Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.00 - 28 Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.301 Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung (vom 2. Dezember 1987)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sowie auf §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und 4 des Gesetzes über die Tr ägerschaft der Berufsschulen vom 2. Dezember 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 beschliesst: I. Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Der Staat gewährt Beiträge an Einrichtungen und Veranstal tungen der Berufsbildung, wenn a)   sie  dem  Zweck  des  Bundesges etzes  über  di e  Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 die nen; b)  sie einem Bedürfnis en tsprechen, zweckmässi g organisiert sind und von sachkundigen Personen betrie ben und durchgeführt werden; c)   sie  keinen  Erwerbszweck  verf olgen  und  allen  Personen  offen stehen,  welche  die  Voraussetzun gen  in  bezug  auf  Alter  und  Vor bildung erfüllen; d)  der  Gesuchsteller  die  erforder lichen  Auskünfte  erteilt  und  Ein sicht in die Akten sowie Zutr itt an Ort und Stelle gewährt. Der Beitrag darf nicht höher angeset zt werden, als es zur Deckung eines Ausgabenüberschus ses erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Kurse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  Schulen  und  Kursveranstalt er  führen  über  die  mit  Bei trägen  unterstützten  Anschaffung en  ein  Inventar,  das  vom  Mittel schul-  und  Berufsbildungsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 geprüft  wird.  Für  die  Veräusserung von  solchen  Anschaffungen  ist  di e  Zustimmung  der  Bildungsdirek tion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 erforderlich. Der Staat hat Ansp ruch auf den Erlös im Verhält nis zur Höhe des Staatsbeitrags. Bei  Weiterbildungsveranstaltung en  kann  die  Bildungsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 den Beitrag an die Voraussetzung knüpfen, dass von den Teilnehmern ein angemessenes Sc hulgeld erhoben wird. Die  Klasse  oder  der  Kurs  muss  mindestens  zehn  Teilnehmer aufweisen.  Das  Mittelsc hul-  und  Berufsbildungsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 kann  auf  be- gründetes Gesuch Ausnahmen bewilli gen, wenn die Verhältnisse dies rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.301 Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            13 Ein  Kostenanteil  an  Schulhau sanlagen  wird nur  gewährt, wenn der Raumbedarf von der Bi ldungsdirektion und das Bauprojekt mit  Kostenvoranschlag  vor  Baubeg inn  und  nach  Anhörung  der  Bil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsdirektion  von  der  Baudirekti on  genehmigt  wurden.  Übersteigt die  Beitragssumme  die  finanzielle Zuständigkeit  der  Baudirektion, entscheidet der Regierungsrat. Für  Erneuerungen  von  Schulhausan lagen  wird  der  Staatsbeitrag mit der Auflage gewährt, dass das Gebäude je nach Höhe des Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anteils  weiterhin  während  wenigste ns  25  Jahren  für  Berufsbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zwecke verwendet wird. II. Beitragsberechtigte Einr ichtungen und Veranstaltungen Einrichtungen und Veranstal tungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Folgende Einrichtungen und Veranstaltungen sind beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigt: a) vom Staat anerkannte Berufssc hulen, Lehrwerkstätten und Schu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len  für  Gestaltung  gemäss  de m  Bundesgesetz  üb er  die  Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 ; b) vom  Bund  anerkannte  Höhere Wirtschafts-  und  Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulen, andere Höhere Fachsc hulen und Technikerschulen; c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Gewerbemuseen; d) Kurse  zur  Aus-  und  Weiterbildung  von  Lehrern  für  die  Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung; e) Instruktionskurse für Prüfungsexperten; f) Lehrmeisterkurse gemäss  dem  Bundesgesetz  über  die  Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und Weiterbildungsveranstal tungen für Lehrmeister; g) Fachschulen  und  Kurse  für  die  berufliche  Aus-  und  Weiterbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung; h) Einführungskurse für Lehrlinge und Anlehrlinge; i) Kurse  zur  Erleichterung  des  Eint ritts  in  eine  Berufslehre  sowie Einrichtungen  und  Veranstaltungen ,  welche  die  Durchlässigkeit zwischen einzelnen Berufen und Bildungssystemen erleichtern; k) Lehrabschluss-  und  Zwischenp rüfungen  sowie  die  Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kontrolle bei Anlehren; l) im  Auftrag  der  Bildungsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 durchgeführte  Massnahmen zur Information über die berufliche Aus- und Weiterbildung so
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wie von der Bildungsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 genehmigte Untersuchungen auf dem Gebiet der Berufsbildung; m)    Einrichtungen und Veranstaltung en der interkantonalen Zusam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menarbeit im Bereich der Berufsbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.00 - 28 Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.301 n) weitere  Einrichtungen  und  Vera nstaltungen  der  Berufsbildung, an deren Kosten der Bund Beiträge leistet. Beitragsberechtigt  sind  ferner die  Aufwendungen  für  Neu-  und Erweiterungsbauten, die der berufl ichen Aus- und Weiterbildung oder als Lehrlingsheime dienen, sowie die Kosten von Ausbau, Erneuerung und Gesamtsanierung solcher Bauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostenanteil-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            11 Die Bildungsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 entscheidet über die Kostenanteil berechtigung. III. Beiträge an nichtstaatliche Berufsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Der  Beitrag  an  die  Besoldungs kosten  der  nichtstaatlichen Berufsschulen  setzt  vora us,  dass  die  Schulträger  ihre  Schulleitungen und  Lehrer  den  Bestimmungen der  Berufsschulle hrerverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 unterstellen. Ausnahmsweise kann die Bildungsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 von dieser Voraussetzung ganz oder teilweise absehen. Die Stellenpläne für das Verwaltungspersonal  und  dessen erstmalige  Beso ldungseinreihung bedürfen der Genehmigung der Bildungsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Für  Anschaffungen  über  Fr.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  ist  die  Bewilligung  der  Bil dungsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Ein  allfälliges  Sc hulgeld  der  Lehrbe triebe  an  Berufsschulen,  die von  Berufsverbänden  getragen  werden,  wird  der  Eigenleistung  des Schulträgers angerechnet. IV. Beiträge an übrige Einr ichtungen und Veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechenbare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Bei  den  übrigen  beitragsbere chtigten  Einrichtungen  und Veranstaltungen  bemisst  sich  der Beitrag  aufgrund  der  folgenden anrechenbaren Ausgaben: a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Besoldungen, einschliesslich Zu lagen und Dienstaltersgeschenke, der Schul- und Kursleitungen, Lehrkräfte, Instruktoren, des Fach personals  von  Gewe rbemuseen  sowie  die  Aufwendungen  für notwendige  Stellvertretungen.  Al s  Besoldung  gilt  der  nach  der Gesetzgebung  über  die Alters-  und  Hinterla ssenenversicherung für die Berechnung der Be iträge massgebende Lohn; b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Aufwendungen  für  die  allgemeinen  Lehrmittel  sowie  für  die Schüler- und Lehrerbibliotheken, mit Ausnahme solcher Aufwen dungen für Gewerbemuseen. Für An schaffungen über Fr. 5000 ist die Bewilligung de r Bildungsdirektion erforderlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.301 Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung c) Kosten für Raummiete, sofern ein von der Baudirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - migter Mietvertrag vorliegt; d) die  von  der  Bildungsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 festgelegten  Kosten  von  Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - suchungen auf dem Gebi et der Berufsbildung; e) ein pauschalierter Kostenanteil für die Teilnehmer an internatio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalen Berufswettb ewerben aus dem Kanton Zürich; f) Kurs- und Teilnehmerkosten der Instruktionskurse für Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - experten und der Lehrerfortbildung skurse des Bundes, soweit sie nicht vom Bund getragen werden. Die  Bildungsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 setzt  die  für  die  Berechnung  der  Staats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beiträge höchstens anrechenbare n Besoldungen und Entschädigungen im Rahmen der Ansätze der Berufsschullehrerverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 fest. Für die Anrechenbarkeit von Beso ldungen bei Krankheit, Unfall, Militärdienst  sowie  bei  Urlaub  ge lten  die  Vorschriften  der  Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schullehrerverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 sinngemäss. Die  anrechenbaren  Aufwendungen für  Schulhausanlagen  bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men  sich  sinngemäss  nach der  Schulleis tungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .  Die  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendungen  für  Mobiliar,  mit  Ausn ahme  der  Lehrmittel,  sind  nicht anrechenbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Höhe der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            13 Der Kostenanteil beträgt für: a) Lehrwerkstätten, Schulen und Kurse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50% der anrechenbaren Personalkosten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35% der anrechenbaren Sachaufw endungen wie Lehrmittel, Mie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, Neu- und Erweiterungsbaut en sowie Erneuerungen und Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - samtsanierungen. b) Gewerbemuseen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50% der anrechenbaren Personalkosten; c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Einführungskurse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35% der anrechenbaren Pers onal- und Sachaufwendungen; d) Zwischenprüfungen der Berufsverbände:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50% der Personalkosten im Rahm en der kantonalen Entschädi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungen, mit Ausnahme der Raum- und Materialkosten. Die  Bildungsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 legt  die  Höhe  der  Kostenanteile  an  die anrechenbaren Kosten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Abs. 1 Buchstabe d) und e) sowie an Einrichtungen und Veranstaltungen der interkantonalen Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 An  die  Einrichtungen  und  Vera nstaltungen  der  Berufsbildung gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abs.  1  Buchstabe  n)  leistet  der  Staat  in  der  Regel  einen gleich hohen Beitrag wie der Bund. a) Kostenanteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.00 - 28 Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.301 Der  Staat  trägt  die  nach  Abzu g  der  Prüfungsgebühren  und  der Bundesbeiträge  verbleib enden  Kosten  der  Lehrabschlussprüfungen und der Abschlusskontrollen bei An lehren sowie die nach Abzug des Bundesbeitrages und weit erer Einnahmen verble ibenden Kosten der in seinem Auftrag geführten Ei nrichtungen und Veranstaltungen. . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b) Subven-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            11 Übersteigt das nach Ausrichtung der Kostenanteile verblei bende Defizit einer anerkannten höheren Fachschule, einer anerkann ten Technikerschule oder eines Träg ers gleichwertiger Lehrgänge die zumutbare  Eigenleistung,  kann  der Staat  diese  teil weise  oder  ganz übernehmen,  wenn  die  Schule  oder der  Lehrgang  im  öffentlichen Interesse weitergeführt werden soll. Für  nichtstaatliche  Lehrwerkst ätten  können  zusätzliche  Subven tionen von höchstens 25% an die anrechenbaren Personalkosten und von  höchstens  40%  an  die  anrech enbaren  Lehrmitte lkosten  gewährt werden. Bei Veranstaltungen der Berufsbi ldung in anderen Kantonen kann für Teilnehmer aus dem Kanton Zü rich ausnahmsweise eine Subven tion gemäss den Ansätzen des Standor tkantons ausgerichtet werden. V.   Ve r f a h r e n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Beitragsgesuche  sowie  Kostenvoranschläge,  Betriebsrech nungen und Abrechnungen sind dem Mittelschul- und Berufsbildungs amt innert der von ihm festgesetzten Fristen einzureichen. Für Beiträge an Bauten und Einrichtungen, ohne Le hrmittel, sind die Gesuche nach der Schulleistungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 innerhalb der dort festgelegten Fristen dem Hochbauamt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Die Bildungsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 kann Weisungen über die Gesuchstellung, Budgetierung und Abre chnung erlassen. Bei  Nichteinhaltung  de r  Fristen  besteht  kein  Anspruch  auf  Bei träge. Die Bildungsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 setzt die anrechenbaren Kosten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Vorschüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die  Auszahlung  der  Beiträge erfolgt  nach  Genehmigung der  Abrechnungen.  Auf  begründe tes  Gesuch  kann  die  Bildungs direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Vorschüsse an Betriebskoste n bis zu 80% der voraussicht lichen Beiträge gewähren. Vorbehalte n bleiben höhere Vorschüsse an nichtstaatliche Berufsschulen. . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.301 Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung Kürzungen oder Entzug des Beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die  Bildungsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 kann  Beiträge  kür zen,  verweigern oder zurückfordern, wenn a)   der  Empfänger  trotz  Mahnung  di e  Vorschriften  über  die  Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung  sowie  die  Anordnungen und  Weisungen  der  Bildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 missachtet; b)  der Empfänger den Beitra g zweckwidrig verwendet; c)   der Beitrag durch falsche Anga ben oder durch Verschweigen von Tatsachen erwirkt worden ist. Sie kann den Beitrag an Einführung skurse, Lehrmeis terkurse und Veranstaltungen  für  die  berufliche Weiterbildung  im  Verhältnis  zu den ausserkantonalen Teilnehmern kürzen. VI. Schlussbestimmungen Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die  Verordnung  über  das  Dienst verhältnis  der  Lehrer  an Berufsschulen  (Beruf sschullehrerverordnung)  vom  1.  Oktober  1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 wird wie folgt geändert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die Verordnung über die Ausric htung von Beiträgen an die Berufsschulen   und   die   Berufsbil dungskurse   sowie   an   die   Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abschluss-  und  Zwischenprüfungen vom  10.  März  1969  wird  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehoben. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
§§
                            1 −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und 7 −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 dieser Verordnung treten nach Genehmi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 und 13 durch den Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 auf den 1. Januar 1988,
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 tritt auf den 1. Mai 1989 in Kraft.
                            Massgebend  für  die  erste  Ausricht ung  von  Beiträgen  nach  dieser Verordnung sind bei den nichtstaat lichen Lehrwerkstätten die Rech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungen  des  Kalenderjahres  1987, bei  den  Schulen  und  Kursen  sowie den  weiteren  Veranstaltungen  di e  Rechnungen  des  Kalenderjahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1988 oder des Schuljahres 1988/89.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 50, 459.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.321 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.30 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.305 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 412.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.00 - 28 Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.301
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Text siehe OS 50, 459.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Genehmigt am 9. Mai 1988 (OS 50, 465).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss RRB vom 23. März 1988 (OS 50, 466).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 (OS 51, 380). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung  gemäss  RRB  vom  19.  Dezember  1990  (OS  51,  380).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung  gemäss  RRB  vom  11.  Dezember  1996  (OS  54,  161).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss RRB vom 18. August 1999 ( OS 55, 417 ). In Kraft seit 1. Ok tober 1999.