Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für die Mitwirkung bei Aufnahme... (413.112.5)
Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für die Mitwirkung bei Aufnahme... (413.112.5)
Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen an kantonalen Mittelschulen und kantonalen und beitragsberechtigten Berufsmaturitätsschulen
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413.112.5 Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen an kantonalen Mittel schulen und kantonalen und beitragsberechtigten Berufsmaturitätsschulen (vom 15. Juni 2005)
1 Die Bildungsdirektion beschliesst:
Geltungsbereich
§ 1.
Dieser Erlass regelt die Entsch ädigung für die Mitwirkung im Rahmen der Vorbereitung, der A bnahme und der Korrektur von Auf nahme- und Abschlussprüfungen an Mittelschulen und Berufsmaturi tätsschulen als Expert innen und Experten sowi e als Examinatorinnen und Examinatoren.
Spesen
§ 2.
Die Vergütung von allfälligen Spesen richtet sich nach
§§
64 ff. der Vollzugsverord nung zum Personalgesetz
2 .
Höhe der Ent
-
schädigung
§ 3.
1 Die Entschädigung für di e Mitwirkung beträgt Fr.
40 pro Stunde (60 Minuten).
2 Für die Erstellung zentraler schriftlicher Aufnahme- oder Ab schlussprüfungen wird eine Entsch ädigung von Fr. 70 pro Stunde aus gerichtet.
3
Materielle
Prüfung
§ 4.
1 Die Schulleitungen sind für di e materielle Prüfung der aus zuzahlenden Entschädigungen verantwortlich.
2 Sie können dazu Ausführungsb estimmungen erlassen.
Inkrafttreten
§ 5.
1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Mai 2005 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verfügung der Erziehungs direktion vom 10. April 1992 sowie die Verfügung des Amtes für Be rufsbildung vom 18. Sept ember 1996 aufgehoben.
1 OS 60, 269 .
2 LS 177.111 .
3 Fassung gemäss B vom 20. Oktober 2015 ( OS 71, 2 ; ABl 2015-11-13 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.