Verordnung über den Aufbau des Bezirksgerichts Dietikon
                            1 Verordnung über den Aufbau des Bezirksgerichts Dietikon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173.42 Verordnung über den Aufbau des Be zirksgerichts Dietikon (vom 9. Januar 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abs.  5  des  Gesetzes  übe r  die  Bildung  eines  neuen Bezirks  Dietikon  und  den  Übergang der  Gemeinde  Zollikon  vom Bezirk Zürich an den Bezirk Meilen vom 10. März 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtssitz und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Bis  zum  Bezug  der  Räumlichkeiten  in  Dietikon  übt  das Bezirksgericht  Dietikon  seine  Tätigkeit  am  Amtssitz  des  Bezirks gerichts  Zürich  aus.  Das  Bezirksger icht  Zürich  stellt  dem  Bezirks gericht Dietikon seine Infrastruktur zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die  gewählten  Mitglieder  des  Bezirksgerichts  Dietikon können  sich  vor  ihrem  Amtsantri tt  konstituieren  und  Justizverwal tungsentscheide zur Organisation und zum Betrieb fällen. Sie erhalten für Arbeiten, die sie vor ihrem Amts antritt geleistet haben, eine ange messene  Vergütung,  welche  die Verwaltungskommission  des  Ober gerichts festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Verwaltungskommission  des  Ob ergerichts  trifft  die  für  den Aufbau und die Organisation des Be zirksgerichts Dietikon, des Miet gerichts  und  der  Paritätischen  Sc hlichtungsbehörde  in  Miet-  und Pachtsachen  des  Bezirks  Dietikon notwendigen  Vorber eitungen  und Entscheide, die in bezirk sgerichtliche Zuständigkei t fallen, bis sich das Bezirksgericht konstituiert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie ist insbesondere zuständig für: a.   den   Erlass   de r Geschäftsordnung, b.   die  Vorbereitung  der  Wahl  de r  Beisitzerinnen und  Beisitzer  des Mietgerichtes, c.   die Regelung der Geschäftsführung der Paritätischen Schlichtungs behörde  in  Miet-  und  Pachtsache n,  die  Einholung  der  Wahlvor schläge und die Wahl der Schlichterinnen und Schlichter, d.   die Festsetzung des Stellenplane s für das juristische und adminis trative Personal, e.   die Anstellung der Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers sowie des juristischen und kauf männischen Persona ls und die wei teren Aufgaben der Anstellungsbehörde, f.    die Vorbereitung des Voranschlages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            173.42 Verordnung über den Aufbau des Bezirksgerichts Dietikon Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Das Bezirksgericht Zürich, da s Mietgericht und die Schlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsbehörde in Miet- und Pachtsac hen des Bezirks Zürich sowie das Arbeitsgericht Zürich bleiben für Ve rfahren, die dort am 30. Juni 2008 hängig sind, weiterhin zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hebt eine obere Instanz einen En tscheid der in Abs. 1 genannten Behörden auf, sind diese bei einer Rückweisung der Sache für die Neu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beurteilung zuständig. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 63, 29 ; Begründung siehe ABl 2008, 31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 173.4 .