Verordnung über Schulversuche an der Volksschule
                            1 Verordnung über Schulversuche an der Volksschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.104 Verordnung über Schulversuche an der Volksschule (vom 11. Juli 2007)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Der  Regierungsrat  legt  bei der  Anordnung  eines  Schul versuchs insbesondere fest: a.   die Abweichungen von der ordentlichen Gesetzgebung, b.   die Befristung, c.   den Anteil des Kantons an den Versuchskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Bildungsrat  nimmt  zuhanden des  Regierungsrates  Stellung zu den Schulversuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befristung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Ein Schulversuch dauert längstens sechs Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat kann Ve rlängerungen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Wegen der Durchführung eines Schulversuchs werden keine Änderungen  der  Zuteilung  von  Schül erinnen  oder  Schülern  zu  einer Schule oder Klasse vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Versuchsgemeinden können au f begründetes Gesuch hin Aus nahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Bildungsdirektion legt die Versuchsbestimmungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versuchsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            2 Das  Volksschulamt  ernennt  fü r  die  Dauer  eines  Schulver suchs eine Versuchsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Allgemeine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Versuchsleitung ist für die Planung, Durchführung und Auswertung des Schulv ersuchs verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  erstattet  der  Begleitkommiss ion  jährlich  Bericht  über  den Verlauf des Schulversuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie kann zur Erfüllung dieser Aufgaben Fachpersonen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Auswahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Versuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Bildungsdirektion bestimmt auf Antrag der Versuchs leitung die Versuchsgemeinden und die Versuchseinheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme am Schulversuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Versuchsleitung schliesst mit den Versuchsgemeinden eine Vereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Ernennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.104 Verordnung über Schulversuche an der Volksschule Begleit kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Der  Bildungsrat  wählt  für  di e  Dauer  eines  Schulversuchs eine  Begleitkommission.  Er  achtet  auf  eine  angemessene  Vertretung der verschiedenen Interessengruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Mitglied des Bildungsr ates führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Bildungsrat bestimmt die Geschäftsstelle. b. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die Begleitkommission a.   berät den Bildungsrat insbesonde re in fachlicher Hinsicht, b.   nimmt zuhanden des Bildungsrates Stellung zu den Berichten der Versuchsleitung, c.   erstattet  Bildungsrat  und  Bildung sdirektion  regelmässig  Bericht über den Verlauf des Schulversuchs. Evaluation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die Schulversuche werden dur ch eine verwaltungsunabhän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gige Institution evaluiert. Schlussbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die  Versuchsleitung  erstellt nach  Abschluss  des  Schulver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - suchs einen Schlussbericht. Die Bi ldungsdirektion ver öffentlicht des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen Ergebnisse. Drittmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die  finanzielle  Unterstützun g  von  Schulversuchen  durch Dritte darf nicht mit Bedingungen verbunden werd en. Dritte dürfen in der Schule nicht unangemessen für si ch oder das von i hnen betriebene Geschäft werben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuwendungen  von  Dritten,  dere n  Produkte  mit  den  Zielen  der Volksschule nicht vereinbar sind, od er deren Namen von der Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit mit solchen Produkten in Verb indung gebracht werden, sind unzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lässig. Versuche an nichtstaatlichen Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Der  Kanton  kann  Versuche  an  nichtstaatlichen  Schulen finanziell und fachlich unterstützen, sofern sie für das öffentliche Bil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungswesen von Interesse sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Volksschulamt schliesst mit der Trägerschaft der nichtstaat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Schule eine Vereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 62, 245 ; Begründung siehe ABl 2007, 1329 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 ( OS 67, 213 ; ABl 2012, 1053 ). In Kraft seit 1. August 2012. a. Wahl und Organisation