Verordnung über die Zuständigkeit beim Verkehr mit Abfällen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            712.444 Verordnung über die Zuständigkeit beim Verkehr mit Abfällen (vom 11. Januar 2006)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Als zuständige kantonale Be hörde gemäss der Verordnung über  den  Verkehr  mit  Abfällen  vom  22. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 wird  das  Amt  für Abfall, Wasser, Ener gie und Luft bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Diese  Verordnung  tritt  auf  den  1. März  2006  in  Kraft.  Die Verordnung  über  den  Verkehr  mi t  Sonderabfällen  (Zuständigkeits regelung) vom 11. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 61, 12 ; Begründung siehe ABl 2006, 58 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 814.610 .