Verordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Beiträge an die Finanzierung regionaler Jugendseelsorger
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                            182.33 Verordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Beiträge an die Finanzierung regionaler Jugendseelsorger (vom 9. April 1987)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I.  Die  römisch-katholische  Synode  des  Kantons  Zürich,  nach Einsichtnahme in einen Antrag de r Zentralkommission, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Körperschaft leistet aus der Zentralkasse Beiträge an die Kosten regionaler Jugendseelsorger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriff und Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gabe des regio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nalen Jugend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            seelsorgers
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Unter  «Jugendseelsorger»  sind in  dieser  Verordnung  jene Geistlichen,  Pastoralassistenten, Seelsorgehelfer,  Katecheten,  Sozial berater oder Pfarreiassistenten im Sinne der Anstellungsordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 25. Sep tember 1986 zu verstehen, welche mit den in Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 festgelegten Auf gaben betraut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Begriff «Region» in dieser Ve rordnung entspricht in der Regel der Grösse eines Pastoralkreises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Aufgabe des Jugendseelsorge rs im Sinne dieser Verordnung besteht  in  der  Unterstützung  pfarre ilicher  sowie  in  der  Organisation überpfarreilicher Jugendarbeit im ausse r- und nachschulischen Bereich. Der Jugendseelsorger ist mindestens halbamtlich für diese Aufgabe tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Empfänger der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitrags-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Nach dieser Verordnung sind beitragsberechtigt: a.   Vereine, b.   einzelne Ki rchgemeinden, c.   Zweckverbände, welche einen regionalen Ju gendseelsorger beschäftigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vo r a u s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Beitragsberechtig ung setzt in der Re gel die Beteiligung aller Kirchgemeinden de r Region an der Finanzierung des Jugendseel sorgers voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beitragsberechtigung erfordert ferner den Nachweis, dass die Finanzierung des regionalen Jugends eelsorgers für die Dauer von min destens zwei Jahren sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.33 Ve rordnung über Beiträge an Jugendseelsorger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Nachweis gemäss Abs. 2 wird erbracht mittels eines Anschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vertrages  zwischen  Trägerverein  oder  Trägerkirchgemeinde  und  den betroffenen Kirchgemei nden der Region bzw. der Statuten des Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verbandes.  Anschlussvertrag  bzw. Zweckverbandsstatut  sind  von  der Zentralkommission zu genehmigen. Die Statuten eines Zweckverban
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - des  müssen  anschliessend  ausser dem  vom  Regierung srat  genehmigt werden (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Gemeindegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Je Region im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 2 wird nur ein regionaler Jugend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - seelsorger mit Beiträgen aus der Zentralkasse unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Kündigung eines An schlussvertrages durch eine Kirchgemeinde oder der Austritt einer Kirchgemei nde aus einem Zweckverband sind der  Zentralkommission  unverzüglich mitzuteilen.  Bei  gleichzeitigem Ausscheiden mehrerer Kirchgemei nden überprüft die Zentralkommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sion die Beitragsberechtigung un ter dem Gesichtspunkt von Abs. 1. Höhe der Beitrags- leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Der aus der Zentralkasse entr ichtete  Grundbetrag  beläuft sich pro Jugendsee lsorger auf Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 000 im Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Zentralkommission  kann  an  die  Kosten  der  Infrastruktur (Büromiete, Büromaterial usw.) weitere Beiträge bis jährlich maximal Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5000 entrichten. Ausrichtung der Beitrags- leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die  Beiträge  werden  je  auf das  Ende  eines  Kalenderhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jahres ausgerichtet. Es können Vorsc husszahlungen geleistet werden. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die  Verordnung  tritt  nach ihrer  Genehmigung  durch  die römisch-katholisch e Synode in Kraft. II.  Diese  Verordnung  unterlieg t  dem  fakultativen  Referendum gemäss Art. 10 ff. der Kirchenordnung. III.  Veröffentlichung im Amtsbla tt und in der Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 50, 165.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 131.1 .