Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes am Albispass
                            1 V zum Schutze des Landschaf tsbildes am Albispass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            702.332 Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes am Albispass (vom 2. Juli 1953)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182 des Einführungsg esetzes zum Schweizerischen Zivil gesetzbuch vom 2. April 1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , verordnet: I. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Der Albispass und seine Umgebung werden als geschütztes Gebiet erklärt. Dieses wird in vier Zonen eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Grenzen des Geltungsberei ches und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigeg ebenen Zonenplan dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Allgemeine Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Für alle Massnahmen, welche auf das Landschaftsbild von Einfluss sind, ist eine Bewilligung der Direkti on der öffentlichen Bau ten einzuholen. Dies gi lt insbesondere für Hochbauten, Einfriedigun gen,  Reklamevorrichtung en,  Freileitungen,  Kies gruben,  Steinbrüche, Bodenverbesserungen, Bachve rbauungen, Aufforstungen usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von der Bewilligungspflicht sind di e für die Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bewilligung ist, sofern nich t die Vorschriften über die einzel nen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nach teilige Beeinflussung des Landschafts bildes oder eines im Interesse des Natur- und Heimatschutzes erhaltungswürdigen Objektes zu befürch ten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Das Bewilligungsg esuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei Bauten unter Beilage eines Situati onsplanes, der Grun driss- und Fas sadenpläne sowie eines Beschriebes de r für die äussere Gestaltung zur Verwendung  kommenden  Material ien  und  Farben)  dem  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            702.332 V zum Schutze des Landschaf tsbildes am Albispass vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 der  Gemeinde,  in deren  Gebiet  das  fr agliche  Grundstück liegt, einzureichen, der es mit sein em Gutachten an die Direktion der öffentlichen Bauten weiterleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die  geplanten  Massnahmen  dür fen  erst  in  Angriff  genom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men  werden,  wenn  die  schriftliche Zustimmung  der  Direktion  der öffentlichen Bauten vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Gesetze oder Verordnungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die Vorschriften au fstellen, welche über die Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen dieser Vero rdnung hinausgehen, bleiben vorbehalten. III. Vorschriften für die I. Zone
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 In  der  I.  Zone  sind  alle  baulichen  Massnahmen,  die  nach aussen in Erscheinung treten, verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diesen  Massnahmen  werden  das  Erstellen  von  Mauern,  Frei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitungen  und  Reklamev orrichtungen,  das  Aufstapeln  von  grösseren Gegenständen, wie Brettern, sowie Abgrabungen gleichgestellt. IV. Vorschriften für die II. Zone
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Es gelten die gleichen Vorschriften wie für die I. Zone. Bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  für  den  landwirtscha ftlichen  Betrieb  werden bewilligt,  sofern  sie sich gut in die Landschaft einfügen. V. Vorschriften für die III. Zone
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            In dieser Zone gelten die in Abschnitt II «Allgemeine Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schriften» aufgestellten Bestimmungen ohne Zusatz. VI. Vorschriften für die IV. Zone
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            In diese Zone fallen Waldparz ellen,  gleichgültig  in  wessen Eigentum sie stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 V zum Schutze des Landschaf tsbildes am Albispass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            702.332
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Kahlschlags-  und  Rodungsbew illigungen  dürfen  nur  vom Regierungsrat  und  nur  dann  erteil t  werden,  wenn  weder  durch  den Kahlschlag oder die Rodung noch dur ch die an der betreffenden Stelle geplante Unternehmung eine Beeint rächtigung des Landschaftsbildes eintritt. Vorbehalten bleiben Rodung en und Kahlschläge, die aus zwin genden forstwirtschaftliche n Gründen unve rmeidbar sind. VII. Ausnahmen, Rekur se, Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Der  Regierungsrat  ist  berechtigt,  unter  sichernden  Bedin gungen Ausnahmen von den Besti mmungen dieser Verordnung zuzu lassen, wenn besondere Ve rhältnisse, insbesondere öffentliche Interes sen, es rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Gegen alle gestützt auf di ese Verordnung erlassenen Ver fügungen der Direktion der öffentli chen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Rekursfrist beträgt 30 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Bei  Übertretungen  der  Vorschriften  dieser  Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederhers tellung des frü heren  Zustandes  verlangen.  Wird einem  solchen  Befehl  keine  Folge gegeben,  so  ist  die  Direktion  der  ö ffentlichen  Bauten  berechtigt,  die notwendigen Massnahmen auf Kost en des Fehlbaren durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Daneben  können  Übertretungen  der  Vorschriften  dieser  Ver ordnung mit Busse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 bis auf Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 zur Anwendung gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 39, 327 und GS V, 199.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 230 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 311.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ; Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 324 ; ABl 2016-07-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            702.332 V zum Schutze des Landschaf tsbildes am Albispass Zonenplan zur Verordnung zum Sc hutze des Lands chaftsbildes am Albispass vom 2. Juli 1953