Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Bibelwissenschaften an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich
                            1 CAS, DAS und MAS in Bibelwissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.625
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 10 - 69 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Bibelwissenschaf ten an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (vom 8. März 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation der Weiterbildun gsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Bibel wissenschaften an der Theologische n Fakultät der Universität Zürich. Die Studiengangdirektion erläss t ausführende Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die  Trägerschaft  obliegt  der  Theologischen  Fakultät  der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Studiengang wird in Koopera tion mit der kirchlichen Stelle a+w  (Aus-  und  Weiterbildung  der Pfarrerinnen  und  Pfarrer)  durch geführt. Diese Zusammenarbeit wird in der Kooperationsvereinbarung vom  17.  Januar  2007  zwischen  der  Universität  Zürich  und  a+w  gere gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verliehene Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Abschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die  Theologische  Fakultät  der  Universität  Zürich  verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlos sene Studiengänge: a.   Certificate  of  Advanced  Studies  UZH  in  Bibelwissenschaften (CAS, 15 ECTS), b.   Diploma of Advanced Studies UZ H in Bibelwissenschaften (DAS,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 ECTS), c.   Master of Advanced Studies UZH in Bibelwissenschaften (MAS,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 ECTS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Erzielung  mehrerer Abschlüsse  bzw.  Titel,  welche  auf  den selben Kreditpunkten beruhen, ist ni cht möglich. Beim Erwerb eines DAS  oder  MAS  wird  das  zuvor  ausges tellte  Zertifikat  oder  Diplom aberkannt. Allfällige bereits aus gestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.625 CAS, DAS und MAS in Bibelwissenschaften Zielsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Studiengänge sind berufs begleitende Weiterbildungen, die Pfarrerinnen und Pfarrern sowie weiteren kirchlichen Mitarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den und anderen Fachpersonen die Fä higkeit vermitteln , den heutigen Forschungsstand der Bi belwissenschaft kennenz ulernen, die Differen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zen  zum  Forschungsstand  am  Ende  ihrer  Studienzeit  zu  entdecken (exegetisch, hermeneutisch, archäologisch, religionswissenschaftlich), sich  mit  neuen  Sichtweisen  vertra ut  zu  machen  und  Verfahren  und Möglichkeiten  zu  entwickeln,  die erworbenen  Kenntnisse  in  die  wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terlaufende berufliche Tätigkei t gewinnbringend zu integrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengänge verbinden ak ademische Lehre und Forschung mit Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen. Zulassung zu den Studien gängen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Teilnehmerinnen und Teil nehmer verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Theologie sowie Berufserfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung.  In  Ausnahmefällen  können Personen  mit  einem  Hochschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bachelor  in  Theologie  sowie  spezifischer  Berufserfahrung  oder  mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wertigkeit  entscheidet  die  Studien gangdirektion  «sur  dossier»  und abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangdirektion beschlie sst aufgrund der eingereichten Bewerbungsunterlagen und eines Gesprächs defi nitiv über die Zulas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einzelne  Module  oder  Teile  da von  können  einem  weiteren  Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonenkreis  der universitären  und  au sseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besu ch einzelner M odule führt nicht zu einem Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Pro  Studiengang  werden  in  der Regel  nicht  mehr  als  25  Studie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rende  zugelassen.  Diese  werden  an  der  Theologischen  Fakultät  der Universität Zürich immatrikuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Studiengangdirektion entschei det über die Durchführung eines DAS- oder MAS-Studiengangs. Bei einer ungenügenden Anzahl Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dierenden  kann  die  Durchführung  ab gesagt  oder  auf  einen  späteren Zeitpunkt verschoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Studiengangdirekti on erlässt die Richtlinien, welche das Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmeverfahren regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 CAS, DAS und MAS in Bibelwissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.625
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 10 - 69 II. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Theologische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Theologische Fakultät übt die Aufsicht über den gesam ten  Studiengang  aus  und  genehmigt das  Konzept  des  Studiengangs. Der  Studiengang  unterliegt  den  Qual itätsanforderung en  der  Univer sität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Fakultät  wählt  ein  Mitglied  der  Studiengangdirektion  aus ihren Reihen und bestätigt die von a+w gewählten Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Theologische Fakultät verlei ht den Titel «Master of Advan ced Studies UZH in Bibe lwissenschaften» sowie das «Diploma of Ad vanced Studies UZH in Bibelwissensch aften» und das «C ertificate of Advanced Studies UZH in Bibelwissenschaften».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Studiengangdirektion setzt sich aus drei stimmberech tigten  Mitgliedern  zusammen:  einer  ordentlichen  oder  ausserordent lichen  Professorin  bzw.  einem  orde ntlichen  oder  ausserordentlichen Professor der Fakultät, einer Vertreterin bzw. einem Vertreter von der Stelle  a+w  sowie  einer  Studiengangleiterin  bzw.  einem  Studiengang leiter, die oder der von der Stelle a+w bezeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangdirektion ist nur bei Anwesenheit aller ihrer Mit glieder beschlussfähig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Mitglieder  werden  auf  vier  Jahre  gewählt.  Wiederwahl  ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studiengangdirektion hat in sbesondere folgende Aufgaben: a.   Entscheid  über  den  Aufbau  de s  Studiengangs  sowie  dessen  Ent wicklung, b.   Entscheid über die Zula ssung der Studierenden, c.   Planung und Entwicklung von Lehrkonzepten, d.   Bezeichnung  der  Dozier enden  der  einzelnen Kursteile  sowie  der weiteren Beteiligten (für K onzeption, Organisation usw.), e.   Regelung der Qualitätssicherung , Festlegung v on Zulassungsprin zipien, Aufnahmekriterien, Aufnahmeverfahren, Evaluationskrite rien  und  zu  erreiche nden  Prüfungsleistunge n  bzw.  Anrechnungs punkten, f. Evaluation  der  einzelnen  Module sowie  des  Gesamtprojekts.  Die periodisch mündlich und nach Bedarf schriftlich Bericht, g.   Erstellung  und  Über wachung  des  Budgets  und  der  Jahresrech nung, Festlegung der Studieng ebühren, der Dozierendenhonorare sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.625 CAS, DAS und MAS in Bibelwissenschaften h.   Antrag  an  die  Trägerschaft  zur Verleihung  der  Abschlüsse  «Cer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tificate  of  Advanced Studies  UZH  in  Bibelwissenschaften»  und «Diploma of Advanced Studies UZH in Bibelwissenschaften» sowie des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Bibelwissenschaf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten», i. Verordnung sämtlicher au sführender Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Studiengangdirektion  ist  für  al le Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigk eit anderer Organe fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die  Studiengangdirektion  kann  zu r  inhaltlichen  Unterstützung einen Beirat wählen. Beirat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Der  Beirat  besteht  aus  minde stens  drei  Expertinnen  und Experten  aus  dem  Bereich  der  Bibelwissenschaften.  Sie  werden  auf zwei  Jahre  gewählt,  Wiederwahl  ist  möglich.  Der  Beirat  konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Beirat hat beratende Funkt ion und unterstützt die Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gangdirektion. Studiengang leiterin oder Studiengang leiter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Studiengangleiterin oder de r Studiengangleiter ist ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - antwortlich  für  die  operationell e  Führung.  Zusammen  mit  dem  Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glied der Fakultät vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Studiengangleiterin  oder  de m  Studiengangleiter  kommen insbesondere folgende Verantwortlichkeiten zu: a.   Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renden und Erteilung der er forderlichen Aufträge, b.   Förderung  der  Zusammenarbeit zwischen  den  Dozentinnen  und Dozenten, c.   Planung und Entwicklung von Lehrkonzepten, d.   Antrag  an  die  Studiengangdir ektion  über  die  zuzulassenden  Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmerinnen und Teilnehmer, e.   Marktforschung  und  Ausarbeitung von  Vorschlägen  für  Kurspro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gramme, Studiengebühren un d zur Qualitätssicherung, f. Organisation und Führung des Kreditpunktesystems, g.   Erstellung eines jährlic hen Rechenschaftsberichtes, h.   Evaluation der Kurstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Erfüllung dieser Aufgaben steht der Studiengangleiterin oder  dem  Studiengangleiter  das  Se kretariat  der  Stelle  a+w  zur  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 CAS, DAS und MAS in Bibelwissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.625
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 10 - 69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Der Lehrkörper besteht aus Do zierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Refe rentinnen und Referenten anderer Hochschulen und Fachpersonen im Ber eich der Bibelw issenschaften. Die Kernthemen werden vorwiege nd von Dozierenden der Universi tät Zürich übernommen. Die Auswah l des Lehrkörpers gewährleistet die  inhaltliche  Verbindung  mit  de r  theologischen  Forschung  an  der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Dozierenden der Universität Zürich bestehen weder ein Anspruch  noch  eine  Verpflichtung zur  Mitwirkung  an  der  Weiterbil dung. III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            system
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die  Studienleistungen  werde n  gemäss  dem  europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Stoff  gliedert  sich  in  inha ltlich  und  zeitlich  kohärente  Mo dule. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der jeweiligen Ausschreibung beschrieben. Die St udiengangdirektion kann Teile die ses Programms an ausländischen Un iversitäten und Partnerinstitutio nen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ECTS-Punkte  werden  für  bestandene  Module  vergeben.  Ein ECTS-Punkt entspricht dabei in de r Regel einer Arbeitsleistung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In Ausnahmefällen entscheidet die Studiengangdirektion auf An trag über die Anrechnung von maxi mal 10 ECTS-Punkten aus einem äquivalenten in- oder ausländisc hen Programm an den MAS-Studien gang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnach weis besteht insbesondere aus: a.   mündlichen  oder  schriftlichen  Prüfungen  über  den  Stoff  eines Moduls, b.   Referaten im Ra hmen eines Moduls, c.   schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, d.   Nachweisen von im Selbststudiu m erbrachten Studienleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  jeweilige  Form  des  Leistung snachweises  wird  von  der  Stu diengangleiterin  oder  dem  Studie ngangleiter  mit  der  Studiengang direktion  und  in  Absprache  mit  de r  zuständigen  Dozentin  oder  dem Dozenten festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.625 CAS, DAS und MAS in Bibelwissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renden, welche die Veransta ltung durchgeführt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ein  ungenügender  Leistungsnac hweis  kann  einmal  am  nächst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - möglichen Termin, spätestens am Ende des laufenden Weiterbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - studiengangs, wiederholt werden. Ans onsten gilt er al s definitiv nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Studierenden  erhalten  nach  jeweils  zwei  Semestern  eine Aufstellung  über  die  bisher  erworbenen  ECTS-Punkte.  Gegen  die Aufstellung  kann  innert  einer  Frist von  30  Tagen  Einsprache  bei  der Studiengangdirektion gemacht werd en. Gegen den Entscheid der Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengangdirektion  ist  in  Bezug  au f  die  neu  darin  aufgeführten  Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen ein Rekurs an die Rekur skommission der Zürcher Hochschu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len innert 30 Tagen möglich. Abmeldung von Leistungs nachweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Tritt  vor  oder  während  der  Er bringung  eines  Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nachweises  ein  zwingender,  unv orhersehbarer  und  unabwendbarer Verhinderungsgrund  ei n,  ist  der  Studiengan gdirektion  unverzüglich ein  schriftliches,  begründetes  und mit  einer  entspr echenden  Bestäti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung  (insbesondere  ei nem  ärztlichen  Zeugnis)  versehenes  Abmelde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesuch  einzureichen.  Im  Zweifelsfall  kann  eine  vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  das  Abmeldegesuch  abgelehnt ,  gilt  der  Leistungsnachweis als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  verspätete  Geltendmachung von  Abmeldungsgründen,  die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bleibt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer der Erbringung eines Leistungsnachweises  unabg emeldet  fern,  gilt  dieser  als  nicht  bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Benotung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Diploma Supplement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Zu jedem Abschluss wird ei n Diploma Supplement in deut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scher und englischer Sprache ausgestellt. Betrugs handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Bei Betrugshandlungen, insbesondere bei der Verwendung unerlaubter  Hilfsmittel,  bei  Plag iaten  oder  bei  unrichtigen  oder  un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vollständigen  Angaben  zur  Zulassung,  erklärt  die  Studiengangdirek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion  den  Leistungsnachweis  oder  di e  entsprechende  Ar beit  als  nicht bestanden oder einen ausges tellten Auswei s als ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 CAS, DAS und MAS in Bibelwissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.625
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 10 - 69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wurde aufgrund des ungültig erkl ärten Leistungsn achweises oder der Abschlussarbeit ein Titel gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 verliehen, so wird dieser auf grund eines Fakultätsbeschlusses aberka nnt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen. IV. Studienabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Certificate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            of Advanced
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studies UZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Bibelwissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaften (CAS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            UZH in Bibel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wissenschaften)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Der CAS-Studiengang umfasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 bis 35 Studientage und dauert 3 Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Zertifikat wird verliehen, wenn mindestens 15 ECTS-Punkte erworben,  die  CAS-Abschlussarbei t  und  das  Kolloquium  bestanden sowie die Studiengebühren vollumfäng lich einbezahlt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Teilnehmende, denen da s Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die im CAS-St udiengang erbrachten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zertifikats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeit und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -kolloquium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die  CAS-Abschlussarbeit  dient  der  kritischen  Reflexion der angeeigneten Kenntnisse in Hins icht auf die eigene Arbeitssitua tion. Sie ergibt 2 ECTS-Punkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die CAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder zur einmaligen Überarbeitung innert zw eier Monate zurückgewiesen. Eine wiederum als ungenügend qualifiziert e CAS-Abschlussarbeit wird defi nitiv abgelehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zum Kolloquium wird zugelassen, wer insgesamt 14 ECTS-Punkte erworben hat. Das Kolloqui um ergibt 1 ECTS-Punkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diploma
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            of Advanced
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studies UZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Bibelwissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaften (DAS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            UZH in Bibel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wissenschaften)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Der  DAS-Studiengang  baut  auf  dem  CAS-Studiengang auf, umfasst 20 bis 30 Studient age und dauert vier Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Diplom wird verliehen, we nn neben den 15 ECTS-Punkten aus  dem  CAS-Studiengang  zusätz lich  mindestens  20  ECTS-Punkte erworben,  die  DAS-Abschlussarbei t  und  das  Kolloqui um  bestanden sowie die Studiengebühren vollumfäng lich einbezahlt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Teilnehmende,  denen  das  Diplom nicht  verliehen wird,  erhalten ein Zertifikat sowie gegebenenfalls einen Nachweis über die im DAS- Studiengang erbrachten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            DAS-Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeit und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kolloquium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die  DAS-Abschlussarbeit  dien t  der  kritischen  Reflexion der angeeigneten Kenntnisse in Hins icht auf die eigene Arbeitssitua tion. Sie ergibt 4 ECTS-Punkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.625 CAS, DAS und MAS in Bibelwissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die DAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder zur einmaligen Überarbeitung innert zweier Monate zurückgewiesen. Eine wiederum als ungenügend qualifizie rte DAS-Abschlussarbeit wird defi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nitiv abgelehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zum Kolloquium wird zugelassen, wer insgesamt 39 ECTS-Punkte erworben hat. Das Kolloquium ergibt 1 ECTS-Punkt. Master of Advanced Studies UZH in Bibelwissen schaften (MAS UZH in Bibel wissenschaften)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Der  MAS-Studiengang  baut auf  dem  CAS-  sowie  dem DAS-Studiengang auf, umfasst 20 bi s 30 Studientage und dauert zwei Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der MAS-Titel wird verliehen, wenn neben den 40 ECTS-Punk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten aus dem DAS-Studiengang zusä tzlich mindestens 20 ECTS-Punkte erworben,  die  MAS-Abschlussarb eit  und  das  Kolloquium  bestanden sowie die Studiengebühren vollumfä nglich einbezahlt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Teilnehmende, denen der Titel nich t verliehen wird, erhalten ein Diplom sowie gegebenenfalls einen Nachweis über die im MAS-Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengang erbracht en Leistungen. MAS-Abschluss arbeit und Kolloquium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die  MAS-Abschlussarbeit  dien t  der  kritischen  Reflexion der angeeigneten Kenntnisse in Hins icht auf die eigene Arbeitssitua
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion. Sie ergibt 8 ECTS-Punkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder zur einmaligen Überarbeitung innert zweier Monate zurückgewiesen. Eine wiederum als ungenügend qualifizie rte MAS-Abschlussarbeit wird defi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nitiv abgelehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  MAS-Abschlussarbeit  wird  v on  einer  Dozentin  oder  einem Dozenten betreut; sie wird von zwei Dozierende n begutachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zum Kolloquium wird zugelassen, wer insgesamt 58 ECTS-Punkte erworben hat. Das Kolloquium ergibt 2 ECTS-Punkte. V.   F i n a n z e n Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die Studiengänge sind kost endeckend durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gemäss der Kooperationsvereinba rung vom 17. Januar 2007 über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nimmt a+w vollständig die Führung und Verwaltung der Finanzen, die Verantwortung für finanzielle Ausfäl le bzw. Defizite und haftet für all
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fällige Schadeners atzforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studiengebühren betragen pro Studiengang zwischen Fr. 6000 und Fr. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 und kumulieren sich für das DAS auf einen Betrag zwi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen Fr. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 und Fr. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 und für den MAS zwischen Fr. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 und Fr. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 CAS, DAS und MAS in Bibelwissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.625
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 10 - 69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es  besteht  kein  Anspruch  au f  Reduktion  der  Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensa tion aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalenten in- oder ausländischen Ausbildun gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 In  den  Studiengebühren  sind  mit Ausnahme  der  nicht  während des  Studiengangs  abgegebenen  Lehr mittel  sämtliche  Gebühren  ein geschlossen. Spesen der Teilnehme nden für Übernachtungen, Reisen und Verpflegung sind nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Für die Teilnahme an einzelnen Modulen legt a+w ein angemes senes Kursgeld fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von zehn  Tagen  ohne  Kostenfolge  vom  Studiengang  zurückgetreten  wer den. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem  späteren  Rücktritt  werden die  Studiengebühren  nicht  zurück erstattet. In Härtefällen entscheidet die Studiengangdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Module n oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer bungsfrist  zurückerstattet.  Bei Abmeldung  nach  diesem  Datum  ver fällt der Anspruch auf Rückerstattung. VI. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Die vorliegende Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 217 .