Verordnung zum Arbeitsgesetz
                            1 Verordnung zum Arbeitsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            822.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 10 - 69 Verordnung zum Arbeitsgesetz (vom 23. Oktober 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 41 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Kantonale  Behörde  im Sinne  des  Arbeitsgesetzes  und  sei ner Ausführungserlasse is t das Amt für Wirtschaft und Arbeit. Es voll zieht diese Erlasse auf kantonaler Ebene, soweit damit nach kantona lem  Recht  keine  anderen  Organe  be traut  sind.  Der  Vollzug  schliesst auch  den  Arbeitnehmerschutz gemäss  Bundesgesetz  vom  3. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 zum Schutz vor Passivrauchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und der dazugehörenden Verord nung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Volkswirtschaftsdirektion  kann  die  Rechte  und  Pflichten  ge mäss Abs. 1 den Städten Winterthur und Zürich übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Andere  staatliche  Stellen  können zur  Mitwirkung  beim  Vollzug herangezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            instanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Der Rechtsmittelzug richtet sich a.   bei  Plangenehmigungsve rfügungen  ge mäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Arbeits gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 nach dem Bauverfahrensrecht, wenn sie zusammen mit einer kommunalen Baubew illigung erteilt worden sind, b.   nach  allgemeinem  Verfahrensrecht  in  den  übrigen  Fällen.  Die Volkswirtschaftsdirektion ist erste Rekursinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Straf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entscheiden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Nach Abschluss eines Strafver fahrens wegen Verletzung von Bestimmungen  des Arbeitsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 oder  seiner  Ausführungserlasse teilen die Untersuchungs- und Gerich tsbehörden der Volkswirtschafts direktion den Straf- oder Si stierungsentscheid mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            822.1 Verordnung zum Arbeitsgesetz Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Auf den gleichen  Zeitpunkt  wird  die  Vero rdnung  zum  Arb eitsgesetz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. Januar 1966 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 57, 325 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 818.31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 818.311 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 822.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 ( OS 65, 303 ; ABl 2010, 1127 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Juli 2010.