Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich über die Bildung einer Zivilschutzorganisation Region Dietikon
                            1 Zivilschutzorganisation Region Dietikon – Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            525.1 Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich über die Bildung eine r Zivilschutzorganisation Region Dietikon (vom 30. März / 8. Juni 2005)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Regierungen der Ka ntone Aargau und Züri ch vereinbaren was folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zivilschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            organisation Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Die  Politische  Gemeinde  Berg dietikon  bildet  zusammen mit  der  Politischen  Gemeinde  Diet ikon  die  Zivilschutzorganisation Region Dietikon mit Sitz in Dietikon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendbares
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Recht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. In  der  Zivilschutzorganisat ion  Region  Dietikon  kommt im Bereich Zivilschutz ergänzend zum Bundesrec ht das zürcherische Recht zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertrag Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Politische Gemeinde Berg dietikon schliesst mit der Politischen Gemeinde Dietikon einen Vertrag über den Anschluss an die Zivilschutzorganisation Dietikon ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Anschlussvertrag  bedarf  zu r  Gültigkeit  der  Genehmigung durch die Direktion für Soziales und Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 des Kantons Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au fs i ch t Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Alle Aufgaben, die das Bunde srecht den kantonalen Auf sichtsbehörden im Zivilschutz zuweis t, werden auf die Aufsichtsbehör den des Kantons Zürich übertragen, soweit im Anschlussvertrag nicht eine andere Regelung vorbehalten bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haftbarkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Haftbar ist im Um fang der übernommenen Aufgaben der Kanton Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsschutz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Streitigkeiten zwischen de n beteiligten Gemeinden wer den,  sofern  eine  Vers tändigung  in  der  Zivils chutzkommission  nicht möglich ist, durch ein Sc hiedsgericht entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach  Anrufung  des  Schiedsgerichtes durch eine Vertragsgemeinde je eine Schiedsperson. Die beiden Schiedspersonen bezeichnen gemein sam  innert  einer  weiteren  Frist  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Tagen  als  drittes  Mitglied  des sonen nicht innert Frist auf eine Ch efschiedsperson einigen, so ist die Wahl  durch  das  Präsidium  des  Ober gerichtes  des  Kantons  Zürich  zu treffen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschrif ten der Schweizerisc hen Zivilprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            525.1 Zivilschutzorganisation Region Dietikon – Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Entscheide  des  Schiedsgeric htes  sind  unter  Vorbehalt  eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmi ttels endgültig. Sie sind den Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen der Vertragskantone mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Kosten  des  schiedsgerichtlichen  Verfahrens  gehen  zulasten der  unterliegenden  Gemeinde.  In  Fä llen  offensichtlich  mutwilliger Anrufung des Schiedsgerichtes kann dieses die Kosten ganz oder teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weise der verursachenden Gemeinde auferlegen. Im Übrigen bestimmt sich  das  Verfahren  nach  den  Vors chriften  der  Schweizerischen  Zivil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Zuständigkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Die  Zuständigkeit  der  Geri chts-  und  Verwaltungsbehör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  der  Vertragskantone  in  zivilrec htlichen  Streitigkeiten  sowie  in Anständen, bei welchen einer Gemei nde lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten. Durchsetzbar keit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Regierungen der Vertrags kantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des ande
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren Kantons gefällten Entscheiden notwendigenfalls Nachachtung zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Entscheide, die eine Geldforderun g betreffen, sind im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 Abs. 2 SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 gerichtlichen Urteilen gleichzusetzen. Anpassung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Die  Anpassung  dieser  Verei nbarung  an  die  zukünftige Gesetzgebung  des  Bundes  und  der  Ve rtragskantone  bleibt  vorbehal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen. Kündigung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Der  Staatsvertrag  kann  unter  Einhaltung  einer  zwölf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - monatigen  Kündigungsfrist  je  auf  das  Ende  eines  Kalenderjahres gekündigt werden. Inkrafttreten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 60, 226 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 272 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 281.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Heute: Sicherheitsdirektion ( OS 61, 112 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss Änderung vom 15. September 2010 / 11. Mai 2011 ( OS 66, 535
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ; ABl 2011, 2725 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.