Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
                            1 Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.435 Verordnung über das Zentrum fü r Klinische Forschung an der Medizinischen Fakul tät der Universität Zürich (vom 30. Oktober 2000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Universitätsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Teil: Zweck und Aufgaben des Zentrums für Klinische Forschung (ZKF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Das Zentrum dient der Förderung der grundlagenwissen schaftlichen und patientenbezogenen kl inischen Forschung primär am Universitätsspital Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  koordiniert  seine  Tätigkeit  mi t  anderen  Universitätskliniken und Instituten der Medizinischen Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es fördert den akademischen Nachwuchs und die Wettbewerbs fähigkeit im nationalen und internationalen Vergleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Als Aufgaben des Zentrums gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Bewirtschaftung  gemeinsamer, zentrumsbezogener,  räumlicher, apparativer, pers oneller und finanzieller Ressourcen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Förderung  klinikbezogener  Gr undlagenforschung,  die  von  For schungsgruppen an Kliniken, Abteilungen und Instituten des Uni versitätsspitals durchgeführt wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Förderung  probanden-  und  pati entenbezogener  klinischer  For schung  im  Rahmen  einer  Klinis chen  Forschungsstation  am  Uni versitätsspital (KFS-USZ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Förderung der Kooperation zwischen Forschungsgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            am Zentrum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die teilnehmenden Forschungsg ruppen bilden das Zentrum. Sie sind in der Regel im Universität sspital tätig. Über die Aufnahme ins Zentrum entscheidet das Kuratorium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.435 Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Teil: Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Fakultäres Kuratorium Zusammen setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Das Kuratorium setzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   der Dekanin oder dem Dekan,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   der Prodekanin oder dem Prodekan für Forschung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   drei  Vertreterinnen  oder  Vertre tern  von  klinischen  Fächern,  da
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - runter mindestens einem Mitglied der Spitalleitung sowie der Ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tituts- und Klinikdirektorenkonfer enz des Universitätsspitals,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   drei  Vertreterinnen  oder  Vertre tern  von  grundlag enwissenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Fächern, darunter mindestens zwei aus Instituten ausserhalb des Universitätsspitals,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   einem Mitglied der Aufsichtskommission der Klinischen Forschungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - station,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   einer  oder  einem  De legierten  der  Privat dozentinnen  und  Privat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dozenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Mitglieder  werden  vom  Fakultätsausschuss  vorgeschlagen und  von  der  Universitätsleitung  er nannt.  Die  Ernennung  erfolgt  für drei Jahre. Eine Er nennung auf weitere drei Jahre ist möglich. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Das Kuratorium ist zuständi g für folgende Bereiche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Wahl einer Vorsitzenden oder eine s Vorsitzenden aus seiner Mitte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Antrag  an  die  Universitätsleit ung  zur  Ernennung  der  Aufsichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission der Klinisch en Forschungsstation,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Vertretung des Zentrums nach innen und aussen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Verabschiedung des Budgets an die Fakultät,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Anträge für Investitionen und rä umliche Ressourcen an die Fakul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tät und die Spitalleitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Zuteilung von Re ssourcen an die Forschungsgruppen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Entscheid über die Aufnahme von Forschungsgruppen ins Zent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rum und über deren Verbleib im Zentrum,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Sicherstellung der engen Kontak te der Forschungsgruppen zu den fachspezifischen Grundlageninstituten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Berichterstattung und Rechensc haftsablegung gegenüber der Fakul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tät,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Konsultation des Wiss enschaftlichen Beirats,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Erlass eines Geschäftsreglementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Kuratorium unterstützt das Direktorium bei der Umsetzung seiner Beschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.435
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Direktorin oder Direktor und Direktorium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Direktorin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Direktor
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Das Zentrum wird von einer Direktorin oder einem Direk tor  geleitet.  Es  wird  eine  Vertre terin  oder  ein  Vertreter  ernannt.  Es muss sich dabei je um eine Pers on aus dem klinischen und dem nicht klinischen Fachbereich handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ernennung erfolgt durch das Ku ratorium für drei Jahre. Eine Ernennung auf weitere drei Jahre ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Direktorin oder de r Direktor ist nicht stimmberechtigtes Mit glied  im  Kuratorium  und  stellt  die Vertretung  des  Zentrums  in  der Aufsichtskommission  der  Klinisch en  Forschungsstation  am  Universi tätsspital sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Stellvertreterin  oder  der  Stellvertreter  der  Direktorin  oder des Direktors nimmt deren oder dess en Funktionen im Falle einer Ver hinderung der Führung der Zentrumsgeschäfte wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Direktorin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Direktors
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Direktorin oder der Direktor hat insbesondere folgende Au fga ben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Einberufung und Leitung der Direktoriumssitzungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Realisierung der Direktoriumsbeschlüsse und Vertretung des Zent rums  gegenüber  dem  Ku ratorium,  der  Fakultät  und  der  Spitallei tung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Koordination der Zusammenarbeit zwischen den Forschungsgrup pen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Koordination  der  Zusa mmenarbeit  mit  Universitätskliniken  und Instituten ausserhalb des Universitätsspitals,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Erteilung von Weisungen an die Forschungsgruppenleiter in Bezug auf  Administration,  Finanzen  in den  dem  Zentrum  zugehörigen Bereich,  Raum-  und  Personalzutei lung,  Sicherheitsmassnahmen gemäss Entscheiden des Direkt oriums und des Kuratoriums,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Umsetzung von Qualitätskontrollen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Einberufung  und  Leitung  der Forschungsgruppenl eiterkonferenz und der Mitgliederversammlung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Erstellung des Budgetsvorschlages,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Verwaltung des Betriebskredites,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Halbjährliche Berichtersta ttung an das Kuratorium,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Erstellung des akademischen Berichts an die Universitätsleitung in Absprache mit dem Kuratorium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.435 Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung Direktorium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Das  Direktorium  setzt  sich aus  der  Direktorin  oder  dem Direktor, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors und fünf im Zentrum tätigen Forschungsgruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leiterinnen oder Forschungsg ruppenleitern zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ernennung erfolgt durch das Ku ratorium für drei Jahre. Eine Ernennung auf weitere drei Jahre ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Direktorin oder der Direkt or kann den Mitgliedern konkrete Aufgaben zur Umsetzung von Dire ktoriumsbeschlüssen übertragen. Zuständigkeit des Direktoriums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Das Direktorium hat insbes ondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Administration und operative Leitung des Zentrums,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Umsetzung der vom Kuratorium gefällten Beschlüsse und Koordi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nation der Kuratoriumsentscheide,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Organisation von Fortbi ldungsveranstaltungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Förderung des Nachwuchses,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Durchführung von Qu alitätskontrollen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Schaffung  und  Koordination  von  gemeinsam  nutzbaren  Service- Einrichtungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Halbjährliche Berichterstattung über die laufenden und geplanten Projekte an das Kuratorium,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Erstellung des Budgets zuhanden des Kuratoriums,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Anträge zur Ressourcenverteil ung zuhanden des Kuratoriums,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Öffentlichkeitsarbeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Einberufung der Mi tgliederversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Direktorium kann in seinen Aufgaben durch ein Sekretariat unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Forschungsgruppe n und Forschungsgruppenleiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - konferenz A. Forschungsgruppen Zusammen setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die  Forschungsgrupp en  bestehen  aus  vorwiegend  in  der Forschung tätigen Personen des Universitätsspitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Forschungsgruppen kons tituieren sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Forschungsgruppenleiterin oder der Forschungsgruppenleiter verfügt über eigene, in der Regel kompetitiv eingeworbene Drittmit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.435
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Jede  zum  Zentrum  zugehöri ge  Forschungsgruppe  trägt proportional zu ihren Kapazitäten zum Funktionieren, zur Erhaltung und zum Ausbau der allgemein zu nutzenden Einrichtungen des Zent rums bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Forschungsgruppen betreuen au ch temporäre in der Forschung tätige Gäste au s ihrem Bereich. B. Forschungsgruppenleiterkonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die Forschungsgruppenleiterkonf erenz setzt sich zusammen aus  den  Leiterinnen  oder  Leitern der  einzelnen  im Zentrum  tätigen Forschungsgruppen,  der  Service- Gruppen  und  der  Klinischen  For schungsstation. In der Re gel ist eine Klinik, ei n Institut oder eine Ab teilung nur durch ein Mitglied vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die  Forschungsgruppenleiterkonf erenz  ernennt  ihre  Mit glieder  im  Direktorium  für  drei Jahre.  Eine  Ernennung  auf  weitere drei Jahre ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Forschungsgruppenleiterkonfe renz kann Anträge an das Di rektorium stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Mitgliederversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die  Mitgliederversammlung  setzt  sich  aus  allen  im  Zent rum  tätigen  Mitarbeiterinnen  und  Mi tarbeitern  zusammen  und  tagt mindestens einmal im Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Mitgliederversammlung dient der Orientierung über interne und externe Belange des Zentrums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Mitgliederversammlung  kann Anträge  an  das  Direktorium stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Wissenschaftlicher Beirat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Der  Wissenschaftliche  Beirat  se tzt  sich  aus  drei  bis  fünf Expertinnen  und  Experten  zusamme n,  die  nicht  der  Medizinischen Fakultät  der  Universität  Zürich  an gehören.  Er  wird  von  der  Univer sitätsleitung ernannt. Das Kurato rium hat ein Vorschlagsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.435 Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Der Wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium insbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sondere in Bezug auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die fachliche Ausrichtung im Zentrum,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Organisation des Zentrums,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die Evaluation von Forschungsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Wissenschaftliche Beirat erst attet der Universitätsleitung jähr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Teil: Personelle, finanz ielle und weitere Ressourcen Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Im  Universitätsspital  werden die  zur  Erreichung  der  Ziele des  Zentrums  notwendigen  Räumlic hkeiten  zur  Verfügung  gestellt. Die personellen und finanziellen Mitte l werden von der Medizinischen Fakultät nach Konsultation de s Kuratoriums festgelegt. Personelle Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Das Zentrum kann nach Massgabe von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 über personelle Ressourcen  verfügen,  die  projektb ezogen  qualifizierten  Forschungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gruppen temporär zugeteilt oder fü r den Betrieb gemeinsam genutzter Einrichtungen herangez ogen werden können. Finanzielle Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Der  Gebäudeunterhalt  erfolgt  in üblicher  Weise,  je  nach Standort, durch das Universitätsspital oder die Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Neuanschaffung und der Betriebs unterhalt von gemeinsam genutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  Grossgeräten  können  durch  di e  nutzniessenden  Forschungsgrup
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pen  (Forschungspool)  so wie  durch  die  Medizinische  Fakultät  finan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Medizinische Fakultät kann Ressourcen für de n Betrieb des Zentrums budgetieren. Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Dem Zentrum stehen ein Pool von Laborräumen und eine Klinische Forschungsstation zur Verfügung. Die Laborräume werden projektbezogen qualifi zierten Forschungsgruppenleiterinnen und For
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schungsgruppenleitern tem porär zur Verfügung geste llt. Dies schränkt den  Anspruch  jeder  Klinik,  jedes Instituts  oder  jeder  Abteilung  auf eine Grundausstattung nicht ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Zuteilung  soll  insbesondere  der  Förderung  von  zukunfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trächtigen Forschungsprojekten von Nachwuchsgruppen und von Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jekten im Rahmen der fa kultären Schwerpunkte dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Freie und frei werdende Forschung sflächen am Universitätsspital gehen in den Zentrumspool über und können von einer Klinik, einem Institut oder einer Abteilung zur Nutzung beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.435
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Grundlagenwissenschaftliche  klinische  Forschung  geschieht  im Laborbereich  des  Universitätsspitals, speziell  im  Universitätsspital- Labortrakt und den durch die Universi tät zusätzlich zugeteilten exter nen Forschungsflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Probanden- und patientenorientie rte klinische Forschung kann in einer  klinischen  Fors chungsstation  im  Kernbe reich  des  Universitäts spitals durchgeführt werden. Die Benutzung der klinischen Forschungs station  wird  durch  eine  separate Aufsichtskommission  in  Absprache mit  dem  Direktorium  vorgenomme n  und  durch  ein  Reglement  gere gelt, das der Genehmigung durch den Universitätsrat unterliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Teil: Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Diese Verordnung tritt auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Dezember 2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 56, 373 .