Verordnung über die Ausfertigung von Heimatscheinen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und das Gesetz über das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ausstellende Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Heimatschein wird vom Zivilstandsbeamten des Heimatortes auf Grund des Familienregisters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In der Stadt Luzern obliegen die in der Verordnung dem Zivilstandsbeamten übertragenen Aufgaben dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei mehrfachem Bürgerrecht hat der Anspruchsberechtigte die Wahl, in welcher Bürgergemeinde er den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Formular
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Ausstellung von Heimatscheinen für Einzelpersonen und Ehegatten werden einheitliche Formulare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Formulare sind beim kantonalen Lehrmittelverlag zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Kraftloserklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kraftloserklärung eines Heimatscheines erfolgt durch den Zivilstandsbeamten, der ihn ausgestellt hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kraftloserklärung wird im Kantonsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Personen unbekannten Aufenthaltes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Verordnung ist zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie tritt am 1. Januar 1951 in Kraft und ersetzt die bisherigen mit ihr im Widerspruch stehenden