Verordnung über die zusätzliche Studiengebühr von ausländischen Studierenden an der Universität
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                            415.322 Verordnung über die zusätzliche Studi engebühr von ausländischen Studierenden an der Universität (vom 1. Februar 2012)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Ausländische Studierende beza hlen neben der Kollegiengeld pauschale und den Semest erbeiträgen eine zusätzliche Studiengebühr, wenn sie im Zeitpunkt der Erlang ung des Hochschulzulassungsauswei ses ihren gesetzlichen Wohnsitz wede r in der Schweiz noch im Fürsten tum Liechtenstein hatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die zusätzliche Studiengebü hr beträgt pro Semester: a.   Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 für Bachelorstudierende, b.   Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 für Masterstudierende, D oktorierende und Lehrdiplomstu dierende.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  Universitätsleit ung  kann  die  zusätzliche  Studiengebühr in besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 67, 158 ; Begründung siehe ABl 2012, 350 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Mai 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 415.11 .