Verordnung über besondere Personalkategorien an der Zürcher Hochschule der Künste
                            1 V über besondere Personalkategorien an der ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.112.163 Verordnung über besondere Pe rsonalkategorien an der Zürcher Hochschule der Künste (vom 8. Juli 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 des Fachhochschulgesetzes (FaHG) vom 2. April 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Als  besondere  Personalkategorien  an  der  Zürcher  Hoch schule der Künste gelten a.   die Dozierenden des gest alterischen Propädeutikums, b.   das Personal der Tanzakademie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gestalterisches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Propädeutikum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Dozierenden werden in di e Lohnklasse 22 eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Umrech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nungsfaktor
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Der  Umrechnungsfaktor  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  der  Personalverord nung der Zürcher Fachhochsc hule (PVF) vom 16. Juli 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 beträgt für eine Lektion von 45 Minuten 1,75.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Unterrichtswochen richten sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Abs. 2 der All gemeinen  Studienordnung  der  Zürche r  Hochschule  der  Künste  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Dezember 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tanzakademie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Das Personal wird wi e folgt eingereiht: a.   Studiengangsleiterin oder Studien gangsleiter in die Lohnklasse 21, b.   Dozierende in die Lohnklasse 20, c.   Korrepetierende in die Lohnklasse 17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Umrech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nungsfaktor
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Der  Umrechnungsfaktor  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 PVF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 beträgt  für  eine Lektion von 60 Minuten a.   2,5 für Dozierende für Th eorie und Allgemeinbildung, b.   2,15 für Dozierende für Tanzunterricht, c.   2 für Korrepetierende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Funktions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zulage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die jährliche Funkti onszulage gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 PVF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 beträgt für die  Studiengangsleiterin  oder  den Studiengangsleiter  5%  des  Jahres grundlohns von Lohnklasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26, Erfahrungsstufe 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Einreihung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Einreihung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.112.163 V über besondere Personalk ategorien an der ZHdK d. Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die  Unterrichtswochen  richten sich  nach  jenen  der  Volks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schule. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 387 ; Begründung siehe ABl 2009, 1260 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 414.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 414.112 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 414.262 .