Verordnung für die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren WEA
                            1 Verordnung für die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren WEA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.412 Verordnung für die Weiterbildung in de n ersten Amtsjahren WEA (vom 25. November 2004)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Konkordatskonferenz, gestützt auf Art. 5 lit. i und Art. 16 lit. c des Konkordats betreffend die gemeinsame  Ausbildung  de r  evangelisch-reform ierten  Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom 28. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: I. Grundsätzliches
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Konkordatskirchen bieten ein Programm für die Weiter bildung  der  Pfarrerinnen  und  Pfarrer  in den  ersten  fünf  Jahren  ihrer beruflichen  Tätigkeit  an  (nachste hend:  WEA-Pflichtige),  ungeachtet ihres Anstellungsmodus und ih res Beschäftigungsgrades.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Grundlage  für  die  Weiterbildung in  den  ersten  Amtsjahren (WEA) bildet Art. 1 lit. d des Konkordats: «Art.  1:  Die  an  diesem  Konkordat  beteiligten,  dem  Schweizerischen Evangelischen  Kirchenbund  (SEK) angehörenden  evangelisch-refor mierten  Landeskirchen  (Konkordatski rchen)  bekräfti gen  mit  dieser Vereinbarung ihr Bestreben (. . .), d)  die  Grundlagen  für  eine  die  Am tsführung  begleitende  Weiterbil dung in den ersten Amtsjahren zu schaffen.»
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  Konkordatskirchen  verpflichten  sich,  die  nachstehend formulierten WEA-Richtlinien ei nzuhalten und die WEA-Pflichtigen anzuhalten, diesen nachzukommen. Allenfalls darübe r hinausgehende Weiterbildungsrechte und -pflichten zu gewähren und festzulegen, ist Sache der Konkordatskirchen und ihrer Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die WEA wird von den Konkor datskirchen gemeinsam mit den  Reformierten  Kirchen  BernJura-Solothurn  (BE-JU-SO)  durch geführt. Für diese Kirchen gelten deren  separate  Re gelungen bezüg lich WEA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            181.412 Verordnung für die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren WEA II. Zielsetzungen und Konzept
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Zielsetzungen der WEA sind: a)   die Vertiefung der Fähigkeiten und Kenntnisse in den kirchlichen Handlungsfeldern und der Austausc h von Erfahrungen in den ers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Dienstjahren unter Kolleginnen und Kollegen, b)  die Bildung einer Berufskultur und einer professione llen Identität, c)   der angemessene Umgang mit de n neuen Herausforderungen, die mit dem gesellschaftliche n Wandel verbunden sind, d)  die Begleitung in der Phase des Berufseinstiegs und die Befähigung zu regelmässiger Ev aluation der Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Das  WEA-Programm  besteht  au s  Veranstaltungen  in  drei Elementen: a)   individuelles Coaching am Ort, ausgehend von einer verbindlichen Themenliste zur Begleitung des Be rufseinstiegs (CEA – Coaching in den ersten Amtsjahren), b)  Fachcoaching  in  einer  Kleing ruppe  zu  unterschiedlichen  Hand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungsfeldern,  bestehend  aus  Besu chen  einer  Fachperson  am  Ort und  aus  verarbeitenden  Gruppensitz ungen  (FEA  –  Fachcoaching in den ersten Amtsjahren), c)   Kurse, ausgewählt aus dem spez ifischen WEA-Angebot und aus dem allgemeinen  Weiterbi ldungsprogramm,  das  von  den  kirchlichen Weiterbildungsbeauftragten  in  Be rn,  Zürich  und  der  Romandie zusammengestellt wird. Einzel-, Team-, Gr uppensupervision und/oder Intervision als An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebot in der allgemeine n Weiterbildung werden empfohlen, sind aber nicht Bestandteil des WEA-Programms.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Pfarrerinnen  und  Pfarrer  in  de n  ersten  fünf  Amtsjahren haben  an  insgesamt  acht  Veransta ltungen  teilzunehmen,  wobei  nicht mehr als zwei in dasselbe Kalenderjahr fallen dürfen: a)   1  individuelles  Coaching  zur  Be rufseinführung  mit  6–8  Sitzungen (empfohlen im ersten Amtsjahr), b)  2–3 Fachcoachings mit je 6–8 Sitzungen, c)   4–5 Kurse, davon mindestens 3 aus dem spezifischen WEA-Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bot. Die konkrete Auswahl der Veransta ltungen liegt in der Verantwor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung der WEA-Pflichtigen. Ausgangs punkt für die Festlegung des indi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - viduellen WEA-Parcours bildet das Portfolio. Die einzelnen Themen können zusammen mit der Coachi ng-Person festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verordnung für die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren WEA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.412
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Für das individuelle Coaching (CEA) zur Begleitung des Be rufseinstiegs wählen die WEA-Pflicht igen eine akkreditierte Coaching- Person aus dem Verzeichnis im WEA- Programm aus. Der Inhalt der Gespräche wird von der folgenden ve rbindlichen Themenliste bestimmt: a)   Weiterentwicklung  der  theologi schen  Existenz  in  Auseinander setzung mit Berufserfahrung, b)  Die Kirchgemeinde/Arbeitsste lle und meine Person (Auseinander setzung mit Traditionen, Werten und Strukturen), c)   Zusammenarbeit   mi t   Behörden,   Mitarbei tenden,   Kolleginnen/ Kollegen, Freiwillig en und einer weiteren Öffentlichkeit, d)  Reflexion der Komm unikationsgestaltung, e)   Balance zwischen Arbeits- und Privatbereich, f)   Herausbildung  und  Förd erung  der  professionellen  Identität  und einer Berufskultur, g)   Evaluierung der eigenen Arbeit, h)  Planung von Fachcoaching und Kursbelegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Für  das  Fachcoaching  (FEA) wählen  die  WEA-Pflichtigen jeweils eine Fa chperson aus dem WEA-Prog ramm für folgende Hand lungsfelder aus: a)   Seelsorge, b)  Gottesdienst/Liturgie, c)   Unterricht/Bildung (schulischer/k irchlicher Unterricht, erwachsenen bildnerische  Tätigkeit,  Arbeit  mi t  alters-  und  themenspezifischen Gruppen etc.), d)  Gemeindeleitung/Kybernetik  (Lei tungsarbeit,  Gemeindeaufbau, Repräsentation, Administration etc.), e)   Kasualien, f)   Neue Arbeitsfelder. III. Programmverantwortung und Qualitätssicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die  Verantwortung  für  das  WE A-Programm  liegt  bei  den Beauftragten für die kirchliche Au sbildung der Pfarrerinnen und Pfar rer (Beauftragte). Sie werden unter stützt durch das WEA-Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die Beauftragten führen regelmässig Einführungsveranstal tungen  und  spezifische  Ausbildungen  für  die  CEA-  und  FEA-  sowie für  die  Leitungs-Personen  der  sp ezifischen  WEA-Kurse  durch.  Die Coaching-Personen (CEA ) nehmen regelmässig an Intervisionen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            181.412 Verordnung für die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren WEA
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die Beauftragten beraten in de r Regel einmal jährlich mit einer aus Kursleitenden, CoachingPersonen, Absolventinnen/Absol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - venten der WEA und externen Fa chpersonen zusammengesetzten Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gleitgruppe das kurz- und mittelfrist ige Programmangebot und stellen sicher, dass dessen Qualität den Er fordernissen der pfarrdienstlichen Tätigkeit und den Bedürfnissen de r Konkordatskirchen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die Konkordatskirchen und die Reformierten Kirchen BE- JU-SO  sorgen  für  die  Bekanntma chung  des  Progra mms  und  dessen Besuch. Sie weisen insbesondere di e lokalen Kirchenbehörden an, die Teilnahme an der WEA der Pfarre rinnen und Pfarrer zu fördern und zu unterstützen. IV. Besuchspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Pfarrerinnen  und  Pfarrer  in  de n  ersten  fünf  Amtsjahren haben  die  in  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  umschriebene  WEA-Besuch spflicht  zu  erfüllen  und gegenüber der jeweiligen Konkor datskirche nachzuweisen. Die Beauftragten bestätigen die Teilnahme an den einzelnen Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anstaltungen gegenüber den WEA-Pflichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die Besuchspflicht für die WE A beginnt mit der Aufnahme der Pfarrtätigkeit in einer Konkorda tskirche (feste oder befristete An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellung).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Die Beauftragten haben das Re cht, auf Gesuch hin die Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - suchspflicht von Teilzeitarbeite nden oder auf Grund von persönlichen Umständen  (Auslandaufen thalt,  Mutterschaft/Va terschaft,  Familien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pause,  Arbeitslosigkeit, sporadische  Stellvertretungseinsätze  etc.)  im Einvernehmen  mit  den  Betroffene n  und  der  jeweiligen  Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kirche vorübergehend zu sistiere n und die Berechtigungszeit zur Nut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zung des WEA-Programms entsprechend zu verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Für  Pfarrerinnen  und Pfarrer,  die  aus  dem  Ausland  kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men oder welche über eine kantonale Wahlfähigkeit verfügen, gilt die gleiche Regelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verordnung für die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren WEA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.412 V. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Von  den  Kosten  für  das  indivi duelle  Coaching  (CEA),  für Fachcoachings (FEA) und für Kurse geht je ein Anteil zu Lasten der Konkordatsrechnung;  die  Höhe  dieser Anteile  wird  jährlich  von  der Konkordatskonferenz festgesetzt. Die  verbleibenden  Kosten  pro Veranstaltung  werden  den  WEA- Pflichtigen  in  Rechnung  gestellt. Allfällige  Subventionen  sind  Sache der einzelnen Konkordatskirchen und/oder deren Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Die  finanziellen  Regelungen zwischen  den  Konkordats kirchen  und  den  Reformierten Kirchen  BE-JU-SO  und  der  Con férence des Eglises prot estantes de la Suisse Romande (CER) sind in speziellen Kooperationsverträgen festgelegt. VI. Besonderheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Eine jährlich festgelegte Zahl von Fachcoachings oder Kur sen wird von den theologischen Fa kultäten Basel und Zürich übernom men. Die Absprache erfolg t durch die Beauftragten. VII. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die  vorliegende  Verordnung  wurde  von  der  Konkordats konferenz am 25. November 2004 genehmigt. Sie tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 60, 106 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.41 .