreut. V.   F i n a n z e n Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die Studiengänge sind kosten deckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erre ichung der Kostendeckung die mini
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kosten werden von den St udierenden und den Teilnehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den einzelner Module oder Teilen da von sowie von allfälligen Sponso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.638
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studiengebühren für den CA S-Studiengang betragen zwischen Fr. 10 000 und 15 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studiengebühren für den DA S-Studiengang betragen zwischen Fr. 15 000 und 20 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Studiengebühren für den Executive Master betragen zwischen Fr. 24 000 und 32 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Kursgebühren für Besuche ei nzelner Kurse oder Module wer den vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Bei einem Wechsel des Weiterbil dungsstudiengangs sind die jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren mass gebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Die Studiengebühren können auf An trag an den Leitenden Aus schuss ganz oder teilweis e erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispen sation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalen ten in- oder ausländischen Ausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 In  den  Studiengebühren  sind  mit Ausnahme  der  nicht  während des Studiengangs abgegebenen Lehr mittel sämtliche Gebühren einge schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Die  Rechnungsführung  richtet  si ch  nach  dem  Finanzreglement der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studi engang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studi engebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheide t die Studiengangkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Module n oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer bungsfrist  zurückerstattet.  Bei Abmeldung  nach  diesem  Datum  ver fällt der Anspruch auf Rückerstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 66, 473 ; Begründung siehe ABl 2011, 1687 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. September 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 415.112 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung  gemäss  URB  vom  7. April  2015  ( OS  70,  234 ; ABl  2015-04-24 ).  In Kraft seit 1. Juli 2015.