Gesetz über den Steuerfussabtausch zur Aufgaben- und Finanzreform 18
                            Nr. 622 Gesetz über den Steuerfussabtausch zur Aufgaben- und Finanzreform 18 vom 18. Februar 2019 (Stand 1. Oktober 2019) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 16. Oktober 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Aussetzung von Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament obliegt in Abänderung von § 13 Absatz 1 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 20. Juni 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und von § 10 Absatz 1c des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 für das Rechnungsjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 nur der Beschluss über das Budget. Hinsichtlich der Festsetzung des Steuerfusses werden diese Bestimmungen ausgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die §§ 2 Absatz 2 und 236 Absatz 2 des Steuergesetzes vom 22. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 betreffend die Zuständigkeit für die Festsetzung der Steuereinheiten der zu beziehenden Staatssteuern und Gemeindesteuern werden für das Rechnungsjahr 2020 ausgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Steuerfuss Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Staatssteuern für das Rechnungsjahr 2020 betragen 1,70 Einheiten für Vermögen, Einkommen, Gewinn und Kapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 B 145-2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            620 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2019-017A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nr. 622
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Steuerfuss Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinden beziehen für das Rechnungsjahr 2020 die Gemeindesteuern für Vermö
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen, Einkommen, Gewinn und Kapital gemäss den Einheiten des Rechnungsjahres 2019 abzüglich 0,10 Einheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Referendum gemäss § 13 Absatz 2 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden und § 13 Absatz 2b des Gemeindegesetzes ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Befristung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Gesetz ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 622
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.10.2019 Erstfassung G 2019-017A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nr. 622 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.10.2019 Erlass Erstfassung G 2019-017A