Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Lockerung der Schuldenbremse betreffend den Aufwandüberschuss beim ... (600c)

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Verordnung über die Lockerung der Schuldenbremse betreffend den Aufwandüberschuss beim ... (600c)

Verordnung über die Lockerung der Schuldenbremse betreffend den Aufwandüberschuss beim Voranschlag 2021 aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge des Coronavirus (Covid-19)

Nr. 600c Verordnung über die Lockerung der Schuldenbremse betreffend den Aufwandüberschuss beim Voranschlag 2021 aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge des Coronavirus (Covid-19) vom 3. Juli 2020 (Stand 1. August 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 56 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 2007
1 , auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:

§ 1

Aussetzen der Auswirkung der Schuldenbremsen auf die Vorgabe zum Aufwandüberschuss in der Erfolgsrechnung des Voranschlags 2021
1 Zur Abfederung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Coronavirus-Pan
- demie wird die Vorgabe gemäss zweitem Satz von § 7a Absatz 2 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010
2 , wonach der Auf
- wandüberschuss in der Erfolgsrechnung höchstens 4 Prozent des Bruttoertrages einer Einheit der Staatssteuern betragen darf, für den Voranschlag des Jahres 2021 ausgesetzt.

§ 2

Inkrafttreten und Befristung
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember
2021.
1 SRL Nr.
1
2 SRL Nr.
600 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2020-061
2 Nr. 600c Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
03.07.2020
01.08.2020 Erstfassung G 2020-061
Nr. 600c
3 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
03.07.2020
01.08.2020 Erlass Erstfassung G 2020-061
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