Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Spiritualität an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich
                            1 CAS, DAS und MAS in Spiritualität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.624
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 10 - 69 Verordnung über die Weiterbildungsst udiengänge CAS, DAS und MAS in Spiritualität an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (vom 8. März 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation der Weiterbil dungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Spiri tualität  an  der  Theologischen  Fakultät  der  Universität  Zürich.  Die Studiengangdirektion erlässt ausführende Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die  Trägerschaft  obliegt  der  Theologischen  Fakultät  der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Studiengang wird in Koopera tion mit der kirchlichen Stelle a+w  (Aus-  und  Weiterbildung  der Pfarrerinnen  und  Pfarrer)  durch geführt. Diese Zusammenarbeit wird in der Kooperationsvereinbarung vom  17.  Januar  2007  zwischen  der  Universität  Zürich  und  a+w  gere gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verliehene Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Abschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die  Theologische  Fakultät  der  Universität  Zürich  verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlos sene Studiengänge: a. Certificate of Advanced Studies UZH in Spiritualität (CAS, 15 ECTS), b.   Diploma of Advanced Studies UZH in Spiritualität (DAS, 40 ECTS), c.    Master of Advanced Studies UZH in Spiritualität (MAS, 60 ECTS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Erzielung  mehrerer Abschlüsse  bzw.  Titel,  welche  auf  den selben Kreditpunkten beruhen, ist ni cht möglich. Beim Erwerb eines DAS  oder  MAS  wird  das  zuvor  ausges tellte  Zertifikat  oder  Diplom aberkannt.  Allfällige  bereits  au sgestellte  Abschl ussdokumente  wer den eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.624 CAS, DAS und MAS in Spiritualität Zielsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Studiengänge sind berufs begleitende Weiterbildungen, die Pfarrerinnen und Pfarrern sowie weiteren kirchlichen Mitarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  und  anderen  Fachpersonen  die  Fä higkeit  vermitteln,  in  den  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schiedenen Handlungsfeldern ihrer Tä tigkeit Menschen zu spirituellen Lebensprozessen anzuleiten und solc he Prozesse auch angemessen zu begleiten,  und  dabei  zugleich  ihre eigene  Spiritualität  in  die  Arbeit fruchtbar zu integrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengänge verbinden ak ademische Lehre und Forschung mit Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen. Zulassung zu den Studien gängen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Teilnehmerinnen und Teil nehmer verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Theologie sowie Berufserfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung.  In  Ausnahmefällen  könne n  Personen  mit  einem  Hochschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bachelor in Theologie sowie spezifis cher Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen  Qualifikation  zuge lassen  werden.  Über  die  Gleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wertigkeit  entscheidet  die  Studiengangdirektion  «sur  dossier»  und abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangdirektion beschlie sst aufgrund der eingereichten Bewerbungsunterlagen und eines Gesprächs definitiv über die Zulas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einzelne  Module  oder  Teile  da von  können  einem  weiteren  Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonenkreis  der universitären  und  au sseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besu ch einzelner M odule führt nicht zu einem Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Pro  Studiengang  werden  in  der Regel  nicht  mehr  als  25  Studie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rende  zugelassen.  Diese  werden  an  der  Theologischen  Fakultät  der Universität Zürich immatrikuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Studiengangdirektion  entsch eidet  über  die  Durchführung eines DAS- oder MAS-Studiengangs. Bei einer unge nügenden Anzahl Studierenden kann die Du rchführung abgesagt oder auf einen späte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren Zeitpunkt verschoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die  Studiengangdirektion  erlässt die  Richtlinien,  nach  welchen das Aufnahmeverfahren geregelt ist. II. Organisation Theologische Fa ku lt ät
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Theologische Fakultät übt die Aufsicht über den gesam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  Studiengang  aus  und  genehmigt das  Konzept  des  Studiengangs. Der Studiengang unterliegt den Qual itätsanforderungen der Universi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tät Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 CAS, DAS und MAS in Spiritualität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.624
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 10 - 69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Fakultät  wählt  ein  Mitglied  der  Studiengangdirektion  aus ihren Reihen und bestätigt die von a+w gewählten Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Theologische Fakultät verleiht die Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Spiritual ität» und «Diploma of Advanced Studies  UZH  in  Spiritualität»  sowie  den  Titel  «Master  of  Advanced Studies UZH in Spiritualität».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Studiengangdirektion setzt sich aus drei stimmberech tigten  Mitgliedern  zusammen:  einer  ordentlichen  oder  ausserordent lichen  Professorin  bzw.  einem  orde ntlichen  oder  ausserordentlichen Professor der Fakultät, einer Vertreterin bzw. einem Vertreter von der Stelle  a+w  sowie  einer  Studiengangleiterin  bzw.  einem  Studiengang leiter, die oder der von der Stelle a+w bezeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangdirektion ist nur bei Anwesenheit aller ihrer Mit glieder beschlussfähig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Mitglieder  werden  auf  vier  Jahre  gewählt.  Wiederwahl  ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studiengangdirektion hat in sbesondere folgende Aufgaben: a.   Entscheid  über  den  Aufbau  de s  Studiengangs  sowie  dessen  Ent wicklung, b.   Entscheid über die Zula ssung der Studierenden, c.   Planung und Entwicklung von Lehrkonzepten, d.   Bezeichnung  der  Dozier enden  der  einzelnen Kursteile  sowie  der weiteren Beteiligten (für K onzeption, Organisation usw.), e.   Regelung der Qualitätssicherung , Festlegung v on Zulassungsprin zipien, Aufnahmekriterien, Aufnahmeverfahren, Evaluationskrite rien  und  zu  erreiche nden  Prüfungsleistunge n  bzw.  Anrechnungs punkten, f. Evaluation  der  einzelnen  Module sowie  des  Gesamtprojekts.  Die Studiengangdirektion erstattet  der  Fakultä t  und  der  Stelle  a+w periodisch mündlich und nach Bedarf schriftlich Bericht, g.   Erstellung und Überwachung des Budgets und der Jahresrechnung, Festlegung der Studiengebühren, der Dozierendenhonorare sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, h.   Antrag an die Trägerschaft zur Verleihung der Ab schlüsse «Certi ficate of Advanced Studies UZH in Spiritualität» und «Diploma of Advanced Studies UZH in Spiritual ität» sowie des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Spiritualität», i. Verordnung sämtlicher au sführender Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.624 CAS, DAS und MAS in Spiritualität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Studiengangdirektion  ist  für  al le Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigk eit anderer Organe fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die  Studiengangdirektion  kann  zu r  inhaltlichen  Unterstützung einen Beirat wählen. Beirat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Der  Beirat  besteht  aus  minde stens  drei  Expertinnen  und Experten aus dem Bereich der Spiritualität. Sie werden auf zwei Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich. De r Beirat konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Beirat hat beratende Funkt ion und unterstützt die Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gangdirektion. Studiengang leiterin oder Studiengang leiter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Studiengangleiterin oder de r Studiengangleiter ist ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - antwortlich  für  die  operationell e  Führung.  Zusammen  mit  dem  Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glied der Fakultät vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Studiengangleiterin  oder  de m  Studiengangleiter  kommen insbesondere folgende Verantwortlichkeiten zu: a.   Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renden und Erteilung der er forderlichen Aufträge, b.   Förderung  der  Zusammenarbeit zwischen  den  Dozentinnen  und Dozenten, c.   Planung und Entwicklung von Lehrkonzepten, d.   Antrag  an  die  Studiengangdir ektion  über  die  zuzulassenden  Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmerinnen und Teilnehmer, e.   Marktforschung  und  Ausarbeitung von  Vorschlägen  für  Kurspro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gramme, Studiengebühren un d zur Qualitätssicherung, f. Organisation und Führung des Kreditpunktesystems, g.   Erstellung eines jährlic hen Rechenschaftsberichtes, h.   Evaluation der Kurstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Erfüllung dieser Aufgaben steht der Studiengangleiterin oder  dem  Studiengangleiter  das  Se kretariat  der  Stelle  a+w  zur  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fügung. Lehrkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Der Lehrkörper besteht aus Do zierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Re ferentinnen und Referenten ande
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rer  Hochschulen  und  Fachpersonen  im Bereich  der  Spiritualität.  Die Kernthemen  werden  vorwiegend  von  Dozierenden  der  Universität Zürich übernommen. Die Auswahl de s Lehrkörpers ge währleistet die inhaltliche  Verbindung  mit  der  theo logischen  Forschung  an  der  Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 CAS, DAS und MAS in Spiritualität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.624
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 10 - 69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Dozierenden der Universität Zürich bestehen weder ein Anspruch  noch  eine  Verpflichtung zur  Mitwirkung  an  der  Weiterbil dung. III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            system
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die  Studienleistungen  werde n  gemäss  dem  europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Stoff gliedert sich in inhalt lich und zeitlich kohärente Module. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der jeweiligen Aus schreibung  beschrieben.  Die  Studien gangdirektion  kann Teile  dieses Programms  an  ausländi schen  Universitäten  und Partnerinstitutionen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ECTS-Punkte  werden  für  bestandene  Module  vergeben.  Ein ECTS-Punkt entspricht dabei in de r Regel einer Arbeitsleistung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In Ausnahmefällen entscheidet die Studiengangdirektion auf An trag über die Anrechnung von maxi mal 10 ECTS-Punkten aus einem äquivalenten in- oder ausländisc hen Programm an den MAS-Studien gang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnach weis besteht insbesondere aus: a.   mündlichen  oder  schriftlichen Prüfungen  über  den  Stoff  eines Moduls, b.   Referaten im Ra hmen eines Moduls, c.   schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, d.   Nachweisen von im Selbststudiu m erbrachten Studienleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  jeweilige  Form  des  Leistung snachweises  wird  von  der  Stu diengangleiterin  oder  dem  Stud iengangleiter  mit  der  Studiengang direktion  und  in  Absprache  mit  de r  zuständigen  Dozentin  oder  dem Dozenten festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 renden, welche die Veransta ltung durchgeführt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ein  ungenügender  Leistungsnac hweis  kann  einmal  am  nächst möglichen Termin, spätestens am Ende des laufenden Weiterbildungs studiengangs, wiederholt werden. Ansonsten gilt er als definitiv nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.624 CAS, DAS und MAS in Spiritualität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Studierenden  erhalten  nach  jeweils  zwei  Semestern  eine Aufstellung  über  die  bisher  erworbenen  ECTS-Punkte.  Gegen  die Aufstellung  kann  innert  einer  Frist von  30  Tagen  Einsprache  bei  der Studiengangdirektion gemacht werd en. Gegen den Entscheid der Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengangdirektion ist in Bezug auf die neu darin aufgeführten Leistun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  ein  Rekurs  an  die  Rekurskommi ssion  der  Zürcher  Hochschulen innert 30 Tagen möglich. Abmeldung von Leistungs nachweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Tritt  vor  oder  während  der  Er bringung  eines  Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nachweises  ein  zwingender,  unvo rhersehbarer  und  unabwendbarer Verhinderungsgrund  ei n,  ist  der  Studiengan gdirektion  unverzüglich ein  schriftliches,  begründetes  und mit  einer  entspr echenden  Bestäti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung  (insbesondere  ei nem  ärztlichen  Zeugnis)  versehenes  Abmelde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesuch  einzureichen.  Im  Zweifelsfall  kann  eine  vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  das  Abmeldegesuch  abgelehnt ,  gilt  der  Leistungsnachweis als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  verspätete  Geltendmachung von  Abmeldungsgründen,  die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bleibt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer der Erbringung eines Leistungsnachweises  unabg emeldet  fern,  gilt  dieser  als  nicht  bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Benotung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Diploma Supplement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Zu jedem Abschluss wird ei n Diploma Supplement in deut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scher und englischer Sprache ausgestellt. Betrugs handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Bei Betrugshandlungen, insbesondere bei der Verwendung unerlaubter  Hilfsmittel,  bei  Plag iaten  oder  bei  unrichtigen  oder  un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vollständigen  Angaben  zur  Zulassung,  erklärt  die  Studiengangdirek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion  den  Leistungsnachweis  oder  di e  entsprechende  Ar beit  als  nicht bestanden oder einen ausges tellten Auswei s als ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wurde aufgrund des ungültig erkl ärten Leistungsn achweises oder der Abschlussarbeit ein Titel gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 verliehen, so wird dieser auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grund eines Fakultätsbeschlusses aber kannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 CAS, DAS und MAS in Spiritualität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.624
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 10 - 69 IV. Studienabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Certificate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            of Advanced
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studies UZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Spiritualität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (CAS UZH in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spiritualität)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Der CAS-Studiengang umfasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 bis 35 Studientage und dauert drei Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Zertifikat wird verliehen, wenn mindestens 15 ECTS-Punkte erworben,  die  CAS-Abschlussarbei t  und  das  Kolloquium  bestanden sowie die Studiengebühren vollumfäng lich einbezahlt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Teilnehmende, denen da s Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die im CAS-St udiengang erbrachten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            CAS-Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeit und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kolloquium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die  CAS-Abschlussarbeit  dient  der  kritischen  Reflexion der angeeigneten Kenntnisse in Hins icht auf die eigene Arbeitssitua tion. Sie ergibt 2 ECTS-Punkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die CAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder zur einmaligen Überarbeitung innert zw eier Monate zurückgewiesen. Eine wiederum als ungenügend qualifiziert e CAS-Abschlussarbeit wird defi nitiv abgelehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zum Kolloquium wird zugelassen, wer insgesamt 14 ECTS-Punkte erworben hat. Das Kolloqui um ergibt 1 ECTS-Punkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diploma
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            of Advanced
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studies UZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Spiritualität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (DAS UZH in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spiritualität)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Der DAS-Studiengang baut au f dem CAS-Studiengang auf, umfasst 20 bis 30 Studienta ge und dauert vier Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Diplom wird verliehen, we nn neben den 15 ECTS-Punkten aus  dem  CAS-Studiengang  zusätz lich  mindestens  20  ECTS-Punkte erworben,  die  DAS-Abschlussarbei t  und  das  Kolloqui um  bestanden sowie die Studiengebühren vollumfäng lich einbezahlt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Teilnehmende,  denen  das  Diplom nicht  verliehen wird,  erhalten ein Zertifikat sowie gegebenenfalls einen Nachweis über die im DAS- Studiengang erbrachten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            DAS-Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeit und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kolloquium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die  DAS-Abschlussarbeit  dien t  der  kritischen  Reflexion der angeeigneten Kenntnisse in Hins icht auf die eigene Arbeitssitua tion. Sie ergibt 4 ECTS-Punkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die DAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder zur einmaligen Überarbeitung innert zw eier Monate zurückgewiesen. Eine wiederum als ungenügend qualifizie rte DAS-Abschlussarbeit wird defi nitiv abgelehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zum Kolloquium wird zugelassen, wer insgesamt 39 ECTS-Punkte erworben hat. Das Kolloqui um ergibt 1 ECTS-Punkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.624 CAS, DAS und MAS in Spiritualität Master of Advanced Studies UZH in Spiritualität (MAS UZH in Spiritualität)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Der  MAS-Studiengang  baut auf  dem  CAS-  sowie  dem DAS-Studiengang auf, umfasst 20 bi s 30 Studientage und dauert zwei Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der MAS-Titel wird verliehen, wenn neben den 40 ECTS-Punk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten aus dem DAS-Studiengang zusä tzlich mindestens 20 ECTS-Punkte erworben,  die  MAS-Abschlussarb eit  und  das  Kolloquium  bestanden sowie die Studiengebühren vollumfä nglich einbezahlt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Teilnehmende, denen der Titel nich t verliehen wird, erhalten ein Diplom sowie gegebenenfalls einen Nachweis über die im MAS-Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengang erbracht en Leistungen. MAS-Abschluss arbeit und Kolloquium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die  MAS-Abschlussarbeit  dien t  der  kritischen  Reflexion der angeeigneten Kenntnisse in Hins icht auf die eigene Arbeitssitua
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion. Sie ergibt 8 ECTS-Punkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder zur einmaligen Überarbeitung innert zweier Monate zurückgewiesen. Eine wiederum als ungenügend qualifizie rte MAS-Abschlussarbeit wird defi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nitiv abgelehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  MAS-Abschlussarbeit  wird  v on  einer  Dozentin  oder  einem Dozenten betreut; sie wird von zwei Dozierende n begutachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zum Kolloquium wird zugelassen, wer insgesamt 58 ECTS-Punkte erworben hat. Das Kolloquium ergibt 2 ECTS-Punkte. V.   F i n a n z e n Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die Studiengänge sind kost endeckend durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gemäss der Kooperationsvereinba rung vom 17. Januar 2007 über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nimmt a+w vollständig die Führung und Verwaltung der Finanzen, die Verantwortung  für  finanzielle  Ausf allfällige Schadenersatzforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Studiengebühren  betragen  zwischen  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6000  und  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 für den CAS, zwischen Fr. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 und Fr. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 für den DAS und zwi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen Fr. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 und Fr. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 für den MAS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es  besteht  kein  Anspruch  au f  Reduktion  der  Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalente n in- oder ausländischen Ausbildun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 CAS, DAS und MAS in Spiritualität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.624
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 10 - 69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 In  den  Studiengebühren  sind  mit Ausnahme  der  nicht  während des  Studiengangs  abgegebenen  Lehr mittel  sämtliche  Gebühren  ein geschlossen. Spesen der Teilnehme nden für Übernachtungen, Reisen und Verpflegung sind nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Für die Teilnahme an einzelnen Modulen legt a+w ein angemes senes Kursgeld fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von zehn  Tagen  ohne  Kostenfolge  vom  Studiengang  zurückgetreten  wer den. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem  späteren  Rücktritt  werden die  Studiengebühren  nicht  zurück erstattet. In Härtefällen entscheidet die Studiengangdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Module n oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer bungsfrist  zurückerstattet.  Bei Abmeldung  nach  diesem  Datum  ver fällt der Anspruch auf Rückerstattung. VI. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Die vorliegende Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 208 .