Sonderabfall-Abgabeverordnung
                            1 Sonderabfall-Abgabeverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            712.41 Sonderabfall-Abgabeverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 (vom 11. Oktober 1995)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fondszweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            5 Der Kanton führt einen Fonds, aus dem die ihm anfallenden Kosten für die Entsorgung von Kl einmengen an Sonderabfällen finan ziert  werden.  Der  Fonds  wird  vom Amt  für  Abfall,  Wasser,  Energie und Luft (AWEL) verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsätze für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Abgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            festlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Höhe der Abgaben wird so bemessen, dass die dem Kan ton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 bei der Entsorgung von Klei nmengen  an  Sonderabfällen  entste henden Kosten, insbesondere die Betr iebskosten, die Kapitalfolgekosten der per 1. Januar jeweils noch nicht abge schriebenen Investitionsaus gaben von kantonalen Sonde rabfall-Sammelstellen, eine an gemessene Entschädigung für die Landbeanspr uchung sowie die kantonalen Auf wendungen für Sonderabfall-Sammela ktionen in den Gemeinden ge deckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das AWEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 legt das Leistungsangeb ot für Sonderabfall-Sammel aktionen in den Gemeinden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Finanzierung der langfristi gen Aufgaben soll der Fonds über einen Reservebestand ve rfügen. Als Fondsziel darf der Fondsbestand die  Hälfte  des  Wiederbeschaff ungswertes  der  Sonderabfall-Sammel stellen nicht übertreffen. Lebens dauer und mutmassl icher Ersatzzeit punkt werden berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Speisung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Speisung des Fonds erfolgt über eine jährliche Abgabe der Gemeinden je Einwohnerin und Einwohner. Als massgebende Einwoh nerzahl gilt die Wohnbevölkerung na ch zivilrechtlichem Wohnsitzbegriff vom 31. Dezember des Vorjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Abgabe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die  jährliche  Abgabe  der  Gemeinden  beträgt  Fr.  1.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 je Einwohnerin und Einwohner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit die Abgaben de r Mehrwertsteuer unterliegen, wird diese zusätzlich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Abgabe ist auf den 30. Juni zur Zahlung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Baudirektion kann die Höhe de r Abgabe an die dem Kanton gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  entstehenden  Kosten  anpass en.  Über  Anpassungen  der Abgabe wird für das Folgejahr bis 31. Mai entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            712.41 Sonderabfall-Abgabeverordnung Verträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            5 Das AWEL schliesst mit den Be treibern Verträge über den Betrieb der Sonderabfall-Sammelstel len ab, die der Genehmigung der Baudirektion  bedürfen.  Darin  werden  insbesondere  die  Annahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflicht, die Kostentragung, das Re chnungs- und Beri chtswesen sowie die Organisation der Leitung und der Aufsicht geregelt. Annahmetarif
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Das AWEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 regelt die Tarifgestalt ung für die Annahme von Kleinmengen  an  Sonderabfällen  bei den  kantonalen  Sammelstellen. Es sieht dabei für Kleinstmenge n eine kostenlose Annahme vor. Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Gemeinden, die ihre Siedlungsabfälle über einen ausserkan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonalen  Zweckverband  entsorgen, können  auch  die  Sonderabfallent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sorgung über diesen Rechtsträger be sorgen. In solchen Fällen befreit das  AWEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 die  Gemeinden  von  der  Be zahlung  der  Gemeindeabga
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Falle einer Befreiung werden auch Kleinstmengen an Sonder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abfällen  aus  den  betreffenden  Ge meinden  auf  den kantonalen  Sam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - melstellen nicht angenommen. Ferner ist eine Teilnahme an den vom Kanton Zürich organisierten Sonderabfall-Sammelaktionen nicht mög
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich. Aufhebung des Fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Der  Kantonsrat  beschliesst  auf Antrag  des  Regierungsrates über die Aufhebung des Fonds un d die Rückzahlung an die Gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, wenn für die Erreichung seines Zweckes keine finanziellen Mittel mehr nötig sind. Einführungs bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Als  Kapitalfolge kosten  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  werden  die  am  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996  noch  nicht  abgeschriebenen  Investitionsausgaben  mit  berück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtigt. Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 durch den Kantonsrat auf den 1. Januar 1996 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Tarifverordnung für Sonder abfälle vom 17. Februar 1993 auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 53, 334.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vom Kantonsrat am 11. März 1996 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss RRB vom 29. August 2001 ( OS 57, 167 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 ( OS 58, 80 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss RRB vom 30. Mai 2007 ( OS 62, 182 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 616; ABl 2011, 2320
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. November 2011.