Rahmenverordnung für die Joint Degree Master-Studiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich und in- und ausländischen Partnerfakultäten
                            1 Joint Degree Master-Studiengänge – Theologische Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.405.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 10 - 69 Rahmenverordnung für die Joint Degree Master-Studiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich und in- und ausländischen Partnerfakultäten (vom 12. April 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Universitätsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Rahmenverordnung regelt die Joint Degree Master- Studiengänge der Theologischen Fakul tät der Universi tät Zürich und in- und ausländischer Partnerfakultä ten (fortan: Partnerfakultäten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Joint  Degree  Master-Studi engänge  mit  ausländischen  Part nern können abweichende Bestimmungen getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Träger des Joint Degree Master-Studiengangs sind die Theo logische Fakultät der Universität Zürich sowie die jeweiligen Partner fakultäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausrichtung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  mit  den  Partnerfakultäte n  gemeinsam  dur chgeführten Master-Studiengänge betreffen entweder übergreifende oder speziali sierte Themenbereiche der Theologie, der Religionswissenschaft und damit zusammenhängender Gebiete. Sie bieten den Studierenden die Möglichkeit  eines  unive rsitätsübergreifenden Master-Studiengangs. Näheres regeln di e Studienordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Theologische Fakultät und die Partnerfakultät(en) ver leihen für einen erfolgreich absolvierten Joint Degree Master-Studien gang folgende akademische Titel gemeinsam: a.   Master of Theology (MTh) UZH/Partneruniversität b.   Master of Arts (MA) UZH/Partneruniversität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kooperationspartne r können weitere fach liche Spezifizierun gen der Titel vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kooperations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Diese  Rahmenverordnung  wird ergänzt  durch  die  Koope- rationsvereinbarungen mit  den  jeweiligen  Pa rtnerfakultäten  gemäss Anhängen zu dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besondere Regelungen mit einer Partnerfakul tät, die von dieser Rahmenverordnung abweichen, werd en in den Anhängen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.405.6 Joint Degree Master-Studiengänge – Theologische Fakultät Studien ordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  Theologische  Fakultät  der Universität  Zürich  erlässt ergänzende  Bestimmungen  zu  ei nem  Joint  Degree  Master-Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gang in einer Studienordnung sowie in einer Wegleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Fragen  zum  Studienprogramm der  Theologischen  Fakultät der Universität Zürich, welche ni cht durch die vo rliegende Rahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verordnung geregelt werden, gelt en die Bestimmungen der Rahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verordnung  für  die  Bachelor-  und Master-Studiengänge  der  Theolo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gischen Fakultät der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Studienprogramme der Pa rtnerfakultäten gelten die Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmungen  der  entsprechenden  Re gelwerke  der  jeweiligen  Univer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sität bzw. Fakultät. II. Organisation Durchführung und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Jede der beteiligten Fakultäten entscheidet selbstständig über die Durchführung des Studienprogra mms an ihrer Universität und übt darüber die Aufsicht aus. Organisation bzw. Organi sationsstruktur der Studien gänge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Organisation bzw. die Or ganisationsstrukt ur eines Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengangs richtet sich nach der je weiligen Kooperati onsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit eine Koopera tionsvereinbarung ke ine Regelungen zur Organisation  enthält,  ist  diese  in der  jeweiligen  Studienordnung  zu regeln. III. Zulassung und Immatrikulation Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Zugelassen werden Studiere nde, welche die Voraussetzun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen für die Zulassung zu einem Master-Studiengang der Theologischen Fakultät  der  Universität  Zürich  ode r  zu  einem  Master-Studiengang einer  Partnerfakultät  erfüllen  oder in  einem  solchen  bereits  einge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schrieben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für spezialisierte Master-Studi engänge können zusätzliche Bedin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungen oder Auflagen de finiert werden. Einzelheiten regelt die jewei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lige Studienordnung. Immatrikulation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die Teilnahme an einem Joint Degree Master-Studiengang setzt die Immatrikulation an der Univ ersität Zürich oder an einer Part
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - neruniversität voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Dauer  des  Studienprogra mms  an  einer  Partnerfakultät bleiben die Studierende n in der Regel an ihrer Heimfakultät immat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rikuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Joint Degree Master-Studiengänge – Theologische Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.405.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 10 - 69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Einschreibeverfahren an der Universität Zürich richtet sich nach der Verordnung über die Zula ssung zum Studium an der Univer sität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Studiengebühren werden nur an der Heimfakultät entrichtet. Die Festsetzung der Studieng ebühren richtet sich na ch den Bestimmungen der jeweiligen Heimfakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hindernisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Studierende, die an der Theo logischen Fakultät der Univer sität Zürich oder an einer ande ren Hochschule aufgrund Nichtbeste hens  eines  Modul s  endgültig  abgewiesen  worden  sind,  können  nicht mehr zu einem Studium in der Studi enrichtung zugelassen werden, die das nicht bestandene Modul als Pflichtmodul enthält. IV. Inhalt und Struktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Für  den  Masterabschluss  müssen  insgesamt  120  ECTS- Kreditpunkte  erworben  werden.  Der Master-Studiengang  dauert  in der Regel vier Semester. Verlänger ungsmöglichkeiten richten sich für Studierende, die an Theologischen Fa kultät der Universität Zürich ein geschrieben sind, nach den Bestim mungen der Rahmenverordnung für die  Bachelor-  und  Master-Studiengä nge  der  Theologischen  Fakultät der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kooperationsvereinbarungen  bestimmen  die  Anteile  der beteiligten  Fakultäten  am  Studie nprogramm  der  jeweiligen  Master- Studiengänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Als Bestandteil eines Joint Degree Master-Studiengangs ist eine Masterarbeit zu verfassen. Die näheren Einzelheiten zur Master arbeit werden in den Studienordnungen geregelt. V. Module
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Module und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich kohärente Lerneinheiten (Module) gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS-Kredit punkten  vergeben,  die  dem  für  da s  Bestehen  des  Moduls  erforder lichen mittleren Aufwand entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für das Bestehen des Moduls muss ein expliziter Leistungsnach weis erbracht werden. Die Vergabe von Kredit punkten auf Basis von blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.405.6 Joint Degree Master-Studiengänge – Theologische Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  ECTS-Kreditpunkte  für  ein  Modul  werden  ausschliesslich vollständig vergeben, eine teilweise Vergabe ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Einzelheiten zu den Modulen regeln die Studienordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Für die Anteile der Partnerfakul täten am Studie nprogramm der jeweiligen  Master-Studiengänge  gelten  die  Bestimmungen  der  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprechenden Regelungen der jeweiligen Universität bzw. Fakultät. Modultypen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Es wird unterschieden zwischen: a.   Pflichtmodulen, die für alle Studierenden oblig atorisch sind, b.   Wahlpflichtmodulen, die aus einer vorgegebenen Liste auszuwäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len sind, c.   Wahlmodulen, die aus dem Ange bot der Fakultät oder Universität frei wählbar sind. Einzelheiten regeln die Studienordnungen. VI. Leistungsnachweise Leistungsnach weise für ein zelne Module
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die massgeblichen Einzelheit en zu den Leistungsnachwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen regeln die Studienordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Leistungsnachweise der von den Partnerfakultäten verant
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - worteten Anteile am Studienprogramm gelten die Bestimmungen der entsprechenden Regelung en der jeweiligen Univ ersität bzw. Fakultät. Mitteilung der Studien ergebnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Nach Abschluss eines Semesters erhalten die Studieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  einen  Leistungsausweis  (Transcript  of  Records),  der  die  bisher erbrachten Studienleistungen auswei st. Dieser enthält eine Aufstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung  über  alle  bi sher  absolvierten  Module  mit  den  dafür  vergebenen ECTS-Kreditpunkten. Es werden sow ohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Module aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Transcript of Records wird nach Massgabe der Kooperations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vereinbarungen von derj enigen Universität erteilt, an der die Immat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rikulation erfolgt ist. VII. Studienabschluss Anerkennung und Anrech nung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Über die Anerkennung und Anrechnung von extern erbrach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten ECTS-Kreditpunkten entscheide t das in der jeweiligen Koopera
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsvereinbarung  bestimmte  Grem ium.  Anerkannte  ECTS-Kredit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punkte  erscheinen  sowohl  auf  dem  Le istungsausweis  (Transcript  of Records) als auch auf dem Academic Record als zusätzlich erbrachte Studienleistungen.  Sie  werden  jedo ch  nicht  an  den  Abschluss  ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Joint Degree Master-Studiengänge – Theologische Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.405.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 10 - 69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Masterabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Das Masterstudium ist erfolgre ich abgeschlossen, wenn all fällige  Auflagen  fristgerecht  erfü llt  sind  und  unter  Einhaltung  der  in der  jeweiligen  Studienordnung  gen annten  Bedingungen  insgesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 ECTS-Kreditpunkte erworben worden sind. VIII. Abschlussdokumente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dokumente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die Absolventinnen und Absolventen eines Joint Degree Master-Studiengangs erhalt en folgende Dokumente: a.   die Diplomurkunde, b.   den Diplomzusatz (D iploma Supplement) und c.   das Zeugnis (Academic Record).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese werden von der Universität ausgestellt, an der die Immatri kulation erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomurkunde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diploma
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Supplement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Academic
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Record
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die  Ernennung  zum  Master  of  Theology  oder  Master  of Arts  UZH/Partner universität  erfolgt  durch die  Aushändigung  einer gemeinsamen  Diplomurkunde  der  bete iligten  Fakultäten.  Diese  ent hält die Abschlussnote. Die Diplom urkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt, mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung ausge händigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zu jeder Diplomurkunde wird ein Diplomzusatz (Diploma Supple ment) ausgehändigt. Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher Sprache mit englischer Übersetzung ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im  Zeugnis  (Academic  Record)  werden  alle  an  den  Abschluss angerechneten sowie alle bestande nen, aber nicht angerechneten Mo dule  mit  der  jeweiligen  Bewertung  ausgewiesen.  Ferner  werden  die Note und der Titel der Masterarbeit aufgeführt. Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. IX. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsweg und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Der Rechtsweg gegen Verfügung en richtet sich nach dem Recht der verfügenden Fakul tät bzw. Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.405.6 Joint Degree Master-Studiengänge – Theologische Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Rechtsmittelverfahren  bezügl ich  Studienleistungen,  die  an der  Theologischen  Fakultät  der  Univ ersität  Zürich  erbracht  wurden, sowie  jene  bezüglich der  Anrechnung  von  Studienleistungen,  die  an einer anderen Fakultät erbracht wurden, richten sich für an der Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versität Zürich immatrikulierte Abso lventinnen bzw. Absolventen nach den Bestimmungen der Rahmenverordnung für die Bachelor- und Mas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter-Studiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich. X. Schlussbestimmung Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Diese Rahmenverordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 252 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 415.31 .