Tarifordnung für die Aufwendungen von Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden
                            1 Tarifordnung – Verkehrsunfälle und Fahrzeugbrände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.32 Tarifordnung für die Aufwendungen von Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden (vom 16. November 2012)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gebäudeversicher ung Kanton Zürich, gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  des  Gesetzes  über  die  Feuerpolizei  und  das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die  Tarifordnung  bestimmt,  welche  Kosten  die  Halterin oder der Halter des Fahrzeuges bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr sowie bei Fahrzeugbränden für den Einsatz der Feuerwehr einschliesslic h Rettungen bezahlen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Verrechnung von Aufwendungen für Einsätze bei A-, B- oder  C-Ereignissen  gilt  die  Tari fordnung  für  die  Aufwendungen  der ABC-Wehr vom 26. November 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anspruchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und finanzielle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Anspruchsberechtigte  Stelle  gegenüber  der  Fahrzeughal terin  oder  dem  Fahrzeughalter  ist  die  GVZ.  Sie  führt  eine  zentrale Inkassostelle für die geschuldeten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Feuerwehrorganisation füllt für jeden Einsatz einen Einsatz rapport aus und übermittelt diesen innert 30 Ta gen seit dem Ereignis an die GVZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personalkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Für den Einsatz von Personal we rden folgende Kosten ver rechnet: Fr. 125 pro Einsatzstunde für Angehörige der Milizfeuerweh ren, Fr. 180 pro Einsatzstunde fü r Angehörige der Be rufsfeuerwehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  verrechenbare  Einsatzzeit  fü r  das  Personal  dauert  von  der Alarmierung bis zur Entlassung, ei nschliesslich der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrze uge und Geräte (Retablierung). Die erste  angebrochene  Einsatzstunde wird  als  volle  Stunde  verrechnet. Die weitere Einsatzzeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für beigezogene Dritte werden die von diesen in Rechnung gestell ten Kosten, zuzüglich 3% Umtr iebsentschädig ung, verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Tarife nach Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 umfassen auch die Vorhaltekosten nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs.
                            1  des  Gesetzes  über  die  Feue rpolizei  und  das  Feuerwehr wesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.32 Tarifordnung – Verkehrsunfälle und Fahrzeugbrände Fahrzeug- und Gerätekosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Für den Einsatz von Fahrzeug en und Geräten (ohne Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nal) werden folgende Kosten verrechnet: a.    Anhänger Fr. 100 pro Einsatzstunde b.    Autodrehleiter Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400 pro Einsatzstunde c. Containertransportfahrzeug, leer Fr. 600 pro Fahrzeug und Einsatz d.    Fahrzeuge über 7,5 t, z. B. Tanklöschfahrzeug Fr. 300 pro Einsatzstunde e.    Fahrzeuge bis 7,5 t Fr. 100 pro Einsatzstunde f. Hubrettungsfahrzeug Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350 pro Einsatzstunde g.    Einsatzleit-/Kommandofahrzeu g Fr. 300 pro Einsatzstunde h.    Hochleistungslüfterfahrzeu g Fr. 300 pro Einsatzstunde i. Kreislaufgerät Fr. 120 pro Gerät und Einsatz j. Pionierfahrzeug Fr. 300 pro Einsatzstunde k.    Universallöschfahrzeug F r. 400 pro Einsatzstunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die verrechenbare Eins atzzeit beginnt mit der Ausfahrt des Fahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeuges  aus  dem  Feuerwehrlokal  und  endet  mit  dessen  Rückkehr. Erfolgt die Verrechnung nach Einsat zstunden, wird die erste angebro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chene Einsatzstunde als volle Stunde verrechnet. Die weitere Einsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeit wird auf die Vierte lstunde genau verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die in den Fahrzeugen mitgeführ ten Geräte sind mit Ausnahme der Kreislaufgeräte in den Fahrzeugkosten inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fahrzeuge und Geräte von beigezog enen Dritten werden zu den von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schädigung, verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Tarife nach Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 umfassen auch die Vorhaltekosten nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs.
                            1  des  Gesetzes  über  die  Feue rpolizei  und  das  Feuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . Verbrauchs material und Entsorgungs kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Für den Einsatz von Verbrauchs material werden die Kosten für den Ersatz des Materials, zuzüglich 10% Umtriebsentschädigung, verrechnet. Die Kosten basieren au f dem Richtpreis des von der GVZ betriebenen Materialla gers (ohne Subventionen) oder, wenn dort nicht erhältlich, auf dem Selbstkostenpreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Entsorgung von Abfällen werden die tatsächlichen Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sorgungskosten, zuzüglich 3% Um triebsentschädigung, verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Tarifordnung – Verkehrsunfälle und Fahrzeugbrände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personalkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Feuerweh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ren gegenüber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der GVZ
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die  Feuerwehren  verrechnen die  Personalkosten  aus  Ein sätzen gegenüber der GVZ (zentrale I nkassostelle) zu den Tarifen der Entschädigungsverordnung ihrer Trägerorganisat ion (höchstens Fr. 65 pro  Einsatzstunde  für  Angehörige der  Milizfeuerweh ren  einschliess lich Spesen, höchstens Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 pro Einsatzstunde für Angehörige der Berufsfeuerwehren eins chliesslich Spesen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 68, 73 ; Begründung siehe ABl 2012-12-07 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. März 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 861.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 861.31 .