Verordnung über die Lockerung der Schuldenbremse betreffend den Aufwandüberschuss beim Voranschlag 2021 aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge des Coronavirus (Covid-19)
                            Nr. 600c Verordnung über die Lockerung der Schuldenbremse betreffend den Aufwandüberschuss beim Voranschlag 2021 aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge des Coronavirus (Covid-19) vom 3. Juli 2020 (Stand 1. August 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 56 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 , auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Aussetzen der Auswirkung der Schuldenbremsen auf die Vorgabe zum Aufwandüberschuss in der Erfolgsrechnung des Voranschlags 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur Abfederung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Coronavirus-Pan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - demie wird die Vorgabe gemäss zweitem Satz von § 7a Absatz 2 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , wonach der Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wandüberschuss in der Erfolgsrechnung höchstens 4 Prozent des Bruttoertrages einer Einheit der Staatssteuern betragen darf, für den Voranschlag des Jahres 2021 ausgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Inkrafttreten und Befristung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2020-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nr. 600c Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.07.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2020 Erstfassung G 2020-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 600c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.07.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2020 Erlass Erstfassung G 2020-061