Reglement über den Zertifikatslehrgang «Agrarrecht»
                            Nr. 540e Reglement über den Zertifikatslehrgang «Agrarrecht» vom 17. Dezember 2010 (Stand 1. Februar 2011) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 6 Absatz 1 und § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Janu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Zertifikatslehrgang «Agrarrecht» (im Folgenden: Lehrgang) ist ein universitäres Zusatzstudium der Rechtswissenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Lehrgang will im Themenfeld Agrar – Ernährung – Umwelt die rechtlichen Rah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menbedingungen in der Schweiz vermitteln und sie in den internationalen Zusam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menhang stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, dessen Durchführung und die Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aussetzungen für die Verleihung des Zertifikats «Agrarrecht».
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Verantwortliche Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die wissenschaftliche Leitung übernimmt Prof. Dr. Roland Norer, Professor für öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liches Recht und Recht des ländlichen Raums an der Universität Luzern. Die wissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftliche Leitung nimmt die Gesamtleitung des Lehrgangs wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 471
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nr. 540e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Adressaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Lehrgang richtet sich an Juristinnen und Juristen, Agrarökonominnen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men und alle anderen, die beruflich mit Rechtsfragen im Bereich Landwirtschaft, Ernäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung und Umwelt konfrontiert sind. Insbesondere sind Beraterinnen und Berater, Behör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - denvertreterinnen und -vertreter, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschlägiger Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmen sowie Interessenvertreterinnen und -vertreter angesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorausgesetzt wird ein abgeschlossenes Studium (Bachelor- oder Masterstufe) an einer Fachhochschule oder Universität oder einschlägige Berufserfahrung im Agrar-, Ernäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungs- oder Umweltsektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Anmeldung erfolgt bei der wissenschaftlichen Leitung des Lehrgangs. Die Anmel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - degebühr beträgt 100 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen: a. Lebenslauf, b. Abschlussdiplom der universitären Ausbildung oder Fachhochschule, c. Ausweise über die einschlägige Berufserfahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Entscheid über die Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Je Lehrgang werden maximal 30 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zugelassen, damit eine optimale Lehr- und Lernatmosphäre gewährleistet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über die Zulassung zum Lehrgang entscheidet die wissenschaftliche Leitung. Sie prüft dabei, ob die zur Zulassung notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind und berücksich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigt des Weiteren die Anmeldungen nach den Daten ihres Eingangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Rückzug der Anmeldung zum Lehrgang und dessen vorzeitige Beendigung sind der wissenschaftlichen Leitung schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird die Anmeldung zum Lehrgang nach Erhalt der Aufnahmebestätigung zurückgezo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen, ist eine Aufwandentschädigung von 100 Franken zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer den Lehrgang vorzeitig abbricht oder die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten vor Kursbeginn zurückzieht, hat die gesamten Kosten des Lehrgangs zu bezahlen. Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behalten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 540e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Durchführungsort und Durchführungssprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Module des Lehrgangs werden an der Universität Luzern durchgeführt. Die Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtssprache ist Deutsch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Module
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Lehrgang «Agrarrecht» werden folgende Module angeboten: a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Modul: Allgemeines Agrarrecht b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Modul: Internationales und europäisches Agrarrecht, Schweiz und EU c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Modul: Agrarwirtschaftsrecht, Subventionsrecht d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Modul: Vertragsgestaltung und Prozessrecht e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Modul: Produktionsrecht f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Modul: Raumplanungs- und Umweltrecht g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Modul: Steuerrecht h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Modul: Immobiliarsachenrecht i.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Modul: BGBB Boden- und Pachtrecht k.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Modul: Bäuerliches Erbrecht und allgemeines Erbrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das 1. Modul hat einen Umfang von 7 Lektionen, das 2. und das 10. Modul haben einen Umfang von 8 Lektionen. Alle weiteren Module haben einen Umfang von 16 Lek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die einzelnen Module werden in einem Zeitabstand von jeweils zwei Monaten durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Module werden in Form von Referaten, Diskussionen, Gruppenarbeiten und Übun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Es werden Präsenz während des Lehrgangs und ein Selbststudium im gleichen Umfang erwartet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Kreditpunktesystem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der ganze bestandene Lehrgang ergibt einen Leistungsnachweis von 12 Kreditpunkten (ECTS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Module entsprechen insgesamt 9 Kreditpunkten, die Abschlussarbeit entspricht 3 Kreditpunkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Zu erbringende Leistungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für jedes Modul wird ein Leistungsnachweis in Form einer Prüfungsnote, einer Grup
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - penarbeit oder eines Vortrags erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Prüfungen finden möglichst zeitnah nach dem entsprechenden Modul statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nr. 540e
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Lehrgangsarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des 10. Moduls ist eine Lehrgangsarbeit aus einem in den Modulen angesprochenen Bereich zu verfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Thema ist frei wählbar und dient der Vertiefung im Lehrgang behandelter bzw. der Aufarbeitung im Lehrgang nicht behandelter Problemstellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Lehrgangsarbeit wird von der Dozentin oder vom Dozenten des entsprechenden Fachbereichs abgenommen und benotet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Abschlussarbeit muss selbständig verfasst und es dürfen keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            Notenskala
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Genügende Leistungen werden nach der folgenden Notenskala bewertet: Note Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 hervorragend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,5 sehr gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,5 befriedigend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 genügend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ungenügende Leistungen werden mit den Noten 3,5, 3, 2,5, 2, 1,5 oder 1 bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer ohne wichtigen Grund einer Prüfung, einer Gruppenarbeit oder einem Vortrag fernbleibt, erhält im entsprechenden Modul die Note 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Als wichtige Gründe gelten namentlich Militär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Todesfall einer nahestehenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            Nichtbestehen und Wiederholung von Leistungsnachweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Lehrgang gilt als bestanden, wenn der Notendurchschnitt der Prüfungen, Gruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeiten und Vorträge mindestens 4 (genügend) beträgt und nicht mehr als zwei Einzel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nachweise mit einer ungenügenden Note abgelegt wurden; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 die Lehrgangsarbeit mindestens mit 4 (genügend) benotet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer eine ungenügende Note erhält, kann eine Prüfung einmal wiederholen bzw. erhält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wer den Zertifikatslehrgang endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch einen Ausweis über die bestandenen Leistungsnachweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren Leistungsnachweise als ungenügend bewertet werden, können Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 540e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            Ausstellung und Verleihung der Abschlussausweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nach dem Bestehen der Leistungsnachweise sowie der Lehrgangsarbeit erhalten die Teilnehmenden das mit 12 ECTS-Kreditpunkten bewertete Bologna-kompatible Zertifi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kat «Certificate of Advanced Studies (Universität Luzern) in Agrarrecht». Das Zertifikat wird im Namen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern ausge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Abschlussausweis enthält die Unterschrift der wissenschaftlichen Leitung und der Dekanatsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            Qualitätssichernde Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Lehrgang sowie zwei der Prüfungen werden mittels Evaluationsbögen evaluiert. Eine Berichterstattung über die Weiterbildung wird vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kursgelder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            Betrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die wissenschaftliche Leitung setzt die von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu leistenden Kurskosten für den Lehrgang fest und veröffentlicht sie mit der jeweiligen Ausschreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kursgelder decken die Kosten für den Besuch der einzelnen Module, die Prüfun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen und die Korrektur der Abschlussarbeit. Für Prüfungswiederholungen werden von der wissenschaftlichen Leitung zusätzliche Gebühren festgelegt und erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ebenfalls im Kursgeld inbegriffen sind die Pausenverpflegung, das Mittagessen sowie eine Abendveranstaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei Abbruch der Ausbildung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Kursgel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dern. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die wissenschaftliche Leitung eine verhält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nismässige Reduktion bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            Fälligkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kursgelder sind zum Voraus zahlbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die wissenschaftliche Leitung setzt den Teilnehmenden mit dem Zulassungsentscheid zum Lehrgang eine Zahlungsfrist von 30 Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nichtbezahlung innert Frist gilt als Verzicht auf die Teilnahme an der Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Nr. 540e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sonstiges
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            Entschädigung der Lehrenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für Personalanstellungen inkl. Lehrbeauftragte gilt das Personal- und Besoldungsrecht des Kantons Luzern. Die Stunden- und Tagessätze für Dozierende ohne Lehrauftrag richten sich grundsätzlich nach der Höhe der Entschädigung der Lehrbeauftragten der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            Verteilung eines Überschusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ein Überschuss ist vorhanden, wenn die direkten Kosten (inkl. direkte Strukturkosten der Zentralen Dienste) gedeckt sind. Dies entspricht dem Ergebnis der Deckungsbei tragsrechnung auf Stufe V.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein allfälliger Überschuss wird für die Dauer von drei Kurszyklen als Reserve stehen gelassen. Bei einem Defizit entscheidet die Fakultätsversammlung über die Weiterfüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung des Lehrgangs und begründet diesen Entscheid gegenüber dem Rektor. Falls das gesamte Defizit 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Franken übersteigt, entscheidet der Rektor über die Weiterfüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein Überschuss bis 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Franken wird als Risikoabdeckung für zukünftige Kurse stehen gelassen. Wenn der gesamte Kursüberschuss nach dem dritten Durchführungszy
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - klus 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Franken übersteigt, wird der übersteigende Betrag folgendermassen aufge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teilt: a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Prozent für allgemeine Strukturkosten der Fakultät, Zentrale Dienste und Rek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - torat, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Prozent zur freien Verfügung für die wissenschaftliche Leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die gleiche Aufteilung wird angewendet, falls der Lehrgang nicht mehr fortgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Rechtsweg
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            Verwaltungsbeschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen Verfügungen kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 beim Bildungs- und Kulturdeparte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ment des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 540e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Reglement tritt am 1. Februar 2011 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Nr. 540e Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.12.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.02.2011 Erstfassung G 2010 471
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 540e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.12.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.02.2011 Erlass Erstfassung G 2010 471