Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
                            1 Doktorin/Doktor der Rechts wissenschaft (Dr. iur.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.413 Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechts wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung) (vom 25. Mai 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Universitätsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die Promotionsverordnung rege lt das Doktorat der Rechts wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besondere Regelungen aus Vere inbarungen mit anderen Fakul täten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergänzende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die nähere Ausgestaltung der Doktoratsprogramme gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 erfolgt in den hierzu
                            erlassenen Doktoratsordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Fragen, die in dieser Prom otionsverordnung und in den Dok toratsordnungen nicht ge regelt sind, gilt di e Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und Mast er-Studiengängen an der Rechts wissenschaftlichen Fakultät der Univ ersität Zürich sowie die Studien ordnung Master of Law sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über  Fragen,  die  auch  dort  nich t  geregelt  sind,  beschliesst  die Fakultätsversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Dekanin oder der Dekan en tscheidet im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Auf der Website der Rechtswissenschaftlichen Fakultät wer den für jedes Semester das komment ierte Vorlesungsverzeichnis (Web VVZ) sowie für das Doktorat we sentliche Mitteilungen publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Informationen, welche das Doktor at betreffen, werden den Dok torierenden zudem über ein persönl iches UniAccess-Konto zugesandt, welches mit der Immatrikulation erö ffnet wird. Die Informationen gel ten  als  zugegangen,  sobald  sie  v on  der  UniAccess-Mailbox  abrufbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.413 Doktorin/Doktor der Rechts wissenschaft (Dr. iur.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Einwendung, dass jemand den In halt einer zugestellten E-Mail beziehungsweise des  vom  Dekanat  bezeichne ten  Publikationsorgans oder der gültigen Merk blätter nicht gekannt ha be, ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Arten, Aufbau und Ziele des Doktorats Arten des Doktorats
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Rechtswissenschaftliche Fakultät bietet das allgemeine Doktorat und Doktor atsprogramme an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei den Doktoratsprogrammen wird untersch ieden zwischen a.   dem  Doktoratsprogramm  der  Rechtswissenschaftlichen  Fakultät (RWF) und b.   den fakultätsübergreife nden Doktoratsprogrammen. Aufbau des Doktorats
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Das allgemeine D oktorat umfasst: a.   das Verfassen einer Dissertation gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18, b.   den Besuch von mindestens zwei Kolloquien gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 im Um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fang von mindestens 12 Kreditpunkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Doktoratsprogramme umfassen: a.   das Verfassen einer Dissertation gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18, b.   Module gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 im Umfang von minde stens 30 Kreditpunkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  fakultätsübergreifende n  Doktoratsprogramme  können die Doktoratsordnungen weit ere Anforderungen vorsehen. Ziele des Doktorats
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Dissertation soll einen se lbstständigen Beitrag zur For
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schung leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Doktoratsprogramm RWF ziel t darüber hinaus auf die Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mittlung der Kompetenzen für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre. Dabei sollen im Hinblick auf eine allfällige akademische Karriere auch didaktische Kompetenzen verm ittelt und gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Ziele der fakultätsübergreif enden Doktoratsprogramme wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den in den jeweiligen Dokt oratsordnungen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Organisation und Durchführung Allgemeines Doktorat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Organisation und Durchführu ng des allgemeinen Dokto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rats erfolgt durch die Fakultätsorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Doktorin/Doktor der Rechts wissenschaft (Dr. iur.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.413
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Doktorats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            programm RWF
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die  Organisation  und  Durchführung  des  Doktoratspro gramms RWF erfolgt durch die Fakultätsorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  das  Aufnahmeverfahren  setzt  der  Fakultätsvorstand  eine Aufnahmekommission ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für jede Doktorierende und jeden Doktorierenden ist nach Mass gabe  der  Doktoratsordnung  eine Promotionskommission  zu  bestim men,  welche  die  angemessene  Betr euung  der  oder  des  Doktorieren den sicherstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fakultäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übergreifende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Doktorats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            programme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die an einem fakultätsübergre ifenden Doktoratsprogramm beteiligten  Fakultäten  bestimmen ein  gemeinsames  Organ,  welchem mindestens je ein Mitglied der bete iligten Fakultäten angehört und das den interfakultären K ontakt sicherstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es können weitere Organe, insbesondere eine fakultäre Doktorats kommission sowie eine Koordination sstelle, geschaffen werden, welche für die Planung, Umsetzung und Koor dination des Doktoratsprogramms sowie für die Betreuung der Dokt orierenden der Re chtswissenschaft lichen Fakultät zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  nähere  Ausgesta ltung  der  Organisation,  des  Doktoratspro gramms sowie der zu erbringenden Leistungsnachweise regelt die jewei lige Doktoratsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Teil: Zulassung zum Doktorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Zulassung zum allgemei nen Doktorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absolventinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Absolven
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ten der Univer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Einen Anspruch auf Zulassung hat, wer den akademischen Grad  eines  Master  of  Law  oder eines  Lizenziats  der  Rechtswissen schaft der Universität Zürich mit dem Prädikat summa cum laude oder magna cum laude erlangt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer das in Absatz 1 genannte Prädikat nicht erreicht, wird zum Doktorat  zugelassen,  wenn  sich  ein Fakultätsmitglied bereit  erklärt, die Betreuung zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absolventinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Absolven
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ten anderer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schweizer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Universitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Personen, die den akademischen Grad eines Master of Law oder eines Lizenziats der Rechtswi ssenschaft einer anderen Schweizer Universität erlang t haben, werden zugelass en, wenn sich ein Fakultäts mitglied bereit erklärt, di e Betreuung zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.413 Doktorin/Doktor der Rechts wissenschaft (Dr. iur.) Absolventinnen und Absolven ten auslän discher Rechts fakultäten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Absolventinnen und Absolventen, die den akademischen Grad  eines  Master  of  Law  oder  einen  als  gleichwertig  anerkannten Abschluss gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 lit. b der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich einer ausländische n Rechtsfakultät erlangt  haben,  werden  zugelassen, wenn  sich  ein  Fakultätsmitglied bereit erklärt, die Be treuung zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zulassung kann an Beding ungen oder Auflagen geknüpft wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über die Zulassung entscheide t die Dekanin oder der Dekan. Zulassung bei fachfremden Abschlüssen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Zulassung mit einem fach fremden universitären Mas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terabschluss, welcher von der Univer sität Zürich anerkannt wird, oder einer als gleichwertig anerkannten universitären Vorbildung ist im Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zelfall möglich. §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10–12 gelten sinngemäss. Es besteht kein Rechtsan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - spruch auf Zulassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zulassung kann an Beding ungen oder Auflagen geknüpft wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über die Zulassung entscheide t die Dekanin oder der Dekan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Weiterbildungsabschlüsse der Stuf e Master of Advanced Studies und  gleichwertiger  Lehrgänge  bere chtigen  nicht  zur  Zulassung  zum Doktorat. Sie können jedoch beim Zulassungsentscheid berücksichtigt werden, sofern die Weiterbildung im Bereich der Rechtswissenschaft erfolgreich absolviert wurde. Verweigerung der Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Wer an der Rechtswissenscha ftlichen Fakultät der Universi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tät Zürich oder an einer anderen Rechtsfakultät wegen Nichtbestehens von Prüfungen oder Nichteinhaltung von Prüfungsfristen endgültig ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gewiesen worden ist, wird zum Doktorat nicht zugelassen. Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die Anmeldung richtet sich na ch der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Zulassung zu den Doktoratsprogrammen Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die  Bestimmungen  über  die Zulassung  zum  allgemeinen Doktorat  gelten  sinngemäss.  Es besteht  jedoch  kein  Anspruch  auf Zulassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  können  Zulassungsbeschränkun gen  sowie  Bedingungen  und Auflagen vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Doktorin/Doktor der Rechts wissenschaft (Dr. iur.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.413
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die Anmeldung richtet sich nach der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und erfordert den Nachweis über die Aufnahme in ein Doktoratsprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Aufnahmeverfahren wird in der jeweiligen Doktoratsordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Teil: Dissertation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalt der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dissertation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die Dissertation ist in Form einer Monografie zu verfassen. Kommentare werden nicht als Disser tation anerkannt. Im Übrigen gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1
                            2 In begründeten Fällen kann auch eine bereits veröffentlichte Ar beit als Dissertation abgenommen werden ; das gilt nicht für eine Arbeit, die bereits an einer anderen schw eizerischen oder ausländischen Uni versität zum Zweck der Erlangung eines akademischen Grades einge reicht worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sprache der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dissertation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Die Dissertation ist in deutsche r Sprache zu verfassen. Die hauptverantwortliche Betreuungspe rson kann die Abfassung in fran zösischer, italienischer oder englischer Sprache bewilligen, die Fakul tätsversammlung die Abfassung in einer anderen Sprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unlauteres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Mit der Einreichung der Dissertation best ätigt die oder der Doktorierende, dass sie ode r er die Arbeit selbstständig verfasst hat. Die mehr oder weniger wörtliche Übernahme von Texten aus Schrif ten anderer Autorinnen oder Autore n ohne Quellenangabe (Plagiat) ist unzulässig. Solche Dissertationen werden als ungenügend abgewie sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Disziplinarische Massnahmen we gen unlauterem Verhalten blei ben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betreuung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Doktorierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Zur  hauptverantwortlichen Betreuung  von  Doktorieren den sind die Professorinnen und Prof essoren, die Emeritae und Eme riti sowie die Privatdozentinnen und -dozenten der Rechtswissenschaft lichen Fakultät berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird die Dissertation durch eine Privatdozentin oder einen Pri vatdozenten betreut, wirkt stets ei n Fakultätsmitglied als weitere Be treuungsperson mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beim allgemeinen Doktor at gilt der Grundsat z der Einzelbetreuung. Auf  Antrag  des  oder  der  Doktor ierenden  und  mit  Zustimmung  der hauptverantwortlichen Betreuungsperso n wird eine weitere Betreuungs person beigezogen. Der Antrag muss beim Dekanat eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.413 Doktorin/Doktor der Rechts wissenschaft (Dr. iur.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird die Dissertation im Rahmen eines Doktoratsprogramms ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fasst, ist sie in jedem Fall von mi ndestens einer weiteren Person mitzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - betreuen. Die hauptverantwortliche Betreuungsperson muss ein Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glied der Rechtswissensc haftlichen Fakultät sein. Doktorats vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die Betreuungspersonen beziehungsweise die Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission und die oder de r Doktorierende einigen sich in einer schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Vereinbarung  im Sinne  eines  Hilfs- und  Orientierungsinstru
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ments über die Ziele, den Ablauf, die Zeitspanne, Art und Umfang der Betreuung sowie die weiteren Ra hmenbedingungen des Doktorats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Doktoratsvereinbarung  gi bt  zudem  Auskunft  über  die  Mo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dulwahl,  die  Anforderungen  an  di e  zu  erbringenden  Leistungsnach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weise sowie die Anzahl Kreditpunkte, welche dafür vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Doktoratsvereinbarung kann an veränderte Umstände ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - passt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Teil: Curriculum der Doktoratsprogramme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Module Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Die Doktoratsprogramme sind modular aufgebaut und um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fassen: a.   Module in Form von Kolloquien, b.   weitere Module. Kolloquien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die  Kolloquien  dienen  der wissenschaftlichen  Auseinan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dersetzung mit der Dissertation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jede Fachgruppe gewä hrleistet, dass die Doktorierenden, welche von einem ihrer Mitglieder oder ei ner ihrem Fachbe reich zugewiese
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Person betreut werden , wenigstens einmal jährlich ein Kolloquium besuchen können. Kolloquien könne n von mehreren Mitgliedern der Fachgruppe gemeinsam od er von einem Mitglied allein durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die fakultätsübergreifenden Dokt oratsprogramme können eigene Kolloquien vorsehen. Weitere Module
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Die  weiteren  Module  bestehen insbesondere  aus  Lehrver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anstaltungen, Tagungen, Kollegs, Workshops, Summer Schools, Men
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - toringprogrammen, Lehr leistungen, Praktika sowie universitären Wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terbildungsangeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Doktorin/Doktor der Rechts wissenschaft (Dr. iur.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.413
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Leistungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arten von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Für jedes Modul muss ein Leistungsnachweis erbracht wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Leistungsnachweis besteht in sbesondere aus einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung, schriftlichen Hausarbeit, wissenschaftlichen Publikation, einem Referat, Bericht ode r Protokoll, sofern es sich dabei um einen aktiven und überprüfbaren Beitrag handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein Leistungsnachweis kann ausn ahmsweise gemeinschaftlich er bracht werden, sofern es sachlich geboten und der Beitrag jedes einzel nen Doktorierenden klar erkennbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Bestandene  Leistungsnachweise  werden  mit  «bestanden (pass)», nicht bestandene mit «n icht bestanden (fail)» bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  bestandene  Leistungsnachwei se  werden  die  in  den  Dokto ratsordnungen vorgesehenen Kreditpunkte vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Bewertung der Leistungsn achweise ist, wenn nichts ande res vereinbart wird, die für das Modul verantwortliche Person zustän dig, ausnahmsweise die hauptve rantwortliche Betreuungsperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            regeln
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Etwaige  Wiederholungsregeln werden  in  den  Doktorats ordnungen aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Kredit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            punkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Die Anrechnung von Leistun gen und Kreditpunkten regeln die Doktoratsordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unlauteres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Werden anlässlich der Erbrin gung eines Leistungsnachwei ses unerlaubte Hilfsmittel mitgen ommen oder verwendet oder werden sonstige Unredlichkeiten begangen, so wird de r betroffene Leistungs nachweis  als  nicht  best anden  erklärt.  Im  Übri gen  gelten  die  Bestim mungen von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Teil: Abschluss des Doktorats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Die Einreichung des Promotionsantrag es setzt die Immat rikulation im betreffe nden Semester voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind alle Bedingungen gemäss der Promoti onsverordnung sowie der Doktoratsordnung erfüllt, ka nn der Promotionsantrag beim Deka nat mit folgenden Unterlagen eingereicht werden: a.   Anmeldeformular, b.   Lebenslauf,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.413 Doktorin/Doktor der Rechts wissenschaft (Dr. iur.) c.   Nachweis der Immatrikulation als Doktorierende oder Doktorie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - render an der Universität Zürich gemäss der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich, d.   Nachweis  über  die  erfolgreic h  erworbenen  Kreditpunkte  gemäss Doktoratsprogramm, e.   Nachweis, dass allfällige Auflagen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gleichzeitig ist die Dissertati on an die hauptverantwortliche Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treuungsperson zu übergeben. Abnahme der Dissertation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Die Abnahme der Dissertation erfolgt durch die Fakultäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versammlung  gestützt  auf  das  Gu tachten  der  hauptverantwortlichen Betreuungsperson gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 sowie ein Zweitgutachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Fakultätsvorstand bestimmt auf Vorschlag der oder des Dok
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - torierenden  sowie  der  hauptverant wortlichen  Betreuungsperson  den Zweitgutachter oder die Zweitgutacht erin in der Regel aus dem Kreis der Fakultät; in besond eren Fällen können auch fakultätsexterne Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonen beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besteht gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 eine Mehrfachbe treuung, so sind grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sätzlich die weiteren Betreuungsper sonen bei der Auswahl der Zweit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gutachterin oder des Zweitgut achters zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Ablieferung der Gutachten zuhanden der Fa kultätsversamm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung erfolgt in der Regel innert sechs Monaten nach Einreichung des Promotionsantrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wird die Dissertation nicht abge nommen, kann sie nicht noch ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mal eingereicht werden. Prädikate
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            4 Dissertationen werden wie folgt bewertet: a.   summa cum laude, b.   magna cum laude, c.   cum laude, d.   rite. Pflicht exemplare
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Innerhalb von zwei Jahren nach Abnahme der Dissertation sind der Zentralbibliothek der Univer sität Zürich die Pflichtexemplare abzuliefern. Das Dekanat kann dies e Frist auf begründetes Gesuch ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - längern. Wird die Frist erneut nicht eingehalten, so ist beim Dekanat eine Genehmigung zur Ablieferung der Pflichtexemp lare einzuholen, die von der Aktualisierung der Di ssertation abhängig gemacht werden kann. In begründeten Fä llen kann die Fakultät sversammlung die end
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gültige Abweisung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Fakultätsversammlung  erläss t  ein  Reglement,  das  die  Zahl der abzuliefernden Pflichtexemplare, eine allfällige Internetpublikation sowie die Modalitäten der Veröffent lichung und Ablieferung regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Doktorin/Doktor der Rechts wissenschaft (Dr. iur.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.413
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Dissertation ist mit dem vo n der Fakultätsversammlung geneh migten Inhalt zu publizieren. Erweisen sich nach der Abnahme der Dis sertation durch die Fakultätsversa mmlung Nachführungen oder Ergän zungen des Textes als notwendig, so sind sie der hauptverantwortlichen Betreuungsperson zur Ge nehmigung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Doktortitel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Die Rechtswissenschaftliche Fa kultät verleiht nach erfolg ter Abnahme der Dissertation den ak ademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktor s der Rechtswissenschaft. Der Titel lautet in abge kürzter Form «Dr. iur.».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem Titel «Dr. iur.» entspricht die englische Übersetzung «PhD».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vor  Aushändigung  der  Promoti onsurkunde  ist  di e  Führung  des Doktortitels untersagt, es kann jedoc h der Titel «Dr. iur. des.» verwen det werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Aushändigung der Promoti onsurkunde erfolgt erst nach Ab lieferung der vorgeschriebenen Anzahl Pflichtexemplare.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            urkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Die Promotionsurkunde enthält den Titel sowie das Prädi kat der Dissertation. Sie trägt überd ies die Unterschri ften der Dekanin oder des Dekans und der Rektorin oder des Rektors sowie das Siegel der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Promotionsurkunde wird in de utscher Sprache abgefasst, auf Verlangen auch in einer anderen Landessprache.  Es  wird  eine  eng lische Übersetzung ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diploma
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Supplement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Academic
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Record
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Zu jeder Promotionsurkunde werden ein Diploma Supple ment in deutscher und englischer Sprache mit Angaben über den Stu diengang (Diplomzusatz) sowie ein Academic Record (Zeugnis) aus gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Academic  Record  enthält die  Liste  sämtlicher  im  betref fenden Studiengang erfolgreich ab solvierten Module und die Anzahl Kreditpunkte.  Bei  Leistungsnachweise n,  die  nicht  an  der  Universität Zürich  erbracht  worden  sind,  wird zusätzlich  angegeben,  an  welcher Universität die Leistungsübe rprüfung stattgefunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entzug des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Doktortitels
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Stellt sich nach Verleihung des akademischen Grades her aus, dass a.   die Zulassung zum Doktorat erschlichen worden ist oder b.   ein unlauteres Verhalten im Sinne von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 und 30 vorliegt, wird dieser durch die Fakultätsversammlung aberkannt; allfällige Ur kunden werden eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.413 Doktorin/Doktor der Rechts wissenschaft (Dr. iur.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Teil: Rechtsschutz Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            Nach Abnahme oder Abweisung der Dissertation besteht ein Akteneinsichtsrecht. Einsprache und Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Der Beschluss der Fakultätsversamml ung betreffend Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme  oder  Abweisung  der  Disserta tion,  betreffend  die  endgültige Abweisung von einem D oktoratsprogramm oder betreffend den Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zug  des  Doktortitels  sowie  der Entscheid  der  Aufnahmekommission gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 2 über die Zulassung zum Doktoratsprogramm RWF unterliegen dem Rekurs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sämtliche übrigen Verfügungen, di e gestützt auf diese Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verordnung ergehen, insbesondere di e Mitteilung der Studienresultate nach jedem Semester (Transcript of Records), unterliegen der Einspra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - che an den Fakultätsvorstand. Die Ei nsprache ist inne rt 30 Tagen seit Empfang der Verfügung beim Dekanat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Einspracheentscheid  des  Fa kultätsvorstands  unterliegt  dem Rekurs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Teil: Ehrenpromotion Anlass
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            Für  hervorragende  Verdienste um  Recht  oder  Rechtswis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senschaft  kann  die  Fakultätsve rsammlung  die  Doktorwürde  ehren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halber verleihen. Der Titel lautet in abgekürzter Form «Dr. h. c.». Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Das Verfahren wird durch Ei nreichung eines Antrages auf Ehrenpromotion eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Antrag  muss  von  einem  Fa kultätsmitglied oder einer Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gruppe schriftlich beim Dekana t gestellt und begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Fakultätsversammlung  ents cheidet  über  den  Antrag  durch geheime  Abstimmung.  Erklären  sich mehr  als  ein  Fünftel  der  anwe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senden Fakultätsmitglieder gegen die Ehrenpromotion, so ist der An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trag abgelehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            1 Diese Promotionsverordnung tritt auf Begi nn des Herbst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - semesters 2009 (1. August 2009) in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  den  gleichen  Zeitpunkt  wi rd  die  Promotionsordnung  der Rechtswissenschaftliche n Fakultät vom 30. August 1994 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Doktorin/Doktor der Rechts wissenschaft (Dr. iur.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.413
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterstudium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach alter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            Doktorierende, welche mit de m Doktorat gemäss der Pro motionsordnung  vom  30. August  1994  begonnen  haben,  können  bis längstens Ende Frühja hrssemester 2015 nach der alten Ordnung pro movieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wechsel zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            neuen Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            1 Wer  mit  dem  Doktorat  gemä ss  der  Promotionsordnung vom 30. August 1994 begonnen hat, kann ab dem Herbstsemester 2009 in das Doktorat nach neuer Ordnung übertreten, sofern allfällige Auf lagen und Bedingungen erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein erneuter Wechsel zur alte n Ordnung ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschluss nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            alter Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            3 Dem gemäss der Promotionsor dnung vom 30. August 1994 erworbenen Titel «Dr. iur.» entspricht die englische Übersetzung «PhD».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 313 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 415.31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eingefügt durch URB vom 1. Dezember 2009 ( OS 64, 728 ). In Kraft seit 1. Ja nuar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss URB vom 11. Dezember 2017 ( OS 73, 111 ; ABl 2017-12-22 ). In Kraft seit 1. März 2018.