Verordnung über die Leistungsbeurteilung während des Semesters und für die Abschlussprüfungen auf der Sekundarstufe II aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge des Coronavirus (Covid-19)
                            Nr. 507 Verordnung über die Leistungsbeurteilung während des Semesters und für die Abschlussprüfungen auf der Sekundarstufe II aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge des Coronavirus (Covid-19) vom 5. Mai 2020 (Stand 5. Mai 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 56 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 , auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Geltungsbereich und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Verordnung gilt für die Leistungsbeurteilung während des Semesters auf der Se
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kundarstufe II sowie für die Abschlussprüfungen an den Gymnasien und an den Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mittelschulen aufgrund der ausserordentlichen Lage, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie regelt insbesondere Abweichungen von Bestimmungen des kantonalen Rechts, da
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mit die Noten ermittelt und die Aushändigung der Zeugnisse sichergestellt werden kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Mindestanzahl Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Schulleitung ist berechtigt, von der im kantonalen Recht für ein Semester vorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schriebenen Mindestanzahl der Prüfungen abzuweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Berufsmaturitätslehrgänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Noten, die während des Fernunterrichts erteilt wurden, werden für die Berechnung der Zeugnisnote des zweiten Semesters des Schuljahres 2019/2020 beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2020 1521 G 2020-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nr. 507
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Lernende in den vollschulischen Lehrgängen werden in Abweichung von den §§ 15-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17a des Reglementes über die Berufsmaturität vom 2. Juli 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 in jedem Fall promo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - viert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Endet in den vollschulischen Lehrgängen die Probezeit im zweiten Semester des Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jahres 2019/2020, verlängert sich diese um ein Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Lernende im ersten Schuljahr der Wirtschaftsmittelschulen, welche im ersten Semester des Schuljahres 2019/2020 nicht promoviert wurden und am Ende des ersten Semesters des Schuljahres 2020/2021 erneut nicht promoviert werden, müssen die Schule verlas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Maturitätsprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei der gymnasialen Maturität wird auf die Durchführung von mündlichen und von praktischen Maturitätsprüfungen verzichtet. Ausgenommen ist das Schwerpunkt- oder Ergänzungsfach Bildnerisches Gestalten, in dem ausschliesslich eine praktische Prüfung durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Prüfungsnote entspricht der Note der schriftlichen oder der praktischen Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Maturitätskonferenz kann in den Prüfungsfächern von der Regelung über das Run
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den gemäss § 17 Absatz 3 des Reglementes für die Maturitätsprüfungen im Kanton Lu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zern vom 15. April 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Abschlussprüfungen Fachmittelschulausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Abschlussprüfungen für den Fachmittelschulausweis werden durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schulleitung legt pro Prüfungsfach fest, ob mündlich oder schriftlich oder prak
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tisch geprüft wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Inkrafttreten und Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Verordnung tritt am 5. Mai 2020 in Kraft und gilt bis zum 28. Februar 2021. Sie ist zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            444
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            506
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 507
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.05.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.05.2020 Erstfassung K 2020 1521 G 2020-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nr. 507 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.05.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.05.2020 Erlass Erstfassung K 2020 1521 G 2020-034