Verordnung über die Promotion an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich
                            1 Promotionsverordnung – Theologische Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.403.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 10 - 69 Verordnung über die Promotion an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung) (vom 8. März 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Universitätsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Promotionsveror dnung regelt die Doktoratsstufe an der  Theologischen  Fakultät  der  Universität  Zürich  (im  Folgenden: Fakultät).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einzelheiten regeln di e Doktoratsordnungen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besondere Regelungen aus bilate ralen Vereinbarungen mit ande ren Fakultäten (Joint Degr ees) bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Struktur der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Doktoratsstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die  Promotion  erfolgt  im  Ra hmen  des  allgemeinen  Dok torats oder in einem Doktoratsprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das allgemeine Doktorat umfasst das Verfassen de r Dissertation, aus der die Befähigung zu selbstst ändiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht,  einen  curricularen  Anteil  im  Umfang  von  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 ECTS-Kreditpunkten sowie ein Promotionskolloquium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Doktorat  im  Rahmen  eine s  Doktoratsprogramms  umfasst das Verfassen der Dissertation, aus der die Befähigung zu selbstständi ger wissenschaftlicher Forschung he rvorgeht, sowie einen curricularen Anteil  im  Umfang  von  30  ECTS-K reditpunkten.  Es  kann  zudem  ein Promotionskolloqui um gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für das Doktoratsprogramm gel ten ergänzende Regelungen (VII).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Doktorats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die  Fakultät  erlässt  für  das  allgemeine  Doktorat  in  Theo logie und Religionswissen schaft je eine Doktoratsordnung. Darin wer den insbesondere die Anforderungen für den Doktoratsabschluss, die Modalitäten der Disser tation und gegebenenfalls von Prüfungen sowie die Vergabe von ECTS-Kreditpunkten geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fakultät erlässt ebenso für jedes ihrer Doktoratsprogramme eine Doktoratsordnung. Darin werd en insbesondere Fragen der Auf nahme in das jeweilige Doktoratsp rogramm, der Programmgestaltung, der Vergabe von ECTS-Kreditpunkt en und der Anrechnung von Stu dienleistungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.403.1 Promotionsverordnung – Theologische Fakultät II. Zweck und Titel Zweck der Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Promotion dient dem Nach weis der Fähigkeit der Kandi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - datin bzw. des Kandidaten, durch eine selbststän dige wissenschaftliche Forschungsleistung Erkenntnisse zu gewinnen, die zur Entwicklung des Forschungsbereichs beitragen. Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die  Fakultät  verleiht  für  das Doktorat  in  Theologie  den Titel einer Doktorin bzw. eines Dokt ors der Theologie (Dr. theol.; eng
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lisch: PhD).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Fakultät  verleiht  für  das  Dokt orat  in  Religionswissenschaft den Titel einer Doktorin bzw. eines Doktors de r Religionswissenschaft (Dr. sc. rel.; englisch: PhD). III. Zulassung zur Doktoratsstufe Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  Zulassung  zur  Doktoratss tufe  erfordert  grundsätzlich einen universitären Masterabschlu ss (Vollstudium oder Hauptfach) in dem Fach, in dem die Promotion ange strebt wird, mit einer mindestens guten Gesamtnote, oder einen äqui valenten universitären Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  Ausnahmefällen  entscheidet  die  Fakultätsversammlung  auf Antrag  der  Bewerberin  bzw.  des Bewerbers  über  die  Zulassung  mit einer bloss genügenden Gesamt note des Masterabschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weiterbildungsabschlüsse der Stuf e Master of Advanced Studies berechtigen nicht zur Zulassung zu r Doktoratsstufe gemäss Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. Zulassung mit Bedingungen und Auflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Bei einem Masterabschluss im Nebenfach, in dem die Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - motion  angestrebt  wird,  und  vergleic hbaren  Abschlüssen,  kann  die Zulassung  zur  Doktoratsstufe  mi t  Bedingungen  und/ oder  Auflagen zusätzlicher Studienlei stungen verknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Zulassung  von  Personen,  di e  in  einem  anderen,  dem  ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - strebten  Promotionsfach  nahesteh enden  Fach  ihren  Masterabschluss gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs. 1 erworben haben, ist möglich. Sie kann mit Bedingun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen und/oder Auflagen zusätzlicher Studienleistungen verknüpft wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bedingungen müssen vor Eintritt in die Doktoratsstufe, Auflagen können während der Doktoratsstufe erfüllt werden. Bedingungen und/ oder Auflagen dürfen den Umfang von 60 ECTS-Kreditpunkten nicht überschreiten. Sie orientieren sich an den Erfordernissen des Fachs, in dem die Dissertation verfasst werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Promotionsverordnung – Theologische Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.403.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 10 - 69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Über die Zulassung, die Anerke nnung vergleichbarer Abschlüsse sowie eventuelle Bedingungen und/oder Auflagen entscheidet die Fakul tätsversammlung. Sie kann diese Au fgabe an die zuständige Studien kommission  (Theologie  oder  Religionswissenschaft  gemäss  Organi sationsreglement  der  Fakultät)  delegieren.  Einzelheiten  sind  in  den Doktoratsordnung en geregelt. IV. Struktur der Doktoratsstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Doktoratss tufe umfasst: a.   das  Verfassen  der  Dissertation, gegebenenfalls  ein  Promotions kolloquium, sowie b.   das  Absolvieren  curri cularer  Anteile  im  Rahmen  von  Modulen, verbunden mit dem Erwerb von ECTS-Kreditpunkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Umfang und Gegenstand der zu absolvierenden Module werden von den Fächern (Theologie, Religi onswissenschaft) bzw. Disziplinen festgelegt und in der D oktoratsordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dissertation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Eine Dissertation besteht in der Regel aus einer Monogra fie.  Über  andere  Formen  entscheidet  die  Fakultätsversammlung.  Sie kann diese Aufgabe an die zuständi ge Studienkommiss ion delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Dissertation  kann  in  deutsche r,  französischer, italienischer oder englischer Sprache verfasst werden. Auf Antrag kann die Fakul tät die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine  Arbeit,  die  bereits  an  eine r  Hochschule  fü r  die  Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dis sertation eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Module (curri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            culare Anteile)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und ECTS-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die curricularen Anteile werd en im Rahmen von Modulen absolviert. Leistungen werden gemäss dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) bemessen. Ein ECTS-Kreditpunkt entspricht einer durchschnittliche n Arbeitsleistung von 30 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  den  erfolgreichen  Abschlus s  der  Doktoratsstufe  sind  min destens 12 ECTS-Punkte zu erwerb en. Für die Doktoratsprogramme gelten die besonderen Regelungen der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23–27.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ECTS-Kreditpunkte können in uni versitären Modulen der Dok toratsstufe erworben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.403.1 Promotionsverordnung – Theologische Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ECTS-Kreditpunkte können auch fü r die Teilnahme an anderen wissenschaftlichen Veranstaltungen ve rgeben werden, z. B. für die Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme an Kongressen und Tagungen , Doktorierenden-Kollegs, inter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - universitären Doktoratsprogrammen und -netzwerken, Summer Schools usw.  Voraussetzung  dafür  ist,  dass seitens  der  teilnehmenden  Person ein  aktiver  und  überprüfbarer  Beitrag  geleistet  (Paper,  Poster,  Prä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sentation)  und  ein  Bericht  zuha nden  der  hauptverantwortlichen  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treuungsperson verfasst und v on dieser abgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Im Rahmen des curricularen An teils haben die Doktorierenden auch die Möglichkeit, ECTS-Kreditp unkte im Bereich überfachlicher Kompetenzen zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 An einer anderen Univ ersität auf der Doktoratsstufe erworbene ECTS-Kreditpunkte  können  von  de r  Promotionskommission  aner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kannt und angerechnet werden, so fern sie gleichwertig sind. Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Doktoratsstufe soll in der Regel nach einer Dauer von drei Jahren (Vollzeit) abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein teilzeitliches Absolvieren der Doktoratsstufe ist möglich. Die Dauer der Promotionszeit verl ängert sich entsprechend. V. Betreuung der Doktorierenden Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Es wird eine angemessene Betreuung der Doktorierenden sichergestellt. Insbesondere wird ge währleistet, dass die Doktorandin bzw. der Doktorand von der hauptv erantwortlichen Betreuungsperson eine  regelmässige,  d. h.  mindeste ns  semesterweise  Rückmeldung  zu Qualität und Fortschritt de r Forschungsarb eit erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  weiteren  Mitglieder  der  Promotionskommission  stehen  der Doktorandin bzw. dem Doktoranden für zusätzliche Beratung zur Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Emeritierte Professorinnen und Professoren dürfen keine neuen Doktoratsprojekte  betreuen.  Sie  haben  jedoch  das  Recht,  während einer mit dem Dekanat vereinbarten Frist vor der Emeritierung begon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nene Doktoratsprojekte zu Ende zu führen. Promotions kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Zu Beginn der Doktoratsstufe bildet die hauptverantwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Betreuungsperson nach Rücksp rache mit der Doktorandin bzw. dem  Doktoranden  eine  Promoti onskommission.  Diese  betreut  die Doktorandin bzw. den Doktorande n während der Doktoratsstufe und begleitet das Promotionsverfahre n bis zu dessen Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Promotionsverordnung – Theologische Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.403.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 10 - 69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Promotionskommission  besteh t  aus  der  für  die  Leitung  der Dissertation hauptverantwortlichen Betreuungsperson und mindestens einer weiteren Fachperson. Die ha uptverantwortliche Betreuungsper son führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mitglieder  der  Promotionskom mission  können  ordentliche  und ausserordentliche  Professorinnen  bz w.  Professoren  sowie  Assistenz professorinnen bzw. Assistenzprofe ssoren und Privatdozierende sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  zuständige  Studienkommission  wird  über  die  Zusammen setzung der Promotionskommission informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fakultäts- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            universitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übergreifende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Bei Dissertatione n, die sich über mehrere Wissensgebiete oder  Disziplinen  erstrecken,  kann  die  Promotionskommission  aus Angehörigen mehrerer Fakultäte n oder Universitä ten bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Falle fakultätsübe rgreifender Promoti onskommissionen eini gen sich die Beteilig ten auf die Zuordnung zu einer hauptverantwort lichen  Fakultät,  welche  die  Promoti on  vollziehen  wird.  Die  bzw.  der Vorsitzende der Promot ionskommission gehört dieser Fakultät an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im   Falle   universitätsübergreif ender   Promoti onskommissionen gehört  die  Mehrheit  der  Mitglieder der  Universität  Zürich  an.  Den Vorsitz führt immer ein Mitglied der Universität Zürich. Ausnahmen bei vertraglich verei nbarten Doppeldoktoraten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Doktorats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Zwischen  der  Doktorandin bzw.  dem  Doktoranden  und der Promotionskommission wird im Laufe des ersten Jahres der Dok toratsstufe  eine  Vereinbarung  über  den  Ablauf,  die  Ziele  und  die Rahmenbedingungen der Doktoratsstu fe geschlossen. Diese führt die erforderlichen Angaben zur Betr euung und regelmässigen Begutach tung der Forschungsarbeit aus und regelt insbesondere den Zeitpunkt zur Erfüllung allfälliger Auflagen sowie den curricularen Anteil inklu sive des Erwerbs überfachlicher Kompetenzen und der Teilnahme an Kongressen und Tagungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf an veränderte Um stände angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Doktorat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Bei Doktorierenden, die in ei nem Anstellungsverhältnis zur Universität  Zürich  oder  einer  ihrer  Organisationseinheiten  stehen, wird im betreffenden Pflichtenheft fe stgehalten, welche Aufgaben zu welchem Umfang für die Arbeitgebe rin bzw. den Arbeitgeber zu leis ten sind. Hierbei ist darauf zu acht en, dass die Disser tation in der ver einbarten Zeit abgeschlossen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.403.1 Promotionsverordnung – Theologische Fakultät VI. Doktoratsabschluss Anmeldung zur Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die Anmeldung zur Promotion ist an das Dekanat zu rich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Folgende Unterlagen sind einzureichen: a.   das Anmeldeformular mit Unterschrift der bzw. des Vorsitzenden der Promotionskommission, b.   die von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden verfasste Disser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tation (in je einem Exemplar pro Mitglied der Pr omotionskommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sion), d.   der  Nachweis  der  Im matrikulation  als  D oktorierende  oder  Dok
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - torierender an der Universität Zürich gemäss Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , e.   der Nachweis über die erfolgre ich erworbenen EC TS-Kreditpunkte gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10, f. der Nachweis, dass allfällige Auflagen erfüllt sind. Fachgutachten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Für die Beurteilung der Dissert ation sind mindestens zwei Fachgutachten einzuholen, wobei mi ndestens eines der Gutachten von einem  Fakultätsmitglied  erstellt  sein  muss.  Die  Gutachterinnen  bzw. Gutachter werden von der Fakultät bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein  erstes  Gutachten  wird  v on  der  hauptverantwortlichen  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treuungsperson,  ein  zweites  von  ei ner  weiteren  Fachperson  verfasst, die Mitglied der Prom otionskommission ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  Bedarf  kann  auf  Fakultätsbe schluss  ein  weiteres,  fakultäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - externes Fachgutachten eingeholt werden. Bewertung der Dissertation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die Promotionskommission besp richt die Dissertation auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grund der Fachgutachten und reicht beim Dekanat zuhanden der Fakul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tätsversammlung eine Empfehlung auf Annahme inklusive Bewertung oder Ablehnung der Dissertation ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei fakultätsübergreifender Prom otion wird die Fakultätsversamm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung um die fakultäts fremden Mitglieder de r Promotionskommission erweitert. Diese haben Stimmrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Fakultätsversammlung  entsch eidet  in  schriftlicher  Abstim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mung über Annahme oder Ab lehnung der Dissertation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Promotionsverordnung – Theologische Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.403.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 10 - 69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird die Dissertation angenommen, wird sie durch die Fakultäts versammlung unter Verwendung nach folgender Prädikate provisorisch bewertet: – summa cum laude, – magna cum laude, – cum laude, –rite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wenn  die  Dissertation  nicht  abgelehnt  wird,  jedoch  von  den Gutachterinnen  bzw.  Gutachtern oder  anderen  prüfungsberechtigten Mitgliedern  der  Fakultä tsversammlung  Änder ungsauflagen  gemacht werden,  kann  die  Fakultä tsversammlung  die  Di ssertation  zu  einer überschreiten, kann jedoch auf Antrag verlängert werden. Die geän derte  Fassung  ist  der  Promotions kommission  vorzulegen.  Bei  Nicht annahme  der  geänderten Fassung  der  Disserta tion  ist  das  Prüfungs verfahren gescheitert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Wird die Dissertation abgelehnt, kann einmalig ei ne neue Disser tation zu einem neuen Thema verfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kolloquium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Das  Promotionsverfahren  im  Rahmen  des  allgemeinen Doktorats wird durch ein Promot ionskolloquium abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Promotionskolloquium  wird mit  der  Kandidatin  bzw.  dem Kandidaten die Dissertati on besprochen. Von dieser ausgehend, wer den zugleich die Fachkompetenz und die Argumentationsfähigkeit der Kandidatin bzw. des Ka ndidaten beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Promotionskolloquium findet in deutscher Sprache statt. Auf Antrag  kann  die  Fakultät  Ausnahmen bewilligen;  dies  gilt  insbeson dere, wenn die Dissertation nicht in deutscher Sprache verfasst wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Promotionskolloquium dauert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Minuten. Auf Wunsch der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann es als öffentliche Veranstaltung stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Am Promotionskolloquium nehmen mindestens vier habilitierte Fakultätsmitglieder oder auswärtige Fachpersonen einschliesslich der Mitglieder der Promotionskommission teil. Letztere müssen am Promo tionskolloquium von Amtes wegen an wesend sein. Ausnahmen sind in der Doktoratsordnung geregelt. Die bzw. der Vorsitzende der Promo tionskommission leitet da s Kolloquium; eine Beisitzerin bzw. ein Bei sitzer führt Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Das Promotionskolloquium wird von der Promotionskommission mit «bestanden» (« pass») oder «nicht besta nden» («fail») bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Ist  das  Promotionskolloquium  nich t  bestanden,  kann  es  einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.403.1 Promotionsverordnung – Theologische Fakultät Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Sind  die  erforderlichen  Leis tungen  erfolgreich  erbracht, stellt die Promotionskommission z uhanden der Fakultätsversammlung Antrag auf Promotion und macht ei nen Vorschlag zu deren Gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bewertung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Fakultätsversammlung  vollzieht  die  Promotion,  indem  sie zuerst  über  den  Antrag  abstimmt und  dann  in  schriftlicher  Abstim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mung das definitive Pr ädikat der Promotion fe stlegt, das auf der Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - motionsurkunde  erscheint.  Darüber hinaus  kann  sie  Empfehlungen hinsichtlich der Publikation der Di ssertation abgeben oder diese Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gabe an die Promotionskommission delegieren. Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die Promotion wird rechtsgült ig, wenn innerhalb von zwei Jahren  nach  Promotionsbeschluss der  Zentralbibliothek  die  Pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - exemplare  der  genehmigten  Dissertation  abgeliefert  werden.  Einzel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heiten bezüglich der Form und der Anzahl der Pflichtexemplare sind in der Doktoratsordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Dekanin  bzw.  der  Dekan  ka nn  auf  begründetes  Gesuch  die Abgabefrist  der  Pflichtexemplare  einmalig  um  maximal  zwei  Jahre verlängern.  Wird  diese  Frist  überschritten,  erlischt  der  Anspruch  auf den zu erwerbenden Doktoratsabschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  substanzielle  na chträgliche  Änderungen,  Ergänzungen  oder Streichungen  in  der  genehmigten Dissertation  vor  der  Abgabe  der Pflichtexemplare  ist  die  Zustimmung  der  hauptverantwortlichen  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treuungsperson und der Dekanin bzw. des Dekans einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bis  zur  fristgemässen  Abgabe  der  Pflichtexemplare  ist  die  Füh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung  des  Doktortitels  untersagt;  es kann  jedoch  der  Titel  «Dr.  des.» verwendet werden. VII. Doktoratsprogramme Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Sofern im Rahmen dieser Pr omotionsverordnung nicht an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ders  geregelt,  gelten  für  Doktoratsprogramme  dieselben  Regeln  wie für das allgemeine Doktorat. Universitäts- und fakultäts übergreifende Doktorats programme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die Fakultät kann sich an uni versitäts- oder fakultätsüber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - greifenden Doktoratspro grammen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  schliesst  sich  den  betreffe nden  universitäts-  bzw.  fakultäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - übergreifenden  Doktoratsprogrammen  per  Kooperationsvereinbarung an und erlässt für jedes dieser Programme eine Doktoratsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Promotionsverordnung – Theologische Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.403.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 10 - 69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Doktorats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            programmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Ein Doktoratspro gramm umfasst: a.   das  Verfassen  der  Dissertation, aus  der  die  Befähigung  zu  selbst ständiger wissenschaftlic her Forschung hervorgeht, b.   das Absolvieren von Modulen im Umfang von 30 ECTS-Punkten. Obligatorisch  ist  dabe i  der  regelmässige  Besuch  des  im  Rahmen des Doktoratsprogram ms angebotenen Doktoratskolloquiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einzelheiten regelt die jeweilige Doktoratsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die Zulassung zu Doktorat sprogrammen kann an Bedin gungen  und/oder  Auflagen  geknüpft  we rden,  die  vor  Eintritt  in  das Programm bzw. bis zu dessen Ende erfüllt werden müssen. Die Bedin gungen und Auflagen beziehen sich auf  inhaltliche Voraussetzungen, wie  z. B.  bestimmte  Lerninhalte, oder  auf  Kompetenzen,  besondere Sprachkenntnisse oder Praktika.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in ein Programm. VIII. Abschlussdokumentation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            urkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Die Promotions urkunde enthält den Titel der Dissertation und das Prädikat für die Promotionsleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache mit einer eng lischen Übersetzung ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Promotionsurkunde  trägt  die Unterschriften der  Rektorin bzw. des Rektors und der Dekanin bz w. des Dekans so wie die Siegel der Universität und der Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschlusszeug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nis (Academic
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Record)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Der Kandidatin bzw. dem Ka ndidaten wird ein Abschluss zeugnis  (Academic  Record)  zugestel lt.  Dieses  weist  die  Ergebnisse aller  für  den  Doktoratsabschluss anerkannten  oder  angerechneten Module des Doktorats, deren Bewertung und die Anzahl erworbener ECTS-Kreditpunkte  aus.  Ferner  werden  mit  entsprechenden  Kenn zeichnungen  alle  weiteren  an  der Universität  Zürich bestandenen, aber nicht für den Doktoratsabsch luss anerkannten oder angerechne ten  Module  der  Doktoratsstufe  au sgewiesen.  Bei  Leistungsnachwei sen, die nicht an der Universität Zürich erbracht worden sind, wird zu sätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erfolgt  die  Promotion  im  Rahm en  eines  Doktoratsprogramms, wird dieses im Zeugnis namentlich ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Abschlusszeugnis  gilt  al s  Ausweis  über  de n  bestandenen Doktoratsabschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.403.1 Promotionsverordnung – Theologische Fakultät Diploma Supplement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Zu jeder Promotionsurkunde wird ein Diploma Supplement mit Angaben über die Dokt oratsstufe bzw. das Doktoratsprogramm in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. IX. Rechtsschutz Einsprache und Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Sämtliche Verfügungen, die ge stützt auf diese Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verordnung ergehen, unte rliegen der Einsprache an die Fakultätsver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sammlung.  Die  schriftliche  Einsprache ist  innert  30  Tagen  ab  Erhalt der Verfügung dem Dekanat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Einspracheentscheid  der  Fa kultätsversamml ung  unterliegt dem Rekurs. Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Den  Promovierten  steht  nach Abschluss  des  Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahrens das Akte neinsichtsrecht zu. X. Ehrenpromotion Ehren promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Die Fakultät kann als Anerke nnung für hervorragende Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienste um die Theologie und/oder die Religionswissenschaft die Würde einer Doktorin bzw. eines Doktors ehrenhalber (Dr. h. c., gegebenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - falls mit Spezifizier ung Dr. theol. h. c. oder Dr. sc. rel. h. c.) verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Ehrenpromotion muss von ei nem Fakultätsmitglied schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich bei der Dekanin bzw. beim Dekan beantragt und begründet wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.  Diese  bzw.  dieser unterrichtet  die  Fakultät  darüber  unter  Wah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung der Diskretion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zur Abstimmung über eine Eh renpromotion müssen mindestens drei Viertel der stimmberechtigten und zur Zeit der Abstimmung nicht beurlaubten Fakultätsmitg lieder anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Abstimmung ist geheim. Der Antrag ist angenommen, wenn sich dabei nicht mehr als eine Stim me gegen die Promotion ausspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Kosten der Ehrenpromot ion trägt die Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Promotionsverordnung – Theologische Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.403.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 10 - 69 XI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Diese Promotionsverordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft. Sie ersetzt die Promoti onsordnung der Theologischen Fakultät für das Doktorat in Theologie vom 30. Au gust 2004 und die Promotionsord nung der Theologischen Fakultät fü r das Doktorat in Religionswissen schaft vom 30. August 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Promovierende,  die  vor  Inkrafttreten  dieser  Promotions verordnung  mit  ihrem  Doktorat  ge mäss  der  Promotionsordnung  für das Doktorat in Theologie vom 30. August 2004 oder der Promotions ordnung der Theologischen Fakultät fü r das Doktorat in Religionswis senschaft vom 30. August 2004 bego nnen haben, können bis spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Promotionsverordnung nach alter Ordnung promovieren. In begründeten Fällen ka nn das Dekanat eine Verlängerung dieser Frist gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 161 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 415.31 .