Verordnung über die Staatsbeiträge an die Krankenpflege
                            1 Verordnung über die Staatsbeit räge an die Krankenpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.21 Verordnung über die Staatsbeiträge an die Krankenpflege (vom 26. Februar 1968)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankenpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            15 Der  Kanton  gewährt  nach  den Bestimmungen  dieser  Ver ordnung Staatsbeiträge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   an öffentliche und private Spitä ler gemeinnützigen Charakters, die den Bedürfnissen der Bevölkerun g des Kantons Zürich dienen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   an akut Kranke bei Platzmangel gemäss § 59 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   an Gemeinden für die stationäre und ambulante Pf legeversorgung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   an Schulen für nichtärz tliches Gesundheitspersonal. I. Spitäler und Pflegeheime
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Spitäler im Sinne dieser Verordnung gelten insbeson dere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Spitäler  für  die  stationär  akut e  Kranken-  und  Unfallbehandlung und die Geburtshilfe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Spitäler für die Durchführung der stationären medizinischen Reha bilitation,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Psychiatrische Spitäler für die stat ionäre Behandlung akut Psychisch kranker sowie Suchtkranker.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Pflegeheime im Sinne dieser Verordnung gelten Alters- und Pflegeheime,  Pflegezentren,  Pflegewohnungen,  Sterbehospize  und andere stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . A. Spitäler mit Taxen im Rahmen der Taxordnung für kantonale Spitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Voraussetzungen der Kostenanteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Taxgestaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Einrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Als  Spitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 im  Sinne  dieses  Abschnitts  A  gelten  solche, deren Taxen sich im Rahmen de r Taxordnung für die kantonalen Spi täler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.21 Verordnung über die Staatsbei träge an die Krankenpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  halbprivate  und  Privatabte ilungen  kann  die  Gesundheits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - direktion abweichende Taxgrundsätze zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Spitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 müssen  eine  allgemeine  Abteilung  führen,  deren Bettenzahl diejenige al ler anderen Abteilungen zusammen übertrifft. Betriebsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Spitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 sind zu wirtschaftlicher, ihrer Eigenart ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - messener Betriebsführung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufwendungen werden höchstens bi s zu dem in den kantonalen Spitälern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 üblichen Mass berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Spitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 können  zur  Benützung  ge meinsamer  Einrichtun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  wie  Zentralwäscherei,  Einkauf sorganisationen  und  Datenverar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beitungsanlagen angehalten werden, so fern daraus wirtschaftliche Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teile zu erwarten sind. Aufsichtsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die Spitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 haben der Gesundheitsdirektion auf Verlangen eine angemessene Vertretung in ihren Aufsichtsorganen zu gewähren. Zuweisung von Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Gesundheitsdirekti on kann den Spitälern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 nach Voran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeige Patienten zuweisen, die andern orts nicht untergebracht werden können oder deren Krankheit eine Ve rlegung als geboten erscheinen lässt. Die Aufnahmebereitschaft des Spitals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 für Kranke seines eige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Einzugsbereiches darf dadurch nicht be einträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Spitälern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 ,  die  zeitweise  oder  dauernd  nicht  ausreichend belegt sind, kann die Gesundheitsdirektion besondere Massnahmen anordnen. Änderung der Zweck bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Zur  Änderung  der  Zweckbest immung  vorhandener  Abtei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungen  oder  zur  Errichtung  neuer Abteilungen  ist  die  Genehmigung der Gesundheitsdir ektion einzuholen. Bericht erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die  Spitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 haben  der  Gesundheitsdirektion  periodisch Berichte über die Bettenb elegung und alljährlic h einen kurzen Jahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bericht zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Arten der Kostenanteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Beitrags berechtigte Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Kostenanteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 werden gewährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   an die Kosten von Neu-, Erweit erungs- und Umbauten sowie ihrer Ausstattung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   an die Kosten von Anschaffungen und Unterhaltsarbeiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   an den jährlichen Überschus s der Betriebsaufwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verordnung über die Staatsbeit räge an die Krankenpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.21 a. Kostenanteile an Investitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Bei  Neu-  und  Erweiterungsbauten  sind  der  Gesundheits direktion zur Genehmigung einzureichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   vor  Beginn  der  Projektierungsa rbeiten  ein  Raumprogramm  der vorgesehenen Bauten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   vor  der  Ausarbeitung  von  Bauplän en  ein  Situationsplan  und  all gemeine Planskizzen mit ei ner Schätzung der Baukosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Projekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zusicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Projekte sind vor Baubegi nn einzureichen. Sie müssen von einem Kostenvoranschlag begleitet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Projekte unterliegen der Ge nehmigung des Regierungsrates, der auf Antrag der Gesundheits- und der Baudirektion beschliesst. Er prüft  insbesondere  die  Zweckmässi gkeit,  Ausgestaltung  und  Wirt schaftlichkeit der projektierten Bauten sowie den Voranschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gleichzeitig mit der Projektgeneh migung wird de r Staatsbeitrag zugesichert. Es können damit Bedi ngungen und Auflagen verbunden werden,  bei  deren  Nichtbeachtun g  der  Staatsbeitrag  gekürzt  oder verweigert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die  Gesundheitsdirektion  be stimmt  die  Anforderungen, denen die in den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 und 11 genannten Unte rlagen zu entsprechen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au sn ah m en
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Es werden keine Kostenanteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 geleistet an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Ausgaben für Landerwerb, soweit er über das Mass des zurzeit und für  spätere  Erweiterungen notwendigen  Baugrundes  und  Um geländes hinausgeht, sowie fü r Minderwertsentschädigungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Arbeiten ausserhalb des Baugru ndstückes (Zufahrtsstrassen, Kana lisationen usw.),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Ausgaben  für  Bauten,  Räume  und Einrichtungsgegenstände,  die nicht  zum  eigentlichen  Spitalbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 gehören,  sowie  Ausgaben für Anlagen, Einrichtungen und Ausstattungen, die den Verhält nissen nicht angemessen sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Gratifikationen,  Trinkgelder,  Kosten  der  Aufrichte  und  der  Ein weihung sowie Kreditrückstellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorprojekte  und  Wettbewerbe können  subventioni ert  werden, wenn sie vorgängig von der Gesundhe itsdirektion als wünschbar aner kannt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.21 Verordnung über die Staatsbei träge an die Krankenpflege Anrechnung gewonnener Wer te
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Der  Wert  oder  der  Erlös  vo n  entbehrlich  gewordenen Gebäuden samt Umschwung sowie v on Altmaterialien sind der Bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnung gutzuschreiben. Baubeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Mit dem Bau soll erst begonn en werden, wenn das Projekt samt Kostenvoranschlag vom Regi erungsrat genehmigt und der Staats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beitrag zugesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei   Verstoss   gegen   diese   Vors chrift   kann   der   Staatsbeitrag gekürzt oder verweigert werden. Bau verbindungs leute
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die  Gesundheitsdirektion  und  die  Baudirektion  können zur Überwachung der Bauausführ ung  ständige  Verbindungsleute  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese sind zu den Sitzungen der bestellten Baukommissionen undausschüsse beizuziehen und über al le wichtigen mit dem Bau zusam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menhängenden  Massnahmen  zu  unte rrichten.  Sie  haben  beratende Stimme  und  können  jederzeit  alle den  Bau  betreffenden  Akten  und Belege einsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Verbindungsleute unterrichte n  die  zuständigen  Direktionen über  die  Bauausführung,  insbeson dere  über  Anordnungen,  die  dem Projekt widersprechen, eine unzwec kmässige oder zu kostspielige Bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ausführung  zur  Folge  haben  oder  offe nsichtlich  eine  Überschreitung des Kostenvoranschlages bewirken. Projekt änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Nachträgliche  kleine  Proj ektänderungen,  die  ohne  Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schreitung  des  Kostenvoranschlage s  ausgeführt  werden  können,  sind der Gesundheitsdirektion vorgängig zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für nachträgliche wesentliche Proj ektänderungen ist, auch wenn sie keine Mehrkosten verursachen, in gleicher Weise wie für das ur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprüngliche Projekt die Genehmigun g des Regierungsrates einzuholen. Überschreitung des Kosten voranschlages
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Ist durch eine Projektänder ung oder aus andern Gründen eine Überschreitung des bei der Projektgenehmigung zugrunde geleg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Kostenvoranschlages zu erwarten , so hat der Bauherr, sofern er einen Kostenanteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 an die Mehrkosten wünscht, ein entsprechendes Gesuch zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Führt er die Mehrkosten verursache nden Arbeiten aus, bevor das Gesuch bewilligt ist, geschieht es auf eigene Gefahr. Auszahlung des Beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Der  Staatsbeitrag  wird  nach Abnahme  der  Rechnung  von denen die Bauabrechnung zu entsprec hen hat, und die Unterlagen, die mit ihr einzureichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verordnung über die Staatsbeit räge an die Krankenpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigenanteil
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Die zulasten des Spitals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 verbleibenden Baukosten dürfen nicht der Betriebsrechnung belastet werden. b. Kostenanteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 an Anschaffungen und Unterhaltsarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Vor  Anschaffungen  und  Arbeitsvergebungen  im  Kosten betrag von mehr als Fr. 8000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 im Einzelfall ist der Gesundheitsdirektion ein  begründetes  Gesuch  mit  den  not wendigen  Unterlagen  (Kosten voranschlag,  Offerten,  Projektski zzen  usw.)  zur  Genehmigung  einzu reichen. Der Regierungsrat ist befu gt, diesen Kostenbetrag, insbeson dere zur Berücksichtigung von Geldwertschwankungen, abzuändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Unterlassung des Gesuches kann der Kostenanteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 gekürzt oder verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Der Kostenanteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 wird zusammen mit dem Kostenanteil an den Betrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ausbezahlt. c. Kostenanteile an den Betrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voranschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Jahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die Spitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 haben der Gesundheitsdirektion jeweils den Voranschlag über die vo raussichtlichen Einnahm en und Ausgaben des nächsten Jahres sowie die Jahresrec hnung für das abgelaufene Jahr im Doppel zur Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Jahresrechnung  hat  auch  nähere  Angaben  über  allfällige Fonds, Spezialkassen und dergleichen zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gesundheitsdirektion bestim mt die Einreichungsfristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Gesundheitsdirektion  kann verlangen,  dass  ihr  Taxordnun gen, Taxverträge, Stellenpläne, Verträge mit Chefärzten und andere Beschlüsse mit finanzie ll wichtigen Auswirkung en gesondert zur vor herigen Genehmigung unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigenmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Soweit verfügbare Fonds und Schenkungen keine besondere Zweckbestimmung  haben,  können sie  zur  Deckung  der  dem  Spital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 verbleibenden Kosten herangezogen werden, ebenso Erträgnisse von Haussammlungen, Baza ren und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.21 Verordnung über die Staatsbei träge an die Krankenpflege B. Pflegeheime
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Ergänzende Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Ergänzend  zu  den  Bestimmungen  des  Pflegegesetzes vom 27. September 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 gilt die Zuweisungskompetenz nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 sinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemäss auch für Pflegeheime. C. Höhe der Kostenanteile für Spitäler und Pflegeheime
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Pflegeheime sowie kommuna le und regionale Spitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Umschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            15 Als  kommunale  und  regionale  Spi täler  gelten  solche  mit örtlich begrenztem Einzugsberei ch, insbesondere die Stadt- und Land
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - spitäler. Abstufung der Kostenanteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Die Kostenanteile für komm unale und regionale Spitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 werden nach dem Finanzkraftinde x der zum Einzugsbereich gehören
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Gemeinden abgestuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gesundheitsdirektion  bestim mt  die  Einzugsbereiche  nach der  Lage  der  Gemeinden  und  der  Herkunft  der  Patienten  in  dem betreffenden Spital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 . Sie hört zuvor die Aufsichtsorgane der einzel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Spitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            9 Kosten anteilsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kostenanteile für Spitäler betragen: Finanzkraftindex Investitionen Übrige Kostenanteile %% bis 105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106–107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108–109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110–113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114–117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118–121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122–125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126–129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130 und mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei unterschiedlichen Kostenanteilen werden die Anteile für Bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten,  Anschaffungen  und  Unterhal tsarbeiten  nach  der  Zweckbestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mung der Aufwendungen bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Verordnung über die Staatsbeit räge an die Krankenpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kostenanteile für Pflegeleistungen der Pflegeheime betragen: Finanzkraftindex Staatsbeitragssatz der Wohngemeinde % bis 105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106–107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108–109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110–113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114–117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118–121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122–125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126–129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130 und mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            30 und 31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beteiligungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Jede Gemeinde, die zum Ei nzugsbereich eines kommuna len oder regionalen Spitals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 gehört, soll an die nach Abzug des Staats beitrages verbleibenden Kosten einen angemessenen Anteil leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Widersetzt sich eine Gemeinde dieser Kostenbeteiligungspflicht, kommt  das  Verfahren  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  des  Gesetzes über  das  Gemeinde wesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Überregionale Spitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Als überregiona le Spitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 gelten solche, deren Einzugsbe reich  sich  ihrer  Eigenart  entsprec hend  auf  grosse  Teile  des  Kantons, den ganzen Kanton oder mehrere Ka ntone erstreckt, insbesondere: – Spezialspitäler für Kinderkrankheiten, – Spezialspitäler für Orthopädie, – Tuberkuloseheilstätten, – Höhenkliniken, – Bäderheilstätten, – Rehabilitationsheilstätten, – psychiatrische Spitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Die Höhe der Kostenanteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 an überregionale Spitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 wird vom Regierungsrat bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er nimmt Rücksicht auf die Bedeutung des Spitals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 und die Finanz kraft des Rechtsträgers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.21 Verordnung über die Staatsbei träge an die Krankenpflege Beitragsform
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Bei  der  Festsetzung  der  Kostenanteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 kann  der  Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsrat von den Vorschriften der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9–25 abweichen und eine andere Art der Kostenanteilsgewährung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 , insbesondere feste Kostenanteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Spitälern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 , die den Bedürfnissen me hrerer Kantone dienen, ist  der  Kostenanteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 der  Zahl  der  auf  zürcherische  Patienten  entfal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lenden Pflegetage anzupassen. Taxgestaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Soweit  keine  entspreche nden  kantonalen  Spitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hen,  deren  Taxordnung  als  Richtlin ie  dienen  kann,  sind  die  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 an  die  Bedingung  zu  knüpfen,  da ss  die  Taxen  in  ähnlicher Weise der Leistungsfähigkeit de r Patienten angepasst werden. D. Subventionen für weitere Spitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Subventions möglichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            Es  können  auch  Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 an  Spitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 im  Kanton Zürich gewährt werden, die höhere Taxen als die en tsprechenden kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonalen Spitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 berechnen oder die keine allgemeine Abteilung im Sinne des §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 3 führen. Subventions bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Der Regierungsrat entscheidet über die Subventionsberech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 sowie über Art, Höhe und Vora ussetzungen der Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Er  nimmt  Rücksicht  auf  die  Bedeutung  des  Spitals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 und  die  Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kraft des Rechtsträgers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Taxen dieser Spitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 müssen für grössere Teile der Bevöl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kerung erschw inglich sein. II. Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 an Akutkranke wegen Platzmangels in den kantonalen Spitälern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Subventions möglichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Akutkranken, die wegen Platzm angels in den allgemeinen Abteilungen der Kantonsspitäler Zü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonalen Spitäler für Psychischkranke in Spitäler mit höheren Taxen eingewiesen werden mü ssen, können Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 an die Mehrkosten gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gesundheitsdirektion re gelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Verordnung über die Staatsbeit räge an die Krankenpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.21 III. Schulen für nichtärztl iches Gesundheitspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Subventions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Gemeinnützige  Schulen,  die  nichtärztliches  Gesundheits- personal  ausbilden,  können  vom  Regierungsrat  mit  Subventionen unterstützt werden, sofern sie ei ne ausreichende Ausbildung gewähr leisten und einem Bedürfnis de s Kantons Zürich dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unter den gleichen Voraussetz ungen können auch solchen Schu len Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ausgerichtet werden, die ei ne Vorschulung für einen Fachberuf dieser Art vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Subventions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bemessung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -bedingung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Der Regierungsrat entscheidet über Art, Höhe und Voraus setzungen der Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Subventionen sind an die Bedingung geknüpft, dass die Schule den zürcherischen Spitälern und Pf legeheimen in angemessenem Um fang Personal zur Verfügung stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 IV. Anschaffung von Wagen für den Transport von Kranken und Verunfallten
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            42–46.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 V. Ambulante Pflegeversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsbeitrags-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            satz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            15 Die Staatsbeitragssätze gemäss § 19 Abs. 1 lit. b des Pflege gesetzes vom 27. September 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 betragen: Finanzkraftindex Staatsbeitragssatz der Wohngemeinde bis 103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104–105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106–107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108–109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110–111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114–115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116–117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 und mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.21 Verordnung über die Staatsbei träge an die Krankenpflege VI. Übergangsbestimmungen Abschreibungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            Soweit  nach  der  bish erigen  Verordnung betreffend  Staats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beiträge  an  Krankena nstalten  und  Krankenpflegeschulen  durch  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sondere Anordnung Abschreibungen von Bauten, Anschaffungen und Unterhaltsarbeiten zulasten der Be triebsrechnung zuge lassen wurden, dürfen sie zulasten der Betriebs rechnung zu Ende geführt werden. Erhöhte Betriebs beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            1 Spitälern, für welche diese Verordnung niedrigere Betriebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beiträge  vorsieht  als die  bisherige  Verordnung betreffend  Staatsbei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träge an Krankenanstalten und Kr ankenpflegeschulen, werden vorü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bergehend erhöhte Betriebsbe iträge gewährt, sofern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   in den Jahren 1964 bis 1967 mindestens die Hälfte des nach Abzug der Staatsbeiträge verbliebenen Be triebsrückschlages aus privaten Mitteln gedeckt wurde oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   der Neubau des Spitals nach de m Jahre 1960 begonnen wurde und mehr als 50% der Baukosten aus ni chtstaatlichen Mitteln gedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  erhöhten  Betriebs beiträge  betragen  zunächst  90%  des  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - triebsrückschlages; sie werden unter den Voraussetzungen von Ziff. 1 bis  und  mit  dem  Betriebsjahr  1968, unter  den  Voraussetzungen  von Ziff. 2 bis und mit dem Betriebsjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1973 ausgerichtet. In den folgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  Jahren  ermässigen  sie  sich  je des  Jahr  um  5%  des  Betriebsrück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlages, bis der sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 ergebende Ansa tz erreicht ist. VII. Schlussbestimmungen Vollzugsauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            15 Soweit diese Verordnung nich t den Regierungsrat als zu- ständig erklärt, obliegt ihr Voll zug der Gesundheitsdirektion und bei Schulen  für  nichtärztliches  Ges undheitspersonal  der  Bildungsdirek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion. Die Direktionen können Ausf ührungsbestimmung en erlassen. Kontrolle, Grenzen der Beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            1 Die zuständigen Direktionen sind befugt, zur Überprüfung der Voraussetzungen und zur Berech nung der Beiträge Inspektionen durchzuführen und die Betriebsführ ung der Spitäler und Pflegeheime und der anderen beitragsberechtigt en Einrichtungen zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den Organen der zuständigen Direktionen sind die erforderlichen Auskünfte sowie Einsicht in die Bücher und Belege zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 An unnötige, unzweckmässige oder unangemessene Aufwendun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen werden keine Beiträge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Verordnung über die Staatsbeit räge an die Krankenpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zahlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            11 Die zuständigen Direkti onen können auf Rechnung zuge sicherter  Beiträge  für  Bauten  u nd  kostspielige  An schaffungen,  aus nahmsweise auch auf Rechnung kü nftiger Betriebsbeiträge, Vorschuss zahlungen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rückforderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Beiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            1 Ausgerichtete Beiträge können in jedem Zeitpunkt zurück gefordert  werden,  wenn  sich  zeigt, dass  ihre  Voraussetzungen  nicht vorhanden waren oder wenn diese na chträglich dahinfallen, insbeson dere wenn Bauten oder Anschaffung en ihrem Zweck entfremdet wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unter  der  gleichen  Voraussetz ung  kann  die  Zusicherung  eines Beitrags rückgängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zurückgeforderte Beiträge sind vom Zeitpunkt ihrer Ausrichtung oder vom nachträglichen Wegfall ihres Rechtsgrundes an zu verzinsen; der  Zinsfuss  richtet  sich  nach  de m  jeweiligen  Ansatz  für  Gemeinde darlehen der Zürcher Kantonalbank.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au sn ah m e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            regelung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            Wo  in  Einzelfällen  unter aussergewöhnlichen  Umständen eine andere Art der Beit ragsgewährung angezeigt ist, als sie diese Ver ordnung  vorsieht,  kann  der  Regier ungsrat  eine  Ausnahmeregelung treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 am Tage nach ihrer Veröffentlic hung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  den  gleichen  Zeitpunkt  werd en  die  Verordnung  betreffend Staatsbeiträge  an  Kr ankenanstalten  und  Kra nkenpflegeschulen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Dezember  1934  und  die  Verordnung über  Staatsbeiträge  an  die Gemeindekranken-  und  Hauspflege sowie  an  die  Anschaffung  von Krankentransportwagen vom 23 . Dezember 1954 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Betriebsbeiträge  werden  erstmals  für  das  Betriebsjahr  1968 nach dieser Verordnung berechnet. Hängige Gesuche um Beiträge für Bauten,  Anschaffungen  und  Unterhalts arbeiten  werden  nach  dieser Verordnung entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 43, 15 und GS VI, 156. Vom Regierungsrat erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 131.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 810.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 855.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.21 Verordnung über die Staatsbei träge an die Krankenpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 832.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Heutiger Ansatz siehe LS 813.211 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Vom Kantonsrat genehmigt am 26. Februar 1968.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Aufgehoben durch RRB vom 18. Mai 1983 (O S 49, 402). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986 (OS 49, 404).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Aufgehoben  durch  RRB  vom  25.  Oktobe r  1989  (OS  51,  29).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1991 (OS 51, 350).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 1989 (OS 51, 29). In Kraft seit 1. Ja
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nuar 1991 (OS 51, 350).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss RRB vom 30. Januar 2002 ( OS 57, 309 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Aufgehoben durch RRB vom 16. November 2005 ( OS 62, 141 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Aufgehoben durch RRB vo m 11. April 2007 ( OS 62, 597 ; ABl 2007, 915
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Eingefügt  durch  RRB  vom  28.  April  2010  ( OS  65,  623 ; ABl  2010,  918
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 ; seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Aufgehoben durch RRB vo m 28. April 2010 ( OS 65, 623 ; ABl 2010, 918
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Januar 2011.