Kantonale Ausweisverordnung
                            1 Kantonale Ausweisverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143.2 Kantonale Ausweisverordnung (vom 27. Januar 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des Ausweisgesetzes (AwG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Juni 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Ausweisverordnung vom 20. Sep tember 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausstellende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und verantwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            liche Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Ausstellende  und  verantwort liche  Behörde  im  Sinne  von Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 AwG ist da s Passbüro der Sicherheitsdirektion (Passbüro).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Provisorische Pässe können zudem durch die Notpassstelle der Kantonspolizei am Flughafen Zürich ausgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Antrag auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines Passes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Anträge auf Ausstellung eines Passes sind vor der persön lichen Vorsprache beim Passbüro mitte ls Internet oder Telefon zu stel len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für provisorische Pässe sind Anträge anlässli ch der persönlichen Vorsprache  am  Schalter  des  Passbür os  in  Zürich  oder  der  Notpass stelle der Kantonspolizei am Flughafen Zürich zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die antragstellende Person kann be i der persönlichen Vorsprache eine digitale Fotografie mitbring en, die den bundesrechtlichen Anfor derungen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Antrag auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Identitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            karte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Anträge  auf  Ausstellung  einer  Identitätskarte  sind  bei der Wohnsitzgemeinde pe rsönlich zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird die Identitätskarte zusammen mit einem Pass beantragt, ist für beide Ausweise beim Passbüro mi ttels Internet oder Telefon Antrag zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ve r l u s t
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Der Verlust eines Ausweises gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 AwG ist bei der Kantonspolizei oder bei einer komm unalen Polizei anzuzeigen. Diese stellen die Verlustanzeige aus und sorgen für die entsprechenden Ein träge in den Registern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Das Passbüro ordnet den Entz ug eines Ausweises an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Stellt eine Behörde od er die Polizei das Vorliegen eines Entzugs grundes nach Art. 7 AwG fest, stel lt sie den Ausweis sicher und über weist diesen dem Passbüro.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143.2 Kantonale Ausweisverordnung Daten bearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Polizeistellen  im  Sinne  von  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  lit. d  und  e  AwG sind  die  Kantonspolizei  und  die  mit einem  Anschluss  an  das  Polizei- Informationssystem POLIS ausg erüsteten kommunalen Polizeien. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Gebühren und Auslagen des Passbüros für im Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hang mit Ausweisen stehende Am tshandlungen, die durch die bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechtliche  Gebührenordnung  nicht  abgedeckt  werden,  werden  vom Passbüro nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  nach  Abzug  der  Produktio nskosten  und  des  Anteils  des Bundes verbleibende Ertrag aus de r Gebühr für die bei der Wohnsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinde beantragten Identitätskarten fällt zur Hälfte an die Gemeinde und an den Kanton. Das Passbüro rechnet monatlich mit den Gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            6 Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Diese Verordnung tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. März 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 109 ; Begründung siehe ABl 2010, 222 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 143.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 143.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eingefügt durch RRB vom 23. November 2011 ( OS 67, 44 ; ABl 2011, 3504
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. März 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss RRB vom 23. November 2011 ( OS 67, 44 ; ABl 2011, 3504
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. März 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben durch RRB vom 23. November 2011 ( OS 67, 44 ; ABl 2011, 3504
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. März 2012.